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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 1 WF 284/07
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, KostO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
KostO § 94 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 10. August 2007 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. W in C ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren sowie das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt.

Gründe:

Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Unrecht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt hat.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) gilt in FGG-Familiensachen wie Sorgerechts- und Umgangsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten. Dies folgt zum einen daraus, dass den Beteiligten teilweise nicht die volle Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand zusteht und sie eine rechtlich verbindliche Regelung nicht ohne eine gerichtliche Entscheidung oder zumindest eine gerichtliche Bestätigung treffen können. Zum anderen ergeben sich Einschränkungen des genannten Grundsatzes auch daraus, dass die Anträge der Beteiligten in diesen Verfahren lediglich als Anregungen an das Gericht zu verstehen sind, die zwar das Verfahren einleiten, das Gericht jedoch nicht binden können, da es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und sodann eine Entscheidung zu treffen hat, die zwar die Interessen der Kindeseltern als Verfahrensbeteiligte berücksichtigt, jedoch in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist.

In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren ist demnach eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO gegeben, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann. Eine solche Verbesserung der Lage des Antragstellers ist in der Regel bereits dadurch gegeben, dass das Familiengericht ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, im Kindeswohlinteresse eine Regelung treffen muss und sich nicht auf die Zurückweisung des Antrags beschränken kann (OLG Nürnberg FamRZ 2002, 108). Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der betreffende Verfahrensbeteiligte einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellt oder aber durch sein Verhalten zur Stellung des Antrags, gegen den er sich verteidigen will, Veranlassung gegeben hat. Dann müsste er nämlich auch mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gem. §§ 94 Abs.3 KostO, 13 a Abs.1 FGG rechnen. Eine solche Rechtsverfolgung stellt sich als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO dar.

Für das Vorliegen solcher besonderer Umstände gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach dem Akteninhalt ist es gerade streitig und bis zum Abschluss des Verfahrens durch den Vergleich der Kindeseltern, dem sich das Gericht angeschlossen hat, nicht festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Ob in der Sache eine Umgangsregelung im gerichtlichen Verfahren an sich nicht erforderlich war und nur aufgrund der nachdrücklichen Forderung des Antragstellers zustande gekommen ist, worauf die Argumentation des Familiengerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung abzielt, ist eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag des Antragstellers, aber nicht der Erforderlichkeit der Verteidigung der Antragsgegnerin hiergegen. Wenn der Antragsteller auf eine vollstreckbare Regelung gedrängt hat und hierzu das dann notwendige gerichtliche Verfahren anhängig gemacht hat, dann kann der Verteidigung der Antragsgegnerin hiergegen nach den vorstehenden Grundsätzen die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO nicht abgesprochen werden, soweit nicht festgestellt worden ist, dass dieser Antrag allein durch das sachlich nicht gerechtfertigte weigerliche Verhalten der Antragsgegnerin hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers notwendig geworden ist. Solche Feststellungen sind weder getroffen worden noch gibt es hierfür hinreichende Anhaltspunkte, die bei der hier zu treffenden summarischen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen wären.

Ende der Entscheidung

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