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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 10 UF 107/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 1569
BGB § 1570
BGB § 1573 Abs. 1
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1574
BGB § 1575
BGB § 1578 Abs. 1
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1579 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 03.11.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil im Verfahren 44 F 1/07 AG Recklinghausen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger rein rechnerisch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls gemäß § 1579 Nr. 1 BGB zu versagen; die Ehe der Parteien habe lediglich 2 Jahre 8 Monate gedauert und sei eine solche von "kurzer Dauer". Insbesondere sei es während der Ehe zu keiner wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien gekommen. Das - zivilrechtlich abgesicherte - finanzielle Engagement des Klägers im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb der Beklagten sei nämlich bereits 2 Jahre vor der Ehe erfolgt. Sämtliche eingegangenen wirtschaftlichen Verflechtungen seien mittlerweile auch zivilrechtlich ausgeglichen; der Kläger habe sein Darlehen zurückerhalten, sei von den Bürgschaften freigestellt worden und habe sich sein dingliches Wohnrecht auszahlen lassen. Auch sonstige Umstände erforderten keine Unterhaltsgewährung durch die Beklagte; der Kläger verfüge - wie schon vor der Ehe - über ein regelmäßiges Einkommen als Beamter des gehobenen Dienstes, wohingegen die Beklagte durch die Betreuung dreier minderjähriger Kinder und der vollschichtigen Tätigkeit als Zahnärztin einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Mit ihr begehrt er - wie in erster Instanz - Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 2.006,00 € seit dem 05.11.2003, allerdings nunmehr befristet bis Oktober 2006. Der Kläger errechnet - unter näherer Darlegung und mit verschiedenen Angriffen gegen das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten - ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen der Beklagten von 7.296,45 €, was bei einem eigenen monatlichen Nettoeinkommen von 2.614,70 € zu einem Quotenunterhalt von rund 2.006,- € führe. Er meint, dass die Ehe nicht von kurzer Dauer iSd. § 1579 Nr. 1 BGB gewesen sei, zumal die Parteien schon seit Juli 1998 zusammengelebt hätten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten sei nicht grob unbillig. Er sei, um der Beklagten die berufliche Existenzgründung und den Erwerb der Wohnimmobilie zu Alleineigentum zu ermöglichen, mit seinem finanziellen Engagement erhebliche Risiken eingegangen. Unstreitig habe er der Beklagten ein Darlehen über 150.000,- DM gewährt, sich in Höhe von mehr als 1.000.000 DM verbürgt und bis zur Trennung mit monatlich 1.578,- DM eine Kapitallebensversicherung bedient, die der späteren Tilgung des Hausdarlehens gedient habe; außerdem - so behauptet er - habe er der Beklagten weitere rund 200.000,- DM unentgeltlich zugewendet, die im wesentlichen in das Haus investiert worden seien. Für all dieses sei er nicht hinreichend abgesichert gewesen. Es sei zwar richtig, dass die wirtschaftlichen Verflechtungen mittlerweile ausgeglichen seien; dazu habe es aber jahrelanger Rechtsstreitigkeiten bedurft. Der ihm zustehende Unterhaltsanspruch sei allenfalls bis Oktober 2006 zu befristen. Wegen seines finanziellen Engagements habe er ehebedingte Nachteile im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB erlitten. So habe ihn dieses Engagement daran gehindert, zusätzlich für eigene Belange ein Darlehen aufzunehmen; ein ehebedingter Nachteil sei auch darin zu sehen, dass durch seine Unterstützung die Beklagte mittlerweile ein Einkommen erziele, dass deutlich über dem seinigen liege.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen zu verurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.006,00 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit zu zahlen, beginnend mit dem 05.11.2003 und befristet bis einschließlich Oktober 2006.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihr günstig ist. Die Beklagte errechnet - ebenfalls unter näherer Darlegung und teilweise abweichend vom Sachverständigengutachten - für sich ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.329,- €, sodass sich bei einem Einkommen des Klägers von 2.510,- € schon rechnerisch kein Unterhaltsanspruch für diesen ergebe. Der Kläger habe durch sein finanzielles Engagement auch keine - schon gar keine ehebedingten - Nachteile erlitten. Er habe sich das Darlehen mit 6% verzinsen und sich zudem ein dingliches Wohnrecht einräumen lassen; er habe für die Mitnutzung der Wohnimmobilie keinerlei Gegenleistungen erbracht und - so behauptet sie - sich auch am Familienunterhalt nicht beteiligt. Soweit der Kläger teilweise Rechnungen bezahlt habe, sei dies ausschließlich mit ihrem Geld geschehen, das sich - so behauptet die Beklagte weiter - der Kläger zuvor von ihrem Konto auf das seinige habe überweisen lassen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zusteht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch - rein rechnerisch - überhaupt besteht oder ob er - wie das Amtsgericht gemeint hat - unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB zu versagen ist. Denn jedenfalls ist er gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen - und zwar ohne Übergangszeit mit der Folge, dass dem Kläger schon ab dem 05.11.2003 kein Anspruch zusteht.

1.

Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 BGB und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.

Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard. Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 ff.; 2007, 2052 ff.)

Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden. Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (vgl. zur Entwicklung Dose FamRZ 2007, 1289 ff.).

Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte. Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs.1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein.

2.

Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2008, 134 ff; 2007, 2052 ff.) eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Dabei stellt der BGH entscheidend darauf ab, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich auch der Senat mittlerweile angeschlossen.

3.

Nach dem Ergebnis der gemäß § 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist ein über den Zeitpunkt der Scheidung hinausgehender Anspruch des Klägers auf Aufstockungsunterhalt im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Dabei ist vorrangig und entscheidend zu berücksichtigen, dass der erst 43jährige Kläger vor und während der Ehe vollschichtig als Beamter im gehobenen Dienst beschäftigt war; dies ist auch nach wie vor der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass er jetzt weniger verdient, als er ohne die Ehe verdient hätte, sind nicht vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. Damit ist die vom Kläger behauptete nacheheliche Einkommensdifferenz der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.

Auch die weiteren vom Gesetz genannten Billigkeitsgesichtspunkte "Dauer der Ehe" und "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit" führen zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben und hat lediglich 2 Jahre 8 Monate gedauert. Was die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit angeht, hat - wie bereits ausgeführt - der Kläger keine eigenen Erwerbsaussichten zurückgestellt, um der Beklagten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, sodass er auch keinerlei bleibenden beruflichen Nachteil erlitten hat. Zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien ist es während der Ehe nicht gekommen; sowohl die Darlehensgewährung als auch die Bürgschaften sind vor der Ehe erfolgt, mithin nicht "ehebedingt". Ob man es - mit dem Kläger - für ausreichend erachten kann, dass die voreheliche Darlehensgewährung und die vorehelich eingegangenen Bürgschaften jedenfalls "im Blick auf die Ehe" und in Verfolgung eines "gemeinsamen Lebensplanes" erfolgt sind, kann dahinstehen. Denn sowohl Darlehensgewährung als auch Bürgschaft beruhen auf einem entgeltlichen Rechtsgeschäft, dass - wie in der Folgezeit auch geschehen - auch rechtsgeschäftlich abgewickelt werden muss. Soweit der Kläger - wie er behauptet - während der Ehe der Beklagten aus seinem Vermögen rund 200.000,- DM unentgeltlich zugewendet haben will, namentlich durch die Bezahlung von Rechnungen für die Wohnimmobilie, wäre ein etwaiger Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten ggf. güterrechtlich auszugleichen. Eine über den Zeitpunkt der Scheidung hinausgehende Befristung eines Unterhaltsanspruchs lässt sich aus alledem nicht herleiten. Selbst wenn man im vorliegenden Fall - ebenfalls mit dem Kläger - eine "wirtschaftliche Verflechtung" der Parteien annehmen wollte, könnte dies aus dem Gesichtspunkt der fortdauernden ehelichen Solidarität allenfalls dann auf das Unterhaltsrechtsverhältnis durchschlagen, wenn das finanzielle Engagement des Klägers zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beklagten geführt hätte. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit einer zunehmenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen der Ehegatten im allgemeinen auch eine zunehmende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des anderen Ehegatten abgesichert zu fühlen pflegt. Von einer solchen Situation, namentlich einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten, kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Demzufolge hat der Kläger bei der Berechnung seines eigenen Einkommens auch keine einkommensmindernden Belastungen zugrunde gelegt, die auf sein finanzielles Engagement zurückzuführen wären und die es eventuell rechtfertigen könnten, dem Kläger einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zuzubilligen.

4.

Dem Kläger ist Aufstockungsunterhalt aber auch nicht - für eine gewisse Übergangszeit - zeitlich befristet zuzuerkennen.

Allein der Umstand, dass in der Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB im Gegensatz zu derjenigen des § 1579 Abs. 1 BGB nur von einer zeitlichen Begrenzung und nicht auch von einem Versagen des Unterhaltsanspruchs die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem geschiedenen Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1573 Abs. 2 und 5 BGB Aufstockungsunterhalt in jedem Fall noch für eine gewisse Übergangszeit, schon gar nicht für eine solche von 3 Jahren, zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, hat sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf eine veränderte Unterhaltssituation und eine Kürzung seines eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH FamRZ 2008, 134, 135). Welche Zeit ihm hierfür zuzubilligen ist, beurteilt sich außer nach der hierbei zu berücksichtigenden Ehedauer nach allen Umständen des Einzelfalls. Diese können aber auch so gelegen sein, dass es überhaupt keiner Übergangszeit bedarf.

So verhält es sich vorliegend. Bereits die kurze Ehezeit der Parteien von nur 2 Jahren und 8 Monaten lässt dem Kläger eine schnellere Rückführung auf den Lebensstandard, den er ohne die Ehe gehabt hätte, zumutbar sein als die von ihm beantragte Übergangszeit von 3 Jahren. Darüber hinaus ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor der Ehe mit seinen monatlichen Dienstbezügen nach der Besoldungsstufe A 11 über ein auskömmliches Einkommen verfügte und sich dieses Einkommen nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin während der Ehezeit durch Beförderung nach Besoldungsstufe A 12 sogar noch weiter erhöht hat. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt eine Übergangszeit benötigt, um auf einen - unterstellt höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnissen iSd. § 1578 Abs. 1 BGB zu verzichten und seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf den Lebensstandard einzurichten, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH nicht ab.

Ende der Entscheidung

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