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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 676/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Im Klageerzwingungsverfahren kann zur Begründung des Antrags auf gerichtlcihe Entscheidung grundsätzlich nicht auf Anlagen und Aktenbestandteile Bezug genommen werden.
Beschluss

Ermittlungsverfahren

(Klageerzwingungsverfahren)

gegen C.K.

wegen Betruges, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),

Auf den Antrag des Antragstellers vom 28. September 2006 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 28. August 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 10. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit seinem am 4. Oktober 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. September 2006 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 28. August 2006, mit dem die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juni 2006 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Siegen vom 15. Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht entspricht.

Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Zu dem geforderten substantiierten Vortrag gehört eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde; die Sachdarstellung muss dabei - ohne Bezugnahme auf Anlagen und Aktenbestandteile - zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172 Rdnr. 26 ff. m.w.N.). Der Antragsschrift muss - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1988, S. 1773; NStZ 2004, S. 215) - die Wahrung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein (Meyer-Goßner, a.a.O.). Das Vorbringen in der Antragsschrift muss deshalb den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrages in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen.

2.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht.

So wird bereits nicht schlüssig dargelegt, warum der Beschuldigte von den überzahlten Unterhaltsbeträgen Kenntnis gehabt haben soll. Der Antragsteller hat insoweit lediglich auf "entsprechende Schriftsätze" und auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben des Beschuldigten vom 12. Mai 2005 verwiesen, aus denen sich diese Kenntnis ergeben soll. Ebenso werden die für die Einstellung maßgeblichen Gründe der Staatsanwaltschaft in der Antragsschrift nicht mitgeteilt, sondern es wird nur auf den als Anlage beigefügten Bescheid verwiesen.

Die Bezugnahme auf Anlagen und Aktenbestandteile vermag aber die notwendige eigene in sich geschlossene Sachdarstellung nicht zu ersetzen. Im Rahmen eines Klageerzwingungsantrags kann eine solche Bezugnahme allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die in Bezug genommenen Schriftstücke nur der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen. Wird aber - wie hier - erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstiger Schriftstücke die erforderliche schlüssige Sachverhaltsdarstellung erreicht so ist eine Bezugnahme unzulässig (Meyer-Goßner, a.a.O.; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406), Eine solche Art der Darstellung würde nämlich, da nicht mehr die eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrages wäre, zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 StPO führen. Im Klageerzwingungsverfahren ist es aber nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich aus den Akten oder der Antragsschrift beigefügten Unterlagen zusammenzustellen, was der Begründung des Antrags dienen könnte.

Darüber hinaus lässt das Antragsvorbringen auch nicht erkennen, ob und ggf. in welcher Weise sich der Beschuldigte zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingelassen hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich hierzu nichts. Die Auseinandersetzung mit der Einlassung eines Beschuldigten bildet aber regelmäßig den Kernpunkt des Strafverfahrens, auf ihre Darstellung kann daher in der Regel in einem Klageerzwingungsverfahren nicht verzichtet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 5 Ws 5/2000 -; OLG Düsseldorf NJW 1989, S. 3296).

Schließlich ist dem Senat auch die Prüfung verwehrt, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO eingehalten hat. Der Antragsschrift ist dazu lediglich zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund das Verfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2006 eingestellt hat und gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 Beschwerde eingelegt wurde. Da nicht mitgeteilt wird, wann die Einstellungsverfügung dem Antragsteller zugegangen ist, lässt der Hinweis auf ein am 2. Juni 2006 verfasstes Beschwerdeschreiben nicht erkennen, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mängel ist dem Senat die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO nicht möglich. Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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