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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 63/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 | |
StPO § 400 |
Beschluss Strafsache gegen 1. N.K. und 2. A.S. wegen Verabredung einer Geiselnahme, Nebenklägerin: S.G. aus M., (hier: sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine unterbliebene Kostenentscheidung).
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine unterbliebene Kostenentscheidung in dem Urteil der VI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 03. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 2002 wird wie folgt ergänzt:
"Die Angeklagten haben auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen".
Gründe:
Die VI. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat die Verurteilten am 5. Juni 2002 wegen Verabredung einer Geiselnahme und wegen versuchter Geiselnahme, tateinheitlich begangen mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 hat die im Verfahren in zulässiger Weise beteiligte Nebenklägerin Beschwerde gegen die im Urteil verkündete Kostenentscheidung eingelegt mit dem Ziel, den Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er das Urteil wegen der Beschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten kann (vgl. dazu u.a. OLG Düsseldorf VRS 96, 222). Da das Gesetz dem Nebenkläger die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung im Grundsatz erlaubt und vorliegend der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StPO erreicht ist, steht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft u.a. ausgeführt:
"Auf dem Weg der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde ist die unterbliebene Kostenentscheidung mithin gesondert überprüfbar und damit gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch das Beschwerdegericht änderbar. Lediglich das Instanzgericht ist gehindert, die - möglicherweise versehentlich - unterlassene Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung nachzuholen (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen seiner Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies ist hier der Fall. Durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.06.2002 sind die Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt worden.
Aufgrund dieser zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Tat ist diese zu Recht und wirksam als Nebenklägerin in dem Strafverfahren zugelassen worden mit der Folge, dass die Überbürdung der dieser erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Angeklagten nach § 472 Abs. 1 StPO ausgelöst worden ist.
Umstände, die es gem. § 472 Abs. 1 S. 2 StPO unbillig erscheinen lassen, die Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklage zu belasten, sind nicht erkennbar. Solche Umstände liegen ausnahmsweise nur dann vor, wenn ein Angeklagter durch sein Verhalten keinen vernünftigen Grund für einen Anschluss als Nebenkläger gegeben hat oder den Verletzten ein Mitverschulden an der Tat trifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rdn. 9 zu § 472 m.w.N.). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall."
Diesen Erwägungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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