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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ws-L-866/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO, StVollzG


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1 Satz 2
StGB § 57 Abs. 1 Ziff. 2
StGB § 57 a
StGB § 57 a Abs. 1
StPO § 454 Abs. 2 Satz 1
StVollzG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 11.08.1988 wegen Mordes, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Verabredung zum Mord, schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Waffen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.06.2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die besonders schwere Schuld des Verurteilten festgestellt und die Mindestverbüßungsdauer auf 18 Jahre festgesetzt. Die Mindestvollstreckungsdauer war am 10.10.2006 erreicht.

Mit Beschluss vom 19.09.2006 hat die Strafvollstreckungskammer nach Einholung einer - ablehnenden - Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 04.07.2006 sowie mündlicher Anhörung des Verurteilten dessen bedingte Entlassung abgelehnt, weil unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine neuen Straftaten mehr begehen werde. Die Kammer ist der Auffassung, dass trotz einer zuletzt positiven Entwicklung des Verurteilten im Vollzug aufgrund von weiterhin vorhandenen prognostisch negativen Faktoren, die der weiteren Bearbeitung im Vollzug bedürften, ohne seine Erprobung in Lockerungen eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht in Betracht gezogen werden könne.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner in zulässiger Weise erhobenen sofortigen Beschwerde vom 03.11.2006, mit der er insbesondere rügt, dass die Strafvollstreckungskammer ohne die Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens entschieden habe. Seit Einholung des letzten Sachverständigengutachtens im Jahre 2002 habe er mannigfaltige Therapiemöglichkeiten intensiv in Anspruch genommen; diese Bemühungen seien nicht hinreichend honoriert worden.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt.

Nach § 57 a StGB i. V. m. § 57 Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Nach sorgfältiger Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt - wie bereits die Strafvollstreckungskammer dargelegt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - eine bedingte Strafaussetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

Die Strafvollstreckungskammer hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, vor ihrer Entscheidung ein anlassbezogenes psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen.

Zwar sieht § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich vor der gemäß § 57 a Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffenden Entscheidung die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verurteilten vor.

Allerdings zwingt die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 1 StGB die Strafvollstreckungskammer nicht ausnahmslos, einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 57 a StGB heranzuziehen. Dies ist nur dann unerlässlich, wenn das Gericht die Entlassung des Verurteilten erwägt. Ist demgegenüber davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung ohnehin aufgrund bestimmter Umstände offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht die Strafaussetzung deshalb nicht in Betracht zieht, bedarf es der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls dann nicht, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe noch nicht über einen längeren Zeitraum über den Zeitpunkt der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der Schuld hinaus vollstreckt wird (BVerfG Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02; NJW 2002, 2773; BGH NStZ 2000, 279 und NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11.07.2000 - 1 Ws -L- 5/2000; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2000, 2758; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 312; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 454 Rdz. 37).

So liegt der Fall hier; die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass vor einer Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen - die ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt noch nicht erfolgt sind - eine bedingte Entlassung des Verurteilten nicht zu erwägen ist.

Der Verurteilte hat vorliegend neben den übrigen erheblichen Straftaten eine besonders schwere Tat gegen das menschliche Leben begangen, so dass an die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung grundsätzlich besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 57 Rdz. 12 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung, dass bei der vorliegenden langen Haftdauer den Umständen der Tat und dem Vorleben des Verurteilten nur noch eine eingeschränkte Bedeutung für die Sozialprognose zukommt, dagegen die Tatsachen an Bedeutung gewinnen, die Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels im Sinne des § 2 StVollzG vermitteln (vergl. BVerfG NJW 2000, 502), konnte eine bedingte Entlassung des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Betracht gezogen werden.

Der Senat verkennt dabei ebenso wenig wie die Strafvollstreckungskammer, dass der Verurteilte seit der am 19.02.2002 erfolgten Begutachtung durch die Sachverständige Dr. T aufgrund der von ihm unternommenen therapeutischen Anstrengungen eine positive Entwicklung durchlaufen hat. Diese positive Entwicklung ist jedoch nach dem nachvollziehbaren und einleuchtenden Bericht der Justizvollzugsanstalt noch nicht abgeschlossen, vielmehr bedarf die bei dem Verurteilten vorliegende Persönlichkeitsproblematik der weiteren Aufarbeitung im Vollzug; insbesondere hat der Verurteilte die erforderlichen Therapieziele bislang nicht erreicht. Die weitere erforderliche Behandlung der bei dem Verurteilten vorliegenden Probleme hat nunmehr in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt C begonnen, ist aber noch nicht beendet.

Trotz der von dem Verurteilten gemachten Fortschritte und positiven Verhaltensänderungen, die nach langer Zeit des Strafvollzugs erst seit relativ kurzer Zeit eingetreten sind, verbleiben somit weiterhin negative Umstände, die einer uneingeschränkt günstigen Prognose hinsichtlich eines zukünftig straffreien Verhaltens des Verurteilten außerhalb des Vollzugs entgegenstehen.

Bevor daher eine abschließende Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch nur in Betracht zu ziehen ist, ist die weitere Entwicklung des Verurteilten und dabei insbesondere das Ergebnis künftiger Vollzugslockerungen abzuwarten, ohne die eine aussagekräftige Beurteilungsgrundlage für die künftige Legalbewährung nicht zu gewinnen ist (BVerfG a.a.O.).

Der Bewährung eines langfristig einsitzenden Verurteilten bei weitgehend und länger andauernden Vollzugslockerungen kommt nämlich ein ganz erheblicher Stellenwert für die Bejahung einer positiven Legalprognose zu. Sind andere aussagekräftige Erkenntnismöglichkeiten nicht gegeben, so ist die längerfristige Lockerungsbewährung unerlässliche Voraussetzung für eine günstige Prognosebeurteilung und damit für eine bedingte Entlassung. Andernfalls muss jedenfalls bei Gewalttätern, von denen im Wiederholungsgefahr erhebliche Gefahren ausgehen, die Entlassung im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit versagt werden (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11.07.2000 - 1 Ws-L-5/2000).

Vorliegend ist auch nicht ausnahmsweise eine Lockerungsbewährung des Verurteilten entbehrlich, bevor die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung als ernstlich in Betracht kommende Möglichkeit in Erwägung ziehen musste.

Eine solche Lockerungsbewährung ist ausnahmsweise nur dann nicht notwendig, wenn die Möglichkeit anderer ausreichend sicherer Beurteilungsgrundlagen besteht und es nicht auszuschließen ist, dass eine sachverständige Prognosebeurteilung unter Berücksichtigung der Person des Verurteilten, der Gründe seiner Delinquenz, seiner Entwicklung im Vollzug und seiner Bereitschaft am Vollzugsziel mitzuarbeiten, auch ohne Bewährung bei Lockerungsmaßnahmen zu einem positiven Prognoseergebnis führen könnte (OLG Hamm, Senatsbeschluss aaO).

Eine solcher Ausnahmefall liegt bei dem Verurteilten jedoch nicht vor. Die bisherige, zuletzt positive Entwicklung des Verurteilten ist ersichtlich noch nicht abgeschlossen; eine hinreichende Stabilisierung und Festigung des Verurteilten - insbesondere auch ohne die strukturierenden Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - ist nicht sicher feststellbar. Bei dem Verurteilten sind noch prognostisch negative Faktoren zu verzeichnen, die der weiteren Aufarbeitung im Vollzug bedürfen. Es muss daher erst durch die Gewährung von Vollzugslockerungen festgestellt werden, ob die positive Veränderung des Verurteilten andauert und sich auch ohne den stabilisierenden Halt des geschlossenen Vollzugs verfestigt und verstetigt. Erst dann, nämlich nach einer Bewährung des Verurteilten in Vollzugslockerungen - auf deren Gewährung der Verurteilte antragen kann und die die Vollzugsbehörde nicht ohne hinreichenden Grund verweigern darf (vergl. BVerfG Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02) -, wird die Strafvollstreckungskammer unter Mithilfe sachverständiger Beratung zu erwägen haben, ob die bedingte Entlassung des Verurteilten gewagt werden kann.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Strafvollstreckungskammer die angefochtene Entscheidung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen treffen konnte, weil zu Recht eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht zu ziehen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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