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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 123/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a |
Beschluss
Strafvollstreckungssache
gegen A.M.
wegen Betruges (hier: Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gem. § 33 a StPO).
Auf den Antrag des Verurteilten vom 28. April 2008 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs bezüglich seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 15. Januar 2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 04. März 2008 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verworfen und sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bezogen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2008 hat der Verurteilte nunmehr beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gem. § 33 a StPO zu gewähren. Zur Begründung hat er folgendes vorgetragen:
"Mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 14.01.08 und 29.01.08 hat sich Herr Marchewitz zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 27.06.02 eingelassen. Weder der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 15.01.08, mit dem die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, noch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.03.08, mit der die sofortige Beschwerde des Verurteilten verworfen wurde, setzen sich mit den durch den Verurteilten vorgetragenen Tatsachen auseinander.
Wären die vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt worden, so hätte die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen werden dürfen."
II.
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren gem. § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 04. März 2008 nicht in entscheidungserheblicher Weise das Recht des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Gem. Art. 103 Abs. 1 GG haben Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes, der auch im Rahmen eines Strafvollstreckungsverfahrens zu beachten ist, ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zuletzt noch BVerfG NStZ 2007, S. 272).
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat der Senat bei seiner Entscheidung die Darlegungen des Verurteilten im Einzelnen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Wenn der Senat aus dem Vorbringen des Verurteilten unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes im Übrigen aber andere Schlussfolgerungen als von diesem gewünscht zieht, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gericht hat solche Ausführungen zwar zur Kenntnis zu nehmen, ist aber nicht verpflichtet, sich diesen anzuschließen.
Nach alledem war der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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