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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 683 - 696/06
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 23
StPO § 304
Zur Zulässigkeit von Untätigkeitsbeschwerden.
Beschluss

Strafvollzugssache

betreffend A.E.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden,

(hier: Untätigkeitsbeschwerden).

Auf die als "sofortige Beschwerde" bezeichneten, jedoch als Untätigkeitsbeschwerden anzusehenden Eingaben des Betroffenen vom 19. und 20. September 2006 gegen die Nichtbescheidung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG und von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 ff. StVollzG durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. Oktober 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Betroffene verbüßt zurzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach. Mit zahlreichen Anträgen vom 19. Mai 2006, 17. Juli 2006, 5. August 2006, 7. August 2006, 19. August 2006, 20. August 2006, 21. August 2006 und vom 23. August 2006 hat er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sowie weitere zahlreiche Anträge auf den Erlass von einstweiligen Anordnungen gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG gestellt. Die Strafvollstreckungskammer hat in diesen Verfahren, in denen der Betroffene den zuständigen Richter offenbar wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, eine Entscheidung noch nicht getroffen.

Mit als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 19. und 20. September 2006 hat der Betroffene nunmehr die Nichtbescheidung seiner Anträge beanstandet. Er ist der Auffassung, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum die Strafvollstreckungskammer ihm den (Eil-)Rechtsschutz verweigere. Angesichts der offenkundigen Rechtswidrigkeit der von ihm beanstandeten Maßnahmen der Vollzugsbehörde sei eine sofortige Entscheidung ohne Weiteres möglich gewesen.

II.

Die Beschwerden erweisen sich als unzulässig.

Der Strafprozessordnung, deren Vorschriften auch für das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anwendbar sind (§ 120 Abs. 1 StVollzG), ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, S. 1279 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 304 Rdnr. 3).

Zwar ist damit nicht jede gerichtliche Untätigkeit einer Anfechtung entzogen, denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, S. 188, 189; OLG Dresden NJW 2005, S. 2791).

Eine derartige Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor.

1. Soweit der Betroffene beanstandet, dass seine Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen nicht beschieden worden seien, ergibt sich die Unzulässigkeit seiner Beschwerde schon daraus, dass die von ihm beantragte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einer Anfechtung nicht unterliegt (§ 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG). Dem Betroffenen ist es nämlich verwehrt, sich über eine Untätigkeitsbeschwerde den Rechtsweg zu einer Instanz zu eröffnen, die ihm im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zur Verfügung stehen würde.

2. Auch soweit der Betroffene beanstandet, dass von ihm gestellte Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 ff. StVollzG nicht beschieden worden seien, erweisen sich die Beschwerden als unzulässig. Durch die von dem Antragsteller beanstandete Untätigkeit des Gerichts tritt keine Verfahrenslage ein, die einer Ablehnung der gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gleichzustellen ist. Vielmehr kann auch jetzt noch über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge entschieden werden, ohne dass ein negatives Ergebnis zu Lasten des Antragstellers bereits feststeht.

Zwar kann die eingetretene Verzögerung zur Folge haben, dass sich die angefochtene bzw. die begehrte Maßnahme erledigt hat. Das Strafvollzugsgesetz hat den Eintritt einer solchen Verfahrenslage akzeptiert und daran bestimmte Folgerungen geknüpft; z.B. nach § 115 Abs. 3 StVollzG unter den dort genannten Voraussetzungen die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages und nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG der Einfluss des erledigenden Ereignisses auf die Kosten- und Auslagenentscheidung. Zur Rechtfertigung der Zulässigkeit seiner Untätigkeitsbeschwerden kann sich der Betroffene deshalb auch in diesen Fällen nicht auf eine Rechtsschutzverweigerung berufen (OLG Frankfurt a.a.O.).

Die Untätigkeitsbeschwerden waren damit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat zu klären hatte, worauf die Verzögerung der Sachentscheidungen im Einzelnen beruht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 u. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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