Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 213/2001
Rechtsgebiete: StVollzG, SGB IV, StGB, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 200 Abs. 1
StVollzG § 43 Abs. 1 S. 2
StVollzG § 43 Abs. 2
StVollzG § 43 Abs. 3
StVollzG § 200 n.F
StVollzG § 200 Abs. 2 a. F.
StVollzG § 3
StVollzG § 43 Abs. 10
StVollzG § 43 Abs. 10 Nr. 3
StVollzG § 10
StVollzG § 121 Abs. 1
StVollzG § 121 Abs. 4
SGB IV § 18
StGB § 57 ff.
StPO § 473 Abs. 1
Der Senat ist in Ausübung der von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der Überzeugung, dass die mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043 ) neu festgesetzte Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in Einklang steht.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Vollz (Ws) 213/2001 OLG Hamm

Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen, geboren am 1950, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Werl,

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden (hier: Höhe der Arbeitsentlohnung).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. August 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. Juli 2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 2. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Leygraf und die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel

nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Werl. Seit dem 2 November 2000 ist er im Eigenbetrieb Bäckerei eingesetzt. Mit Schreiben vom 15 Januar 2001 hat er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1 Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u a - (NJW 1998, 1337) eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes beantragt. Die in der Änderung des Strafvollzugsgesetzes vorgesehene Erhöhung der Entlohnung auf 9 % entspreche nicht den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Er hat beantragt, ihm ein angemessenes Entgelt in Höhe von mindestens 20 % der Bezugsgroße zu zahlen. Dieser Antrag ist durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl am 16. Januar 2001 mit der Begründung abgelehnt worden, durch die Erhöhung des Eckwertes und die Möglichkeit der Freistellung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Betroffenen hat der Präsident des Justizvollzugsamtes mit Bescheid vom 5. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 17. April 2001, eingegangen am 19. April 2001, hat der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, festzustellen, dass die Gefangenenentlohnung in der Neuregelung vom 1. Januar 2001 in § 200 Abs. 1 StVollzG verfassungswidrig niedrig sei, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein verfassungskonformes Entgelt zu zahlen, das mindestens 20 % der in § 43 Abs. 1 S. 2 StVollzG genannten Bezugsgroße betragt und diese nicht unterschreitet.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg den Feststellungsantrag als unzulässig, den Antrag im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer ist der Auffassung, die gesetzliche Neuregelung stehe mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in Einklang.

Gegen den ihm am 26. Juli 2001 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer hat der Antragsteller unter dem 22. August 2001 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Entlohnung in Höhe von 9 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nicht mit der Verfassung und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in Einklang stehe.

Das Rechtsmittel war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das dem Beschwerdeführer gezahlte Arbeitsentgelt entspricht der gesetzlichen Regelung der §§ 43 Abs. 2, Abs. 3, 200 StVollzG n.F..

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) enthaltenen Neuregelung der Gefangenenentlohnung, die den Senat veranlassen müssten, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), bestehen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, die Verfassung gebiete, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen werde, sei nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung finde. Diese Anerkennung müsse nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie müsse freilich geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftig eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen könne, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegen gewirkt werde und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermöge.

Das Arbeitsentgelt in der bisherigen Form (5 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgroße aus § 18 SGB IV, § 200 StVollzG a. F.) könne innerhalb des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Konzepts der Resozialisierung durch finanziell entgoltene Mitarbeit (§ 43 StVollzG) zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nicht beitragen, weil der Gefangene durch das ihm tatsächlich zukommende Entgelt nicht im gebotenen Mindestmaß davon überzeugt werden könne, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll sei. Die Regelung sei daher verfassungswidrig und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Höhe der erforderlichen Arbeitsentlohnung keine konkreten Angaben gemacht. Es hat jedoch festgestellt, dass der Vorteil für die erbrachte Leistung in verschiedener Weise zum Ausdruck kommen könne Anerkennung müsse nicht nur im Rahmen eines monetären Konzeptes erfolgen. Die moderne Gesellschaft sei geradezu darauf angewiesen, dass freiwillig geleistete und auch zugewiesene Arbeit andere als finanzielle Formen der Anerkennung erfahre. Insgesamt aber müsse die Anerkennung angemessen sein. Der Gesetzgeber könne aber bei der Regelung dessen, was angemessen sei, die typischen Bedingungen des Strafvollzuges, insbesondere auch dessen Marktferne in Rechnung stellen. Auch spielten die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarktes eine Rolle. Deshalb habe der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum.

Entsprechend dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, eine Neuregelung zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 2043) das Arbeitsentgelt der Gefangenen von 5 % auf 9 % der Bezugsgroße nach § 18 SGB IV erhöht (§ 200 StVollzG n. F.). Zusätzlich wird dem Gefangenen für jeweils 2 Monate zusammenhängender Arbeit ein arbeitsfreier Werktag gewährt der in Hafturlaub oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine frühere Entlassung umgesetzt werden kann (§ 43 StVollzG n. F.).

Darüber hinaus ist das Hausgeld von 2/3 auf 3/7 der monatlichen Bezüge reduziert worden (§ 199 Abs. 1 Ziffer 2, 47 StVollzG).

Der Senat ist in Ausübung der von Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der Überzeugung, dass diese neu festgesetzte Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in Einklang steht.

Die monetäre Erhöhung des Arbeitsentgeltes in Verbindung mit den geschilderten "Gutzeiten" stellt eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar.

Anknüpfungspunkt für die Festsetzung einer angemessenen Entlohnung muss zunächst der Wert der erbrachten Leistung sein. Es ist unbestritten, dass die Produktivität der Gefangenen deutlich hinter der in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zurückbleibt. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Zum einen verfügen die Gefangenen über eine schlechtere Ausbildungsstruktur und somit über eine geringere berufliche Qualifikation, zum anderen wird das Produktionsdefizit erhöht durch die hohe Fluktuation infolge des nicht unerheblichen Anteils an Kurzstraflern. Darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen aufgrund anderer Resozialisierungsmaßnahmen, wie z.B. Besuchszeiten oder Kontakte zu den Fachdiensten, die teilweise während der eigentlichen Arbeitszeit stattfinden. Der deutliche Anstieg des Anteils ausländischer Gefangener führt ferner zu entsprechenden Sprachproblemen. Im Übrigen können auch sicherheitsbedingte oder bauliche Beschränkungen des Arbeitseinsatzes nicht außer Acht gelassen werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint die Anhebung der Arbeitsentlohnung auf 9 % angemessen. Ein weiterer Anstieg der Arbeitskosten bei gleichbleibend niedriger Produktivität würde Arbeitsplätze gefährden, da ein Anstieg der Arbeitskosten die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in Frage stellen würde. Wenn aber bei einer weiteren Erhöhung eben der Verlust von Arbeitsmöglichkeiten aufgrund dann fehlender Konkurrenzfähigkeit nicht nur voraussichtlich, sondern nach gerade mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde, kann nicht gesagt werden, dass eine weitere Erhöhung der Gefangenenentlohnung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eher entsprechen würde, als die erfolgte Verbesserung durch eine Kombination monetärer und nichtmonetärer Elemente (Landau, Kunze, Poseck, Die Neuregelung des Arbeitsentgelts im Strafvollzug, NJW 2001, 2611). Ein Rückgang der Beschäftigungsquote wurde zu einem weitgehenden Wegfall der auch vom Bundesverfassungsgericht angenommenen resozialisierenden Wirkung der Arbeit im Strafvollzug führen, was der mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfolgten Intention zuwider laufen würde.

Es darf im Übrigen nicht übersehen werden, dass mit der Anhebung der Entlohnung von 5 auf 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV eine Erhöhung der Gefangenenentlohnung um 80 % erfolgt ist.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 200 Abs. 2 StVollzG a. F. eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage, nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform auf 40 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße (§ 182 des Entwurfs des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT-Drucks 7/3998, S. 130), vorgesehen habe, stelle die Erhöhung auf 40 % auch die verfassungskonforme Arbeitsentgelthöhe dar, hat das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass, wäre das im Strafvollzugsgesetz entwickelte Konzept - einschließlich der vorgesehenen Erhöhung der Bemessungsgrundlage für das Entgelt mit der beabsichtigten umfassenden Einbeziehung in die Sozialversicherung - voll in Kraft gesetzt worden, der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Forderung eines auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzuges nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern - sogar - in großzügiger Weise umgesetzt hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat also gerade nicht festgestellt, dass eine Erhöhung um weniger als 40 % keine der Verfassung entsprechende Anerkennung der Gefangenenarbeit darstellt.

Es kann bei der Überprüfung der Angemessenheit der Entlohnung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vom Staat zu zahlenden erhöhten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu einer Wertsteigerung des Arbeitsentgelts der Gefangenen führt. Ferner hat der Gesetzgeber weiterhin von der Erhebung des Haftkostenbeitrages abgesehen.

Die durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes geschaffene Erhöhung der Entlohnung auf 9 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße ist allerdings zum überwiegenden Teil in der Literatur als gemäß den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht genügend angesehen worden (Radtke, Die Zukunft der Arbeitsentlohnung von Strafgefangenen, ZfStrVo 2001, S. 4 ff., Ullenbruch, Neuregelung des Arbeitsentgelts für Strafgefangene - Sand in die Augen des Bundesverfassungsgerichts?, ZRP 2000, 177 ff., Calliess, Die Neuregelung des Arbeitsentgelts im Strafvollzug, NJW 2001, S. 1692 ff.).

Um dem Postulat als Ausfüllung der "angemessenen Anerkennung" zu entsprechen, müsste die Höhe der Gefangenenentlohnung dazu beitragen können, die Reintegration des Strafgefangenen zu unterstützen Arbeit könne zu Reintegrationsforderung nur beitragen, wenn sie durch die Höhe der monetären Anerkennung die eine Wiedereingliederung beeinträchtigenden Faktoren, wie namentlich hohe Schuldenlast, positiv beeinflusse. Eine Anhebung der Eckvergütung von 5 % auf 9 % entspreche dem nicht. Aus empirischen Untersuchungen ergebe sich überdeutlich, dass die materielle Situation der Gefangenen nach der Entlassung, insbesondere verfügbare Geldmittel in Relation zu vor oder wahrend der Haftzeit entstandenen Schulden, von erheblicher Bedeutung für die zukünftige Legalbewährung sei. Eine Arbeitsentlohnung, die wegen zu geringer Höhe die Fähigkeit, zukünftig ein straffreies Leben zu führen, nicht positiv zu beeinflussen vermöge, verfehle die Vorgaben der Verfassung (Radtke, a. a. O., S. 9, 10). Es wird zum Teil eine Anhebung der Eckvergütung auf 20 % als erforderlich angesehen (u a Ullenbruch, a. a. O.).

Diese Bedenken rechtfertigen nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung Auf den ersten Blick erscheint es in der Tat zwar sinnvoll, dem Gefangenen durch einen deutlichen Entlohnungszuwachs die Möglichkeit der Schuldenregulierung und der Erbringung von Unterhaltsleistungen zu eröffnen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber auch Rechnung getragen, indem er das Hausgeld von 2/3 auf 3/7 der Bezüge reduziert hat, so dass dem Gefangenen bei seiner Entlassung mehr Geld zur Verfügung steht, mit dem er seine Verpflichtungen im größerem Umfang als bisher nachkommen kann. Bei einer noch höheren Anhebung der Entlohnung sehen auch die Befürworter dieser Lösung das Problem, dass ohne flankierende Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung des Einkommenszuwachses eine Steigerung des verfügbaren Einkommens auch negative Aspekte aufweise (Radtke, a. a. O., S. 12). Der hinter der Erhöhung des Arbeitentgeltes stehende Resozialisierungsgedanke wurde zu einem wesentlichen Teil konterkariert, wenn der Differenzbetrag im Wesentlichen dem Gefangenen zur freien Verfügung innerhalb der Anstalt stünde (Ullenbruch, a. a. O., S. 181). Solche weitergehenden gesetzlichen Vorgaben für die Einkommensverwendung während des Vollzuges wurden aber zum einen mit dem Angleichungsgrundsatz, d. h. das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensgrundsätzen anzugleichen, § 3 StVollzG, kollidieren. Zum anderen wurde das im Rahmen der Resozialisierung stehende Ziel, den Gefangenen zum eigenverantwortlichen Handeln, auch in Bezug auf seine finanziellen Angelegenheiten, zu erziehen, unterlaufen.

Neben der Erhöhung auf 9 % der Bezugsgröße sieht das Gesetz auch eine nicht monetäre Gegenleistung in Form von Freistellung von der Arbeit vor, die auch als Urlaub aus der Haft oder als Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgestaltet sein kann. Auch dieses Konzept stellt eine Form der Anerkennung von Pflichtarbeit dar.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Unterscheidung zwischen monetärer und nicht monetärer Leistung zulässig ist. Ein solches Konzept wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt, sofern die Anerkennung nur insgesamt angemessen ist. Dabei werden auch Modelle angesprochen, die eine Haftzeitverkürzung und sonstige andere Hafterleichterungen vorsehen und die damit der gesetzlich vorgesehenen Freistellung, insbesondere in der Variante der Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt, nahekommen.

Gegen die nicht monetäre Komponente der Arbeitsentgeltung ist eingewandt worden, diese sei nicht vereinbar mit dem Strafaussetzungsrecht der §§ 57 ff. StGB Kompatibilität von Haftzeitverkürzung und Strafrestaussetzung erfordere materiell zumindest die Harmonisierung der Ausschlussgründe Angesichts der weitgehend gleichartigen Wirkung von Haftzeitverkürzung und Strafrestaussetzung durfte dem Gleichheitsgebot kaum genügt sein, wenn eine negative Sozialprognose zwar die Strafrestaussetzung, nicht aber die Haftzeitverkürzung infolge geleisteter Erwerbsarbeit ausschließe (Radtke, a. a. O., S. 9, Ullenbruch, a. a. O., S. 180).

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen.

Die Ausschlussgründe für eine Haftzeitverkürzung sind in § 43 Abs. 10 StVollzG im Einzelnen geregelt. Von der Kritik angesprochen ist lediglich § 43 Abs. 10 Nr. 3 StVollzG. Danach soll eine Anrechung unterbleiben, wenn die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist. Die Verschiedenartigkeit der Ausschlussgründe für die Strafrestaussetzung und die Haftzeitverkürzung ist durch die Unterschiedlichkeit der Sachlage gerechtfertigt. Die Haftzeitverkürzung hat der Gefangene sich durch Arbeit im Vollzug zunächst einmal "verdient". Der Ausschluss der Haftzeitverkürzung soll die Ausnahme sein. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann dieser angeordnet werden Angesichts der Tatsache, dass z. B. bei einer Arbeitstätigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Haftzeitverkürzung von ca. einem Monat in Betracht kommt, kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist, z. B. aufgrund besonderer Gefährlichkeit des Verurteilten oder aus Behandlungsgründen. Dagegen geht es bei der Frage der Reststrafenaussetzung darum, ob davon auszugehen ist, der Gefangene werde sich in Zukunft straffrei führen und demzufolge ein größerer Strafrest zur Bewahrung ausgesetzt wird.

Desweiteren wird eingewandt, der materielle und immaterielle Wert von Arbeitsurlaub sei unter den Bedingungen des Strafvollzuges nicht sehr hoch anzusetzen (Radtke, a. a. O., S. 9, Ullenbruch, a. a. O., S. 180). Dies sei allerdings keine Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern bei deren Quantifizierung im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (Ulenbruch, a. a. O., S. 180). Den Zweifeln an der Eignung dieser Komponente als Anerkennung der Arbeit kann nicht zugestimmt werden. Zum einen ist Gefangenen sehr daran gelegen, Urlaub zu bekommen, den sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 StVollzG außerhalb der Anstalt verbringen können, so dass Urlaub auch im Strafvollzug einen hohen Stellenwert hat. Wird einem Gefangenen kein Urlaub außerhalb der Haftanstalt gewährt, z. B. wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet, der Gefangene kann also eher in die Freiheit entlassen werden. Das Interesse von Gefangenen an einer Haftzeitverkürzung kann sicherlich nicht bezweifelt werden. Ist eine Anrechnung ausgeschlossen, so bekommt der Gefangene einen Ausgleich in Geld, so dass er im Falle seiner Entlassung über größere finanzielle Mittel verfügt, was sicherlich auch in seinem Interesse liegt.

Auch der Einwand, diese nicht monetäre Komponente entspreche in Konkretisierung des Angleichungsgrundsatzes nach § 3 StVollzG nur dem Urlaubsanspruch freier Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz, überzeugt nicht. Denn es handelt sich nicht um einen reinen Urlaubsanspruch, der Gefangene kann vielmehr auf diese Weise eine Haftzeitverkürzung erreichen. Zum anderen kann gerade auch die Angleichung der Arbeitsbedingungen im Vollzug an die der "freien" Arbeitnehmer dem Gefangenen den Wert seiner Arbeit gemäß der Intention des Bundesverfassungsgerichts deutlich werden.

Nach alledem führt auch die nicht monetäre Komponente des Arbeitsentgeltes angesichts der Bedeutung des Rechtsgutes der persönlichen Freiheit zu einer Anerkennung der geleisteten Arbeit, die dem Gefangenen bewusst macht, dass Erwerbsarbeit sinnvoll ist und ihm auch Vorteile bringt.

Nach alledem hat der Gesetzgeber bei zusammenfassender Würdigung der sich ergänzenden monetären und nicht monetären Elemente der Neuregelung umfassend die Belange der arbeitenden Gefangenen im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 29 August 2001 - 3 Ws 768/01 (StVollz)) -.

Dass der Antragsteller durch die gegenwärtige Regelung der Gefangenenentlohnung in seinen Grundrechten verletzt sei, ist nicht ersichtlich Demzufolge war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück