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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 168/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 170 Abs. 2 | |
StPO § 172 Abs. 3 S. 1 | |
StPO § 172 Abs. 3 S. 2 1. Hs. |
Beschluss
Ermittlungsverfahren
(Klageerzwingungsverfahren)
gegen den Chefarzt der Städtischen Krankenanstalten B. Prof. Dr. H.K. u.a.,
wegen fahrlässiger Tötung, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),
Auf den Antrag der Antragsteller vom 7. Juni 2004 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 4. Mai 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Ehefrau (Antragstellerin zu 1.) bzw. Tochter (Antragstellerin zu 2.) des am 18. Oktober 2003 in den Städtischen Krankenanstalten B. verstorbenen K.K.. Dieser hatte sich am 15. Oktober 2003 wegen akuter Herzbeschwerden in die Städtischen Kliniken B. begeben und war dort aufgrund eines hämorrhagischen Schocks, ausgelöst durch eine Ruptur eines thorakalen Aortenaneurysmas am frühen Morgen des 18. Oktober 2003 verstorben. Die Antragsteller erstatteten gegen den behandelnden Chefarzt Prof. Dr. H. K. Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Das daraufhin eingeleitete und unter dem Aktenzeichen 16 Js 4/04 geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld nach Auswertung der von ihr sichergestellten Krankenunterlagen mit Bescheid vom 26. Februar 2004 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller vom 17. März 2004 wies der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 4. Mai 2004, den Antragstellern zugestellt am 6. Mai 2004, als unbegründet zurück. Gegen diesen Bescheid wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juni 2004 (Montag), der am selben Tage beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist.
II.
Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 2 1. Hs. StPO nicht entspricht. Danach muss der Klagerzwingungsantrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dazu gehört, wie im Übrigen auch für die vorgeschriebene Form der Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) und des Wiederaufnahmeantrags (§ 366 Abs. 2 StPO), dass der unterzeichnende Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, ist der Klageerzwingungsantrag unzulässig (vgl. zur Revisionsbegründung BGH NStZ 2000, 211; BGHSt 25, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Oktober 2003 - 4 Ss 562/03; KG in JR 1997, 217; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 345 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. zur Rechtsbeschwerdebegründung gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO OLG Hamm NZV 2001, 314; BayObLG NJW 1991, 2095; vgl. zu § 172 Abs. 3 S. 2 StPO OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296; NJW 1990, 1002; OLG München NStZ 1984, 281). Im vorliegenden Verfahren bestehen in der Frist des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht behobene Zweifel daran, ob der die Antragsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt Sch. die Verantwortung für den Inhalt des Klageerzwingungsantrags übernommen hat. Der Klageerzwingungsantrag enthält folgenden Schlussvermerk:
"Rechtsanwalt Schl. (nach Diktat abwesend)
Sch Rechtsanwalt"
und ist von Rechtsanwalt Sch. unterzeichnet. Die am Schluss der Antragsschrift im Zusammenhang mit ihrer Unterzeichnung vorgenommene Differenzierung zwischen dem Rechtsanwalt, der die Klageerzwingungsschrift diktiert hat (Rechtsanwalt Schl.) und dem die Unterschrift leistenden Rechtsanwalt (Rechtsanwalt Sch) deutet darauf hin, dass Letzterer die von Rechtsanwalt SchL. diktierte d.h. inhaltlich gestaltete Antragsschrift lediglich unterzeichnet hat, ohne selbst die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen zu haben. Zumindest bleibt bei dieser Sachlage zweifelhaft, ob Rechtsanwalt Sch. sich den von Rechtsanwalt SchL. mittels Diktats verfassten Klageerzwingungsantrag (als unmittelbarer weiterer Verfahrensbevollmächtigter der Antragsteller oder in Untervollmacht für den Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt SchL.) zu eigen gemacht und die volle Verantwortung für den Inhalt der Antragsschrift übernommen hat oder ob Rechtsanwalt Sch. - was unzulässig wäre - den nach Diktat abwesenden Rechtsanwalt SchL. lediglich bei der Unterzeichnung eines von diesem allein verfassten und verantworteten Schriftsatzes vertreten hat. Im letztgenannten Fall hätte Rechtsanwalt Sch. die Unterschrift nur geleistet, weil die Unterzeichnung des Klageerzwingungsantrags durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist und wegen drohenden Ablaufs der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO zu einem Zeitpunkt erfolgen musste, zu dem der allein verantwortliche Verfahrensbevollmächtigte abwesenheitsbedingt an der eigenen Unterschriftsleistung gehindert war. Aufgrund dieser innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nicht ausgeräumten Zweifel an der Erfüllung des sich aus § 172 Abs. 3 S. 2 1. Hs. StPO ergebenden Formerfordernisses war der Klageerzwingungsantrag als unzulässig zu verwerfen und damit für eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde durch den Senat kein Raum.
Ende der Entscheidung
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