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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 7/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Beschluss Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen G.S. wegen Untreue, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO).

Auf den Antrag der Antragsteller vom 17. Dezember 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. November 2002 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der am 19. Dezember 2002 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Dezember 2002 richtet sich gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 25. November 2002, mit dem die Beschwerde der Antragsteller vom 23. August 2002 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 6. August 2002 zurückgewiesen worden ist.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht. Diese Bestimmung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen.

Die Sachdarstellung muss deshalb - ohne Bezugnahme auf Anlagen - sowohl in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens als auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 172 Rdnr. 27 ff. m.w.N.). Hierzu gehört auch, dass sich aus der Antragsschrift selbst die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO erkennen lässt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Dieses Erfordernis ist auch vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 382 m.w.N.) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden.

Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Das Vorbringen enthält keine zusammenhängende Schilderung eines Sachverhalts, die eine schlüssige Subsumtion eines Straftatbestandes zulässt. Dementsprechend ist eine Beurteilung des von den Antragstellern für strafbar erachteten Verhaltens des Beschuldigten ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft nicht möglich. Es fehlt weiterhin die Mitteilung darüber, was bisher im Verfahren geschehen ist, wie der Beschuldigte sich eingelassen hat und welche Zeugen mit welchen Aussagen gehört worden sind. Es werden nicht einmal vollständig die Erwägungen, mit denen die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft ihre ablehnenden Bescheide begründet haben, mitgeteilt. Es fehlt erst recht auch an einer argumentativen Auseinandersetzung mit diesen Bescheiden. Soweit sich die Antragsteller im Übrigen in der Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auf diesem beigefügte Ablichtungen von Schriftstücken stützen, aus denen möglicherweise Einzelheiten zusammengetragen werden können, ersetzt dies nicht die von der Rechtsprechung geforderte in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 30 m.w.N.).

Darüber hinaus ist dem Antrag in keiner Weise zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren des § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist. Ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten kann der Senat nicht überprüfen, wann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund den Antragstellern zugegangen ist und zu welchem Zeitpunkt ihre Beschwerde bei der Generalstaatsanwalt oder der Staatsanwaltschaft Dortmund eingegangen ist. Die Antragsteller hätten zumindest den Zeitpunkt des Zugangs des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie das Datum, an dem die Beschwerdeschrift zur Post gegeben worden ist, mitteilen müssen, weil sich dann möglicherweise - unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 270 Abs. 1 S. 2 StPO - ein in jedem Fall rechtzeitiger Zugang bei der Staatsanwaltschaft zugunsten der Antragsteller hätte vermuten lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 1. Strafsenats vom 12. Oktober 1995 - 1 Ws 193/95 -). Hieran fehlt es indes. Angesichts des unzureichenden Vortrages in der Antragsschrift ist es dem Senat damit nicht möglich zu überprüfen, ob die Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO von zwei Wochen eingehalten ist.

Bei dieser Sachlage war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne dass eine Überprüfung in der Sache selbst erfolgen konnte, als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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