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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 95/06
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 456a
EGGVG § 23
Zur Begründung der Entscheidung, einen ausländischen Strafgefangenen zur Strafvollstreckung nicht in sein Heimatland zu überstellen.
Beschluss

Justizverwaltungssache

betreffend E.S.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, hier: Ersuchen um Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der Türkei).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 24. Oktober 2006 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 08.August 2006 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 26.September 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 01. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger, jedoch in Deutschland geboren und aufgewachsen. Am 11.09.2000 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verbüßung von zwei Jahren und sechs Monaten Freihheitstrafe wurde von deren weiterer Vollstreckung abgesehen und der Betroffene in die Türkei ausgewiesen. Im Dezember 2003 reiste der Betroffene unter Verwendung eines gefälschten Passes erneut in die Bundesrepublik ein und beging in der Folgezeit weitere Straftaten, wegen derer er am 14.10.2004 durch das Landgericht Duisburg wegen schweren Raubes in 10 Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt wurde. Nachdem der Betroffene zuvor Untersuchungshaft verbüßt hat, werden gegen ihn seit dem 30.03.2004 die o.g. Freiheitsstrafen vollstreckt. Gemeinsamer 2/3-Termin ist für den 27.06.2011, Strafende für den 14.08.2015 notiert.

Bereits am 03.12.2004 hat der Betroffene beantragt, zur Strafvollstreckung in die Türkei überstellt zu werden, weil durch eine Vollstreckung in seinem Heimatland seine sozialen Bindungen gefördert würden, da er dort in seinem eigenen sozialen Umfeld sei. Sein gesamtes soziales Umfeld, namentlich seine Eltern und seine Verlobte, befinde sich in der Türkei. Zudem berief er sich auf eine angeblich im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf sein Geständnis erfolgte Zusage der Staatsanwaltschaft, die Strafvollstreckung in der Türkei zu veranlassen.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hatte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.04.2005 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

"...

Die vorgebrachten Umstände rechtfertigen es nicht, das inländische Strafverfolgungsinteresse zu beseitigen.

Ihr Mandant ist überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen, hat hier weiterhin verwandtschaftlichen Kontakt und ist auch nach seiner Ausweisung Ende 2002 erneut wieder hierher eingereist, so dass die vorgebrachten sozialen Verbindungen, die in der Türkei bestehen sollen, nicht von besonderem Gewicht erscheinen. Er ist der deutschen Sprache mächtig und unterhält auch während der Haftzeit Kontakt zu Verwandten. Erschwerende Haftumstände im Vergleich zu anderen Gefangenen können jedenfalls nicht begründet werden.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Ihr Mandant nach hiesigen Erkenntnissen in der Türkei vermutlich nur etwa 42 % der hiesigen Strafe verbüßen müsste. Dies erscheint in Abwägung zu den von ihm begangenen Taten als nicht gerechtfertigter Schuldausgleich.

Maßgebend hierfür ist Folgendes:

Er ist bereits im Jahre 2000 bereits einmal einschlägig verurteilt worden und wurde daraufhin ausgewiesen. Nach seiner illegalen Einreise beging er die zwischenzeitlich verurteilten Taten. Nach Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt mussten im Vollzug maßregelnde Maßnahmen gegen Ihren Mandanten ergriffen werden, so dass nach heutiger Bewertung eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht in Betracht kommen dürfte."

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt Düsseldorf am 09.06.2005 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

"...

Ich habe den Sachverhalt erneut geprüft, jedoch zu einer Änderung der im Einvernehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Duisburg keinen Anlaß gesehen. Diese hat es im Ergebnis mit Recht nicht für angezeigt erachtet, ein Ersuchen um Übernahme der weiteren Vollstreckung an die türkischen Behörden anzuregen.

Bei meiner Entschließung habe ich die dem deutschen Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke in Rechnung gestellt und gegenüber den persönlichen Belangen Ihres Mandanten, namentlich seinem Resozialisierungsinteresse, abgewogen. Dabei habe ich insbesondere den Strafzweck der Generalprävention berücksichtigt, nach dem durch die Verbüßung eines großen Teils der Strafe weitere Straftäter abgeschreckt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts bewahrt werden. In meine Ermessenentscheidung habe ich auch die Vollstreckungspraxis des Vollstreckungsstaates einbezogen. Nach hier bekannt gewordenen vergleichbaren Fällen steht zu erwarten, dass Ihr Mandant bei Anbringung eines Vollstreckungshilfeersuchens in der Türkei bereits nach Verbüßung von 42 % der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entlassen würde, obwohl im vorliegenden Fall nach deutschem Recht die Aussetzung eines Strafrestes erst in Betracht kommen dürfte, wenn zwei Drittel der gegen ihn erkannten Strafe in Höhe von zehn Jahren verbüßt sind. Da zudem nach Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt im Vollzug maßregelnde Maßnahmen gegen Ihren Mandanten ergriffen werden mussten, dürfte auch deshalb eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht in Betracht kommen.

Die Vollstreckungspraxis der Türkei hingegen widerspricht den mit der Strafverfolgung nach deutschem Recht verfolgten Zwecken, denen aus den oben aufgezeigten Gesichtspunkten der Vorrang vor den persönlichen Belangen des Verurteilten, deren Beeinträchtigung sich als selbstverschuldete Folge schwerwiegender Straftaten darstellt, beizumessen ist. Insoweit darf nicht außer Acht bleiben, dass Ihr Mandant, der wegen schwerer räuberischer Erpressung im September 2000 bereits eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erhalten hatte, freiwillig und unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, um sich wegen schweren Raubes in zehn Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in acht Fällen strafbar zu machen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus einer angeblich mit der Staatsanwaltschaft Duisburg getroffenen Vereinbarung bezüglich der Überstellung in die Türkei. Nach Mitteilung der sachbearbeitenden Staatsanwältin wurde eine diesbezügliche Absprache mit Ihrem Mandanten nicht getroffen, sondern ihm lediglich - was auch geschehen ist - eine wohlwollende Prüfung der Frage zugesagt, ob er einen Teil seiner im Verfahren zu erwartenden Strafe in der Türkei verbüßen kann.

Auch die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Rheinbach vom 19. Januar 2005 gebietet keine andere Entscheidung. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine Überstellung ins Heimatland mit dem dort in Aussicht stehenden sozialen Empfangsraum geeignet sein kann, die Entlassungsprognose zu fördern. Andererseits habe ich berücksichtigt, dass der Verurteilte in Deutschland aufgewachsen, durch den Vollzug in einem deutschsprachigen Umfeld nicht unverhältnismäßig belastet ist, zumal er Außenkontakte zu seinem Bruder und der Schwägerin unterhält, die ihn regelmäßig besuchen. Darüber hinaus bekommt er alle zwei bis drei Monate Besuch von seinem Vater.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück."

Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG hat der Senat mit Beschluss vom 01.09.2005 den Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg in der Form der Beschwerdeentscheidung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Duisburg angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Maßgeblich für diese Entscheidung war insbesondere eine am 13.12.2004 eingetretene Änderung des türkischen Gesetzes über die Vollstreckung von Straf- und Sicherungsmaßnahmen, wonach in Abweichung von der bisherigen Praxis eine längere Verbüßungsdauer als 42 % der in Deutschland erkannten Strafe in Betracht kam.

Mit einer an das Auswärtige Amt in Berlin gerichteten Verbalnote vom 10. Juli 2006 der Botschaft der Republik Türkei wurde mitgeteilt, dass gem. Art. 19 Abs. 1 des Strafvollzugsgestzes Nr. 647 eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft bei guter Führung bereits nach der Hälfte der erkannten Strafe möglich sei. Unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage der Republik Türkei sei im Falle der Überstellung des Betroffenen mit einer Haftdauer von vier oder fünf Jahren zu rechnen. Jedoch könne auf die zu verbüßende Haftdauer zusätzlich auch die, in der Bundesrepublik Deutschland verbüßte, Untersuchungs- bzw. Strafhaft zusätzlich angerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat daraufhin nach erneuter Überprüfung die Überstellung des Betroffenen in die Türkei mit Bescheid vom 8. August 2006 wiederum abgelehnt und im Wesentlichen auf die Gründe ihres Bescheides vom 06.04.2005 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch eine Strafvollstreckung von allenfalls vier bis fünf Jahren mit den Strafzwecken nicht vereinbar sei.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf am 26.09.2006 zurückgewiesen. Bei seiner Entscheidung hat er zunächst auf die Gründe seines Bescheides vom 9. Juli 2005 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine Verbüßung von vier bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und eventuell zusätzlicher Anrechnung der bisher verbüßten Strafzeit auch unter Berücksichtung einer erneuten Entscheidung gemäß § 456 a StPO den Strafzwecken widerspräche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der erneute Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 24. Oktober 2006, in dem er im Wesentlichen geltend macht, dass es rechtsfehlerhaft sei, eine Überstellung in die Türkei deshalb abzulehnen, weil dort möglicherweise eine Anrechnung der in Deutschland verbüßten Strafzeit erfolgen könne. Zudem beruft er sich erneut auf eine angebliche Zusage der Staatsanwaltschaft, wonach ihm eine Verbüßung der Strafe in der Türkei im Falle eines Geständnisses zugesichert worden sei. Ferner trägt er vor, dass seine Strafzeit falsch berechnet sei.

II.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus den §§ 23 ff. EGGVG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.1997 (NJW 1997, 3013) festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ersuchen um Übernahme der weiteren Vollstreckung nicht anzuregen, sich als Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen darstellt und sich damit auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Verurteilten auswirkt. Daraus folge zugleich, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz zur Überprüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, nicht verwehrt werden dürfe, Art. 19 Abs. 4 GG. Mangels anderweitiger Rechtsbehelfsmöglichkeiten ist hierfür der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vergl. Beschluß des Senats vom 14.07.1998 - 1 VAs 31/98 -; Beschluß des Senats vom 03.09.1998 - 1 VAs 45/98 -).

2. In der Sache selbst hat der Antrag keinen Erfolg. Die Entscheidung, bei dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Überstellung des Betroffenen zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei anzuregen, steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die angefochtene Entscheidung unterliegt daher nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensentscheidung sind die Interessen des Verurteilten an der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland und das öffentliche Interesse der Strafrechtspflege gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 25.01.2000, Az.: 1 Vas 99/99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2002, Az.: 3 VAs 11/02).

Insofern erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg bereits in ihrem Bescheid vom 06.04.2005, auf den die Vollstreckungsbehörden erneut Bezug genommen haben, berücksichtigt hat, dass der Betroffene in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen ist. Da er der deutschen Sprache mächtig ist, sind keine besonderen erschwerenden Haftumstände im Vergleich zu anderen Gefangenen erkennbar. Die derzeit andauernde Trennung von seiner in der Türkei lebenden Verlobten und sonstigen Familienmitgliedern stellt sich ferner als selbstverschuldete Folge der Wiedereinreise nach seiner Ausweisung und den im Anschluß begangenen schwerwiegenden Straftaten dar.

Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörden der Durchsetzung der Strafzwecke den Vorrang gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen eingeräumt haben. Die Überstellung zum Zwecke des Strafvollzuges in der Türkei darf nämlich nicht dazu führen, dass einem im Inland verurteilten ausländischen Gefangenen durch die Überstellung über sein Wiedereingliederungsinteresse hinausgehende Vorteile zukommen, die ihm nach inländischer Rechtspraxis verwehrt wären, nämlich die im vorliegenden Fall eine den inländischen Strafzwecken zuwiderlaufende und den Verurteilten zudem gegenüber anderen Strafgefangenen bevorzugende vorzeitige Entlassung in die Freiheit (OLG Frankfurt, a.a.O.). Es ist demgemäß nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vollstreckungsbehörden vorrangig darauf abgestellt haben, dass nach geltendem türkischen Recht allenfalls mit einer Verbüßung von vier bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen sei und darüber hinaus noch die Möglichkeit einer Anrechnung der in Deutschland verbüßten Freiheitsentziehung bestünde. Die Überstellung des Betroffenen in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt würde eine Benachteiligung anderer inländischer Strafgefangener und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen. Eine bedingte Entlassung des Betroffenen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt wäre nach deutschem Recht gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgeschlossen und käme auch gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB mangels Vorliegens besonderer Umstände ersichtlich nicht in Betracht. Eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft käme daher gemäß § 57 Abs. 1 StGB frühestens zum gemeinsamen 2/3-Termin, also am 27.06.2011, in Frage. Ein erneutes Absehen der Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO könnte frühestens zum 14.08.2010 erfolgen. Aufgrund der in der Türkei geltenden Vollstreckungspraxis wäre im Falle einer Überstellung aufgrund der möglichen Anrechnung der bereits verbüßten Haftzeiten, eine sofortige oder doch zumindest baldige Entlassung aus der Strafhaft möglich. Eine Überstellung in die Türkei bereits zum jetzigen Zeitpunkt würde demnach eine nicht vertretbare Privilegierung des Betroffenen darstellen.

Der Betroffene kann sich auch nicht auf eine ihm durch die Staatsanwaltschaft Duisburg erteilte Zusage berufen. Zugesagt wurde dem Betroffenen lediglich eine wohlwollende Prüfung, nicht jedoch die Überstellung in die Türkei zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Soweit sich der Betroffene in seinem Antrag schließlich auch gegen die Berechnung der Strafzeiten wendet, kann er im Verfahren gemäß § 23 EGGVG hiermit nicht gehört werden. Die Überprüfung der Strafzeiten ist dem Verfahren gemäß § 458 StPO vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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