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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.11.2009
Aktenzeichen: 1 W 63/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. September 2009 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2009, Aktenzeichen: 5 O 31/09, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 20.305,55 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 3. August 2009 zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Kläger haben im Beschwerdeverfahren keine Umstände aufgezeigt, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass es dem abgelehnten Richter am Landgericht C bei den mit Verfügung vom 23. Juni 2009 erteilten Hinweisen darauf angekommen ist, den Kläger zu einer Klagerücknahme zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der Richterablehnung dem Hauptsachestreitwert.
Ende der Entscheidung
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