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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 486/07
Rechtsgebiete: GVG, StVollzG, GKG


Vorschriften:

GVG § 121 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 121 Abs. 3 S. 1
StVollzG § 116
StVollzG § 116 Abs. 1
GKG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

Gründe:

Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt und den "Streitwert" auf 300,- € festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des "Streitwertes" richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 19. April 2007, die vom Landgericht Kleve dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben.

Durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 10. Januar 1977 ist dem Oberlandesgericht Hamm nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden i.S.d. § 116 StVollzG übertragen worden, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen, die die Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafvollzugssachen treffen.

Erkennbarer, mit § 116 Abs. 1 StVollzG übereinstimmender Sinn der Verordnung ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu gewährleisten und voneinander abweichende Entscheidungen der mehreren Oberlandesgerichte des Landes auf diesem Gebiet zu verhindern. Damit wird dem Gedanken der Fortbildung des Rechts wie er sowohl § 121 Abs. 3 S. 1 GVG wie auch § 116 Abs. 1 StVollzG zugrunde liegt, Rechnung getragen. Bestimmungen über die Höhe der Kosten und die Wertfestsetzung gehören jedoch rechtssystematisch ins Kostenrecht (BT-Dr. 7/918, 86) und unterfallen diesem Gedanken nicht. Für die Entscheidung über die gemäß § 68 GKG erhobene Beschwerde ist demgemäß die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben (vgl. dazu BGH MDR 1983, S. 66).

Entsprechend war das Verfahren zu verweisen.

Ende der Entscheidung

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