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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 306/06
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 11 | |
StVollzG § 11 Abs. 2 | |
StVollzG § 121 Abs. 2 | |
StVollzG §§ 109 ff |
1 Vollz (Ws) 306/06 OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 307/06 OLG Hamm
Beschluss
Strafvollstreckungssache
betreffend den Strafgefangenen P.X., zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Geldern
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Gewährung von Lockerungen).
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 24. April 2006 gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 17. März 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 05. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe:
I.
1. Der Betroffene verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt Geldern eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, die das Landgericht Kleve am 20. März 2002 wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken und Hilfsbedürftigen in zwei Fällen gegen ihn verhängt hatte. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene als Fachpfleger in einem Krankenhaus die Widerstandsunfähigkeit von zwei gerade aus der Bewusstlosigkeit erwachenden Patientinnen ausgenutzt, um diese sexuell zu missbrauchen. Er hat stets bestritten, die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten begangen zu haben.
Der Betroffene hat sich zum Strafantritt selbst gestellt. Seit dem 8. Juli 2005 sind 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt; das Strafende datiert auf den 8. November 2006.
Die Vollzugsbehörde hat bislang mehrere Anträge des Betroffenen auf vollzugliche Lockerungen zurückgewiesen, weil dieser die ihm vorgeworfenen Straftaten weiterhin leugne und die der Tatbegehung zugrunde liegende Tatmotivation deshalb nicht erhellt werden könne. Es bleibe aus diesem Grund offen, ob das berufliche Umfeld tatinitiierend oder eine dem Betroffenen innewohnende Sexualproblematik tatauslösend gewesen sei. Außerdem komme bei dem Betroffenen angesichts dieser Ausgangslage ("bestreitender Sexualstraftäter") eine vorzeitige Entlassung voraussichtlich nicht in Betracht.
Nach Ablehnung eines solchen Antrags hatte der Betroffene auch schon in einem früheren Vollzugsverfahren die gerichtliche Entscheidung gem. § 109 ff StVollzG beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hatte den Antrag zwar als unbegründet verworfen, seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde war jedoch - jedenfalls vorläufig - erfolgreich. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 hat der Senat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, die Vollzugsbehörde zur Neubescheidung des Betroffenen angewiesen und dazu ausgeführt, dass die Ablehnung von vollzuglichen Lockerungen nicht allein auf den Umstand gestützt werden dürfe, dass der Betroffene ein "bestreitender Sexualtäter" sei und schon deshalb der Missbrauch von Lockerungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Das Leugnen der Tat sei zwar ein ungünstiges prognostisches Kriterium, jedoch könne dieser Umstand allein die Annahme einer Missbrauchs-gefahr nicht begründen, wenn andere gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Um das Gewicht der Tatleugnung für die Missbrauchsgefahr beurteilen zu können, müssten deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichtspunkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete fehlende Unrechtseinsicht und mangelnde Tataufarbeitung stützen könnten. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten. Im Falle des Betroffenen sei von Bedeutung, dass dieser den Beruf des Krankenpflegers nicht mehr ausüben werde und ihm damit jedenfalls die Möglichkeit genommen sei, in gleicher Weise delinquent zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene auf andere Weise Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen könnte, hätten sich - jedenfalls bislang - nicht ergeben .
2. Nach dieser Entscheidung des Senats hat der Betroffene erneut einen Antrag auf Ausführung gestellt, der vom Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Entschließung vom 31. März 2005 abgelehnt wurde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Betroffenen hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamts zurückgewiesen und dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Herr X. hat bislang keine Lockerungen erhalten. Auch für eine Ausführung ist eine Risikoabschätzung der Fluchtgefahr erforderlich. Herr X. war jedoch nicht zu einer notwendigen weiteren psychologischen Diagnostik bereit. Frau Dipl.-Psychologin K. hat Herrn X. zweimal, zuletzt am 18.03.2005, gebeten, an einer psychologischen Untersuchung teilzunehmen. Der Bereichsleiter, Herr A., und der Abteilungsleiter haben vergeblich in der Sprechstunde am 24.03.2005 versucht, Herrn X. zu motivieren, sich dieser Diagnostik zu stellen. Nach dieser erneuten Weigerung und keiner Aussicht auf eine Einstellungsänderung von Herrn X. wurde schließlich die Entscheidung zum Antrag auf Ausführung vom 07.04.2005 getroffen. Die von der Rechtsanwältin beklagte lange Bearbeitungsdauer ist mithin Ihrem Mandanten zuzuordnen.
Da Herr X. nicht im erforderlichen Maße an der Risikoabschätzung mitgearbeitet hat, ist bei einer Ausführung ein besonderer Personaleinsatz erforderlich.
Die Personallage der Anstalt ist aus vollzugsorganisatorischen Gründen derzeit stark angespannt, da umfangreiche und sehr personalintensive Aus- und Umbaumaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt stattfinden. Die Notwendigkeit von Ausführungen muss deshalb besonders kritisch hinterfragt werden. Ausführungen können deshalb derzeit nur genehmigt werden, wenn vollzugliche Belange eine derartige Behandlungsmaßnahme dringend erforderlich machen.
Das ist hier nicht der Fall. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zur Familie ist die Gewährung von Ausführungen nicht erforderlich, da der Gefangene in der Anstalt die Möglichkeit erhält, seine sozialen Bindungen über den normalen Besuch hinaus im Wege des unüberwachten Langzeitbesuchs zu pflegen.
Herr X. macht von dieser Möglichkeit auch regen Gebrauch. Darüber hinaus telefoniert er in unregelmäßigen Abständen mit seiner Familie."
3. Mit Entschließung vom 30. Juni 2005 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern außerdem einen weiteren Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Urlaub und eines Ausgangs zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Betroffenen hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Präsident des Landesjustizvollzugs-amtes hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 dazu ergänzend ausgeführt, es sei "deshalb eine aktuelle psychologische Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der im Beschluss des Oberlandesgerichts dargestellten Kriterien zu fertigen. Herr X. ist derzeit nicht zu einer weiteren psychologischen Diagnostik bereit. Damit fehlen wichtige Erkenntnisse zur Abschätzung des Missbrauchsrisikos. ... Die Verweigerungshaltung Ihres Mandanten ist angesichts der Tragweite seiner strafrechtlichen Handlungen nicht nachvollziehbar; eine Unzumutbarkeit ist nicht erkennbar."
4. Gegen diese (oben unter 2 und 3 genannten) Entscheidungen hat der Betroffene die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff StVollzG beantragt. Er beruft sich weiterhin darauf, dass das Leugnen der Taten nicht zur Verweigerung von Vollzugslockerungen führen dürfe. Zu den Gründen, warum er sich einer Exploration durch den psychologischen Dienst vollständig verweigere und zwar unabhängig von einem Eingeständnis der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, verhalten sich diese Anträge nicht.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 17. März 2006 die (beiden) angefochtenen Entscheidungen der Vollzugsbehörde aufgehoben und den Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern verpflichtet, dem Betroffenen entsprechend seinen Anträgen nunmehr vollzugliche Lockerungen in Form von Ausführungen, Ausgang und Urlaub unverzüglich zu gewähren. Sie ist der Auffassung, dass konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht feststellbar seien. Den Widerspruchsbescheiden sei zu entnehmen, dass die Vollzugsbehörde zu Unrecht weiterhin die Verweigerungshaltung des Betroffenen als entscheidendes Kriterium ansehe. Dies sei aber nicht neu, da der Betroffene die Tatbegehung schon immer bestritten habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern. Er ist der Auffassung, dass vor der Gewährung vollzuglicher Lockerungen zur Abklärung der auch vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltenen Prognosekriterien eine aktuelle psychologische Bestandsaufnahme notwendig sei. Die Weigerung des Betroffenen, an dem Erstellen eines solchen psychologischen Befundes mitzuwirken, gehe über das Leugnen seiner Taten hinaus und stelle insofern ein neues - letztlich negatives - Kriterium dar. Es sei der Frage nachzugehen, ob es zu Symptomverschiebungen kommen könnte, also die Gefahr der Begehung anderer Delikte bestehe, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden sei, in seinem alten Beruf erneut straffällig zu werden. Weil der Betroffene die Taten aber weiterhin leugne und - jedenfalls bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde - die Mitarbeit an der Erarbeitung weiterer Prognosekriterien nach Maßgabe des oben genannten Senatsbeschlusses verweigere, sei weiterhin zu befürchten, dass der Betroffene vollzugliche Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werde.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs.1 StVollzG) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und zur Verwerfung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung.
Gemäß § 11 StVollzG darf die Vollzugsbehörde Lockerungen, zu denen auch die von dem Betroffenen beantragten Maßnahmen gehören, nicht anordnen, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde. Bei der Vorschrift des § 11 Abs.2 StVollzG handelt es sich um einen Mischtatbestand, d. h. um eine Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm (Flucht- und Missbrauchsbefürchtung) mit einem Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite (OLG Nürnberg NStZ 1998, S. 215). Der Vollzugsbehörde steht demnach bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum und bei der Ausübung des Handlungsermessens ein Ermessensspielraum zu. Hält die Vollzugsbehörde - wie hier - den zwingenden Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr für gegeben, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
Gemessen an diesen Kriterien sind die ablehnenden Entschließungen der Vollzugsbehörde aber auch unter Berücksichtigung der in der oben genannten Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2004 genannten Prognoseaspekte nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat die Vollzugsbehörde nunmehr berücksichtigt, dass die Tatleugnung zwar weiterhin bedeutsames ungünstiges Prognosekriterium darstellt, das jedoch an Gewicht verlieren kann, wenn andere Umstände in der Person oder im sozialen Umfeld eines Strafgefangenen die Missbrauchsgefahr auf ein vertretbares Maß reduzieren.
In diesem Fall bedarf es - worauf der Senat bereits früher ausdrücklich hingewiesen hat - einer ergänzenden über die Tatleugnung hinausgehenden psychologischen Diagnostik. Diese erscheint - jedenfalls im Fall des Betroffenen - unter Berücksichtigung seiner Tatschuld, der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe und der im Missbrauchsfall bedrohten Rechtsgüter auch unverzichtbar. Dazu bedarf es aber der Mitwirkung des Betroffenen, in dessen Interesse es auch liegt, die aufgrund der Tatschuld und der dafür verhängten Rechtsfolge zunächst naheliegende Flucht - oder Missbrauchsgefahr auszuräumen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat dazu aber unwidersprochen vorgetragen, dass der Betroffene mehrfach vergeblich aufgefordert worden ist, an einer ergänzenden psychologischen Diagnostik teilzunehmen, welche die Tatleugnung als Tatsache akzeptiert und sich auf andere psychologische Aspekte beschränkt. Der Betroffene hat sich somit, jedenfalls bis zu den Entscheidungen der Widerspruchsbehörde am 14. bzw 18. Oktober 2005 - und nur auf diesen Zeitpunkt hatte die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung abzustellen - wiederholt solchen Gesprächen ohne Angabe einer nachvollziehbaren und plausiblen Begründung verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Mitwirkung an einer solchen Diagnostik nicht zugemutet werden kann, sind nicht ersichtlich und werden von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen. Wenn die Vollzugsbehörde deshalb unter diesen Umständen die Anträge des Betroffenen auf Ausführung, Ausgang und Urlaub zurückweist, so ist dies nicht zu beanstanden.
Soweit die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung schließlich noch Erkenntnisse berücksichtigt hat, die sie selbst aus der Begutachtung des Betroffenen im Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes gewonnen hat, sind diese für das vorliegende Verfahren gemäß §§ 109 StVollzG ff. ohne Bedeutung, denn das Landgericht war gehindert, eigene ergänzende Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und hatte nur die Ermessensausübung und die Einhaltung des Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde zu überprüfen. Dieser war aber das im Vollstreckungsverfahren erstattete Gutachten der Sachverständigen Hohn jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht bekannt.
Mit vertretbaren Erwägungen hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern die Ablehnung einer Ausführung auch darauf gestützt, dass die beschränkte Personallage der Anstalt eine solche Maßnahme aus vollzugsorganisatorischen Gründen derzeit nicht zulasse. Der Anstaltsleiter ist berechtigt, die Personallage seiner Anstalt bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Ausführungen in Frage kommen und welche Rangfolge der dafür in Frage kommenden Gefangenen sich daraus im Rahmen des Realisierbaren ergibt, zu berücksichtigen, wenn er sich nicht grundsätzlich gegen Ausführungen wendet (OLG Hamm, NStZ 1985, S. 189). Soweit die Vollzugsbehörde insoweit Abstufungen vornimmt und der Betroffene dabei nicht vorrangig berücksichtigt wird, hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt zutreffend darauf verwiesen, dass zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte eine Ausführung nicht zwingend erforderlich erscheint, weil der Betroffene in der Vollzugsanstalt von seiner Familie regelmäßig besucht werden kann und insbesondere bei zusätzlichen Langzeitbesuchen, wie sie dem Betroffenen auch gewährt werden, ein ungestörtes Zusammensein mit seiner Familie möglich ist. Daneben kommt hier aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es der Betroffene, hätte er sich an einer von der Tatleugnung unabhängigen psychologischen Diagnostik beteiligt - möglicherweise selbst (mit)beeinflussen hätte können, von der Personallage der Vollzugsanstalt unabhängige Lockerungen zu erhalten.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses waren die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.
Ende der Entscheidung
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