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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 438/2000
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 112
StPO § 147
GG Art. 103
Leitsatz

1. Eine Haftbeschwerde, die sich gegen eine bestimmte, nach der Vorstellung des Erklärenden bereits ergangene Entscheidung richtet, ist bereits dann zulässig, wenn ein Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist, unabhängig davon, ob dem Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist.

2. Der Zweck der Haftanordnung kann auch bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr einer Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer Bekanntgabe des Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten Entgegenstehen.


Beschluss 1 Ws 438/2000 OLG Hamm

Ermittlungsverfahren gegen H.L.,

wegen Steuerhehlerei (hier: weitere Haftbeschwerde)

Auf die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 20. November 2000 gegen die Entscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 7. November 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die weitere Haftbeschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren, in welchem ein Haftbefehl erlassen, dem Beschuldigten jedoch, da er unbekannten Aufenthalts ist, noch nicht verkündet worden ist. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Arnsberg die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2000 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Kammerentscheidung gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zwar ist entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft eine Beschwerde gegen den Haftbefehl zulässig, obwohl dieser dem Beschuldigten bisher nicht gemäß § 114 a StPO bekannt gemacht werden konnte. Eine zulässige Haftbeschwerde kann schon eingelegt werden, wenn der Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 -; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1997 - 4 Ws 428/97 -; OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 33). Der Beschuldigte ist nämlich durch die Existenz des Haftbefehls beschwert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist. Die Rechtssicherheit verlangt generell, dass die Wirksamkeit von Prozesshandlungen nach einfachen Merkmalen geprüft werden kann. Die Einführung subjektiver Momente (z.B. Kenntnis einer Entscheidung) in diesem Zusammenhang wäre dem Prozessrecht wesensfremd (BGHSt 25, 187, 190). Etwas anderes gilt auch bei einem erlassenen, aber noch nicht verkündeten Haftbefehl, nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Beschwerdeführer "ins Blaue hinein" eine Entscheidung, von der er gar nicht weiß, ob sie erlassen ist oder nicht, anficht (verneinend OLG Hamm VRS 37, 61). Denn vorliegend ist dem Beschuldigten jedenfalls bekannt, dass ein Haftbefehl existiert. Insoweit soll mit der Rechtsmitteleinlegung eine bestimmte, nach der Vorstellung des Erklärenden bereits ergangene Entscheidung angefochten werden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Insbesondere ist eine Aufhebung des Haftbefehls nicht bereits wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt, weil die Staatsanwaltschaft der Verteidigerin bisher noch keine Akteneinsicht gewährt bzw. Kenntnis vom Inhalt des Haftbefehls gegeben hat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 1994 (NStZ 1994, 551) entschieden, dass aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akte folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Entscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist. Dies gilt jedoch nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1998, 108) dann nicht, wenn ein Haftbefehl zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden sei wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar beschwere auch der bloße Erlass eines Haftbefehls gegen einen flüchtigen Beschuldigten. Seinem Informationsinteresse werde jedoch durch die Regelung der Strafprozessordnung - insbesondere zur richterlichen Vernehmung - ausreichend Rechnung getragen. § 115 Abs. 3 StPO bestimme, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter nach Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen sei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Weiterhin sei ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Dieser Informationspflicht gehe über die Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls hinaus und umfasse auch das die Haft veranlassende Belastungsmaterial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Erst im Rahmen der nach der richterlichen Vernehmung gebotenen Prüfung des Haftbefehls werde das Strafgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 zu beurteilen haben, welche Rechtsfolgen sich an eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht knüpfen.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es bereits fraglich, ob nicht der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens die Entscheidung darüber zu belassen ist, ob und ggf. welche Tatsachen aus dem Ermittlungsverfahren vor dessen Abschluss und vor Vollstreckung des Haftbefehls dem Beschuldigten zur Kenntnis gegeben werden. Denn der Senat befindet sich gleichsam in der Situation des Ermittlungsrichters, der den Haftbefehl gemäß § 114 StPO erlassen hat. Auch dieser gibt dem Beschuldigten den Haftbefehl nicht bereits bei Erlass bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt erst bei der Verhaftung. Dementsprechend bestimmt § 36 Abs. 2 StPO, dass Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, der Staatsanwaltschaft zu übergeben sind, die das Erforderliche veranlasst. Die Staatsanwaltschaft entscheidet also über die Bekanntgabe der Entscheidung und damit auch über den Zeitpunkt.

Aber auch wenn man der Auffassung folgt, die Frage, ob der flüchtige Beschuldigte bzw. sein Verteidiger Kenntnis vom Inhalt des mit zulässiger Beschwerde angefochtenen Haftbefehls erhalten darf, habe der über die weitere Haftbeschwerde entscheidende Strafsenat gemäß § 33 Abs. 4 StPO zu beurteilen (OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 1997 - 2 Ws 109 u. 110/97 -), ergibt sich hier kein Recht auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Haftbefehls bzw. auf Akteneinsicht. Im vorliegenden Fall verbietet sich sowohl eine umfassende Akteneinsicht als auch eine Bekanntgabe des Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten, weil hierdurch der Zweck der Haftanordnung gefährdet würde (§ 33 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart ist dies auch bei dem Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) der Fall. Zwar kann, worauf auch die Verteidigerin hingewiesen hat, die Mitteilung vom Inhalt eines Haftbefehls bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten unter Umständen bewirken, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden stellt oder durch Sicherheitsleistung die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls nach § 116 StPO ermöglicht. Andererseits besteht aber auch die Gefahr, dass er seine Bemühungen, sich verborgen zu halten, intensiviert, wenn ihm der Inhalt des Haftbefehls bekannt gemacht wird, z.B. durch eine Flucht ins Ausland. Denn der Umfang und die Schwere des Tatvorwurfs spielen bei der Entscheidung eines Beschuldigten, sich einem Ermittlungsverfahren durch Flucht zu entziehen, eine bedeutende Rolle. Von daher wird auch bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten durch die vorherige Bekanntgabe des Haftbefehls der Zweck der Haftanordnung gefährdet. Unter diesen Umständen hat das Informationsinteresse des Beschuldigten zurückzustehen. Diesem wird dann Rechnung getragen, wenn der Beschuldigte nach Ergreifung dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO vorgeführt wird.

Der Senat ist nach Prüfung anhand der Akten auch zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO weiterhin gegeben sind. Eine weitere Erörterung verbietet sich aufgrund der vorherigen Ausführungen.

Nach alledem war danach die Beschwerde mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.



Ende der Entscheidung

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