Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 255/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 |
Beschluss
Ermittlungsverfahren
(Klageerzwingungsverfahren)
gegen M.S.
wegen gefährlicher Körperverletzung
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),
Auf den Antrag des Antragstellers vom 23. August 2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 21. Juli 2004 sowie auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Tenor:
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. August 2004, der am selben Tage beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 21. Juli 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. April 2004 zurückgewiesen worden ist. In der Antragsschrift bittet der Antragsteller ferner um Verlängerung der Frist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Zu dem danach geforderten substantiierten Vortrag gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen würde; die Sachdarstellung muß dabei - ohne Bezugnahme auf Anlagen - auch zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 172 StPO Rdnr. 26 f. m.w.N.). Das Vorbringen in der Antragsschrift muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsschilderung. Zudem wird der Gang des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt. Offen bleibt, welche Ermittlungsmaßnahmen die Staatsanwaltschaft Bielefeld ergriffen hat und zu welchem Ergebnis diese geführt haben. Unklar ist insbesondere, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschuldigte zu dem ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf eingelassen hat. Zudem läßt die Antragsschrift eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld und dem Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vermissen. Gründe für die vom Antragsteller behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörde werden nicht genannt.
Der zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags führende Formmangel läßt sich durch die angekündigte, bislang aber nicht vorliegende weitere Begründung des Klageerzwingungsantrags nicht beheben. Die mit Zustellung des Beschwerdebescheids an den Antragsteller am 23. Juli 2004 in Lauf gesetzte Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, die am 23. August 2004 abgelaufen ist, gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung des Klageerzwingungsantrages. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, bei der eine Verlängerung nicht möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2453; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 StPO Rdnr. 25 und vor § 42 StPO Rdnr. 5). Dementsprechend war auch der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.