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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 253/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329
Das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Erkrankung vorgelegten privatärztlichen Attestes kann einer Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entgegenstehen, wobei insoweit keine überspannten Anforderungen an einen Angeklagten zu stellen sind.
1 Ws 253/05 OLG Hamm 1 Ss 256/05 OLG Hamm

Beschluss

Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a., (hier: Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 20. April 2005 gegen den Beschluss der XVII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 12. April 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 06. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 20. Dezember 2004 vor dem Landgericht Dortmund gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 6. April 2004 "wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit wegen gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Dortmund legten gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Zu der auf den 20. Dezember 2004 anberaumten Berufungshauptverhandlung waren weder der unter seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß geladene Angeklagte noch sein Verteidiger erschienen. Daraufhin verwarf das Landgericht Dortmund - nach Abtrennung der Verhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft - die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO. Erst nach der Berufungshauptverhandlung wurde dem Kammervorsitzenden ein dem Landgericht Dortmund am 17. Dezember 2004 (Freitag) um 16.32 Uhr per Fax übermittelter Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vorgelegt, mit dem dieser unter Bezugnahme auf ein beigefügtes ärztliches Attest des Facharztes für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. XXXX. vom 8. Dezember 2004 beantragt hatte, den Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2004 aufzuheben. In diesem ärztlichen Attest heißt es:

"Herr T. leidet an einer schweren depressiven Episode und ist außerstande den Gerichtstermin am 20.12.2004 wahrzunehmen."

Das Verwerfungsurteil des Landgerichts wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 28. Dezember 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom selben Tage, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 28. Dezember 2004, beantragte dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Gleichzeitig legte er für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 ein. Zur Begründung führte der Verteidiger für den Angeklagten aus, dass angesichts des dem Landgericht bereits am 17. Dezember 2004 übermittelten Antrags auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins und des beigefügten ärztlichen Attestes, in dem die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bescheinigt worden sei, von einem unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten nicht die Rede sein könne.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 ordnete das Landgericht Dortmund eine fachärztliche Untersuchung des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit und seine aktuelle Verhandlungsfähigkeit sowie zur Frage an, ob es möglich und wahrscheinlich sei, "eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am 8. Dezember 2004 voraussehend für den 20. Dezember 2004 zu diagnostizieren". Der mit der Untersuchung des Angeklagten beauftragte Sachverständige Dr. med. R. legte sein psychiatrisches Gutachten unter dem 9. März 2005 vor. Darin ist zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Folgendes ausgeführt:

"Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Probanden. Derzeit liegt auch keine Störung aus dem depressiven Formenkreis vor. Denkbar ist durchaus, dass eine episodenartige depressive Störung Ende 2004 vorgelegen hat. Diese mag auch prinzipiell Verhandlungsfähigkeit (Anmerkung des Senats: gemeint ist offensichtlich Verhandlungsunfähigkeit) indizieren. Grundsätzlich wird man bei einer Störung, die nicht zeitstabil ist und sich verändert, für die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit eine zeitnahe Untersuchung fordern. Dies ist mit dem 08.12.2004 nicht gegeben. Man mag mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch am 08.12.2004 prognostizieren, dass die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am 20.12.2004 nicht möglich ist. Eine definitive Stellungnahme 12 Tage vor der Hauptverhandlung bei einer nicht zeitstabilen Störung ist m.E. nicht als adäquat anzusehen. Vielmehr gibt es die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass sich unter der seinerzeit stattfindenden nervenärztlichen Behandlung das Zustandsbild zwischenzeitlich geändert haben könnte und insofern definitiv 12 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin diesbezüglich nicht Stellung ge-nommen werden kann."

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2005 hat die XVII. Strafkammer des Landgerichts Dortmund den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unbegründet verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das ärztliche Attest vom 8. Dezember 2004 nicht ausgereicht habe, der Kammer ein genügendes Maß an Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt am 20. Dezember 2004 zu vermitteln. Gegen diesen Beschluss, der seinem Verteidiger am 19. April 2005 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 20. April 2005, die am selben Tage bei dem Landgericht Dortmund eingegangen ist. In seiner Beschwerdebegründung macht der Angeklagte geltend, dass er keinerlei Veranlassung gehabt habe, an dem Fachwissen des Dr. XXXXXX.und an der Ordnungsgemäßheit des von diesem am 8. Dezember 2004 ausgestellten und seinem Verteidiger am 14. Dezember 2004 zwecks Weiterleitung an das Landgericht Dortmund übermittelten Attestes zu zweifeln. Er habe daher davon ausgehen dürfen und müssen, dass sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung entschuldigt gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.

II.

Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht verworfen. Mit seinem gemäß § 329 Abs. 3 StPO statthaften und fristgerecht angebrachten Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte in einer den Anforderungen des § 45 StPO genügenden Form Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung am 20. Dezember 2004 - jedenfalls in subjektiver Hinsicht - genügend entschuldigen.

Die Säumnis des Angeklagten ist durch Krankheit entschuldigt, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; auch wenn keine Verhandlungsunfähigkeit, aber die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit besteht, entfällt die Verpflichtung des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2000 - 5 Ws 200/00 -; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m.w.N.).

Während ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei Anhaltspunkten für eine eventuelle Entschuldigung unter Umständen erst nach Durchführung von Ermittlungen durch das Berufungsgericht ergehen darf, hat der Angeklagte im Rahmen der nach §§ 329 Abs. 3, 44 ff. StPO begehrten Wiedereinsetzung einen Sachverhalt darzulegen und durch Beibringung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; VRS 96, 439). Durch das Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches und die von ihm beigebrachten Beweismittel muss das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne verzögernde weitere Ermittlungen über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; Meyer-Goßner, § 45 Rdnr. 6 u. § 26 Rdnr. 7). Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 28. Dezember 2004 geht - was im Übrigen bereits aktenkundig war - hervor, dass der Verteidiger des Angeklagten unter Bezugnahme auf ein bei ihm am 14. Dezember 2004 eingegangenes ärztliches Attest des Dr. med. XXXXXX. vom 8. Dezember 2004, in dem dem Angeklagten aufgrund einer schweren depressiven Episode Verhandlungsunfähigkeit für den 20. Dezember 2004 bescheinigt worden war, bereits mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 die Aufhebung der Berufungshauptverhandlung beantragt hatte. Zwar reicht dieses ärztliche Attest vom 8. Dezember 2004 für sich gesehen nicht aus, um eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am Terminstag glaubhaft zu machen. Hierfür wäre erforderlich, dass die behauptete Verhandlungsunfähigkeit so weit bewiesen wäre, dass das Gericht sie - ohne verzögernde weitere Ermittlungen - für wahrscheinlich erachtet (vgl. BGHSt 21, 334; Meyer-Goßner, § 26 Rdnr. 7). Eine diesbezügliche Beweiskraft kommt dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. XXXXXX.vom 8. Dezember 2004 schon deshalb nicht zu, weil die Art der darin mitgeteilten Erkrankung ("schwere depressive Episode") berechtigte Zweifel hinsichtlich der Frage aufwirft, ob diese am 8. Dezember 2004 diagnostizierte Erkrankung eine Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit bis zu dem erst 12 Tage später stattfindenden Hauptverhandlungstermin ausschließt. Diese Zweifel finden im Übrigen ihre Bestätigung in dem von der Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. med. R. , in dem es hierzu heißt, dass eine definitive Stellungnahme zur Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten 12 Tage vor der Hauptverhandlung bei einer nicht zeitstabilen depressiven Störung "nicht als adäquat anzusehen sei"; es gebe durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass sich unter der seinerzeit stattfindenden nervenärztlichen Behandlung das Zustandsbild zwischenzeitlich geändert haben könnte. Zu Recht ist die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss daher davon ausgegangen, dass die ärztliche Bescheinigung vom 8. Dezember 2004 allein nicht ausreiche, eine die Verhandlungsunfähigkeit begründende Erkrankung des Angeklagten am Terminstag so zu belegen, dass diese genügend wahrscheinlich sei.

Bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten durfte allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass der Begriff der unentschuldigten Säumnis eine Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht voraussetzt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ws 159/00 -; Beschluss vom 5. September 2000 - 5 Ss 817/00 -; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2207; Meyer-Goßner, § 329 Rdnr. 26 a.E.). Das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Erkrankung vorgelegten privatärztlichen Attestes kann einer Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entgegenstehen, wobei insoweit keine überspannten Anforderungen an einen Angeklagten zu stellen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 2000 - 5 Ss 817/00 -). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. XXXXXX.erschlichen hat, zumal dieser Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie den Angeklagten bereits, wie aus einem dem Landgericht Dortmund am 31. August 2004 über den Verteidiger übersandten ärztlichen Attest des Dr. med. XXXXXX.vom 30. August 2004 hervorgeht, im Sommer 2004 wegen einer schweren depressiven Episode psychiatrisch behandelt hatte. Aus einem späteren Attest dieses Arztes vom 3. Februar 2005, welches der Angeklagte dem Sachverständigen Dr. R. beim Untersuchungstermin übergeben hatte, geht im Übrigen hervor, dass sich der Angeklagte bereits seit Ende August 1985 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. XXXXXX.befindet. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte, wie er in seiner Beschwerdebegründung nunmehr auch ausdrücklich geltend macht, ohne Schuldvorwurf angenommen hat, der Inhalt des ärztlichen Attestes vom 8. Dezember 2004, welches er seinem Verteidiger sechs Tage vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin zur Weiterleitung an das Landgericht Dortmund mit der Bitte um Terminsaufhebung übermittelt hatte, reiche aus, um sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung genügend zu entschuldigen. Dies gilt umso mehr, als der Vorsitzende der Strafkammer zuvor dem ärztlichen Attest des Dr. med. XXXXXX.vom 30. August 2004, in dem dem Angeklagten "wegen einer schweren depressiven Episode" Verhandlungsunfähigkeit "für die nächsten acht Wochen" bescheinigt worden war, Beachtung geschenkt und mit Verfügung vom 24. September 2004 Termin zur Hauptverhandlung (erst) auf den 4. November 2004 anberaumt hatte. Dieser Termin wurde später wegen Verhinderung des Verteidigers auf den 20. Dezember 2004 verlegt. Für den Angeklagten, der weder über juristisches noch über medizinisches Fachwissen verfügt, war mangels gegenteiliger Hinweise nicht vorhersehbar, dass die Strafkammer das ihr rechtzeitig übermittelte ärztliche Attest vom 8. Dezember 2004 nicht als Nachweis für eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit gelten lassen würde. Der Angeklagte hat damit mit seinem Wiedereinsetzungsantrag einen Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, bei dem sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung jedenfalls in subjektiver Hinsicht aufgrund seines Vertrauens auf die entschuldigende Wirkung des vor dem Terminstag überreichten ärztlichen Attestes vom 8. Dezember 2004 genügend entschuldigt ist.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Angeklagten auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren. Das Verwerfungsurteil des Landgerichts ist damit gegenstandslos, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. Meyer-Goßner, § 329 Rdnr. 44).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren in entsprechender Anwendung der §§ 467, 473 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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