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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 302/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 |
Beschluss
Strafvollstreckungssache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers).
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 28. April 2005 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 25. April 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht Burges nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Dortmund hat den Verurteilten am 11. Februar 2003 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft waren 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe am 4. April 2005 verbüßt.
Obwohl der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel wie auch - der Stellungnahme der Vollzugsbehörde folgend - die Staatsanwaltschaft Dortmund im Verfahren gemäß § 57 Abs.1 StGB die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe befürwortet hatten, veranlaßte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 31. März 2005 "gemäß § 454 Abs.2 StPO" die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens, das am 14. April 2005 von dem Sachverständigen Dr. K. erstellt wurde und am 20. April 2005 der Strafvollstreckungskammer vorlag. Danach hält auch der Sachverständige eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten unter bestimmten Umständen für vertretbar.
Mit Schreiben vom 21. April 2005, also nach Eingang des Sachverständigengut-achtens, meldete sich schließlich die Rechtsanwältin B. als Verteidigerin des Verurteilten und bat um Akteneinsicht sowie um ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO.
Mit Beschluss vom 25. April 2005 hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten zum 29. April 2005 angeordnet und mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, da im Hinblick auf die befürwortenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der dieser im Wesentlichen geltend macht, die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers sei "generell" geboten, wenn die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 57 Abs.1 StGB die Einholung eines psychiatrischen Gutachten für erforderlich halte.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.
Zwar kann auch im Vollstreckungsverfahren in Ausnahmefällen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen, wenn etwa die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder die besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies gebieten. Dies ist "von Fall zu Fall zu entscheiden" (BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Dresden NstE Nr. 35 zu § 140 StPO). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, erscheint bereits zweifelhaft, obwohl die Strafvollstreckungskammer ein Gefährlichkeitsgutachten eingeholt hat, denn die Voraussetzungen des § 454 Abs.2 StPO liegen entgegen der Annahme des Landgerichts ersichtlich nicht vor. Jedenfalls kommt aber die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Vollstreckungsverfahren über die bedingte Entlassung des Verurteilten rechtskräftig abgeschlossen ist. Die - rückwirkende - Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger ist in diesem Fall grundsätzlich unzulässig und wäre damit unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2004 - 1 Ws 203/04; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 206/00 -; OLG Düsseldorf JMBl. 2003, 58; NStZ-RR 1996, 171; KK-Laufhütte, 5. Aufl., § 141 StPO Rdnr. 12). Die Unzulässigkeit einer nachträglichen bzw. rückwirkenden Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger, also einer erst nach Verfahrensbeendigung vorgenommenen Bestellung, folgt schon aus dem Zweck der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wie er den insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 140 ff. StPO zugrunde liegt. Die Bestellung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Vollstreckungsverfahren erfolgt nämlich nicht im Kosteninteresse des Verurteilten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen die ordnungsgemäße Verteidigung eines Verurteilten in einem noch ausstehenden bzw. noch anhängigen Vollstreckungsverfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Verteidigertätigkeit scheidet demnach nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung denknotwendig aus.
Allenfalls dann, wenn die Ablehnung eines entsprechenden, rechtzeitig gestellten und zunächst begründeten Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der nach der Antragstellung eingetretenen Verfahrensbeendigung mit der dem Gericht obliegenden aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenen prozessualen Fürsorgepflicht und dem Grundsatz des fairen Verfahrens schlechthin nicht mehr zu vereinbaren wäre, kann nach Auffassung des Senats eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., Einl. Rn 19ff und 156ff). Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Als der Beiordnungsantrag bei der Strafvollstreckungskammer einging, lagen dieser die - jedenfalls im Ergebnis - eine bedingte Entlassung befürwortenden Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft vor sowie das in die gleiche Richtung zielende Gutachten des Sachverständigen Dr. K., so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt offensichtlich kein Anlaß für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bestand.
Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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