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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 185/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 4 Abs. 2 S. 2
Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch nur dann auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gespräche würden zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken, etwa der Geiselnahme des Verteidigers zur Freipressung, missbraucht.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Vollz (Ws) 184/05 OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 185/05 OLG Hamm

Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen J, geboren am in Hamburg, zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt B,

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörde,

(hier: Besuche seines Verteidigers im Trennscheibenraum).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 28. November 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. bzw. 27. September 2005 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 13. September 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Raberg, die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel und den Richter am Oberlandesgericht Kabuth

nach Anhörung des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt B vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2005, Besuche des Betroffenen durch seinen Verteidiger ausschließlich im Trennscheibenraum abzuhalten, wird aufgehoben. In diesem Umfang wird auch der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Der weitergehende Antrag des Betroffenen, anzuordnen, dass die Durchführung von Verteidigerbesuchen in Zukunft nicht durch die Verwendung einer sogenannten Trennscheibe beschränkt werden darf, wird als unzulässig verworfen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen dieser und die Staatskasse je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Der Betroffene verbüßt seit dem 05. Februar 2006 in der Justizvollzugsanstalt B eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2006. Daneben ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Zuvor waren eine Freheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 16. September 1997 wegen schwerer räuberischer Erpressung und eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1989 wegen schwerer räuberischer Erpressung vollstreckt worden.

Nach Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt B darf der Betroffene Besuche seines Verteidigers nur im sogenannten Trennscheibenraum erhalten. Einem Antrag auf Aufhebung der Trennscheibenregelung hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt B mit Verfügung vom 14. Februar 2005 nicht entsprochen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Betroffene gelte als besonders gefährlich und fluchtgefährdet, so dass seine Unterbringung in der verstärkt gesicherten Abteilung erfolgt sei. Nach dem Ausbruchsversuch aus der Justizvollzugsanstalt Fröndenberg habe sich die bereits bestehende besondere Fluchtgefahr weiter erhärtet mit der Folge, dass eine sichere Unterbringung mehr denn je erforderlich sei. Die Durchführung von Verteidigerbesuchen im Trennscheibenraum sei auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 StVollzG angeordnet worden, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet seien, der bestehenden Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Dabei stehe auch zu befürchten, dass der Betroffene vor Gewaltanwendungen gegen Personen und unbeteiligte Dritte nicht zurückschrecken werde, wenn es der Erreichung seiner Ziele dienlich sei und er die Chance dazu bekommen werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 17. März 2005 verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die aktuelle Gefährlichkeitsprognose gehe davon aus, dass der Betroffene jede sich bietende Gelegenheit zur Entweichung nutzen und insbesondere vor einer Geiselnahme nicht zurückschrecken werde.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 13. April 2005. Er ist der Meinung, die angefochtene Maßnahme verstoße gegen § 148 StPO, da kein Fall von § 129 a oder b StPO vorliege. Außerhalb der Regelung des § 148 StPO gäbe es keine gesetzliche Handhabe, das Verteidigergespräch durch eine Trennscheibe zu behindern. Die Maßnahme ließe sich auch nicht mit der Generalklausel des § 4 Abs. 2 StVollzG begründen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gefangene ausdrücklich angekündigt habe, Gewalt gegen dritte Personen einzusetzen und gegen diese schwerste Straftaten zu begehen. Die Justizvollzugsanstalt hat ergänzend ausgeführt, der Betroffene habe bereits im Jahre 1990 während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Herford einen Fluchtversuch unternommen, der gescheitert sei, weil er durch einen kontrollierenden Hofposten entdeckt worden sei. Noch im gleichen Jahr sei es zu einem tätlichen Angriff des Gefangenen auf einen Bediensteten gekommen. Der Betroffene hat hierzu vorgetragen, er habe den Beamten niedergeschlagen, um Suizid begehen zu können.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt:

"Die Justizvollzugsanstalt hat sich zu Recht auf die Regelung des § 4 Abs. 2 StVollzG berufen, dass die Anordnung der Nutzung des Trennscheibenraums zur Verhinderung gravierender Straftaten des Betroffenen an seinen Besuchern geboten ist.

Die Justizvollzugsanstalt hat hierbei umfassend die ihr zur Verfügung stehenden Kenntnisse vom Lebenslauf des Betroffenen und seinen Straftaten ausgewertet und hieraus in zulässiger Weise den Schluss gezogen, dass der Betroffene jede sich bietende Gelegenheit zur Entweichung nutzen werde und hierbei insbesondere auch vor einer Geiselnahme nicht zurückschrecken werde. Sie hat bei dieser Prognose das Vorleben des Betroffenen und einzelne Umstände besonders gewürdigt. Insbesondere hat sie insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betroffene nichts mehr zu verlieren hat und in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er zum einen zu Fluchtversuchen neigt und dabei auch bereit ist, soweit erforderlich, massive Gewalt einzusetzen. Insoweit ist der Verweis auf frühere Straftaten gegenüber einem Beamten in der Justizvollzugsanstalt Herford einschlägig, wobei auffällig ist, dass der Betroffene auch insoweit nicht davor zurückgeschreckt ist, einen ihm wohlgesonnenen Beamten der Jugendstrafanstalt massiv anzugreifen, wobei letztlich die Folgen derartiger Taten überhaupt nicht vorhersehbar sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch letztlich dahingestellt bleiben, warum der Betroffene die damalige Tat begangen hat. Falls es wirklich so sein sollte, wie der Betroffene vorträgt, würde auch dieses zeigen, dass der Betroffene ohne nachvollziehbaren Anlass zu massiven Gewalttaten ohne Rücksicht auf die jeweilige Person in der Lage ist.

Die von der Justizvollzugsanstalt getroffene Regelung ist daher nicht zu beanstanden."

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schreiben vom 21. September bzw. durch seinen Verteidiger am 27. September 2005 sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch nicht näher begründet worden ist. Der Senat hat die sofortige Beschwerde gemäß § 300 StPO in das allein zulässige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde umgedeutet und diese mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 als unzulässig verworfen, da diese nicht innerhalb der Monatsfrist in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 1 StVollzG entsprechenden Form begründet worden ist. Darüber hinaus hat der Senat die Kostenbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. November 2005 hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer formwirksamen Rechtsbeschwerde beantragt mit der Begründung, dem zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld sei eine Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" beigefügt gewesen. Aufgrund dieser falschen Rechtsmittelbelehrung sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, die "sofortige Beschwerde" sei das zulässige Rechtsmittel und habe es daher unterlassen, eine formgültige Rechtsbeschwerde einzulegen. Desweiteren hat er mit näheren Ausführungen die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Dem Betroffenen war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, da er unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war (§ 44 Abs. 2 StPO). Demzufolge war der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben, soweit die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da es geboten erscheint, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.

Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer hält der Senat die Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt B vom 14. Februar 2005 für rechtswidrig. Er hat die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben und gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG in der Sache selbst entschieden.

Die Anordnung der Trennscheibenregelung kann nicht auf § 148 Abs. 2 S. 3 StPO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen, falls Gegenstand der gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten geführten Untersuchung eine Straftat nach § 129 a StGB ist. Diese Regelung gilt nach §§ 26 S. 4, 27 Abs. 4 S. 3, 29 Abs. 1 S. 2 u. 3 StVollzG auch, wenn dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129 a StGB zugrunde liegt. Beides ist bei dem Betroffenen nicht der Fall.

Die Anordnung kann aber auch nicht auf § 4 Abs. 2 S. 3 StVollzG gestützt werden.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2004, NJW 2004, 1398, in Abgrenzung zu der Entscheidung in BGHSt 30, 38 entschieden, die Vollzugsbehörde dürfe die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Gefangene zunächst gedroht, den ihm in Strafprozesssachen beigeordneten "Zwangspflichtverteidiger" als Geisel nehmen und töten zu wollen. In einem späteren Schreiben hatte er angedeutet, aus dem Strafvollzug, gegebenenfalls mittels einer Geiselnahme, ausbrechen zu wollen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar den hohen Rang des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und Strafgefangenem für eine effektive Verteidigung betont, indes ausgeführt, der Gefangene würde bei einer drohenden Geiselnahme sich seines Verteidigers wie eines Dritten bedienen ohne Bezug zu seinem Recht auf Verteidigung. Im Stadium der Planung der Geiselnahme würde der Gefangene die Beendigung seiner Verteidigung vorbereiten; er hätte so selbst sein Interesse an einer effektiven Verteidigung stark verringert. Dadurch komme auch in derartigen Fällen dem Recht des Verteidigers auf unbeschränkten Kontakt mit seinem inhaftierten Mandanten zur Förderung der Verteidigung nur geringe Bedeutung zu. Angesichts der Tatsache, dass der Grundsatz des ungehinderten Verkehrs zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten eine unabdingbare Voraussetzung einer Verteidigung ( vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 148 Rdnr. 2 ) darstellt, handelt es sich insoweit jedoch um eine Ausnahme von der generellen gesetzlichen Regelung, nach der ein Verteidiger bei seinem Verkehr mit dem Mandanten weitgehende Freiheit genießt und darin grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Als solche muss sie aber auf Fälle beschränkt werden, in denen aufgrund bestimmter Tatsachen ein konkreter Verdacht besteht, der Verteidiger und/oder der Gefangene würden das grundsätzliche Recht auf ein unbehindertes Gespräch zu nicht der Verteidigung dienenden Zwecken missbrauchen ( OLG Hamm, NJW 1980, 1404 ).

Dass im vorliegenden Fall ein solcher Verdacht bestünde, ist weder von der Strafvollstreckungskammer festgestellt noch von den beteiligten Vollzugsbehörden geltend gemacht worden. Die allgemeine Fluchtgefahr genügt hierfür nicht. Es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Betroffene beabsichtige, seinen Verteidiger als Geisel zu nehmen oder körperliche Gewalt gegen ihn einzusetzen. Insoweit kann auch nicht auf den Vorfall aus dem Jahre 1990 zurückgegriffen werden. Der Strafvollstreckungskammer ist zwar zuzugeben, dass es unerheblich ist, ob der Verurteilte den Angriff auf einen Beamten zum Zwecke des Suizids vorgenommen hat. Dieser Vorfall hat jedenfalls gezeigt, dass der Betroffene ohne Rücksicht auf andere bereit ist, mit allen Mitteln seine Ziele durchzusetzen. Es kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass dieser Vorfall 15 Jahre zurückliegt. § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann aber nur dann Grundlage für eine Anordnung des Einsatzes einer Trennscheibe sein, wenn dies konkret und gegenwärtig dem Schutze des Verteidigers vor einer Geiselnahme dient (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1980, 1404; OLG Karlsruhe, Justiz 2004, 129). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass der Betroffene zu erheblichen Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist. Dies verstärkt lediglich die ohnehin bestehende Fluchtgefahr, begründet aber nicht die konkrete Gefahr einer Geiselnahme des Verteidigers. Das nötigt - unter entsprechender Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses - zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I und des entsprechenden Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen.

Soweit der Betroffene darüber hinaus begehrt, den Leiter der Justizvollzugsanstalt B zu verpflichten, dem Betroffenen einen ungehinderten Zugang zu seinem Rechtsanwalt zu gestatten, insbesondere anzuordnen, dass die Durchführung von Verteidigerbesuchen nicht durch die Verwendung einer sogenannten Trennscheibe beschränkt werden darf, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG unzulässig. Ein Antrag nach § 109 StVollzG muss sich nämlich gegen "eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs" oder deren Ablehnung oder Unterlassung richten. Dagegen kann mit dem Antrag nach § 109 StVollzG nicht ein zukünftiges bestimmtes Verhalten für eine Vielzahl von Fällen (Besuchen) verlangt werden. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit der Anordnung des Trennscheibeneinsatzes abhängig ist vom Verhalten des Betroffenen. Wenngleich die Voraussetzungen für diese Maßnahme derzeit nicht vorliegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund von zukünftigen Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen, eine solche Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 4 Abs. 2 StVollzG gedeckt wäre. Die Rechtsbeschwerde war insoweit mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der entsprechende Antrag des Betroffenen unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 u. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 und 7 StPO.

Ende der Entscheidung

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