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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 10 U 109/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 209 a. F.
BGB § 211 a. F.
BGB § 1371 Abs. 2
BGB § 1931 Abs. 1
BGB § 1933
BGB § 1933 Satz 3
BGB § 2303
BGB § 2314
BGB § 2332
BGB § 1566 Abs. 1
BGB § 1566 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 31.03.1990 verstorbenen Ehemann U L I. Sie war mit ihm seit dem 15.03.1985 verheiratet. Die Beklagten sind die Halbgeschwister des Erblassers. Sie sind aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 01.10.1987 Erben zu je 1/4. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin überhaupt Pflichtteilsansprüche hat oder ob diese entfallen sind, weil die Voraussetzungen für eine Ehescheidung im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben.

Die Klägerin ist Spanierin, der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, hielt sich aber häufig in Spanien auf und ist auch in Spanien verstorben. Der Erblasser war Eigentümer eines in T in Spanien gelegenen Grundstücks. Das dort errichtete Haus wurde von den Eheleuten bewohnt, eine weitere Wohnung unterhielten sie in einem angemieteten Haus in F, A 7. Der Erblasser war an inländischen Unternehmen beteiligt.

Am 28.07.1988 haben die Klägerin und der Erblasser - beide vertreten durch einen eigenen spanischen Anwalt - eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen und beim Amtsgericht Nr. 1 in O zum Aktenzeichen 278/88 einen Antrag auf Trennung im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Trennungsvereinbarung vom 28.07.1988 (Bl. 28 bis 30 d.A., Übersetzung aus der spanischen Sprache Bl. 31 bis 33, Übersetzung des Antrages Bl. 159 bis 163 d.A.) Bezug genommen.

Die nach spanischem Recht für die Wirksamkeit der Trennungsvereinbarung erforderliche Ratifizierung, d.h. die Leistung der Unterschrift durch beide Ehegatten vor Gericht, hat die Klägerin Anfang September 1988 verweigert. Die Gründe dafür sind streitig. Das Trennungsverfahren ist nicht weiter betrieben worden, eine Entscheidung ist nicht ergangen.

Am 07.09.1989 hat der Erblasser bei dem Amtsgericht Nr. 1 in O eine Scheidungsklage, gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und 3 código civil (CC) eingereicht (Übersetzung Bl. 164 bis 167 d.A.). Die Scheidungsklage ist der Klägerin am 22.11.1989 zugestellt worden. Sie hat am 18.12.1989 - vertreten durch den Rechtsanwalt E3 Saura - der Scheidung widersprochen und eine Gegenklage eingereicht mit dem Antrag, die Trennung der Ehe nach Art. 82 CC auszusprechen. Sie hat vortragen lassen, dass eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen im September 1986, so wie vom Erblasser behauptet, niemals stattgefunden habe. Das wirkliche Datum der Trennung sei Juli 1988 gewesen. Sie sei verschiedentlich körperlich von ihrem Ehemann tätlich angegriffen und beleidigt und bedroht worden. Schließlich sei sie von ihm aus der ehelichen Wohnung gewiesen worden. Weiter heißt es in dem Schriftsatz vom 18.12.1989:

"Angesichts der ehrlichen Bemühungen meiner Mandantin ihre Ehe zu retten, zwang Herr U sie unter Drohungen in die einvernehmliche Trennung der Eheleute und die Vereinbarungen für die Zeit der Trennung einzuwilligen, worauf N2 Mandantin, die ständig in Furcht und Verzweiflung lebte, die Vereinbarungen für die Trennungszeit unterzeichnete und der Antrag auf einvernehmliche Trennung beim Amtsgericht A eingereicht wurde.

Meine Mandantin zog in die Wohnung ihrer Eltern nach Madrid in die Straße T2 Margin Nr. 7, da sie keine andere Unterkunft hatte.

Aber da nun beide in getrennten Wohnungen und Städten lebten, nämlich Herr U in Alicante und Donna S3 in Madrid, sah sich diese besser in der Lage, ihre Vorstellungen über die Trennung vorzubringen und in die Tat umzusetzen, welche keine rechtliche Gültigkeit erlangt hatte, angesichts der egoistischen Motive, die Don U bei den Vereinbarungen für besagte Trennung an den Tag legte.

Im Juli 1988 trennten sich meine Mandantin und die Gegenpartei angesichts der schwierigen familiären Situation wirklich und das eheliche Zusammenleben wurde zerstört. In dieser Trennungszeit ist das besonders schwerwiegende und wiederholt beleidigende und quälende Verhalten der Gegenpartei seiner Gattin gegenüber zu betonen, dass meine Mandin dazu bewog, ihre bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Bemühungen einzustellen, den Fortbestand der Ehe zu erhalten."

Nach dem Tod des Erblassers am 31.03.1990 hat die Klägerin, vertreten durch einen bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwalt, am 31.03.1993 beim Amtsgericht Rheine eine Stufenklage erhoben, gerichtet auf Zugewinnausgleich, Pflichtteilsansprüche und hilfsweise Unterhaltsansprüche gemäß § 1933 Satz 3 BGB.

Aufgrund eines Antrages der Klägervertreter vom 13.03.1995 (Bl. 194 d.A.) ist ein auf den 17.03.1995 anberaumter Termin aufgehoben worden. Das Verfahren ist zunächst nicht weiter betrieben worden. Mit Schriftsatz vom 03.03.1998 hat der Klägervertreter die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Rheine hat durch das Urteil vom 07.04.1999 (Bl. 316 ff d.A.) die Klage wegen des Zugewinnausgleichs mangels Bestimmtheit des Antrages als unzulässig und im Übrigen wegen Verjährung als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt erhoben worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Wegen der Pflichtteilsansprüche hat sich das Familiengericht für nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in ehelicher Gemeinschaft zusammen gelebt habe. Ihr Ehemann, der zeitweilig unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden habe, habe sie zwar häufig beschimpft und beleidigt und auch teilweise erheblich körperlich misshandelt. Sie habe auch feststellen müssen, dass er sich anderen Frauen zugewandt habe. Eine Trennung sei aber tatsächlich nie erfolgt. Zum Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 28.07.1988 sei sie vom Erblasser unter Zwang und Drohungen veranlasst worden. Er habe auch beide Anwälte selbst bezahlt. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen geltend gemacht, dass die Klage unzulässig sei, weil sie vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Klägerin im Hinblick auf die Regelung des § 1933 BGB kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Beklagten haben vorgetragen, dass sich die Eheleute bereits im September 1986 getrennt hätten. Der Erblasser habe sich von der Klägerin abgewandt und habe die Ehe mit ihr nicht mehr fortsetzen wollen. Er habe bereits eine neue Partnerin gehabt, die er nach der Scheidung habe heiraten wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das am 27.05.1999 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB sei zwar durch die Klageerhebung am 13.03.1993 gemäß § 209 BGB a. F. unterbrochen worden. Es habe sich auch um eine wirksame Klage gehandelt, selbst wenn diese vor dem örtlich und sachlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Verjährung sei aber eingetreten durch den faktischen Stillstand des Prozesses, der durch den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13.03.1995 und durch den Beschluss des Gerichts vom 17.03.1995 herbeigeführt worden sei. Letzte Prozesshandlung, die der Förderung oder Erledigung des Rechtsstreits gedient habe, sei die Terminierung des Gerichts auf den 17.03.1995 gewesen, die den Parteien am 23.02. bzw. 22.02.1995 zugegangen sei. Der Prozess sei dann erst mit dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.03.1989 weiterbetrieben worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Unterbrechung der Verjährung frühestens am 13.03.1995 angenommen werden könne, so dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 03.03.1998 noch rechtzeitig vor Ablauf der erneuten Verjährungsfrist gestellt worden sei.

In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vom Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht erfüllt gewesen seien, weil eine Trennung nicht stattgefunden habe. Die Klägerin trägt - auch auf Auflagen und Hinweise des Senats - umfangreich dazu vor, dass man sowohl in dem Haus des Erblassers in T in S, überwiegend und schwerpunktmäßig aber in F in dem angemieteten Haus Austum 7 zusammengelebt habe und benennt dazu Zeugen.

Die Klägerin beantragt,

das am 27.05.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

ihr über den Bestand des Anfangsvermögens des am 31.03.1990 verstorbenen U L I am Tage der Eheschließung am 15.03.1985 und über den Bestand von dessen Endvermögen vom 31.03.1990 Auskunft zu erteilen, und zwar

a)

hinsichtlich des Wertes des Geschäftsanteils (Kommanditanteil) des Verstorbenen an der W2 mbH & co. KG,

eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Rheine zu HRA XXX, durch Vorlage eines per Stichtag 31.03.1990 erstellten Sachverständigengutachtens eines vereidigten Buchprüfers,

b)

hinsichtlich des Geschäftsanteils des Verstorbenen an der W mbH, S2 11, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Rheine zu HRB XXX, durch Vorlage eines per Stichtag 31.03.1990 erstellten Sachverständigengutachtens eines vereidigten Wirtschaftsprüfers,

c)

hinsichtlich des bebauten Grundstücks in S, durch Vorlage per Stichtag 31.03.1990 erstellten Sachverständigengutachtens,

d)

hinsichtlich des Wertes der bebauten/unbebauten Grundstücke auf der B, per Stichtag 31.03.1990 erstellten Sachverständigengutachtens,

e)

im übrigen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses,

2.

ihr zum Stichtag 31.03.1990 Auskunft über den Bestand von Konten und Kontoguthaben des Erblassers beim Schweizerischen Bankverein in Z bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der U-AG, C-Straße in XXXX Z zu erteilen,

3.

ihr zum Stichtag 31.03.1990 Auskunft über den Bestand von Depots und Schließfächern des Erblassers beim Schweizerischen Bankverein in Z bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der V AG, C-Straße in XXXX Z und des Inhalts zum vorgenannten Stichtag zu erteilen,

4.

nach Erteilung der Auskunft zu Ziffer 1), 2) und 3), an sie den sich daraus ergebenden Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasses zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten die mit der Klage verfolgten Ansprüche für verjährt. Die Beklagten meinen, dass es für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen an der sachlich/funktionellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und der Zulassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem angerufenen Gericht und dem an sich zuständigen Landgericht Münster fehle.

Die Beklagten halten die Voraussetzungen des § 1933 für erfüllt. Das in S angerufene Gericht sei für den Scheidungsantrag international zuständig gewesen, weil die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S gehabt hätten, wo der Erblasser seit 1984 jedenfalls überwiegend in T in seinem Haus gelebt habe. In Deutschland habe er sich nur sporadisch aufgehalten. Die Eheleute hätten seit spätestens September 1986 getrennt gelebt, im Juli 1988 sei einvernehmlich die Separationsklage eingereicht worden. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei Erhebung dieser Klage in irgendeiner Form unter Druck gesetzt worden sei. Die Scheidungsklage sei von dem Erblasser nach mehrjähriger Trennung erhoben worden, es werde ausdrücklich bestritten, dass die Eheleute sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Trennung wieder versöhnt hätten. Die Klägerin habe in ihrer Gegenklage selbst im Einzelnen dargelegt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Trennung endgültig gescheitert gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 31.10.2002 (Bl. 548 d.A.) und 16.10.2004 (Bl. 626 ff d.A.) ein schriftliches Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. C2, Institut für Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität P, zu den Scheidungsvoraussetzungen nach spanischem Recht eingeholt. Auf das Gutachten vom 28.02.2003 (Anlage zur Akte) und das Ergänzungsgutachten vom 01.12.2004 (Bl. 634 bis 655 d.A.) wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

1.

Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

a)

Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB, die mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers und der ihn beeinträchtigenden Verfügung beginnt, mit der Erhebung der Klage am 31.03.1993 gemäß § 209 BGB (a.F.) wirksam unterbrochen worden ist. Dabei ist es unschädlich, dass der Pflichtteilsanspruch bei dem sachlich unzuständigen Amtsgericht Rheine anhängig gemacht worden ist.

b)

Die Pflichtteilsansprüche sind aber in der Folgezeit nicht erneut verjährt, weil etwa die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB (a.F.) infolge Nichtbetreibens des Verfahrens beendet war und nicht rechtzeitig eine neuerliche Unterbrechung bewirkt worden ist. Die Wirkung der Unterbrechung endet gemäß § 211 BGB (a.F.) bei Stillstand des Verfahrens durch Nichtbetreiben "mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts". Letzte Prozesshandlung in diesem Sinn war der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 17.03.1995, nach dem neuer Termin nur auf Antrag der Parteien anberaumt werden sollte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.03.1998, eingegangen bei Gericht am selben Tage (Bl. 198 d.A.), das Verfahren wieder aufgenommen, indem sie gebeten hat, dem Verfahren Fortgang zu geben und neuen Termin anzuberaumen. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

2.

Die Klägerin hat jedoch keinen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB. Ihrem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB steht die Vorschrift des § 1933 BGB entgegen.

a)

Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin richten sich nach deutschem Recht. Die Klägerin ist Spanierin, der Erblasser war Deutscher. Er lebte zumindest zeitweise in S, hatte dort Grundbesitz und ist auch in S verstorben. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind für die Anknüpfung des Erbstatuts grundsätzlich ohne Bedeutung (s. dazu Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. Art. 25 EGBGB, Rdnr. 10). Der Erbstatut gilt für den gesamten Nachlass einschließlich des Pflichtteilsrechts (Palandt-Heldrich a.a.O. Rdnr. 11).

b)

Anspruchsgrundlage für die in der ersten Stufe begehrte Auskunft über den Bestand des Nachlasses ist § 2314 BGB. Pflichtteilsansprüche der Klägerin ergeben sich aus § 2303 BGB. Als Ehefrau des Erblassers ist sie pflichtteilsberechtigt, ihre Pflichtteilsquote beträgt gemäß §§ 2303, 1931 Abs. 1 BGB neben den Geschwistern des Erblassers ein Viertel. Eine Erhöhung der Quote wegen des Zugewinnausgleichs kommt gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nicht in Betracht und wird auch nicht geltend gemacht.

Das Erbrecht - und auch das Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB, s. dazu auch Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2303 Rdnr. 5 und § 1933 Rdnr. 9; Münchener Kommentar-Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1933 Rdnr. 12) - der Klägerin als überlebenden Ehegatten ist jedoch ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser die Ehescheidung beantragt war und die Ehe daraufhin ohne den Tod des Erblassers geschieden worden wäre.

aa)

Die formelle Voraussetzung war erfüllt. Der Erblasser hat unter dem 07.09.1989 vor dem Gericht in S eine Scheidungsklage erhoben. Diese ist der Klägerin am 22.11.1989 (Bl. 168 d.A.) zugestellt worden, sie hatte ihrerseits eine Gegenklage auf Trennung eingereicht. Ob das spanische Gericht für die Scheidungsklage zuständig war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diese Frage betrifft die Zulässigkeit der erhobenen Scheidungsklage, nicht aber die Rechtshängigkeit, auf die es für § 1933 BGB allein ankommt (s. dazu Palandt-Edenhofer a.a.O. § 1933 Rdnr. 2; Münchender Kommentar-Leipold a.a.O. § 1933 Rdnr. 69).

bb)

Gemäß Art. 17 EGBGB richtet sich die Scheidung nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Scheidungsstatut). Das Ehestatut unterliegt im vorliegenden Fall, in dem die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörige sind, gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten innerhalb eines Staates am selben Ort liegt, ist nicht erforderlich (s. dazu Palandt-Heldrich a.a.O. Art. 14 EGBGB Rdnr. 8). "Gewöhnlicher Aufenthaltsort" ist der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, also ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Entscheidend sind in erster Linie die objektiven Merkmale der Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Daseinsmittelpunkt zu machen, kommt es nicht an (Palandt-Heldrich a.a.O. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH).

Wo die Eheleute I im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage, d.h. im Herbst 1989, ihren Lebensmittelpunkt hatten, ist heftig umstritten. Die Klägerin behauptet dazu, dies sei für beide Eheleute in F in dem angemieteten Haus Austum 7 gewesen, während die Beklagten vortragen, dass sich der Erblasser überwiegend in S in dem ihm gehörenden Haus in A aufgehalten habe. Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, weil sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Recht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorgelegen haben.

(1)

Nach dem spanischen Recht kommt eine Scheidung gemäß Art. 86 Nr. 1 CC in Betracht. Dort heißt es:

Scheidungsgründe sind:

1)

die tatsächliche Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zumindest während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr seit Einreichung der Trennungsklage durch beide Ehegatten oder durch einen von ihnen mit Zustimmung des anderen, wenn diese eingereicht worden ist, nachdem ein Jahr nach Eingehung der Ehe verstrichen ist.

Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gilt unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen C2 in seinem Gutachten vom 28.02.2003 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 01.12.2004 Folgendes:

(a)

Die Eheschließlung zwischen der Klägerin und dem Erblasser erfolgte am 15.03.1985. Die Frist von einem Jahr seit Eingehung der Ehe bis zur Erhebung der Scheidungsklage ist eingehalten.

(b)

Das eheliche Zusammenleben war während zumindest eines unterbrochenen Zeitraums von einem Jahr seit Erhebung der Trennungsklage tatsächlich beendet. Der Senat geht davon aus, dass die endgültige Trennung der Eheleute I spätestens im Juli 1988 erfolgt ist. Der Erblasser hat dazu im Scheidungsantrag vortragen lassen, dass man schon seit Herbst 1986 getrennt gelebt habe. Das wird zwar von der Klägerin bestritten, sie hat umfangreich unter Benennung zahlreicher Zeugen dazu vorgetragen, dass keine Trennung stattgefunden habe und dass man bis zum Tod des Erblassers weiter zusammengelebt habe. Ihre Darstellung ist jedoch in sich widersprüchlich und wechselhaft, wobei es auch nicht ausreicht, Zeiten anzugeben, in denen die Eheleute von Zeugen gesehen worden sind, oder auf gemeinsame Steuererklärungen usw. zu verweisen. Ein zwingender Schluss auf ein eheliches Zusammenleben ist daraus nicht möglich. Außerdem ist eine Strukturierung und zeitliche Zuordnung des Vortrages - trotz gerichtlicher Hinweise und Auflagen - der Klägerin nicht gelungen. Im Einzelnen kommt es darauf jedoch nicht an.

Im Scheidungsverfahren selbst hat die Klägerin in ihrer Gegenklage vom 18.12.1989, also relativ zeitnah, zwar den Vortrag des Erblassers bestritten, dass die Trennung schon im September 1986 erfolgt sei. Eine Trennung im gegenseitigen Einvernehmen habe es nicht gegeben, sie habe vielmehr unter dem Zwang ihres Ehemannes gestanden. An mehreren Stellen ihrer Gegenklage hat die Klägerin dann aber vortragen lassen, dass das wirkliche Datum der Trennung der Juli 1988 sei. Sie sei dann nach Madrid zu ihren Eltern gezogen und habe sich besser in der Lage gesehen, ihre Vorstellungen über die Trennung vorzubringen und in die Tat umzusetzen. Das beleidigende und quälende Verhalten des Ehemannes habe sie dazu bewogen, ihre bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Bemühungen einzustellen, den Fortbestand der Ehe zu retten. An diesem Vortrag muss sich die Klägerin auch für das vorliegende Verfahren festhalten lassen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.12.2005 (s. Bl. 667 d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige,

"von diesem Vorbringen der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren als zutreffend auszugehen, - wenn diese nicht nachvollziehbar darlegt, dass und weshalb sie damals trotz des in ihrem Gegenantrag angegebenen Wohnsitzes bei den Eltern in M und trotz anwaltlicher Beratung durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten zum tatsächlichen Getrenntleben dem spanischen Gericht gegenüber falsche Angaben gemacht hat."

Konkreter Vortrag der Klägerin ist dazu nicht erfolgt. Die mit Schriftsatz vom 11.05.2006 überreichte ungeordnete eigene Zusammenfassung der Klägerin von den Ereignissen ist jedenfalls als substantiierter Vortrag ungeeignet und enthält auch zu der konkreten Auflage des Senats nichts. Soweit die Klägerin erneut darauf hinweist, dass sie zum Abschluss der Trennungsvereinbarung gezwungen worden sei, die Eheleute jedoch weiter zusammengelebt hätten, kommt es darauf nicht an. Der Gegenantrag vom 18.12.1989 ist mehr als ein Jahr nach der Trennungsvereinbarung gestellt worden; wie es dazu gekommen ist, lässt die Klägerin weiterhin vollkommen offen. Auf die Widersprüche zu ihrem jetzigen Vorbringen geht sie überhaupt nicht ein. Sie war durch einen eigenen Anwalt vertreten und kann auch nicht damit gehört werden, dass die Angaben im Dezember 1989 unter Zwang erfolgt seien. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch in irgendeiner Weise Einfluss auf den Gegenantrag und den dortigen Vortrag gehabt hätte, zumal schon seine Anwesenheit in Madrid im Dezember 1989 nicht behauptet wird.

(c)

Auch die weitere Voraussetzung der tatsächlichen Trennung während zumindest eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr seit Erhebung der Trennungsklage ist erfüllt. Eine Ehetrennungsklage ist von beiden Ehegatten erhoben worden. Es gibt eine Trennungsvereinbarung der Eheleute I mit Regelungen über die Trennungsfolgen vom 28.07.1988, die unter Mitwirkung der beiderseitigen Anwälte der Klägerin und des Erblassers zustandegekommen ist, sowie eine von Rechtsanwalt S als gesetzlicher Vertreter beider Eheleute erhobene Ehetrennungsklage, gestützt auf Art. 81 Nr. 1 CC (Bl. 588 ff d.A., Übersetzung Bl. 159 ff d.A.). Anhand der vorgelegten beglaubigten Abschrift der Verfügung des Gerichts in O vom 06.09.1988 (Bl. 595, 596 d.A.) ist davon auszugehen, dass der Trennungsantrag jedenfalls an diesem Tag dem Gericht vorgelegen hat und die Aufforderung zur Unterzeichnung vor Gericht angeordnet worden ist. Die Zustellung an Rechtsanwalt S ist am Folgetag, d.h. am 07.09.1988, erfolgt.

Gemäß der Zusatzbestimmung 6 des Gesetzes 30/1981, in dem das Verfahren der Ehetrennung geregelt ist, müssen die Ehegatten den Ehetrennungsantrag innerhalb von drei Tagen nach Einreichung bei Gericht ratifizieren, d.h. einzeln in Gegenwart des Richters unterschreiben (s. dazu auch das Gutachten des Sachverständigen C2, Bl. 12, 16). Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 06.09.1988 ist an die dortigen Antragsteller auch eine entsprechende Aufforderung ergangen (Übersetzung Bl. 596 d.A.). Die Klägerin hat dann jedoch - unstreitig - die Ratifizierung verweigert. Damit wurde der Antrag unzulässig und ist nicht weiter verfolgt worden. Eine gerichtliche Entscheidung über die Ehetrennungsklage ist nicht ergangen. Der Antrag wurde insbesondere nicht abschlägig beschieden und blieb anhängig.

Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C2 und insbesondere den Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten vom 01.12.2004 (s. dort Nr. 14 = Bl. 646 ff d.A) kommt es für die Erhebung der Trennungsklage allein auf den Eingang der Klage bei Gericht und nicht auf deren Zulässigkeit an. Dieses hat nur insofern Bedeutung, als gemäß Art. 102 CC mit dem Eingang dieser Klage bei Gericht die Vermutung des ehelichen Zusammenlebens beendet wird (s. auch Ergänzungsgutachten Bl. 648 d.A.). Die verweigerte Ratifizierung durch die Klägerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Senat folgt insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Scheidung auf die faktische Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens während eines bestimmten Zeitraums und nicht auf den Erfolg des Trennungsverfahrens gegründet wird. Der Sachverständige hat die ihm zugängliche Literatur und Rechtsprechung zu diesem Punkt umfassend geprüft. Seinen Ausführungen sind die Parteien nicht entgegengetreten.

(d)

Die erforderliche Jahresfrist ab Erhebung der Ehetrennungsklage war danach bei Eingang der Scheidungsklage vom 07.09.1989 eingehalten.

Die Scheidungsklage war somit gemäß Art. 86 Nr. 1 CC nach spanischem Recht begründet.

(2)

Auch nach deutschem Recht waren die Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das wird entsprechend den Regeln des § 1566 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bei einer Trennungszeit von einem Jahr und Zustimmung zum Antrag der Gegenseite bzw. bei einer Trennung von drei Jahren unwiderlegbar vermutet. Ansonsten kommt es darauf an, ob das Scheitern der Ehe festgestellt werden kann, wobei eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte ausgesprochen werden kann (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Entsprechend den obigen Ausführungen lebten die Eheleute I mindestens seit Juli 1988 und damit bei Eingang des Scheidungsantrages des Erblassers Anfang September 1989 mehr als ein Jahr getrennt. Ob auch eine dreijährige Trennungszeit schon ab September 1986 - so wie in dem Scheidungsantrag des Erblassers und im vorliegenden Verfahren von den Beklagten behauptet wird - bestand, kann offen bleiben. Es kann auch dahinstehen, ob in dem Gegenantrag der Klägerin vom 18.12.1989 auf Trennung nach spanischem Recht auch eine Zustimmung zur Scheidung nach deutschem Recht gesehen werden kann.

Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser war jedenfalls bei Einreichung der Scheidungsklage am 07.09.1989 gescheitert. Für die Feststellung, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, ist dabei nicht allein auf die Trennung abzustellen, die allerdings ein wichtiges Indiz sein kann. Wesentliches Element ist die eheliche Gesinnung, d.h. maßgebend ist, von welchen subjektiven Vorstellungen die eheliche Lebensgemeinschaft geprägt war und insofern auch das Maß der ehelichen Gemeinsamkeiten, das sich die Eheleute erhalten haben. Die Eheleute können Umstände für belanglos gehalten haben, die für andere wichtig sind (s. dazu BGH NJW 1995 S. 1082 ff; Palant-Brudermüller a.a.O. § 1565 Rdnr. 2). Über die Trennungszeit hinaus sind im vorliegenden Fall weitere Anhaltspunkte für das Scheitern der Ehe, dass sich der Kläger einer anderen Frau zugewandt hatte, auch wenn die Klägerin dazu vorgetragen hat, dass Derartiges während der Ehe häufig vorgekommen und nicht weiter ernstzunehmen sei. Die Ehe ist erst am 15.03.1985 geschlossen worden und immerhin war die benannte Zeugin C mindestens seit Juli 1987, d.h. nur ca. ein Jahr und drei Monate nach der Eheschließung, unstreitig die Freundin und Lebensgefährtin des Erblassers. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Gegenklage vom 18.12.1989 vor dem spanischen Gericht außerdem vortragen lassen, dass der Erblasser sie fortgesetzt Drohungen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt, sie beleidigt und schließlich der ehelichen Wohnung verwiesen habe. Mit der Trennung im Juli 1988 sei das eheliche Zusammenleben zerstört worden. In der Trennungszeit habe sie das besonders schwerwiegende und wiederholt quälende Verhalten des Ehemannes bewogen, ihre bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Bemühungen einzustellen, den Fortbestand der Ehe zu erhalten. Das ist eine deutliche Darstellung der Zerrüttung der Ehe auch aus der Sicht der Klägerin. Auf die obigen Ausführungen zu ihrem widersprüchlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren wird Bezug genommen. Der Wille des Erblassers andererseits, dass er an der Ehe nicht mehr festhalten wollte und diese als gescheitert ansah, ist spätestens in dem Scheidungsantrag vom 07.09.1989 dokumentiert.

Die Ehe wäre danach auch nach deutschem Recht im Zeitpunkt des Erbfalls am 31.03.1990 zu scheiden gewesen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundlegende Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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