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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 1 Ws (L) 13/2002
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 454
StPO § 454 Abs. 1 S. 3
StPO § 454 b
StGB § 57 a
Der Verurteilte hat gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO einen Anspruch auf mündliche Anhörung auch zu der Stellungnahme, der Staatsanwaltschaft zur Frage der besonderen Schwere der Schuld im Verfahren nach § 57 a StGB.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

1 Ws (L) 13/2002 OLG Hamm

Strafvollstreckungssache

gegen G W geboren am 13. Juni 1962 in Dortmund, zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum,

wegen Mordes,

(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und gegen die Versagung der bedingten Entlassung gemäß § 57 a StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. November 2002 gegen den Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 10. Oktober 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Leygraf und die Richterin am Oberlandesgericht Stilke-Wassel

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1986 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 18. September 1991 hat das Landgericht Hagen ihn wegen Gefangenenmeuterei u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem am 24. März 1994 2/3 dieser Strafe verbüßt waren, ist die Vollstreckung gemäß § 454 b StPO unterbrochen worden. Seitdem verbüßt der Verurteilte wieder die lebenslange Freiheitsstrafe 15 Jahre dieser Strafe waren am 13. September 2002 vollstreckt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2002 hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen zur Bewahrung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat daraufhin unter dem 21. August 2002 die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit dem Antrag, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, vorgelegt. Die Strafvollstreckungskammer Bochum hat den Verurteilten am 10. September 2002 angehört. Über diese Anhörung ist in einem Vermerk niedergelegt, dass vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst gemäß § 57 a StGB eine Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie der Festlegung der Mindestverbüßungsdauer herbeizuführen sei. Dies sei in der mündlichen Anhörung mit dem Verurteilten und seinem Verteidiger erörtert worden. Sodann sind die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um konkrete Antragstellung vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 17. September 2002 mit näherer Begründung beantragt, dass die Vollstreckungszeit mindestens 23 Jahre betragen müsse. Dieser Antrag ist dem Verteidiger unter dem 23. September 2002 zur abschließenden Stellungnahme zugeleitet worden. Nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 beantragt hat, den Antrag der Staatsanwaltschaft, die besondere Schwere der Schuld festzustellen, zurückzuweisen, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 10. September 2002 ohne erneute mündliche Anhörung des Verurteilten die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 20 Jahre festgesetzt. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Anhörung die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe derzeit noch geboten sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. November 2002. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, eine Anhörung des Verurteilten, die sich im Einzelnen mit dem Inhalt des Urteils, seinem Werdegang und der Vollstreckungszeit beschäftigt hatte, habe nicht stattgefunden. Insofern könne auch kein persönlicher Eindruck bei der Kammer entstanden sein, der eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung begründen könne. Die gesamte Anhörung habe nur wenige Minuten gedauert und nur aus der Erörterung der Frage bestanden, ob denn auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung möglich sei.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache einen - zumindest vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dieser Anspruch bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 23). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen, hier § 454 Abs. 1 S. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift ist der Verurteilte vor der Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewahrung ausgesetzt werden soll, mündlich zu hören. Der Zweck dieser Anhörung ist zum einen die Gewährung des rechtlichen Gehörs, zum anderen soll sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen. Das rechtliche Gehör ist dem Verurteilten bei der Anhörung auch insoweit zu gewähren als ihm eine nachteilige Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die das Gericht verwerten will, zur Kenntnis gebracht werden muss. Dabei genügt die Eröffnung ihres wesentlichen Inhalts nicht Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme muss auch dem Verteidiger gegeben werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 454 Rdnr 18). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Falle des § 57 a StGB. Der Antrag der Staatsanwaltschaft enthält nämlich nicht nur Erwägungen zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, sondern auch Ausführungen dazu ob die Schuldschwere die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet. Dabei ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die auch nicht tatrelevante Umstände miteinfließen, wie Verschlechterung des Gesundheitszustandes, positive Persönlichkeitsentwicklung, Sühneanstrengungen und Ähnliches. Da dieser Gesichtspunkt also ganz persönliche Umstände eines Verurteilten betrifft ist dieser hierzu auch mündlich anzuhören. Gegen diesen Grundsatz hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vorliegend verstoßen indem sie den Beschwerdeführer nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dortmund nicht erneut mündlich angehört hat. Allein die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Verteidigers genügt nach den obigen Ausführungen nicht Angesichts der Tatsache, dass hier eine mündliche Anhörung vor Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt worden ist, besteht die Vermutung was der Vermerk der Strafvollstreckungskammer auch nahelegt, dass lediglich über formale Gesichtspunkte gesprochen worden ist. Von daher hat die durchgeführte Anhörung auch nicht den mit § 454 StPO verfolgten Zweck, nämlich sich einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen erreicht. Das Gericht soll sich in einem Gespräch mit dem Verurteilten einen Eindruck über dessen Persönlichkeit verschaffen. Dieses ist nicht möglich, wenn lediglich über strafprozessuale Fragen gesprochen wird. Ob auch ein solcher unmittelbarer Kontakt zu dem Verurteilten zustande gekommen ist, vermag der Senat letztendlich nicht zu beurteilen, da weder ein Protokoll über die Anhörung existiert, noch der Inhalt in dem Beschluss wiedergegeben worden ist. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass für das Beschwerdegericht erkennbar sein muss, was der Verurteilte in der vorgeschriebenen mündlichen Anhörung vorgebracht hat. Dieses muss sich entweder aus einem zu den Akten genommenen Anhörungsprotokoll ergeben, anderenfalls ist das Vorbringen des Verurteilten in den Entscheidungsgründen des Beschlusses wiederzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2002 - 1 Ws (L) 9/2002 -).

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. Der Senat ist gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, da der Verurteilte zunächst erneut von der Strafvollstreckungskammer mündlich anzuhören sein wird.

Ende der Entscheidung

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