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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 10 U 63/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 156
ZPO § 287 Abs. 1 S. 1
ZPO § 422
ZPO § 423
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folg neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 19.504,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 94 % und der Beklagte 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war Eigentümer des am 20.05.1995 geborenen Wallachs und Dressurpferdes D 007. Der Kläger erwarb den Wallach im März 1999 zu einem Kaufpreis von 60.000,-- DM von Herrn E.

Mittlerweile unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Wallach in den Jahren 1999 und 2000 wegen einer Lahmheit hinten links in der Tierklinik in U behandelt wurde, und zwar erstmals am 17.08.1999. Im Rahmen der Behandlung in der Tierklinik U fand am 08.12.1999 eine diagnostische Arthroskopie des linken Kniegelenkes statt. Nach einer mehrmonatigen Ruhepause wurde der Wallach im Rahmen dieser Behandlung letztmals im April 2000 in der Tierklinik U vorgestellt. In der Folgezeit wurde der Wallach in L- und M-Dressuren sowie Dressurpferdeprüfungen erfolgreich vorgestellt. Ab Frühjahr 2002 wurde das Pferd auf die Klasse S vorbereitet. Vier Tage nach einer Dressurprüfung der Klasse S "pro St. Georges" vom 27.07.2002 in H2 stellte der Kläger am 31.07.2002 das Pferd in der Tierklinik des Beklagten vor. Nach einer klinischen Untersuchung durch den Beklagten sowie der Erstellung von Röntgenaufnahmen injizierte der Beklagte 2 Spritzen mit dem kortisonhaltigen Medikament Volon A in die Hüftgelenke und zwar in einer Dosierung von insgesamt 40 mg. Am 06.08.2002 ließ sich das Pferd wegen starker Schmerzen nicht mehr aus der Box bewegen. Der Kläger suchte daraufhin den Tierarzt Dr. I auf, der eine Hufrehe diagnostizierte. Daraufhin wurde das Pferd erneut in die Tierklinik in U eingeliefert und therapiert. Am 26.08.2002 wurde das Tier wegen der aussichtslosen Prognose eingeschläfert.

Der Kläger hat behauptet, am 31.07.2002 habe er gegenüber dem Beklagten angegeben, dass das Tier gelegentlich etwas steif aus der Box gehe. Das Pferd sei ansonsten beschwerdefrei gewesen. Auch bei der Untersuchung durch den Beklagten habe sich keine besondere Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Bei der Untersuchung sei die Hüftgelenksprovokationsprobe nach den Bekundungen des Beklagten negativ verlaufen. Auf den Röntgenbildern sei nur eine leichte Entzündung festzustellen gewesen.

Aufgrund dessen sei eine Gelenksinjektion, insbesondere des cortisonhaltigen Medikamentes Volon A, nicht indiziert gewesen. Das Medikament sei "verpönt" und würde für hoffnungslose Fälle der sogenannten Dämpfigkeit eingesetzt, um dem Tier eine vorübergehende Linderung zu verschaffen. Es sei in besonderer Art und Weise geeignet, die Hufrehe hervorzurufen, was hier geschehen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die risikoärmste Behandlungsmethode anzuwenden.

Außerdem habe der Beklagte ihn falsch aufgeklärt. Er habe den Eingriff als harmlos und als reine Routine dargestellt.

Der Kläger hat behauptet, das Pferd habe einen Wert in Höhe von 310.000,-- Euro.

Ferner hat der Kläger nicht bestrittene Tierarztkosten für die Behandlung der Hufrehe in Höhe von 3.348,95 Euro und Gutachterkosten für die Wertermittlung des Pferdes in Höhe von 1.155,36 Euro geltend gemacht. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2002 zur Zahlung in Höhe von 312.263,09 Euro unter Fristsetzung bis zum 15.11.2002 aufgefordert. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2002 hat der Kläger weitere Nachbehandlungskosten in Höhe von 3.348,95 Euro gegenüber dem Beklagten geltend gemacht unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 18.11.2002.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 315.612,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 31.07.2002 im Rahmen der Aufnahme angegeben, das Pferd weise eine Schweifschiefhaltung und Kreuz- Darmbein- Gelenksprobleme auf. Der Beklagte habe daraufhin eine Hüftgelenksprovokationsprobe durchgeführt, die auf beiden Seiten mittelgradig positiv verlaufen sei. Im Anschluss daran seien Röntgenbilder gefertigt worden, die eine Randwulst am rechten Gelenkrand ergeben haben. Das linke Hüftgelenk habe ebenfalls eine Randwulst sowie eine Abflachung des Femurkopfes aufgewiesen.

Danach habe der Beklagte ein umfassendes Aufklärungsgespräch geführt, in dem er auf Behandlungsalternativen, die längere Ruhigstellung des Tieres ohne weitere Behandlung oder die Gabe anderer Präparate hingewiesen habe. Da die Tochter des Klägers, die Zeugin C, jedoch keine längere Ruhigstellung des Tieres gewünscht habe, habe man sich für die dann durchgeführte Gelenksinjektion entschieden. Die risikoärmeren Behandlungsmethoden seien ausdrücklich abgelehnt worden.

Der Beklagte hat behauptet, dass die eingetretene Hufrehe nicht auf die Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen gewesen sei.

Der Beklagte hat den Wert des Pferdes bestritten, insbesondere im Hinblick auf bestehende Vorerkrankungen.

Nach Vernehmung der Zeugin C und des Zeugen M3 sowie Einholung zweier Sachverständigengutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H und des Wertsachverständigen Heidemann, die ihre Gutachten jeweils ergänzend mündlich erörtert haben, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 204.504,31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Verurteilung dem Grunde nach hat das Landgericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Behandlung durch den Beklagten fehlerhaft gewesen sei, weil die Gelenkinjektion mit dem Medikament Volon A nicht indiziert gewesen sei und weniger risikobehaftete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Zwar sei in Übereinstimmung mit dem veterinärmedizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass die Behandlung dann nicht als fehlerhaft angesehen werden könne, wenn der Pferdehalter in Kenntnis aller Risiken die durchgeführte Spritzentherapie ausdrücklich gewünscht habe, um eine möglichst schnelle Genesung des Pferdes zu erreichen. Der Beklagte habe aber den ihm obliegenden Beweis einer umfassenden Aufklärung über die Risiken und Chancen des Medikamentes nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbracht. Der Beklagte habe deshalb insgesamt grob fehlerhaft gehandelt. Aufgrund der Qualität dieses Behandlungsfehlers sei eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten hinsichtlich des durch die Behandlung eingetretenen Schadens eingetreten. Der Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die nach der Behandlung eingetretene Hufrehe gerade nicht auf die Spritzentherapie zurückzuführen sei. Im Gegenteil sei anhand der überzeugenden Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass die Rehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Verabreichung des Medikamentes mit dem darin enthaltenen Wirkstoff Triamcinolon aufgetreten sei.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens I sei der Wert des Pferdes auf 200.000,-- Euro zu bemessen. Aufgrund der vom Beklagten festgestellten nur geringgradigen Lahmheit sei eine Wertminderung nicht vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht zu befürchten gewesen, dass die Lahmheit jederzeit hätte wieder auftreten können. Auch sei nicht feststellbar, dass die auf den vom Beklagten gefertigten Röntgenbildern zu erkennende Arthrose des rechten Hüftgelenks zu der Lahmheit geführt habe. Neben dem Wert des Pferdes von 200.000,-- Euro habe der Beklagte noch die Kosten der erforderlichen Nachbehandlung sowie die Kosten des privaten Gutachtens zu erstatten.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Klageabweisung.

Der Beklagte hat zunächst - insoweit erstmals im Berufungsverfahren - behauptet, der Wallach D sei bereits im Jahre 1999 an einer Fütterungsrehe erkrankt und aufgrund dessen im Juli 2002 irreversibel gesundheitlich vorgeschädigt gewesen. Diesen Umstand habe der Kläger dem Beklagten bei der Behandlung im Juli 2002 vorsätzlich verschwiegen. Ferner habe der Wallach im Jahre 1999 einen Kreuzverschlag erlitten, über den der Kläger den Beklagten ebenfalls nicht informiert habe. Nach der Vernehmung von Zeugen vor dem Senat, insbesondere des Zeugen Dr. med. vet. N hat der Beklagte im Senatstermin vom 20. April 2006 diese Behauptung fallen gelassen und unstreitig gestellt, dass das Pferd D im Juli 1999 keine Hufrehe hatte (Bl. 699 d. A.).

Der Beklagte behauptet allerdings nach wie vor, die Behandlung am 31.07.2002 sei nicht fehlerhaft gewesen, und zwar insbesondere deshalb, weil ihm der Kläger trotz entsprechender Nachfrage nach Vorerkrankungen des Pferdes im Rahmen der Anamnese jedenfalls die im Jahre 1999 aufgetretene Lahmheit und die damit einhergehende Behandlung in den Jahren 1999 und 2000 verschwiegen habe. Wäre der Beklagte vom Kläger entsprechend informiert worden, hätte er die Spritzenbehandlung nicht durchgeführt. Ferner bestreitet der Beklagte auch in der Berufungsinstanz, dass die Injektionen am 31.07.2002 zu der danach aufgetretenen Hufrehe und letztendlich zum Tode des Wallachs geführt hätten.

Schließlich bestreitet der Beklagte den vom Kläger behaupteten Wert des Pferdes. Er behauptet insoweit, dass das Pferd insbesondere aufgrund der im Jahre #####/####aufgetretenen Lahmheit als Turnierpferd nicht mehr verkäuflich gewesen sei, sondern höchstens noch als Lehrpferd. Deshalb sei der Wallach im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten maximal wenige Tausend Euro wert gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das am 16.03.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise, nämlich soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Bochum abzuändern und den Beklagten über den zuerkannten Betrag von 204.504,31 Euro hinaus zu verurteilen, an den Kläger 110.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 aus 304.504,31 Euro zu zahlen.

Zur Abweisung der Berufung des Beklagten wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Injektion des cortisonhaltigen Präparates Volon A sei medzinisch nicht indiziert gewesen. Eine Aufklärung des Beklagten über Chancen und Risiken der Behandlung mit diesem Präparat sei vor der Injektion nicht erfolgt. Die Injektionen hätten auch zu der kurze Zeit später eingetretenen Hufrehe und damit zum Tode des Wallachs geführt.

Mit seiner Anschlussberufung verfolgt der Kläger nach wie vor die vollständige Verurteilung des Beklagten gemäß den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe den Wert des Wallachs fehlerhaft mit 200.000, Euro zu niedrig im Gegensatz zu den vom Kläger behaupteten Wert von 310.000,-- Euro bemessen. Insbesondere sei die im Jahre 1999/2000 aufgetretene und behandelte Lahmheit des Pferdes nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da dieser Zustand nach der Behandlung in der Tierklinik U vollständig ausgeheilt gewesen und das Pferd in der Folgezeit über 2 Jahre beschwerdefrei gegangen sei und hervorragende Turniererfolge erzielt habe. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerden, die im Jahre 2002 Anlass zur Vorstellung beim Beklagten gewesen seien, im Zusammenhang mit der Lahmheit im Jahre 1999/2000 ständen, es sich also insoweit bei dem Zustand im Jahre 2002 um ein Rezidiv der Erkrankung aus den Jahren 1999/2000 handele. Ein potenzieller Käufer mache daher wegen dieses fehlenden Zusammenhanges keinerlei Abschläge vom Kaufpreis.

Der Senat hat erneut eine Beweisaufnahme durchgeführt und hierbei die Zeuginnen M, L und C sowie die Zeugen Dr. L, M, Fischer, Dr. N und Dr. u vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichterstattervermerke vom 18.10.2005 (Bl. 568 ff), 20.04.2006 (Bl. 702 ff) und 29.04.2008 verwiesen.

Ferner hat der Senat die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 03.04.2007 (Bl. 769 ff) und Dr. X vom 15.08.2007 (Bl. 833 ff) eingeholt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten im Senatstermin vom 29.04.2008 ergänzt und erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 29.04.2008 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegend Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 19.504,31 Euro gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. 823 Abs. 1 BGB wegen eines tierärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten.

1.

Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte den Wallach des Klägers D am 31.07.2002 fehlerhaft behandelt hat. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und gut begründeten Ausführungen des tiermedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H, die dieser bereits in der ersten Instanz gemacht und im Berufungsverfahren noch einmal vertieft hat. Nach dem Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen lag zum einen bereits eine Indikation für die Gabe des cortisonhaltigen Präparates Volon A nicht vor. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten vom 3. November 2003 (Bl. 182 ff. d. A.) ausgeführt, dass die vom Beklagten diagnostizierte, sehr geringgradige Lahmheit des Pferdes bei schwach positiver Beugeprobe nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. Er hat insoweit sogar gemeint, dass insbesondere dann eine Behandlungsbedürftigkeit nicht bestanden hat, wenn und soweit der Kläger im Rahmen der Anamnese keine Angaben zu Vorerkrankungen gemacht hat (Bl. 192 d. A.). Gerade also dann, wenn dem Beklagten Vorerkrankungen nicht bekannt waren, bestand eine Indikation für die Gelenksinjektionen nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. H ist bei dieser Einschätzung auch bei seiner ergänzenden Erläuterung im Senatstermin vom 29.04.2008 geblieben. Gerade also dann, wenn dem Beklagten Vorerkrankungen nicht bekannt waren, bestand eine Indikation für die Gelenksinjektion nicht. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit dieser Injektionen ist die Tatsache, dass dem Beklagten Vorerkrankungen nicht bekannt waren, also unerheblich, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte nach Vorerkrankungen gefragt hat, im Ergebnis nicht ankommt. Zudem steht hinsichtlich des Erfragens von Vorerkrankungen durch den Beklagten seinem schriftsätzlichem Vortrag die eigene Einlassung im Senatstermin vom 18.10.2005 (siehe Bl. 555) entgegen. Hier hat der Beklagte erklärt, er habe speziell danach gefragt, ob das Pferd unmittelbar vorher schon anderweitig tierärztlich untersucht worden sei. Der Beklagte hat also nach eigenen Angaben nicht nach allgemeinen Vorerkrankungen in der Vergangenheit gefragt, sondern lediglich nach unmittelbaren vorherigen tierärztlichen Untersuchungen. Die tierärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1999/2000 können aber nicht als unmittelbar vor dem Zeitpunkt 31.07.2002 liegend betrachtet werden, so dass diese Behandlung von einer eventuellen Anamneseerhebung des Beklagten nicht erfasst war. Hierauf kommt es aber - wie bereits oben erläutert - im Ergebnis nicht an.

Nicht zu vermischen mit der Frage der medizinischen Indikation ist die Erwägung des Sachverständigen Prof. Dr. H, dass in der Praxis manche Auftraggeber kategorisch eine griffige und schnell wirkende Therapie verlangen. In einem solchen Fall müsste der behandelnde Tierarzt unter rechtlichen Gesichtspunkten von einer solchen nicht indizierten Therapie abraten und die Behandlung ggfls. sogar verweigern und zwar bereits aus standesrechtlichen Gründen. Ein solcher Sachverhalt, dass der Kläger diese Behandlung entgegen dem ärztlichen Rat verlangt hat, ist aber selbst vom Beklagten nicht behauptet worden. Vielmehr hat der Beklagte, wie sein Vortrag im Prozess zeigt, die Behandlung für medizinisch indiziert gehalten.

Selbst wenn man aber eine Indikation annehmen würde - insoweit könnte man dann lediglich von einer relativen Indikation reden - wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die vom Beklagten durchgeführte Methode nicht die sogenannte Methode der Wahl gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat in seinem erstinstanzlichen eingeholten schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass zunächst Behandlungsalternativen in Betracht gekommen wären, wie z.B. eine diagnostische Schmerztherapie mit Phenylbutazon, eine orthopädische Behandlung mit Hufbeschlagsänderungen oder systemische Behandlungen mit nicht - steroidalen entzündungshemmenden Präparaten (also Präparaten ohne Cortison) oder auch die Cortisongabe über das Maul bzw. intramuskulär und nicht wie hier geschehen intraarticulär. Das bedeutet also, dass es jedenfalls, wenn man überhaupt eine Behandlungsbedürftigkeit sehen würde, zunächst zu bevorzugen gewesen wäre, diese vom Sachverständigen Prof. Dr. H genannten anderen Behandlungsalternativen zu erwägen, weil diese risikoärmer gewesen wären. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat das hier konkret eingesetzte Präparat demgemäß auch als "ultima ratio" bezeichnet (Bl. 193). Damit war die vom Beklagten durchgeführte Behandlung nicht als sogenannte echte Behandlungsalternative zu den vom Sachverständigen Prof. Dr. H präferierten Behandlungsmöglichkeiten zu werten.

Ein weiterer Behandlungsfehler des Beklagten ist dahingehend festzustellen, dass er die anerkannte Höchstdosis für den in dem Medikament Volon A enthaltenen Wirkstoff Triamcinolon überschritten hat. In der deutschsprachigen Literatur wird eine Dosis von 0,02 bis 0,04 mg/kg Triamcinolon beim Pferd empfohlen, pro Gelenk bis 20 mg. Eine Gesamtdosis von 30 mg pro Tier sollte nicht überschritten werden. Nach australischen Forschungen beträgt die Höchstdosis 0,05 mg/kg. Laut Karteikarte der Klinik des Beklagten und den Angaben in der Klageerwiderung wurden je 2 ml Volon A 10 in die Hüftgelenke injiziert. Volon A 10 enthält pro Milliliter Lösung 10 mg Triamcinolon. In 4 ml wurden daher insgeamt 40 mg Triamcinolon verabreicht. Der Beklagte selber gibt das Körpergewicht des streitgegenständlichen Pferdes mit 650 kg an. Demnach hätten als oberste Dosierung laut deutschsprachigem Lehrbuch der Pharmakologie bei Tieren insgesamt nur 26 mg verabreicht werden dürfen, laut australischen Autoren dann insgesamt 32,5 mg. Hätte man sich nach der Angabe der absoluten Höchstdosis im deutschsprachigen Lehrbuch gerichtet, hätten nur 30 mg gegeben werden dürfen, also insgesamt 2 x 1,5 ml des verwendeten Präparates. Tatsächlich wurde durch den Beklagten die Höchstdosis jedoch um 33 % überschritten, was bei der engen therapeutischen Breite des verwendeten Präparates zu den bekannten Komplikationen der Hufrehe führen kann.

Die Ausführungen des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.05.2008 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zum einen ist die genaue Quelle und der Autor der dort mitgeteilten Dosierungen nicht ersichtlich. Zum anderen beziehen sich die dortigen Ausführungen auf eine intramuskuläre Applikation. Bisher war aber unstreitig und ist auch Gegenstand der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, dass die Injektion durch den Beklagten intraartikulär erfolgte. Die Behauptung, der Beklagte habe intramuskulär injiziert, ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand daher nicht.

Auf die Frage, ob man die festgestellten Behandlungsfehler des Beklagten einzeln oder in der Summe als grob fehlerhaft bezeichnen kann, d. h. also, ob es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte tiermedizinische Kenntnisse und einen Fehler handelt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Tierarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. für den Bereich der Humanmedizin BGH, VersR 2001, 1115, ständige Rechtsprechung) kommt es hier letztendlich nicht an. Zum einen steht nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. H zur Überzeugung des Senats fest, dass die Cortisonbehandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der nachfolgenden Hufrehe und damit zum Tod des Pferdes geführt hat (hierzu weiter unten). Hiermit wird der grobe Behandlungsfehler als Beweislastumkehrvoraussetzung hinsichtlich der Kausalität zwischen Fehler und eingetretenem Primärschaden (also Hufrehe und Tod des Pferdes) nicht mehr benötigt. Wesentliche weitere Folge der Rechtsfigur des groben Behandlungsfehlers im Haftungsrecht der Humanmedizin ist die schmerzensgelderhöhende Wirkung eines solchen Fehlers. Diese Folge kommt aber im tiermedizinischen Bereich nicht zum Tragen.

Auch zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Schadenshöhe führt der grobe Behandlungsfehler nicht. Ein Fehler mit einer solchen Qualität führt lediglich zu einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität (siehe z. B. BGH, VersR 1994, 52; VersR 1999, 317), nicht aber im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Die Rechtsfigur des groben Behandlungsfehlers ist zum Ausgleich dafür entwickelt worden, dass durch das Gewicht des Fehlers die Aufklärung des Behandlungsgeschehens und insbesondere des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schadenseintritt besonders erschwert worden ist und sich deshalb der Patient in Beweisnot befindet (siehe BGHZ 85, 212, 215; BGH, NJW 1994, 801; NJW 1997, 794; Müller, DRiZ 2000, 259, 266). Vorliegend ist aber die Ermittlung des Wertes des Pferdes nicht dadurch erschwert worden, dass der Beklagte besonders fehlerhaft gehandelt hat. Dieser Wert kann unabhängig vom Handeln des Beklagten ermittelt werden, abgesehen möglicherweise davon, dass der Kläger nach dem Tod des Pferdes keine Sektion hat durchführen lassen, die vielleicht Auskunft über Vorerkrankungen gegeben hätte. Dies wäre aber Sache des Klägers gewesen und ist nicht dem Beklagten anzulasten.

2.

Hinsichtlich eines möglicherweise vorliegenden Aufklärungsdefizits des Beklagten über Risiken und Chancen der Hüftgelenksinjektion mit Volon A ist bereits fraglich, ob die für den Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze der ärztlichen Aufklärungspflicht im Tierarztrecht überhaupt Anwendung finden. Im Haftungsrecht der Humanmedizin dient die ordnungsgemäße Aufklärung dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Insoweit wäre zu erwägen, dass ein solches Selbstbestimmungsrecht auch für den jeweiligen Tierhalter besteht. Wenn man die Grundsätze der ärztlichen Aufklärungspflicht auf den vorliegenden Fall überträgt, so ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Beklagten von diesem nicht bewiesen worden ist. Insoweit haben weder der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung noch der Zeuge M3 erklärt, dass darüber informiert worden sei, dass bei einer Cortisonbehandlung das Risiko einer Hufrehe bestehe; es sei lediglich über ganz allgemeine Risiken einer Injektion, wie z. B. ein Infektionsrisiko, aufgeklärt worden. Insbesondere hat der Beklagte nicht erklärt, dass über die vom Sachverständigen dargelegten alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt worden ist. Das hat auch der Zeuge M3 nicht ausgesagt. Insoweit liegt auch diesbezüglich eine defizitäre Aufklärung durch den Beklagten vor.

Letztlich ist aber eine abschließende Entscheidung über die Frage eines Aufklärungsfehlers durch den Senat deshalb nicht erforderlich, weil ein Aufklärungsfehler bei Feststellung eines Behandlungsfehlers keine eigenständige Bedeutung mehr hat.

3.

Aufgrund der gut begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H ist der Senat auch davon überzeugt, dass die fehlerhafte Behandlung des Pferdes D durch den Beklagten am 31.07.2007 zur nachfolgend eingetretenen Hufrehe und zum Tod des Pferdes geführt hat. Der Sachverständige hat bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten vom 03.11.2003 ausgeführt, dass das eingesetzte Präparat Volon A kurz nach seiner Einführung eine traurige Berühmtheit seiner Rehe - auslösenden Wirkung bei Pferden erlangte und mit der Zeit klar wurde, dass die Reheinduktion des Wirkstoffs Triamcinolondosis abhängig ist und dass das Medikament deshalb stets sehr vorsichtig dosiert werden muss. Nach dem Vortrag der Parteien und dem Akteninhalt kommen andere Ursachen für die eingetretene Rehe bei dem streitgegenständlichen Pferd nicht in Betracht. Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass das Pferd nach der Behandlung durch den Beklagten an einer schweren Allgemeinerkrankung erkrankt wäre, wie etwa einer schweren Infektionskrankheit, einer schweren Durchfallerkrankung oder einer Rippenfellentzündung. Diese Krankheiten können ebenfalls zu schwerer Rehe führen. Für den Auftritt derartiger Erkrankungen nach der Behandlung durch den Beklagten am 31.07.2002 bestehen aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Letztlich ist die vom Landgericht nach mehrfacher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H festgestellte Kausalität der Cortisonbehandlung für die danach eingetretene Hufrehe und den Tod des Pferdes vom Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr dezidiert angegriffen worden.

4.

Ein anspruchminderndes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB war nicht festzustellen. Darlegungs- und beweisbelastet für ein solches Mitverschulden ist der Beklagte. Insoweit käme als Voraussetzung für ein Mitverschulden des Klägers in Betracht, dass er trotz ausdrücklicher Frage nach Vorerkrankungen des Pferdes diese Frage verneint hätte. Entsprechenden Beweis für diese Behauptung hat der Beklagte allerdings nicht angetreten. Den Beweisantritt in der Berufungsbegründung "Frau M2 (Bl. 427) hat der Beklagte nach Hinweis des Senats wieder fallen gelassen (Bl. 487). Zudem hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Vernehmung selber angegeben, er habe nach unmittelbaren Vorbehandlungen gefragt (siehe oben). Bei dieser Sachlage kann ein Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden, weil dieser als tiermedizinischer Laie ungefragt die Behandlungen aus den Jahren 1999/2000 nicht erwähnen musste.

5.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Wallachs D ist dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 19.504,31 Euro entstanden.

Der überwiegende Teil dieses Schadens entfällt auf den Wert des Pferdes zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten. Dieser bemisst sich zur Überzeugung des Senats auf der Basis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. X mit 15.000,-- Euro.

Zur Grundlage seiner Bewertung macht der Senat die Feststellung, dass der Wallach D nicht mehr als Turnierpferd, sondern nur noch als Lehrpferd verkäuflich ist. Dies beruht auf der unstreitig stattgehabten Lahmheit im Jahre 1999/2000 bzw. der damit verbundenen tierärztlichen Behandlung. Nach den mündlichen und schriftlichen Äußerungen des im Jahre 1999/2000 behandelnden Tierarztes Dr. u der Tierklinik U steht fest, dass das Pferd wegen einer Hinterhandslahmheit hinten links mit der Diagnose einer Kniegelenkserkrankung behandelt worden ist. Bedeutsam ist insoweit, dass nach der Erstbehandlung im August 1999 ein Rezidiv aufgetreten ist, woraufhin im Dezember 1999 eine Arthroskopie zu zunächst diagnostischen Zwecken durchgeführt wurde. Anläßlich dieser Arthroskopie wurden Einrisse im Meniskushalteband festgestellt. Das Gelenk wurde gespült und nekrotisches Material ausgeräumt. Zwar konnte der tiermedizinische Sachverständige Prof. Dr. H nicht feststellen, dass die am 31.07.2002 vom Beklagten festgestellte Lahmheit in irgendeinem Zusmmenhang mit der in den Jahren 1999/2000 in der Tierklinik U behandelten Lahmheit stand bzw. ob es sich bei der im Jahre 2002 festgestellten Lahmheit um ein Rezidiv der in den Jahren 1999/2000 behandelten Lahmheit gehandelt hat. Als Ursache für die im Juli 2002 aufgetretene Lahmheit kommt nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl das linke Knie in Betracht als auch die Hüfte. Daneben kommen aber auch noch andere Ursachen in Betracht wie beispielsweise eine Schädigung des Kreuzdarmbeins. Auch hinsichtlich der für den Wallach anzustellenden Prognose unter Berücksichtigung einer Ausheilung der im Jahre 2002 aufgetretenen und vom Beklagten behandelten Lahmheit ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Feststellung nicht möglich. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat insoweit ausgeführt, dass es möglich sei, dass es erneut zu Lahmheitserscheinungen gekommen wäre, die im Zusammenhang mit den in den Jahren 1999/2000 und/oder den Lahmheitserscheinungen im Jahre 2002 gestanden hätten. Es könne aber auch sein, dass solche Erscheinungen in der Zukunft nicht mehr aufgetreten wären und das Pferd weiter erfolgreich auf Turniere hätte gehen können. Auch hinsichtlich eines Verdachtes auf eine rechtsseitige Hüftgelenksarthrose könne es sein, dass es dabei bleibe und das Pferd beschwerdefrei gehe. Es könne aber auch sein, dass in diesem Zusammenhang weitere Beschwerden bis hin zu einer Coxarthrose auftreten könnten. Auch hier sei die Prognose unsicher.

Auf Basis dieser tiermedizinischen Bewertungen hat der für die Bewertung des Pferdes bestellte Sachverständige Dr. X überzeugend ausgeführt, dass angesichts dieser Unsicherheiten in Bezug auf die gesundheitliche Vergangenheit und die gesundheitliche Zukunft des Pferdes ein potenzieller Käufer von einem Kauf als Turnierpferd abgesehen hätte. Selbst wenn die Prognose am Ende der Behandlung im Zeitraum August 1999 bis April 2000 von dem damals behandelnden Tierarzt Dr. u der Tierklinik U als uneingeschränkt günstig beurteilt wurde und das Pferd in der Folgezeit beschwerdefrei gegangen ist und erhebliche Turniererfolge erzielt hat, würde ein potenzieller Käufer als erstes einen Zusammenhang zwischen den im Jahre 1999 und im Jahre 2002 aufgetretenen Lahmheitserscheinungen befürchten, auch wenn ein entsprechender Zusammenhang nach den Ausführungen des tiermedizinischen Sachverständigen nicht gesichert ist. Auch der tiermedizinische Sachverständige Prof. Dr. H hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat insoweit angegeben, dass auch er als Tiermediziner bei Auftritt der Lahmheit im Jahre 2002 in Kenntnis der Vorgeschichte insbesondere aus den Jahren 1999/2000 zunächst an das in diesem Zeitraum behandelte linke Knie gedacht hätte. Insoweit ist auch der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X der Überzeugung, dass ein potenzieller Käufer, der bereit ist Kaufpreise im Breich von 200.000,-- bis 300.000,-- Euro für ein Pferd zu zahlen, positiv voraussetzt, dass das Pferd in der Vergangenheit beschwerdefrei war und mit jedenfalls ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft sein wird bzw. dass dafür keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Wenn aber aufgrund einer Vorerkrankung jedenfalls nicht auszuschließen ist bzw. greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine entsprechende Erkrankung auch in der Zukunft wieder auftreten kann, so wird ein Käufer von einem Kauf als Turnierpferd, verbunden mit dem genannten hohen Kaufpreis, selbst dann Abstand nehmen, wenn wissenschaftlich nicht zu belegen ist, dass es zukünftig tatsächlich wieder zu derartigen Beeinträchtigungen und Beschwerden des Pferdes kommt. Auch der tiermedizinische Sachverständige Prof. Dr. H hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass er beim Kauf eines solchen Pferdes zu besonderer Vorsicht und evtl. zur Abgabe einer Garantieerklärung durch den Verkäufer raten würde. Diese Garantieerklärung müsse aber sinnvollerweise für ein halbes oder sogar besser für ein Jahr Gültigkeit haben. Beide Sachverständige haben aber erklärt, dass eine solche Garantieerklärung von keinem Verkäufer abgegeben werde. Dies ist auch für den Senat plausibel, so dass der Wallach unter keinem Gesichtspunkt, also weder mit noch ohne Garantieerklärung, als Turnierpferd zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten hätte verkauft werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. vet. Antje Rahn vom 18.02.2008 (Bl. 949 ff. d. A.). Die Sachverständige hat sich in diesem Gutachten nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit die Unsicherheit über den Gesundheitszustand des Pferdes bzw. die Unsicherheit über die gesundheitliche Prognose für die Zukunft wertmindernde Wirkung hatte. Soweit der Tierarzt Dr. N in einer vom Kläger eingeholten Stellungnahme vom 2. Januar 2008 (Bl. 944/945) äußert, dass per se ein vor Jahren stattgefundener arthroskopischer Eingriff an einem Gelenk, sofern er nicht mit akuten Komplikationen einherging, keine rational begründete wertmindernde Bedeutung hat, spricht dies ebenfalls nicht gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. Wie bereits ausgeführt, ist die Wertminderung nicht überwiegend in rationalen und wissenschaftlich nachweisbaren Tatsachen begründet, sondern in einer eher psychologischen Komponente dergestalt, dass ein potenzieller Käufer bei der bestehenden Unsicherheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes Abstand vom Kauf als Turnierpferd genommen hätte. Aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 19.05.2008 ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Insbesondere betrifft die dort zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 15.04.2002 einen Fall, in dem keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Vorerkrankung des Pferdes bestanden.

Wenn demnach ein Verkauf als Turnierpferd zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten nicht mehr möglich war, so bestand eine Verkaufsmöglichkeit nur noch als Lehrpferd. Auf die Einwendungen des Klägers im Rahmen seiner Anschlussberufung sowie speziell auch seine Einwendungen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. X hinsichtlich des Wertes des Pferdes im gesunden Zustand kam es daher nicht mehr an.

Den Wert als Lehrpferd schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. X auf 15.000,-- Euro. Diese Bewertung begründet sich auf die besonderen Eigenschaften des Wallachs D, der bis zur Klasse S ausgebildet war, in der Vergangenheit bereits gute Turniererfolge erzielt hatte, leicht rittig und insbesondere von einer Frau ausgebildet war. Soweit der Beklagte noch niedrigere Werte behauptet bzw. sogar vorgetragen hat, dass ein Verkaufspreis für dieses Pferd überhaupt nicht mehr zu erzielen war, ist der entsprechende Vortrag in keiner Weise substantiiert. Vielmehr ist der Senat auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X der Überzeugung, dass das gut ausgebildete Pferd für einen Nachwuchsdressurreiter noch als Lehrpferd hätte eingesetzt werden können, insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bei möglicherweise wieder auftretenden Lahmheitsperioden ein schonender Einsatz des mit Medikamenten behandelten Pferdes außerhalb von Turnieren verbandsrechtlich wie ethisch unbedenklich gewesen wäre.

Soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008 behauptet hat, aus einem vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. T ergebe sich ein Wert des Pferdes von 10.000,-- Euro und gleichzeitig beantragt hat, dem Kläger die Vorlage dieses Gutachtens aufzugeben, ist eine Rechtsgrundlage für eine solche Verpflichtung des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 422 und 423 ZPO nicht vor. Zudem trägt der Beklagte keinerlei Tatsachen vor, die den Sachverständigen Dr. T veranlasst haben könnten, zu einer vom Sachverständigen Dr. X abweichenden Auffassung hinsichtlich des Verkaufspreises als Lehrpferd zu kommen und den Senat zu einer anderweitigen Überzeugungsbildung zu veranlassen.

6.

Neben dem Wertersatz für das fehlerhaft behandelte Pferd hat der Beklagte dem Kläger die geltend gemachten Tierarztkosten, die nach der Behandlung des Beklagten für die Behandlung der Hufrehe entstanden sind, in Höhe von 3.348,95 Euro sowie die Kosten des vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen I in Höhe von 1.155,36 Euro zu ersetzen. Diese bereits vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen sind vom Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen worden.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen, wie bereits vom Landgericht festgestellt und vom Beklagten nicht angegriffen, auf Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288 BGB.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Ende der Entscheidung

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