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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 1 ZU 15/06 AGH NW
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 7 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 05.12.1956 in C geborene Antragsteller war nach Ablegen der zweiten juristischen Staatsprüfung zunächst Prüfungsassistent bei der Fa. B & Co GmbH, T, dann Assistent des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Fa. D GmbH, dann Geschäftsführer der Fa. D GmbH/Fa. D2 GmbH, dann Lehrbeauftragter am Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, C2, dann geschäftsführender Gesellschafter der Fa. N GmbH, L, und ist seit Februar 2001 im Bereich Unternehmensberatung für Personalmanagement nach § 1 des Anstellungsvertrages vom vom 30.01.2001 als "Berater und Akquisiteur" für die Fa. Von S2 & Partner GmbH tätig.

Mit Antrag vom 16.10.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt.

Mit Schreiben vom 03.11.2005 wies der Beauftragte des Vorstands der Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die akquisitorische Tätigkeit für ein Personalberatungsunternehmen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei, weil diese Art der Tätigkeit die Gefahr der Interessenkollision mit sich bringe, indem Kenntnisse über Personalprobleme von anwaltlich zu betreuenden Mandanten bei der zweitberuflichen Tätigkeit verwendet werden könnten, um dem Arbeitgeber diesen Kunden zuzuführen. Der Antragsteller wäre damit der erhöhten Gefahr des Geheimnisverrates ausgesetzt.

Nach dem der Antragsteller mit Schreiben vom 22.11.2005 um eine nicht gruppenbezogene, sondern individuelle Prüfung seines Antrags gebeten hatte, teilte der Beauftragte des Vorstands der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.11.2005 mit, dass angesichts des Umstands, dass er zum Zwecke des Werbens von Kunden von seinem Arbeitgeber angestellt worden sei, eine erhöhte Gefahr der Interessenkollision bestehe. Der Antragsteller möge seinen Arbeitsvertrag dahin ändern, dass er künftig allein im Innendienst eingesetzt werde.

Durch Bescheid vom 17.01.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der von dem Antragsteller ausgeübte Beruf mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei, weil die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs seine Unabhängigkeit und Integrität als Rechtsanwalt gefährden könne. Die Gefahr einer Interessenkollision zeichne sich deutlich ab und könne auch nicht mit Berufsausübungsregeln beseitigt werden. Bei der akquisitorischen Tätigkeit in einem Unternehmen, das sich mit Unternehmens- und Personalberatung befasst, bestehe die erhöhte Gefahr einer Interessenkollision dadurch, dass der mit der Kundenberatung und insbesondere Kundenakquisition betraute Mitarbeiter in die Gefahr gerate, Informationen, die er als Rechtsanwalt von seinen Mandanten über freizusetzende und einzustellende Arbeitnehmer erhalte, unter Verstoß gegen die Interessen seiner Mandanten an seinen Arbeitgeber weiterzugeben.

Gegen diesen Bescheid vom 17.01.2006 wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, dass der Bescheid nicht mit einer konkreten Gefahr für die Rechtsuchenden durch seine Tätigkeit, sondern mit Unterstellungen und Verallgemeinerungen begründet werde, die verfassungsrechtliche Gesichtspunkte außer Acht ließen. Es sei eine Unterstellung ohne jeden Anhaltspunkt, dass er nicht ausreichend integer sei und deshalb gegen seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen werde, dass die von ihm verfolgten Interessen im Widerstreit mit den Interessen seiner Mandanten stünden und dass seine Unabhängigkeit durch seine Tätigkeit im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses gefährdet sei. Die Antragsgegnerin könne nur deshalb von der Gefahr einer Interessenkollision ausgehen, weil sie ihm mangelnde Charakterfestigkeit unterstelle. Eine potentielle abstrakte Gefährdung könne nicht ausreichen; die Interessen der Mandanten seien durch die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit gewahrt. Ohnehin sei in der Rechtsprechung des BGH geklärt, dass eine Interessenkollision nicht schon dann vorliege, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil sei. Erheblich könne allein eine konkrete Gefahr von sich deutlich abzeichnenden Interessenkollisionen sein. Eine solche läge selbst dann nicht vor, wenn der Antragsteller unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht seine Kenntnisse aus dem Mandat über freistehende Arbeitsplätze an seinen Arbeitgeber weiterleiten würde, weil der Mandant ein etwaiges Vermittlungsangebot des Arbeitgebers ablehnen könne. Eine bloße Empfehlung des Antragstellers im Rahmen der Personalmanagementfirma begründe weder eine Gefahr für die Rechtsuchenden noch eine solche für die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zur Anwaltschaft zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist frist- und formgerecht gestellt, mithin zulässig. Er ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Berater und Akquisiteur in einer Unternehmens- und Personalberatungsgesellschaft ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

1.

Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 41/05 = NJW 2006, 2488 ff), der der Senat folgt, besteht der Regelungszweck des § 7 Nr. 8 BRAO darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen. Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an, sondern auch darauf, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste. Entscheidend ist danach, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregeln, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln bannen lässt. Dabei sind die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe zugelassen werden, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit nicht befasst ist.

Gemessen an diesen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung erweist sich die Angestelltentätigkeit des Antragstellers mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

2.

2.1.

Auf die Erwägungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin ziehe seine Inte-grität ohne jede Veranlassung in Zweifel, kommt es nicht an. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob sich aus Anwaltstätigkeit und ausgeübtem Zweitberuf die Gefahr von Interessenkollisionen ergibt. Abzustellen ist darauf, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft (so BGH NJW 2006, 2488, 290 Rdnr. 13) die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt. Damit ist nicht auf die individuelle Persönlichkeit des Antragstellers und das Maß seiner Charakterstärke abzustellen, sondern auf eine objektive Sicht der Mandantschaft, die sich naturgemäß allein an berufsgruppenbezogenen Gesichtspunkten orientieren kann. Soweit allerdings die Antragsgegnerin ein mögliches individuelles Fehlverhalten des Antragstellers (Bruch der Verschwiegenheitspflicht) in den Vordergrund rückt, vermag der Senat dem ebenfalls kein entscheidendes Gewicht bei zu messsen. Zwar dient § 7 Nr. 8 BRAO auch der Sicherung der Integrität der Rechtsanwälte (BGH NJW 2006, 2488, 2489 Rdnr. 4); Anhaltspunkte, die die persönliche Integrität des Antragstellers in Frage stellen können, haben sich jedoch nicht ergeben. Der Senat hat keinen Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers.

2.2.

Soweit für den Antragsteller in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten worden ist, dass bei konsequenter Umsetzung der BGH-Entscheidung BRAK-Mitt. 1994, 43 zu den Geschäftsführern einer Handwerkskammer kein "Mitglied des Antragsgegners" - hiermit sind offenbar die Mitglieder des Vorstands der Antragsgegnerin gemeint - gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen sein dürfe, kann dies ebenfalls dahinstehen; dies steht hier erkennbar nicht zur Entscheidung.

Ebenfalls kann der Antragsteller nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass der BGH in ständiger Praxis darauf abstellt, dass eine Interessenkollision nicht bereits daraus abgeleitet werden könne, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (so zuletzt BGH Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 53/05 Rdnr. 8 bzw BGH NJW 2006, 2488, 2490 Rdnr. 13). Denn der tragende Gesichtspunkt des angegriffenen Bescheids ist ein anderer als die Verwertung einer vom Antragsteller in dem einen Beruf gewonnene Erkenntnis durch ihn selbst in dem anderen. Vielmehr stellt die Antragsgegnerin tragend auf die Gefahr einer Weitergabe von als Rechtsanwalt gewonnenen Informationen an den Arbeitgeber des Zweitberufs ab.

2.3.

Schließlich kann der Antragsteller nichts für sich Günstiges aus der von ihm zitierten BGH-Entscheidung NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163 herleiten. Zwar trifft es zu, dass der BGH dort ausgeführt hat, dass der Umstand, dass der Antragsteller, der im Zweitberuf bei einem Rechtsschutzversicherer angestellt war, seinen Mandanten eine Rechtsschutzversicherung bei seiner Arbeitgeberin empfehlen könnte, zwar nicht auszuschließen sei, jedoch keine sich deutlich abzeichnende Gefahr einer Interessenkollision bilde. Der Fall lag dort jedoch erheblich anders.

3.

Dort ging es um einen juristischen Sachbearbeiter in der Rechts- und Schadensabteilung der S AG, wobei der BGH jenen Fall abgrenzt zu demjenigen des Versicherungsmaklers und hierzu ausführt, dass dem dortigen Antragsteller durch eine Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin eine akquisitorische Tätigkeit untersagt sei. Die Ausübung dieses Zweitberufs als von seiner Arbeitgeberin abhängiger juristischer Sachbearbeiter lasse sich hinreichend deutlich von der Ausübung der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit an seinem in einem anderen Bundesland gelegenen Wohnort abgrenzen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit seine Angestelltentätigkeit die Wahrnehmung eines Anwaltsmandats zum Vor- oder Nachteil der Mandantschaft in rechtserheblicher Weise beeinflussen könnte. Auch habe sich eine sich aus beiden Berufen ergebende Interessen- oder Pflichtenüberschneidung nicht konkretisieren lassen.

Mit den Erwägungen dieser Entscheidungen des BGH lässt sich eine Vereinbarkeit des seitens des Antragstellers ausgeübten Berufs mit dem Anwaltsberuf nicht begründen, im Gegenteil:

3.1.

Zum einen kommt das in dieser Entscheidung betonte Fehlen einer akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers (ähnlich auch die Entscheidungen BGH BRAK-Mitt. 1996, 78 = NJW 1996, 2378 sowie BGH BRAK-Mitt. 1997, 253 = NJW-RR 1998, 571, BRAK-Mitt. 2000, 90 und NJW 2006, 2488, 2489 (Rdnr. 7)) hier nicht zum Zuge. Denn hier ist es gerade nicht so, dass dem Antragsteller - wie in der von ihm herangezogenen Entscheidung - eine solche akquisitorischen Tätigkeit untersagt wäre; vielmehr ist hier neben der Beratung gerade die Akquisition ein Hauptgegenstand der vom Antragsteller seinem Dienstherrn geschuldeten Dienstleistung (§ 1 Ziffer 1 des Anstellung-Vertrages). Dies wird bestätigt zum einen durch die Angaben des Antragstellers in seinem Lebenslauf, in dem er bezogen auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit die von ihm bewirkte "überdurchschnittliche Steigerung von Umsatz und Erfolg" sowie die "Gewinnung substantiieller Top Accounts u.a. im Automobil- und IT-Sektor" hervorhebt. Zum anderen wird die Gewichtigkeit der akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers durch seine Angaben vor dem Senat belegt. Denn hierbei hat der Antragsteller angegeben, dass gerade die Umsatzausweitung seine Fähigkeit im Vertrieb sei - der Antragsteller ist angabegemäß Leiter des Vertriebsbereichs in E und I - und dass es zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre, die Neukundengewinnung zu betreiben. Hinzukommt, dass der Antragsteller, wie er ebenfalls vor dem Senat angegeben hat, Gesellschafter jenes Unternehmens ist, bei dem er angestellt ist. Er ist deshalb unmittelbar an dem wirtschaftlichen Erfolg seines Dienstherrn interessiert.

3.2.

Zum anderen war der Antragsteller in dem vom Antragsteller zitierten Verfahren insbesondere mit solchen Versicherungsnehmern befaßt, die keine natürlichen Personen, sondern Mietervereine waren. Deshalb konnte der BGH auch dort die Feststellung, dass sich die Ausübung des Zweitberufs hinreichend deutlich von der Anwaltstätigkeit abgrenzen ließ, treffen.

Hier liegt der Fall anders.

Denn nach den Angaben des Antragstellers ist davon auszugehen, dass er für seinen Dienstherrn damit befasst ist, sowohl Unternehmen in Personalfragen zu beratent bzw. Unternehmen zu akquirieren, die Beratungsbedarf in Personalfragen haben, als auch - wenn auch in nur geringem Umfang - Personen zu beraten, die Beratungsbedarf in ihrer Berufssituation haben bzw. Personen zu akquirieren, die Beratungsbedarf in Personalfragen haben. Auf dieser Grundlage zeichnet sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich ab.

Danach erfolgt die dem Antragsteller obliegende Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen in Personalfragen im wirtschaftlichen Interesse seines Dienstherrn. Seine im Rahmen dieser Beratungsgespräche den Kunden aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten sollen dem Kunden die Vorteilhaftigkeit einer Beauftragung seines Dienstherrn nahe bringen und den Kunden veranlassen, die Angebote seines Dienstherrn in den Bereich der sog. Personalentwicklung nachzufragen. Die dabei ausgesprochenen Empfehlungen dienen unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinteressen seines Dienstherrn.

Die an den Antragsteller in diesem Zusammenhang herangetragenen Probleme und Fragestellungen der sog. Personalentwicklung, insbesondere wenn es dem Kunden um die Trennung von Mitarbeitern geht - wobei es nach den Angaben des Antragstellers zu seinen Aufgaben gehört, dem Kunden Möglichkeiten, Wege und Kosten einer solchen Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen -, enthält notwendigerweise auch Elemente der Rechtsberatung, weil sich die Trennung von Mitarbeitern gerade rechtlich vollziehen soll und hierbei arbeitsrechtliche Instrumente individual- und kollektivrechtlicher Art sowie sozialrechtliche Instrumente zum Einsatz kommen sollen. Diese immer auch rechtlich gebundene Beratung im Geschäftsinteresse des Dienstherrn des Antragstellers erfolgt somit nicht unabhängig. Eine solche im fremden wirtschaftlichen Interesse (und vermittelt über die Gesellschafterstellung des Antragstellers auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers) erscheint mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.

Denn es liegt die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller z.B. bei der Beratung über das "Ob" und "Wie" der Trennung von Mitarbeitern nicht allein von den Interessen des Kunden, sondern auch von dem Interesse seines Dienstherrn leiten lässt, das vorhandene Beratungsangebot möglichst umfangreich zum Einsatz zu bringen.

Auch ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung von Unternehmen, die in arbeits- bzw. dienstvertraglichen Streitigkeiten mit Beschäftigten stehen, dazu rät, Vertragsbeendigungen vorzunehmen oder hinzunehmen, wenn es sich um Beschäftigte handelt, die von ihrem Tätigkeitsbereich für ein solches Drittunternehmen interessant sind, das zu den Kunden seines, des Antragstellers, Arbeitgebers gehört.

Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft insgesamt liegt besonders nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft dem Kunden des Dienstherrn des Antragstellers der Eindruck vermittelt würde, dass die Personalberatung, soweit sie vom Antragsteller durchgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei, was jedoch nicht zutrifft.

Soweit es um die anwaltliche Beratung und Vertretung von Mandanten geht, die in Angestelltenverhältnissen tätig sind, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller geneigt sein könnte, diesen zu raten, von einer Auseinandersetzung mit dem bisherigen Arbeitgeber um den Bestand des Anstellungsverhältnisses Abstand zu nehmen, wenn es sich um einen solchen Arbeitnehmer handelt, der von seinem Tätigkeitsbereich für ein solches Drittunternehmen interessant ist, das zu den Kunden seines, des Antragstellers, Dienstherrn gehört, so dass dieser ein Interesse hat, dass ein solcher Arbeitnehmer (etwa mit gesuchten Spezialqualifikationen) auf dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und dem deshalb seitens des Dienstherrn im Interesse des Drittunternehmens ein Vertragsangebot unterbreitet werden könnte.

Schließlich ist an die Gefahr zu denken, dass der Antragsteller, wenn er als Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung eines Unternehmens mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Seite von Personalmaßnahmen befasst ist, geneigt sein könnte, diesem Unternehmen eine Unternehmensberatung durch seinen Arbeitgeber zu empfehlen, obwohl anwaltlicher Rat an sich alle Erfordernisse abdecken könnte.

Die Bedeutung dieser Gefahren kann entgegen der Auffassung der Antragsbegründung nicht mit der Erwägung minimiert werden, dass einem potentiellen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kein Vertrag "aufgedrückt" werden könne und dass eine bloße Empfehlung im Rahmen der Personalmanagementfirma keine Gefahr für die Rechtsuchenden begründe. Denn diese Sichtweise wird nicht dem Umstand gerecht, dass die dienstvertragliche Pflicht des Antragstellers seinem Arbeitgeber gegenüber Einfluss nehmen kann auf den Inhalt seiner anwaltlichen Tätigkeit. Ob und mit welchem Aufwand sich Mandanten einem bestimmten Verhalten des Antragstellers als Anwalt entziehen können, ist unerheblich; entscheidend ist, dass die Stellung des Anwalts in seiner Unabhängigkeit und in seiner Pflicht, sich bei allem Tun allein an den Interessen des Mandanten zu orientieren, betroffen ist.

Bei den dargestellten Kollisionssituationen handelt es sich auch nicht etwa um bloß theoretische Erwägungen, die zudem auf individuellem Fehlverhalten des Antragstellers aufbauen würden. Vielmehr liegen hier Interessenkollisionen vor, die sich strukturell und berufsgruppenbezogen daraus ergeben, dass der Antragsteller einerseits als Anwalt zur Unabhängigkeit und alleiniger Orientierung an den Interessen des Mandanten verpflichtet wäre, er jedoch andererseits gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist, neue Aufträge von Bestandskunden zu gewinnen und Neukunden zu akquirieren. Damit unterscheidet sich die Situation des Antragstellers grundlegend von jenen Fällen, in denen ein Rechtsanwalt allein Werbung für den Arbeitgeber seines Zweitberufs machen kann, was keine sich deutlich abzeichnende Gefahr einer Interessenkollision bedeuten kann. Hier jedoch folgt die ganz erhebliche Gefahr einer Interessenkollision aus der Zweitberufstätigkeit als solcher ohne dass ersichtlich wäre, dass dieser Gefahr durch Berufsausübungsregeln wirksam begegnet werden könnte.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf § 13 a FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert fußt auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Ende der Entscheidung

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