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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 83/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 144
StVollzG § 144 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

§ 144 StVollzG begründet keinen Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Form der Unterbringung (OLG Hamm NStZ 89, 592). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein bestimmter Standard für die Ausgestaltung der Hafträume und deren Fenster gilt. Solange der Bundesminister der Justiz von der Ermächtigung des § 144 Abs. 2 StVollzG keinen Gebrauch gemacht hat, werden die Grenzen für die Ausgestaltung des Haftraumes, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung, durch das Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und das Verbot unmenschlicher Behandlung gezogen (OLG Zweibrücken, NStZ 82, 221). Dass diese Grenze schon dadurch verletzt sein könnte, dass aus sachlich nachvollziehbaren Gründen eine Feinvergitterung an dem Zellenfenster des Betroffenen angebracht wurde, kann ernsthaft nicht behauptet werden.

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