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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 1 WF 135/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 II
BGB §§ 260 f
BGB § 1605
BGB § 1607
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Kläger wird für die beabsichtigte Stufenklage ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus C2 zu den Bedingungen eines in C ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

Gründe:

Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist begründet. Die Klage hat im Rahmen der im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen und summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Tatsachenvortrags hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO.

1.

Der Kläger hat behauptet, daß sein vorrangig auf Unterhalt haftender Vater tatsächlich leistungsunfähig ist. Dem steht nicht entgegen, daß seine Unterhaltspflicht, die Leistungsfähigkeit voraussetzt, rechtskräftig feststeht. Deshalb kommt die Ersatzhaftung der beklagten Großeltern prinzipiell in Betracht.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Ersatzhaftung der Beklagten stehe die vorrangige Haftung der Mutter des Klägers entgegen. Solange in ihrer Person eine möglicherweise vorrangig auf Unterhalt haftende Schuldnerin vorhanden sei, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausfallhaftung des § 1607 BGB nicht vor. Der Senat tritt dieser rechtlichen Ausgangsüberlegung bei (so auch z.B. OLG Braunschweig, FamRZ 2005, 643 (644); Luthin, FamRZ 2004, 1060). Allerdings erscheint dem Senat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Sinne einer hinreichenden Erfolgsaussicht für einen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagten die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers nicht als naheliegend. Insoweit finden sich in jüngeren Veröffentlichungen in offensichtlicher Anlehnung an die sog. Hausmann-Rechtsprechung zwar Stimmen, wonach eine (auch weitere) Kinder betreuende Mutter, die in ihrer zweiten Ehe ihr Auskommen findet, wegen ihres fiktiv möglichen Arbeitseinkommens als leistungsfähig angesehen werden kann und deshalb vor den Großeltern auf Barunterhalt eines schon von ihr betreuten Kindes haftet. Allerdings macht selbst diese Rechtsprechung (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 2004, 1058 ff mit Anmerkung Luthin) Einschränkungen insoweit, als auch die Belange ihrer Familie, insbesondere der (weiteren) betreuungsbedürftigen Kinder zu berücksichtigen sind, was die Leistungsfähigkeit begrenzen kann.

Zum anderen ist hier gerade zweifelhaft, ob die Mutter des Klägers in ihrer zweiten Ehe ihr volles Auskommen findet, so daß ihr Einkommen für Barunterhaltszwecke einsetzbar wäre. Nach ihrem Sachvortrag, der der großzügigen und summarischen Prüfung ihres Begehrens zugrundezulegen ist, reicht ihr Einkommen - auch unter fiktiver Zugrundelegung eines Einkommens aus Halbtagstätigkeit - nicht einmal zur Deckung ihres eigenen Bedarfs aus.

2.

Die Auskunft ist noch nicht erteilt. Abgesehen von ganz einfach gelagerten Fällen, wie es hier ersichtlich nicht der Fall ist, wird eine systematische, aus sich heraus verständliche Aufstellung geschuldet. Die gem. § 1605 BGB geschuldete Auskunft ist eine höchstpersönliche, schriftliche, regelmäßig auch von ihm zu unterschreibende (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auslage, Rn 595a m.w.N.) Wissenserklärung des Auskunftsschuldners, die insbesondere auch geeignet sein muß, Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung nach näherer Maßgabe der §§ 260 f BGB zu werden. Dem genügen die diversen Anwaltsschreiben trotz Beifügung einer Reihe von Unterlagen nicht.

Ende der Entscheidung

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