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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 10 W 1/04
Rechtsgebiete: HöfeVfO


Vorschriften:

HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. ab)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Werl vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, des am 21. Februar 1999 verstorbenen Landwirts L, kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82.624,77 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Am 21. Februar 1999 verstarb der am 11. August 1922 geborene Landwirt T4 (im Folgenden: Erblasser). Dieser war Eigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, für die im Grundbuch seit dem 09. November 1949 der Hofvermerk eingetragen ist. Die Beteiligten sind die einzigen Kinder des Erblassers aus dessen Ehe mit der am 27. Juni 1979 verstorbenen T5; die Beschwerdeführerin ist am 21. Januar 1958 geboren, die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 1953. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschwerdeführerin Hoferbin geworden ist oder ob sie den o. g. Grundbesitz nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB geerbt hat, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen hat; dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin nach dem Erblasser geworden ist, ist unstreitig.

Der in Rede stehende Grundbesitz stammt ursprünglich von der Mutter der Beteiligten. Er ist ungefähr 34 ha groß; ca. 12 ha sind forstwirtschaftliche Flächen, ca. 17 ha sind Ackerland, der Rest ist Grünland.

Durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 05. Januar 1968 (UR-Nr. ##/1968 des Notars L in T3) vereinbarten die Eltern der Beteiligten Gütergemeinschaft, setzten sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmten, dass die Beschwerdeführerin (T6) Hoferbin des zuletzt Verstorbenen sein sollte. Der überlebende Ehegatte war jedoch berechtigt, eine andere Bestimmung hinsichtlich der Hofesfolge unter den gemeinsamen Kindern zu treffen; dies ist jedoch nicht mehr geschehen.

Seit dem Jahre 1978 ist der Bereich der Hofstelle als Fläche für die Wohnbebauung ausgewiesen; die Wohnbebauung grenzt ungefähr zehn bis 25 Meter an die Hofstelle heran.

Nach dem Tode der Mutter der Beteiligten im Jahre 1979 fiel der in Rede stehende Grundbesitz an den Erblasser. Dieser gab spätestens Mitte der achtziger Jahre die Haltung von Rindern auf. Spätestens ab dem Jahre 1987 betrieb er auch keine Schweineherdbuchzucht mehr; danach hielt er hobbymäßig nur noch ein paar Schweine.

Im Dezember 1986 verpachtete der Erblasser das gesamte Ackerland und einen Teil des Grünlands für die Dauer von etwa zehn Jahren an den Ehemann der Beteiligten zu 2), der einen landwirtschaftlichen Betrieb hat; die Pachtzeit endete Ende Oktober 1997. Eine Weidefläche von ca. 0,75 ha Größe verpachtete der Erblasser langfristig an den Landwirt I aus B. Das restliche Weideland von ca. 4,29 ha verpachtete der Erblasser an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die rund 12 ha großen Waldflächen blieben unverpachtet und wurden bis zum Tode des Erblassers von verschiedenen Personen durchforstet und bewirtschaftet. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (22. August 1987) bezog der Erblasser die landwirtschaftliche Altersrente.

Am 11. Dezember 1989 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beschwerdeführerin zu seiner Hoferbin einsetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 10/10 R d. A. 6 IV 186/99 AG Unna verwiesen.

Etwa im Jahre 1990 verpachtete der Erblasser zumindest einen Teil der Scheune auf der Hofstelle an H; streitig ist, ob die Verpachtung zur Pensionspferdehaltung oder zu gewerblichen Zwecken erfolgte.

Etwa im Jahre 1995 verließ der Erblasser die Hofstelle und zog zu der Beschwerdeführerin; dort blieb er bis zu seinem Tode. Mitte der neunziger Jahre wurde das Betriebsleiterhaus auf der Hofstelle mit Mitteln der Beschwerdeführerin und dessen Ehemann in ein Dreifamilienhaus umgebaut und in der Folgezeit an drei Mietparteien vermietet.

Im November 1997, nach Beendigung des Pachtvertrages mit dem Ehemann der Beschwerdegegnerin, verpachtete der Erblasser die Ackerflächen von rund 17 ha an den Ehemann der Beschwerdeführerin; das Weideland von ca. 0,75 ha blieb weiterhin an den Landwirt I verpachtet.

Spätestens seit dem Jahre 1997 wird der Betrieb des Erblassers von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann bewirtschaftet, und zwar zusammen mit dem eigenen Betrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in V besitzt.

Nach dem Tode des Erblassers am 21. Februar 1999 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Hof sei auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalls ein schützenswerter Hof im Sinne der HöfeO gewesen. Der Erblasser habe nur aus vorübergehenden Gründen die Bewirtschaftung des Hofes nicht fortgeführt; der Erblasser sei gesundheitlich und altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, den Hof weiter zu bewirtschaften. An familienfremde Personen seien nur kleine Teilflächen verpachtet worden; die wesentlichen Flächen seien an den Ehemann der Beschwerdeführerin verpachtet worden, und zwar zur Überbrückung einer zeitweiligen Lücke in der Generationenfolge.

Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, der Erblasser habe schon lange vor dem Erbfall die Betriebseinheit Hof aufgelöst. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederanspannen des Hofes nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher beantragt, festzustellen, dass der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen ist.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2003 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen habe. Der Erblasser habe den Betrieb bereits vorher aufgegeben. Ein Wiederanspannen des Hofes komme nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. agr. H nicht in Betracht. Über den Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin hat es noch nicht entschieden, sondern das Verfahren insoweit abgetrennt. Wegen der weiteren Begründung und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 686 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrer (einfachen) Beschwerde ihren Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiter. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Ein Wiederanspannen des Hofes sei auch ohne die - bauplanungsrechtliche problematische - Schweinehaltung wirtschaftlich sinnvoll, und zwar auch unter Einbeziehung der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldbestandes und der Erträge aus dem Verkauf von Weihnachtsbäumen. Im Senatstermin am 06. Juli 2004 hat sie ein viertes Bewirtschaftungskonzept vorgelegt. Danach will sie Zuchtrinder halten, Ackerbau betreiben sowie Spargel und Erdbeeren anbauen. Wegen der Einzelheiten dieses Bewirtschaftungskonzepts wird auf Beweisbeschluss des Senats vom 06. Juli 2004 (Bl. 826 ff. d. A.). verwiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Werl vom 10. Dezember 2003 ihr für den im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (Amtsgericht Werl) eingetragenen Hof ein Hoffolgezeugnis zu erteilen.

Der Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen;

Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, dass die Hofeigenschaft jedenfalls zum Zeitpunkt des Erbfalls entfallen gewesen sei. Ein Wiederanspannen des Hofes aus eigener Kraft sei auch nach dem vierten Bewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Haltung von Zuchtrindern sei bauplanungsrechtlich unzulässig.

Beide Parteien haben ferner beantragt, dass der Senat das Verfahren betreffend die Feststellung der Hofeseigenschaft zum Stichtag am 21. Februar 1999 an sich zieht und auch über den Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin hat insoweit beantragt,

festzustellen, dass der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragene Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers, des am 21. Februar 1999 verstorbenen Landwirts T4, kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Der Senat hat zu Informationszwecken die Grundakten von Z2 Blatt ###5, die Akten 5 IV 99/99 und die Akten 1 LwH 6/80 (allesamt AG Werl) sowie die Akten 6 IV 186/99 AG Unna beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 06. Juli 2005 und vom 25. Januar 2007 und des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. T vom 18. Juli 2006, vom 08. Februar 2007 (Bl. 1231 ff. d. A.) und vom 26. Februar 2007 (Bl. 1316 ff. d. A.) sowie auf den Berichterstattervermerk vom 06. März 2007 (Bl. 1351 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige einfache Beschwerde (§ 20 Abs. 3 LwVG, § 2 AG LwVG NW) gegen die Versagung des Hoffolgezeugnisses ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Gunsten der Beschwerdeführerin liegen nicht vor.

Allerdings bestehen keine Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit (§ 6 Abs. 7 HöfeO) der Beschwerdeführerin. Auch besteht kein Streit darüber, dass die Beschwerdeführerin Erbin des Erblassers geworden ist. Jedoch scheitert die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses daran, dass die im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragene landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 nicht mehr ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist; vielmehr ist die Hofeigenschaft schon einige Zeit vor dem Erbfall außerhalb des Grundbuchs verloren gegangen. Hiernach hat die Beschwerdeführerin den hier in Rede stehenden Grundbesitz nicht nach den Regeln der HöfeO, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB geerbt.

1.

Allerdings ist für den in Rede stehenden Grundbesitz nach wie vor der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, welcher die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung begründet (§ 5 HöfeVfO). Diese Eintragung steht einem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH AgrarR 2000, 227, 228; BGH AgrarR 1995, 235 ff. = NJW-RR 1995, 1155 ff.; OLG Hamm AgrarR 1999, 311 ff.) entfällt die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des Hofvermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO). Dies ist hier der Fall.

Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierte Tätigkeit des Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115; BGHZ 84, 78, 83; BGH AgrarR 2000, 227, 228). Ist beim Tode eines Erblassers die Betriebseinheit bereits aufgelöst, ist auch die Hofeigenschaft verloren gegangen. Ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, ist anhand einzelner Indizien festzustellen, die sodann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind (vgl. BGH AgrarR 2000, 227, 228; BGH AgrarR 1995, 235, 236 f.; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310 f.; OLG Hamm AgrarR 1999, 311 ff.). Indizien hierfür sind insbesondere eine über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen lebenden und toten Inventars, eine langfristige (parzellenweise) Verpachtung der Ländereien und die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat nach verständiger Würdigung aller Indizien davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen hat. Hierzu gilt:

Der Erblasser hat spätestens im Jahre 1987, offenbar im Zusammenhang mit dem Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres (22. August 1987), die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen aufgegeben und die Flächen zunächst an drei Pächter, nämlich an die Ehemänner der beiden Beteiligten, und den Landwirt I verpachtet. Anfang der neunziger Jahre - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Beteiligten streitig - hat der Erblasser zumindest einen Teil der Scheune zunächst an H und später an die Eheleute I2 verpachtet. Allerspätestens im Jahre 1995 - im Zusammenhang mit der Übersiedelung zu der Beschwerdeführerin - hat der Erblasser die letzten Tiere (Schweine) abgeschafft. Ferner sind zum maßgeblichen Stichtag am 21. Februar 1999 selbst dann, wenn man das - bestrittene - Vorbringen der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, nur noch wenige Inventarstücke vorhanden gewesen, nämlich zwei Ackerschlepper (Baujahr 1970 und 1972), ein Ackerwagen, ein Stalldungstreuer, ein Viehanhänger für einen Pkw, zwei Sägen, ein Dieselfass, eine Mahl- und Mischanlage, eine Schubstangenentmistung, und ein Jauche- bzw. Wasserfass auf einachsigem Fahrgestell (vgl. Seite 13 des Gutachtens T vom 18. Juli 2006); diese Inventarstücke sind allesamt veraltet und für ein Wiederanspannen gemäß dem - vierten - Bewirtschaftungskonzept größtenteils wertlos gewesen, wie nicht nur der Sachverständige T, sondern auch schon der Sachverständige Dr. C ausgeführt hat (Bl. 230 d. A.).

Schließlich haben die Beschwerdeführerin und deren Ehemann spätestens Anfang 1997 die Bewirtschaftung des Betriebes des Erblassers übernommen, und zwar in der Weise, dass der Betrieb des Erblassers nicht mehr als eigenständige organisatorische Einheit geführt worden, sondern in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgegangen ist. Dass der ca. 34 ha große Hof nicht mehr als eigenständiger Betrieb geführt, sondern dem größeren Eigenbetrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin einverleibt worden ist, wird insbesondere auch durch den aufwändigen Umbau des Wohnhauses zu einem Dreifamilienhaus mit Geldmitteln der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes sowie durch die Fremdvermietung dieses Dreifamilienhauses belegt. Zudem spricht dafür auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Wirtschaftlichkeitsbeurteilung des Steuerberaters Prof. T2 vom 12. März 2004 (Bl. 722 ff. d. A.), wonach die Betriebe "Gut X" [Betrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin] und "K1" [Betrieb des Erblassers] in einer Buchführung zusammengeführt" worden sind und "die wirtschaftliche Stärke des landwirtschaftlichen Betriebsteils mit derzeit 136 ha landwirtschaftlicher Fläche im wesentlichen auf der Flächenausstattung beruht" (Bl. 724 d. A.). Schließlich ist nach der Wirtschaftsbeurteilung des Steuerberaters die selbständige Bewirtschaftung der Besitzung des Erblassers nur möglich, wenn die fehlende Flächengröße durch eine intelligentes Management ausgeglichen wird, wobei die einzige Lösung die "Kooperation mit anderen Betrieben zur Erzielung eines entsprechenden Kostenvorteils" sei (Bl. 725 d. A.). All dies belegt, dass jedenfalls zum maßgeblichen Stichtag am 21. Februar 1999 kein eigenständiger Betrieb des Erblassers mehr existierte. Nach Würdigung aller Umstände in der Gesamtschau ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Erblasser schon vor dem Erbfall die wirtschaftliche Betriebseinheit Hof aufgelöst hatte.

Diesem Ergebnis steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass der Erblasser, wie auch in seinem Testament vom 11. Dezember 1989, mit dem er die Beschwerdeführerin als Hoferbin eingesetzt hat, zum Ausdruck gekommen ist, auch noch nach der Aufgabe seines Betriebes die Hoffnung gehegt haben mag, dass die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Hofes (nach seinem Tode) wieder aufnehmen werde. Zwar kommt bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung zu. Hat dieser jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen einmal geäußert und so die Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt, dann kann er durch eine entgegenstehende spätere Willensäußerung die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres wieder aufleben lassen (vgl. OLG Hamm AuR 2006, 234 f.; OLG Celle RdL 2000, 193 f.).

2.

Hiernach ist ein Hof im Sinne der HöfeO lediglich dann gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes - sei es als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb - überhaupt sinnvoll erscheint und der zum Wiederanspannen erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (vgl. nur BGH AgrarR 1995, 235, 237; OLG Hamm AgrarR 1999, 311, 312). Dies ist hier aber nicht der Fall; ein Wiederanspannen des Hofes ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht weder im Haupt- noch im Nebenerwerb sinnvoll. Hierzu gilt:

a)

Die Beschwerdeführerin hat ihr erstes Bewirtschaftungskonzept - Qualitätsschweinemast mit ca. 200 Tieren und Direktvermarktung (Bl. 165 d. A.). - nicht weiter verfolgt. Dieses Konzept ist auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht realisierbar. Das um die (ehemalige) Hofstelle umliegende Gebiet ist seit etwa November des Jahres 1978 als Wohngebiet ausgewiesen (Bl. 930 d. A.); ungefähr zehn bis 25 Meter von der (ehemaligen) Hofstelle entfernt schließt sich die Wohnbebauung an. Die Beschwerdeführerin genießt auch keinen Bestandsschutz im Sinne des Bauplanungsrechts.

b)

Aber auch das zweite Bewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerin ist gescheitert. Eine Schweine-Herdbuchhaltung mit etwa 28 Zuchtsauen, Rindviehhaltung als Pensionsvieh, Ackerbau und Direktvermarktung einer Vielzahl von Produkten (Bl. 221 d. A.) hat die Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt, nachdem der erstinstanzlich bestellte Sachverständige Dr. C überzeugend erklärt hat, dass sich hieraus ein Nettoerlös von rund 2.113,00 DM im Jahr bei etwa 600 Stunden geleisteter Arbeit ergebe, was einem Stundenlohn von rund 3,52 DM entsprechen würde. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Wiederanspannen bei diesem Konzept in keiner Weise wirtschaftlich vertretbar ist, da sowohl auf ein Entgelt für die eingesetzte Arbeit von rund 600 Stunden als auch auf eine Eigenkapitalverzinsung weitestgehend verzichtet werden müsste, jedenfalls solange das zur Finanzierung des Wiederanspannens erforderliche Darlehen läuft (Bl. 233 d. A.).

c)

Auch das dritte Bewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerin - Haltung von 70 Zuchtsauen, Vermarktung von Babyferkeln, dabei Schweinehaltung auf Stroh; Anbau der Sonderkulturen Spargel und Erdbeeren - ist nicht realisierbar und wird daher von der Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig; die erforderliche Baugenehmigung ist abgelehnt worden (Bl. 574 ff., 579 ff., 633 d. A.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Schweineställe zurückgenommen (Bl. 818 ff. d. A.). Die Beschwerdeführerin hat dieses Bewirtschaftungskonzept auch nicht mit einem geänderten Bauantrag weiter verfolgt.

d)

Schließlich ist auch bei Zugrundelegung des vierten Bewirtschaftungskonzepts der Beschwerdeführerin, welches diese erstmals rund 5 1/2 Jahre nach dem Erbfall im Senatstermin am 06. Juli 2004 präsentiert hat, ein Wiederanspannen des Hofes aus eigener Kraft wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die hieraus erzielten Gewinne zu gering sind.

Nach diesem - vierten - Bewirtschaftungskonzept plant die Beschwerdeführerin Folgendes (vgl. Bl. 826; 856 f.; 856 f.; 858; 961 f. d. A.):

- Anbau und Direktvermarktung von Spargel und Erdbeeren; Spargelanbau auf einer Fläche von ca. 1 ha, Anbau von Erdbeeren auf einer Fläche von ca. 0,75 ha; Verdoppelung dieser Flächen im zweiten Jahr auf insgesamt 3,5 ha;

- Direktvermarktung von Gemüse aus dem Garten der Hofstelle (z.B. Rhabarber, Salat etc.);

- Ackerbau auf den Restflächen (abzgl. der Flächen für die Sonderkulturen);

- Produktion von Zuchtrindern in den vorhandenen Stallungen und auf dem Weideland von ca. 3,8 ha, nämlich: Ankauf von Zuchtkälbern, Besamung nach dem Abkalben, Auktionsverkauf der Muttertiere und Abverkauf der Bullenkälber zur Mast; die weiblichen Kälber sollen im Betrieb zur Nachzucht verbleiben;

- Nutzung des vorhandenen Waldes von ca. 12 ha durch Einschlag in Eigenregie und Schlagen der Altbestände durch Lohnunternehmer;

- Verkauf von Nordmanntannen auf einer Fläche von ca. 800 qm hinter der sogenannten alten Scheune;

- Nutzung des auf der Hofstelle befindlichen Wohnhauses im Erdgeschoss als Betriebsleiterwohnung.

Hierzu gilt:

aa)

Aus der Forstwirtschaft und dem Verkauf von Weihnachtsbäumen werden allenfalls jährliche Gewinne von rund 7.000,00 DM (= 6.586,00 DM zzgl. 376,00 DM) erzielt. Dabei hat der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin sogar die vollen Erträge aus der Nutzung der Forstflächen zugrunde gelegt und außer Betracht gelassen, dass möglicherweise von dem o. g. Jahresgewinn ein - wenn auch geringer - Abschlag vorzunehmen ist, weil ein Erbe, der den Hof nicht wiederanspannen würde, ohnehin hin und wieder Durchforstungsmaßnahmen vornehmen müsste und daraus Gewinne erzielen würde.

Zur Höhe der aus der Forstwirtschaft erzielbaren Gewinne folgt der Senat den Erklärungen des Sachverständigen Dr. K in seinen schriftlichen Gutachten und im Senatstermin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Darin hat der Sachverständige überzeugend erklärt, dass bei einer nachhaltigen Forstwirtschaft allenfalls ein Jahresgewinn in Höhe von rund 7.000,00 DM erzielt werden kann. Dass der Forstsachverständige N höhere Gewinne aus der Forstwirtschaft errechnet hat, beruhe letztlich nur darauf, dass dieser keine so vorsichtige Prognose angestellt habe wie er, der Gerichtssachverständige. Dass seine vorsichtigere Prognose richtig sei, werde nicht nur durch die Sturmkatastrophen "Vivian", "Wiebke" und "Lothar", sondern auch durch die letzte Sturmkatastrophe "Kyrill" belegt. Aber selbst wenn man höhere Einschläge vornehme, die mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft nicht mehr vereinbar seien, seien keine messbar höheren Erträge zu erzielen. Wenn man Kahlschläge vornehme, seien weiterreichende Aufforstungen erforderlich, die wiederum höheren Kosten mit sich bringen und die Erträge in den Folgejahren verringern würden.

Der Senat macht sich die überzeugenden Erklärungen des sehr erfahrenen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, insgesamt zu eigen.

bb)

Der Jahresgewinn aus der Landwirtschaft - Ackerbau, Anbau von Spargel und Erdbeeren - beläuft sich nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dipl.- Ing. agr. T, denen der Senat vollumfänglich folgt, auf rund 5.600,00 DM. Hierzu gilt:

(a)

Aus einer Rinderzucht lassen sich keine Gewinne erzielen.

Die Rinderzucht ist schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 BauGB). Die nächste Wohnbebauung liegt etwa zehn bis 25 Meter von der (ehemaligen) Hofstelle entfernt; die Erteilung der Baugenehmigung würde damit gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen; Bestandsschutz besteht nach der Auskunft des Kreises Soests vom 09. Januar 2006 (Bl. 926 ff. d. A.) nicht.

Darauf, ob es der Beschwerdeführerin möglicherweise doch noch gelingt, eine Genehmigung für die Haltung von Rindern in der so genannten neuen Scheune oder zumindest im nördlichen Bereich der Scheune in einem Verwaltungsverfahren oder einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erhalten, kommt es letztlich nicht an. Eine wirtschaftliche Nutzung des Objekts, die jedenfalls bauplanungsrechtlich so ungesichert ist, dass sie von der Bauverwaltung abgelehnt wird und im Rahmen eines langwierigen Verfahrens durchgesetzt werden müsste, darf nach Auffassung des Senats bei der Frage, ob der Hof aus eigenen Kräften wieder angespannt werden kann, nicht berücksichtigt werden. Solange könnte der fiktive Hoferbe, auf den abzustellen ist, das Brachliegen der Wirtschaft nicht durchstehen. Zudem muss in absehbarer Zeit geklärt werden können, ob ein Wiederanspannen möglich ist; dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn über Jahre hinweg über die Frage der Baugenehmigung gestritten werden müsste.

Ob die Rinderzucht bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann letztlich aber auch dahin stehen. Nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen T wirft die Rinderzucht ohnehin keinen, zumindest keinen nennenswerten Gewinn ab. Hierzu gilt:

Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T vom 18. Juli 2006 ist der Jahresgewinn ohne die Rinderzucht sogar um 220,00 DM höher als der Jahresgewinn mit Rinderzucht (GA Seite 33). Allerdings hat der Sachverständige T in dem schriftlichen Gutachten vom 18. Juli 2006 unberücksichtigt gelassen, dass zu dem Grundbesitz des Erblassers eine weitere Teilfläche in einer Größe von ca. 4,1467 ha, nämlich das Grundstück lfd. Nr. 44 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von Z2 Blatt ###5, Gemarkung W, Flur X, Flurstück X, Gründland, Grünland-Acker, P, gehört (Bl. 1290 ff., 1298 d. A.). Hierzu hat der Sachverständige T jedoch in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2007 (Bl. 1317 ff. d. A.) und bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend erklärt, dass selbst bei Einbeziehung dieser weiteren Fläche die Rinderzucht unrentabel sei, jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - als eigenes Standbein ohne eigenen Milchviehbetrieb erfolgen soll. Zwar erhöhe sich dann unter bestimmten Umständen der Jahresbetriebsgewinn um 207,84 DM; dem stehe jedoch ein erhöhter Kapitalbedarf für das Wiederanspannen gegenüber (Bl. 1318 d. A.).

(b)

Die Gewinne aus dem Ackerbau sowie dem Anbau von Spargel und Erdbeeren belaufen sich lediglich auf rund 5.600,00 DM. Hierzu gilt:

Der Gesamtdeckungsbeitrag aus Ackerbau und dem Anbau von Erdbeeren und Spargel beläuft sich nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen T auf rund 25.809,00 DM (GA T Seite 25 und 33: 25.588,80 DM zzgl. 220,07 DM). Hinzu kommen möglicherweise weitere Einnahmen aus der Bewirtschaftung der im Erstgutachten unberücksichtigt geblieben Fläche Gemarkung W, Flur X, Flurstück X. Diese belaufen sich auf maximal 3.872,00 DM p.a., wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass auf dieser Fläche - statt der Rinderzucht (s. o.) - Ackerbau betrieben wird (vgl. dazu das Ergänzungsgutachten T vom 26. Februar 2007, Seite 3, Bl. 1319 d. A.).

Diesem Gesamtdeckungsbeitrag in Höhe von rund 29.681,00 DM (25.809,00 DM zzgl. 3.872,00 DM) stehen jedoch Aufwendungen in Höhe von rund 20.000,00 DM gegenüber (vgl. auch GA T Seite 28/29), wobei der Senat hierbei zugunsten der Beschwerdeführerin die Aufwendungen für die Rinderzucht (z.B. Abschreibung auf die Eimer-Melkanlage) herausgenommen hat; hiernach verbleibt eine Differenz Gewinn von rund 9.681,00 DM p.a..

Davon abzusetzen sind ferner jährliche Zinslasten für den Kapitalbedarf in Höhe von rund 3.286,00 DM (GA T Seite 30 f. i.V.m. Seite 34: 4.139,57 DM abzgl. 853,63 DM), wobei der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin sogar die durch die Veräußerung der Milchquote bewirkte Verminderung des Kapitalbedarfs berücksichtigt hat, obwohl dies durchaus zweifelhaft ist, weil es sich hierbei um eine Substanzverwertung handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf bei Ermittlung des Kapitalbedarfs hingegen nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin Gläubigerin einer Pachtforderung gegen den Ehemann der Beschwerdegegnerin ist und der Erblasser Sparguthaben in einer Größenordnung von rund 50.000,00 DM hinterlassen hat (Bl. 1119/1120 d. A.). Diese Vermögensgegenstände gehören nämlich nicht zum Hof (§§ 2, 3 HöfeO).

Nach den Erfahrungen des Senats ist es nicht zu beanstanden, die Zinsbelastungen zum maßgeblichen Stichtag am 21. Februar 1999 mit 5,5 % p.a. anzusetzen, wie dies der Sachverständige T getan hat. Ferner sind die Kosten für eine Fremdfinanzierung, nicht aber die Kosten für eine Eigenfinanzierung zugrunde zu legen. Die Frage, ob ein Hof wieder angespannt werden kann, ist nämlich losgelöst von der Person des in Frage kommenden Hoferben zu beantworten (vgl. BGH AgrarR 1995, 235, 237); hiernach darf nicht auf die persönlichen Verhältnisses eines - möglicherweise vermögenden - Hoferben, der eine Eigenfinanzierung bewerkstelligen kann, abgestellt werden. Von dem sich hiernach ergebenden Differenzbetrag von rund 6.395,00 DM sind sodann noch die Beiträge für die landwirtschaftliche Alterskasse und zur Pflegeversicherung in Höhe von mindestens 816,00 DM (GA T Seite 31) in Abzug zu bringen. Hiernach ergibt sich ein Gewinn vor Steuern aus der landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Ackerbau, Anbau von Spargel und Erdbeeren) in Höhe von rund 5.579,00 DM p.a..

(c)

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Ansätze des Sachverständigen T greifen nicht durch, führen jedenfalls nicht dazu, dass ein Wiederanspannen wirtschaftlich sinnvoll wäre. Hierzu ist in Ergänzung zu den überzeugenden schriftlichen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T aus Februar 2007 (Bl. 1232 ff. d. A. und Bl. 1316 ff. d. A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insbesondere noch Folgendes auszuführen:

Der Senat hält die von dem Sachverständigen T angesetzten Preise für Spargel und Erdbeeren für angemessen, jedenfalls für nicht zu gering. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass nur ein geringer Bruchteil, etwa 4 % bis 7 %, im Wege der Direktvermarktung veräußert werden könne und der weitaus größte Teil über den Großhandel abgesetzt werden müsse, zu dem vertragliche Bindungen im Übrigen erst aufgebaut werden müssten, und dass ein Teil der Ernte ohnehin nicht veräußerlich sei. Dies leuchtet ohne weiteres ein.

Auch ist der Senat mit dem Sachverständigen T der Auffassung, dass die zugrunde gelegte Anzahl von Verkaufstagen beim Anbau von Spargel und Erdbeeren nicht zu niedrig gegriffen ist. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend erklärt, dass sich das Geschäft auf das Wochenende konzentriere, was ihm auch die auf den Anbau von Spargel und Erdbeeren spezialisierte Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer so bestätigt habe, dass sich im Übrigen ohnehin ein Hofladen nur mit Spargel und Erdbeeren nicht rentiere. Dies stimmt auch mit den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richtern überein.

Ferner hat der Sachverständige T überzeugend erklärt, dass sich das Aufstellen mehrerer Verkaufsstände für Spargel und Erdbeeren schon deshalb nicht rechne, weil dann weitere Aushilfskräfte erforderlich seien, was weitere Kosten mit sich bringen würde. Im Übrigen trage sich ein Verkaufsstand in der Regel nur durch den Verkauf zusätzlicher Produkte, etwa wie Spargelsauce und Schinken; insoweit liege aber ein nicht berücksichtigungsfähiger gewerblicher Handel vor.

Auch dass der Sachverständige T auf die durchschnittlichen Fähigkeiten eines fiktiven Hoferben in Bezug auf Anbau und Vermarktung abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, können besondere Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Erdbeer- und Spargelanbau nicht berücksichtigt werden. Die Frage der Hofeseigenschaft ist objektiv und losgelöst von der Person des in Frage kommenden Hoferben zu beantworten (vgl. BGH AgrarR 1995, 235, 237). Aus diesem Grund ist auch nicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann Eigentümer von solchen Maschinen sind, mit denen sie auch den vom Erblasser ererbten Betrieb bewirtschaften können.

Ferner hat der Sachverständige T überzeugend erklärt, dass die von ihm angesetzten Kosten für die Eigenmechanisierung nicht zu hoch angesetzt worden sind, dass ein Kauf der notwendigsten Maschinen für ein Wiederanspannen notwendig sei, dass man hierfür aber durchaus auf gebrauchte Maschinen zurückgreifen könne, und dass die Kosten für einen Kauf gebrauchter Maschinen nicht ungünstiger seien als eine Maschinenmiete. Auch dies ist überzeugend, zumal der Sachverständige weiterhin erklärt hat, dass es durchaus schwierig sei, die Maschinen gerade dann zu mieten, wenn sie benötigt würden. Auch dies stimmt mit den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richtern überein.

Schließlich sind auch die Gewinne aus dem Ackerbau nicht zu niedrig angesetzt.

Der Senat folgt in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dessen Zuverlässigkeit und Sachkunde ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, der selbst Landwirt ist und einen ca. 60 ha großen Schweinemastbetrieb bewirtschaftet. Der Senat unter Mitwirkung seiner sachkundigen ehrenamtlichen Richter hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln. Anlass zu Zweifeln ergeben sich insbesondere nicht aus den Stellungnahmen des Steuerberaters der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. T2 (vgl. insbesondere die letzte Stellungnahme vom 27. Februar 2007, Bl. 1339 ff. d. A.). Es geht nicht an, schlicht die Einnahmen des "Gesamtbetriebes" in X und Z2 zu addieren, den Gesamtgewinn entsprechend dem Verhältnis der Flächen umzulegen und sodann daraus zu folgern, dass ein Wiederanspannen des Betriebes des Erblassers als eigenständiger Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sei. Im Übrigen sind in der Übersicht des Steuerberaters Prof. Dr. T2 die Einnahmen aus der Vermietung der Betriebsleiterwohnung im Hause S-Straße enthalten; diese sind aber, wie sogleich unter cc) noch ausgeführt wird, nicht berücksichtigungsfähig.

cc)

Einnahmen, die der Erblasser schon vor seinem Tod aus dem Hof - unabhängig von dem Betrieb der Landwirtschaft - erzielt hat, des Weiteren solche Einnahmen, die der Erbe ohnehin, d.h. auch ohne ein Wiederanspannen des Hofes erzielt, müssen bei der Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2005, 10 W 20/03, AUR 2006, 243 f.). Nach Auffassung des Senats ist nämlich eine Differenzbetrachtung geboten; danach sind miteinander zu vergleichen die Situation ohne Wiederanspannen und die Situation mit einem Wiederanspannen. Hiernach können folgende Einnahmen für die Frage, ob ein Wiederanspannen des Hofes wirtschaftlich sinnvoll ist, nicht berücksichtigt werden:

Jahrsertrag auf der Jagdpacht

(Die Jagdpacht nur für die forstwirtschaftlichen Flächen beträgt 534,00 DM; hinzu kommt noch die Jagdpacht für die landwirtschaftlichen Flächen, vgl. das Ergänzungsgutachten T vom 03. Februar 2007, Bl. 1246 d. A.): 1.050,00 DM

Nutzwert der Betriebsleiterwohnung im Hause S-Straße: 5.850,00 DM

Einnahmen aus der Vermietung der Jagdhütte (GA T Seite 34; GA Dr. K Seite 11): 1.200,00 DM

Summe: 8.100,00 DM

Dass diese Einnahmen bei der Frage, ob ein Wiederanspannen wirtschaftlich sinnvoll ist, nicht berücksichtigt werden dürfen, belegt auch folgendes vereinfachtes Beispiel: Würden sich etwa die o. g. Einnahmen aus der Jagdpacht usw. auf einen Betrag von weit über 30.000,00 DM/Jahr belaufen, der Gewinn aus der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aber nur 5.000,00 DM/Jahr betragen, liegt es auf der Hand, dass trotz Einnahmen in Höhe von insgesamt 35.000,00 DM/Jahr ein Wiederanspannen wirtschaftlich sinnlos ist.

dd)

Nach alledem verbleibt ein Jahresgewinn vor Steuern aus der Land- und Forstwirtschaft von insgesamt rund 12.600,00 DM. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass bei einem Gewinn vor Steuern in dieser Höhe bei einem Arbeitsaufwand allein der Betriebsleiter von weit über 900 Stunden (Ackerbau, Anbau von Spargel und Erdbeeren: rund 868 Stunden gemäß Ergänzungsgutachten T vom 02. Februar 2007, Bl. 1233 d. A.; zusätzliche 50 Stunden für die Bewirtschaftung der Fläche Gemarkung W, Flur X, Flurstück X, 4,1467 ha groß; zusätzliche Stunden für den Anbau der Weihnachtsbäume) ein Wiederanspannen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Bei Gewinnen in dieser Höhe wird noch nicht einmal ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit erzielt geschweige denn eine Rendite auf das eingesetzte Betriebskapital, den Grundbesitz nebst Gebäuden. Jeder vernünftige, wirtschaftlich denkende Mensch, würde bei diese Sachlage den Betrieb nicht wieder anspannen.

Nichts anderes gilt sogar, wenn der Senat zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellen würde, dass der Gewinn (vor Steuern) aus der Land- und Forstwirtschaft höher wäre, sich auf 15.000,00 DM oder sogar 18.000,00 DM belaufen würde. Auch dann wäre ein Wiederanspannen wirtschaftlich nicht sinnvoll. Bei einem Gewinn vor Steuern in einer solchen Höhe bei einem gleichzeitigen Arbeitsaufwand von weit über 900 Stunden würde ein vernünftig denkender Mensch immer noch von einem Wiederanspannen absehen.

ee)

Nach alledem kann offen bleiben, ob ein Wiederanspannen hier überhaupt erfolgen wird.

Der Senat ist davon überzeugt, dass dieses nicht der Fall ist, weil der Betrieb des Erblassers dauerhaft in den Betrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin einverleibt worden ist und die Beschwerdeführerin bis heute keine nennenswerten erheblichen Anstrengungen zum Wiederanspannen des Betriebes des Erblassers unternommen hat, obwohl ihre Stellung als Alleinerbin unstreitig ist. Hiernach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der vorwiegend in der Spargel- und Erdbeersaison zu leistende Arbeitsaufwand von rund 70 Stunden pro Woche (GA T Seite 32) überhaupt von den (fiktiven) Hofübernehmern geleistet werden kann; nach Auffassung des Senats ist dies nicht möglich.

ff)

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren, ist nicht zu entsprechen.

Die Beschwerdeführerin ist mit den Sachverständigen N zum Senatstermin erschienen. Beide Privatsachverständigen haben dieses Verfahren schon seit langer Zeit für die Beschwerdeführerin begleitet und haben auch im Senatstermin Gelegenheit erhalten, beiden Gerichtssachverständigen alle aus ihrer Sicht gebotenen Vorhalte zu machen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Angesichts dessen besteht auch in dem hier vorliegenden FGG-Verfahren kein Anlass zur Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

III.

Der Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin, dass der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 (AG Werl) eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen ist, ist zulässig und begründet.

1.

Auf den übereinstimmenden Antrag beider Beteiligten hält der Senat es für zulässig, das Verfahren über den Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin an sich zu ziehen und hierüber zu entscheiden.

Allerdings gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht nur über den Gegenstand entschieden darf, über den auch das erstinstanzliche Gericht entschieden hat (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Auflage, § 22 Rdnr. 183). Gleichwohl hält der Senat es im Streitfall ausnahmsweise für zulässig, das Verfahren über den Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin an sich zu ziehen und hierüber im Einverständnis beider Beteiligten mit zu entscheiden (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 1998, 10 W 44/97 - freilich zu einer Antragserweiterung in einem Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO). Sowohl in dem Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses als auch in dem Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. ab) HöfeVfO geht es hier nur noch um die Frage, ob der Grundbesitz des Erblassers zum Stichtag am 21. Februar 1999 noch ein Hof im Sinne der HöfeO gewesen ist. In beiden FGG-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; in beiden Verfahren sind keine weiteren Personen zu beteiligen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat, wenn auch lediglich im Hoffolgezeugnisverfahren, bereits die Hofeseigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls verneint.

2.

Nach dem unter II. Gesagten ist der Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin begründet, da der im Grundbuch von Z2 Blatt ###5 eingetragene Grundbesitz des Erblassers zum Stichtag am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen ist (s.o.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Es entspricht billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach dem vierfachen Einheitswert; der Einheitswert beträgt 40.400,00 DM (Bl. 3 unten d.A.).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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