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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 1/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 |
1 Ws 1/03 1 Ws 2/03 1 Ws 3/03
Beschluss in der Strafvollstreckungssache
gegen R.G.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.11.2002 gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 26.11.2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen, welche auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Gründe:
Mit der am 02.12.2002 bei dem Landgericht Siegen eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 28.11.2002 wendet sich der Verurteilte gegen den ihm am 28.11.2002 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 26.11.2002 durch den die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 09.07.2001, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 06.07.2000 sowie der Restjugendstrafe aus dem Urteil vom 29.10.1998 abgelehnt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:
Der gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristsgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerde ist ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
Bei der Prüfung der bedingten Entlassung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 09.07.2001 zu Unrecht von dem Vorliegen besonderer Umstände gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB abhängig gemacht. Die Kammer hat hierbei verkannt, dass der Verurteilte in Bezug auf diese Freiheitsstrafe, die im Vollstreckungsblatt zuerst notiert ist (Bl. 99 d.VH 183 VRs 289/01) und die zwei Jahre nicht übersteigt, als Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist mit der Folge, dass für die Aussetzung dieser Reststrafe allein zu prüfen ist, ob dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verurteilter, der sich erstmals im Strafvollzug befindet, bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann, nur hinsichtlich der in der Reihenfolge der Vollstreckung an erster Stelle stehenden Freiheitsstrafe als Erstverbüßer im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, MDR 1987, 512; StV 1996, 277, 278). Auf die von den Vertretern der gegenteiligen Auffassung, die nur darauf abstellt, ob sich der Verurteilte erstmals im Vollzug von Freiheitsstrafe befindet (zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Auflage, § 57 RN 25 m.w.N.), teilweise geäußerte Ansicht, wonach sich die Summe mehrerer in den Erstvollzug einbezogenen Strafen im Rahmen der 2-Jahresgrenze halten muß (zu vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1989, 323), kommt es daher nicht an.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogene Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. VI JGG die Strafvollstreckungskammer die Prüfung, ob die Aussetzung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 29.10.1998 in Betracht kommt, nicht nach § 57 StGB, sondern nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 JGG vorzunehmen hat (zu vgl. OLG Hamm, StV 1996, 277; StV 2001, 184).
Die Kammer wäre mithin möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen, wenn sie hinsichtlich der Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 09.07.2001 den korrekten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hätte.
Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung auch auf den Umstand abgestellt hat, dass eine beim Verurteilten im Schnelltestverfahren überprüfte Urinprobe positiv auf Benzodiazepine reagiert habe, der Verurteilte mit seinem weiteren Schreiben vom 03.12.2002 (Bl. 104 d.VH 183 VRs 289/01) nunmehr aber geltend macht, er befände sich wieder im offenen Vollzug, weil die abschließenden Labortests dieser Urinprobe negativ ausgefallen seien.
Da für die Annahme einer günstigen Sozialprognose dem auf die persönliche Anhörung gestützten Eindruck eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt, fehlt es dem Senat für eine eigene Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO an einer wesentlichen Voraussetzung.
Dem schließt sich der Senat an. Daher war wie geschehen zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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