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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 904/07
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 11
Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen.
1 Vollz (Ws) 904/07 OLG Hamm 1 Vollz (Ws) 77/08 OLG Hamm

Beschluss

Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen J.M.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden (hier: Gewährung von Vollzugslockerungen).

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vom 20. Dezember 2007 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 15. November 2007 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 02. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und des Betroffenen beziehungsweise seines Verfahrensbevollmächtigten beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen vom 19. Juli 2007 auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat in der Zeit vom 05. Januar 2005 bis zum 21. Januar 2008 2/3 der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von 5 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Oktober 2004 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, einbezogen wurden zwei Freiheitsstrafen von je 3 Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie eine Geldstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen zu je 15,00 € wegen Urkundenfälschung, verbüßt. Nach Unterbrechung gem. § 454 b StPO wird nunmehr gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Düren vom 07. Februar 2006 vollstreckt. Dieser Gesamtstrafenbeschluss umfasst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst und Dienstflucht sowie zwei Geldstrafen wegen Körperverletzung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. 2/3 dieser Strafe wird er am 11. August 2008 verbüßt haben. Das Ende beider Strafen ist auf den 23. September 2010 notiert. Seit dem 13. Juli 2005 befindet sich der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2007 hat der Antragsteller beantragt, ihm im Wege der Vollzugslockerungen einen sog. Begleitausgang, hilfsweise eine Ausführung zu bewilligen. Diesen Antrag hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen mit Bescheid vom 01. Juni 2007 zurückgewiesen und diesen wie folgt begründet:

"Wie Sie richtigerweise ausführen, kommen Lockerungen des Vollzuges nur dann in Betracht, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug entzieht oder die Lockerungen zu Straftaten missbraucht werden.

Ihr Mandant tritt seit 1999 massiv und in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung, er ist sowohl zu Geld- als auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Delinquenz reicht von Eigentums- über Verkehrs- und zum Teil erheblichen Gewaltstraftaten. Dabei hat sich in der Vergangenheit eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie gezeigt. Die Verurteilungen lassen erkennen, dass Herr Mnich vor seiner Inhaftierung über weit verzweigte Kontakte im Bereich der organisierten Kriminalität verfügte.

Eine Behandlung der dieser Delinquenz zu Grunde liegenden Problematik hat nicht ansatzweise stattgefunden. Trotz entsprechender Angebote nimmt Herr Mnich keinerlei Kontakte zu Fachdiensten oder Betreuungsgruppen auf, und zwar weder zu internen noch - soweit ersichtlich - zu externen. Die Bereitschaft Ihres Mandanten an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken (VV Nr. 7 I zu § 11 Strafvollzugsgesetz), vermag ich nicht zu erkennen.

Ich muss vor dem geschilderten Hintergrund davon ausgehen, dass die massive Gewaltproblematik weiter besteht und kann mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen, dass Herr Mnich sich von den Kontakten zur organisierten Kriminalität gänzlich losgesagt hat.

Einhergehend mit dem noch erheblichen Strafrest und vollzuglichen Auffälligkeiten, die u. a. die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, ist das mit einer Lockerung verbundene Risiko erhöht. Ich kann sowohl Flucht- als auch Missbrauchsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Ihren Antrag auf Lockerung weise ich damit zurück."

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 05. Juli 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Gesichtspunkte, die der Leiter der Justizvollzugsanstalt seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, wiederholt.

Unter dem 19. Juli 2007 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Verfügung vom 31. August 2007 hat die Strafvollstreckungskammer den Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen zu einer substantiierten Begründung seiner ablehnenden Entscheidung aufgefordert. Dieser hat sodann in seiner Stellungnahme vom 26. September 2007 u. a. die vollzuglichen Auffälligkeiten des Antragstellers näher dargelegt. In einem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer hat der Antragsteller ergänzend erklärt, er möchte einen Ausgang bewilligt haben zum Besuch seiner Schwester. Gespräche mit der Anstaltspsychologin habe er nicht führen wollen, weil er zu dieser kein Vertrauen habe. Grundsätzlich sei er bereit zu Gesprächen mit einem Psychologen, wohl aber nicht mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen aufgehoben und den Leiter der Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, die Verfügung des Leiters der Vollzugsanstalt und der Bescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes seien nicht hinreichend begründet worden, so dass sich die Ablehnung des Urlaubs als nicht gerechtfertigt erweise. Es führt u. a. aus:

"Die Versagung der Vollzugslockerungen (hier: von Ausgang, hilfsweise Ausführung) hält nur dann der gerichtlichen Nachprüfung stand, wenn die Vollzugsbehörde alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. der Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind.

Die Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Entlassung kann zwar ebenso wie eine in der Straftat zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit des Verurteilten bei Beurteilung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden. Allein darauf kann die Versagung von Vollzugslockerungen jedoch nicht gestützt werden. Vorzunehmen ist vielmehr - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer eindeutigen Sachlage einmal abgesehen - eine Gesamtabwägung aller für den Versagungsgrund relevanten Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Werdegang, seine Schulbildung, berufliche Qualifikation und familiäre Bindungen sowie etwaige Vorstrafen, weiter die Art und Weise der Begehung sowie die Motive von der Verurteilung zugrundeliegenden Tat, sein Nachtatverhalten und seine Entwicklung im Strafvollzug. Ob eine in diesem Sinne vollständige und fehlerfreie Bewertung der angenommenen Fluchtgefahr oder Missbrauchsgefahr durch die Vollzugsbehörde stattgefunden hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Hierzu liefert der angefochtene Beschluss nur bruchstückhafte Angaben. Mitgeteilt werden allgemeine Angaben zu den Vorstrafen des Antragstellers, nicht konkretisierte Angaben zu weit verzweigten Kontakten im Bereich der organisierten Kriminalität und ohne Angabe, ob diese erkennbar noch bestehen und seine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit am Vollzugsziel."

Abschließend bemerkt die Strafvollstreckungskammer folgendes:

"Die Komplexität des für eine Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr relevanten Sachverhalts erfordert eine eingehende Abwägung. Nach derzeitiger Beurteilungsgrundlage ist auch zu prüfen, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Vollzugsbehörde geboten ist, das dann vor allem auch eine nachvollziehbare Aussage dazu enthalten sollte, ob die begangenen Straftaten des Antragstellers und seine Persönlichkeit auch jetzt noch die Bejahung von Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz rechtfertigen."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Vollzugsbehörde habe wegen der mangelnden Bereitschaft des Gefangenen über die von ihm begangene Tat zu sprechen, das Risiko eines Missbrauchs von Lockerungen nicht zuverlässig beurteilen können. Es seien somit in dem Verhalten des Gefangenen liegende Gründe, die zu der Versagung von Lockerungen geführt hätten. Darüber hinaus hätte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der Betroffene sich den Regeln des Vollzuges auch im Alltag nicht unterordnen könne. Wer sich aber schon in den engen Strukturen des Vollzugsalltages nicht an Regeln halten könne, werde auch nicht in der Lage sein, sich außerhalb dieser engen Strukturen legal zu bewähren. Bei einer Ausführung müsse gewährleistet sein, dass der Gefangene sich den Anordnungen der Bediensteten unterordne. Darüber hinaus verkenne die Strafvollstreckungskammer, dass eine Ausschöpfung des Sachverhalts auch dann vorliege, wenn die gegen eine Lockerung sprechenden Argumente ein derartiges Gewicht erlangten, dass möglicherweise vorhandene, einzelne positive Erwägungen aus der Biografie des Gefangenen hinter diesen zurückträten und daher nicht mehr separat aufzuführen seien.

II.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz) zugelassen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Strafvollstreckungskammer stellt zu strenge Anforderungen an die Pflicht zur Begründung einer ablehnenden Lockerungsentscheidung.

Wie die Strafvollstreckungskammer zwar zu Recht ausgeführt hat, ist bei einem Bescheid, mit dem die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockerungen versagt hat, nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320). Damit die Strafvollstreckungskammer ihrer gerichtlichen Kontrollpflicht in diesem Umfang nachkommen kann und auch der Gefangene in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, müssen gewisse Mindestanforderungen an die Begründung von ablehnenden Lockerungsentscheidungen durch die Vollzugsbehörde gestellt werden. So darf es die Justizvollzugsanstalt nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430). Die Begründungsanforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden.

Eine umfassende Darstellung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte kann wegen der Vielzahl der von der Vollzugsbehörde zu treffenden Urlaubsentscheidungen nicht verlangt werden. Welche Anforderungen konkret zu stellen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je schwieriger und komplexer die Fluchtgefahr im Falle der Urlaubsgewährung zu beurteilen ist, umso umfassender muss die Darstellung und Abwägung der für und gegen eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände sein. Ist es dagegen gerechtfertigt, die Flucht- oder auch Missbrauchsgefahr aus einer "einfachen" und begrenzten Tatsachengrundlage herzuleiten, so braucht auch nur diese im ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde mitgeteilt zu werden (OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181; OLG Frankfurt NStZ 1983, 93; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; OLG Nürnberg NStZ 1998, 215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 1 Ws 16407 -; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 15 ff.).

Einer eingehenden Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Gefangenen bis zur Tat bedarf es im Regelfall nicht, zumal dies der Sache nach auf eine Wiederholung der Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Person und zu den Strafzumessungserwägungen hinauslaufen würde. Entsprechendes gilt für die Art und Weise sowie für die Motive der Tat. Höhere Anforderungen an die Begründung sind dagegen für alle vollzugsrelevanten Umstände zu stellen. Insoweit sind die tragenden Gesichtspunkte unter Angabe der entsprechenden Tatsachen kurz anzuführen. Die Entwicklung und das Verhalten des Gefangenen im Vollzug sind zu erörtern. Insoweit genügen nicht floskelhafte Bemerkungen, sondern es bedarf der Mitteilung der tatsächlichen Vorkommnisse (OLG Karlsruhe ZfStrVo 1983, 181, 183; OLG Frankfurt NStZ 1983, 93, OLG Nürnberg NStZ 1998, 215).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt die ablehnende Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Justizvollzugsanstalt hat die ihre Entscheidung tragenden Gesichtspunkte unter Angabe der entsprechenden Tatsachen nachprüfbar dargetan.

Die Vollzugsbehörde hat zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsteller seit 1999 vielfältig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neben Eigentums- und Verkehrsstraftaten ist er wegen erheblicher Gewaltdelikte, Raubes und gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden. Dabei hat sich in der Vergangenheit eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie gezeigt. Eine Aufarbeitung der dieser Delinquenz zugrundeliegenden Problematik hat bis zum heutigen Zeitpunkt unstreitig nicht stattgefunden. Demzufolge vermag die Vollzugsbehörde aber nicht hinreichend sicher festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Ohne eine solche Prognose ist aber eine zuverlässige Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht möglich. Von daher verfügt der Leiter der Justizvollzugsanstalt aber auch bereits nicht über weitere Erkenntnisse, die er bei seiner Entscheidung hätte beachten müssen. Da der Antragsteller sich aber ohne nachvollziehbaren Grund weigert, insoweit Gespräche mit Anstaltspsychologen zu führen, geht dies zu seinen Lasten. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Anforderungen überspannen.

Bei dem Antragsteller sind darüber hinaus aber auch bereits aufgrund seines vollzuglichen Verhaltens die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht gegeben. So ist dieser in der Vergangenheit wiederholt wegen seiner Verweigerungshaltung und wegen verbaler Angriffe gegen Mitgefangene auffällig geworden. Diese in der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 26. September 2007 im Einzelnen aufgeführten Vorkommnisse können auch bei der Entscheidung Berücksichtigung finden, da es sich insoweit nicht um nachgeschobene Gründe handelt, sondern lediglich ein in der ursprünglichen Entschließung bereits aufgeführter Umstand näher konkretisiert wird. Diese gezeigten Auffälligkeiten rechtfertigen die Annahme der Flucht- und Missbrauchsgefahr, da insoweit nicht, wie der Leiter der Justizvollzugsanstalt zu Recht ausführt, ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller den Weisungen seiner Begleitpersonen nicht Folge leistet oder aber es zu strafrechtlichen Auffälligkeiten kommt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen van Wesel vom 24. Oktober 2006, dass der Antragsteller jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt recht labil erschien, was ebenfalls die Einschätzung seines Verhaltens im Falle der Gewährung von Lockerungen erschwert.

Nach alledem kann dem Leiter der Justizvollzugsanstalt nicht angelastet werden, er sei von einem nur unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die dargelegten Gesamtumstände waren vielmehr nach Lage des Falles ausreichend, die Befürchtung zu rechtfertigen, der Antragsteller könnte Vollzugslockerungen zur Begehung von Straftaten oder zur Flucht missbrauchen.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz.

Mit dieser Entscheidung des Senats ist der Antrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt auf Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Beschlusses (§ 116 Abs. 3 i. V. m. § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz) gegenstandslos geworden.

Der Senat geht im übrigen davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30 November 2007 durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 03. Dezember 2007 erledigt hat, so dass eine Entscheidung des Senats insoweit nicht mehr veranlasst ist.

Ende der Entscheidung

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