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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 10 W 116/05
Rechtsgebiete: LwVG, FGG, AGLwVG, KostO


Vorschriften:

LwVG § 9
LwVG § 20 Abs. 3
LwVG § 20 Nr. 8
LwVG § 22
LwVG § 33
LwVG § 34
LwVG § 44
LwVG § 44 Abs. 1
FGG § 19
FGG § 20 a Abs. 1
FGG § 20 a Abs. 2
AGLwVG § 2
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 107
KostO § 130 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses abgeändert.

Die Gerichtskosten für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses trägt der Beteiligte zu 1).

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Gerichtskosten hinsichtlich des Erbscheins .......

Gründe:

Nach dem Tod der Erblasserin N am 6.11.2004 hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2004 die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten beantragt. Hinsichtlich des hofesfreien Vermögens ist anderweitig von dem Beteiligten zu 15) die Erteilung eines Erbscheins für die Erbengemeinschaft beantragt worden. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass das privatschriftliche Testament der kinderlos verstorbenen Erblasserin vom 5.1.2004 keine wirksame Hoferbenbestimmung zugunsten des Beteiligten zu 1) enthalte. In diesem Fall komme auch er selbst als Hofnachfolger in Betracht.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach mündlicher Verhandlung im Termin am 19.9.2005 entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1) das Hoffolgezeugnis und im übrigen wegen des hofesfreien Vermögens einen Erbschein zugunsten der Erbengemeinschaft, welche nach der kinderlos verstorbenen Erblasserin insgesamt aus 13 Personen besteht, erteilt. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte und die Gerichtskosten hinsichtlich des Erbscheins dem Beteiligten zu 15) auferlegt. Außerdem hat das Landwirtschaftsgericht bestimmt, dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet werde. Die Kostenteilung hinsichtlich der Kosten für das Hoffolgezeugnis hat das Landwirtschaftsgericht damit begründet, dass gemäß § 44 Abs. 1 LwVG bei der Beteiligung mehrerer an einem Verfahren über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) als Antragsteller die Kosten des Hoffolgezeugnisses zu tragen habe, dass aber andererseits der Beteiligte zu 2) durch seinen Widerspruch Mehrkosten verursacht habe.

Gegen die Auferlegung der Gerichtskosten zur Hälfte richtet sich die Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde, des Beteiligten zu 2). Er ist der Ansicht, dass der Beteiligte zu 1) als Antragsteller alleiniger Kostenschuldner der Gerichtskosten für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass durch seinen "Widerspruch" gegen den Antrag des Beteiligten zu 1) Mehrkosten entstanden seien.

Der Beteiligte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung.

1.)

Der Senat kann gemäß § 20 Nr. 8 LwVG über das Rechtsmittel ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist als einfache Beschwerde gemäß §§ 9 LwVG, 19 FGG zulässig. Für Entscheidungen im Erbscheinsverfahren hat das Land Nordrhein-Westfalen von der in § 20 Abs. 3 LwVG vorbehaltenen Befugnis Gebrauch gemacht und in § 2 des AGLwVG (GV NRW 1960 S. 462 und GV NRW 2004, 248) geregelt, dass insoweit u.a. die Vorschrift des § 22 LwVG nicht gilt (s. dazu Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 7. Aufl. § 22 Rdnr. 22; § 20 Rdnr 41).

Die Beschwerde ist auch nicht gemäß §§ 9 LwVG, 20 a Abs. 1 FGG ausgeschlossen, wonach die Kostenentscheidung nicht isoliert angefochten werden kann, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Beteiligte zu 2), der durch die angefochtene Kostenentscheidung beschwert ist, kann zwar gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, denn ihm fehlt dafür nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (so zuletzt Beschluss vom 5.7.2005 10 W 39/05 rn.w.N.) das Rechtsschutzbedürfnis. Das Hoffolgezeugnis ist für den Beteiligten zu 1) erteilt und entfaltet seine Wirkung. Es besteht im Fall seiner Unrichtigkeit lediglich die Möglichkeit seiner Einziehung (s. dazu auch Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht 8. Aufl. § 18 Rdnr. 62, 65; im vergleichbaren Fall zum Erbschein Münchner Kommentar-Mayer BGB 4. Aufl. § 2353 Rdnr. 127). Der Grundsatz, dass derjenige, dessen Recht durch die Hauptsachentscheidung nicht beinträchtigt ist, gegen eine ihn belastende Kostenentscheidung keine Beschwerde einlegen kann (s. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 20 aRdnr. 3 b) wird aber durchbrochen, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine unzulässige Kostenentscheidung richtet. In einem solchen Fall ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG zulässig (s. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann a.a.O. § 20 a Rdnr. 13, 5 a; Barnstedt/Steffen a.a.O. § 34 Rdnr. 17). Dieser Ausnahmefall wird von dem Beteiligten zu 2) mit seiner Beschwerde geltend gemacht.

2.)

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist auch in der Sache begründet und führte zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.

Eine Kostenteilungverteilung bei mehreren Beteiligten gemäß § 44 LwVG kommt nur in Betracht, wenn auch mehrere Kostenschuldner in Anspruch genommen werden können. Das ist hier nicht der Fall. Kostenschuldner der für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses entstandenen Gerichtskosten ist allein der Beteiligte zu 1). Eine Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf den Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.

Nach § 34 LwVG ist mit der Entscheidung über die Hauptsache auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäß §§ 33 LwVG, 2 Nr. 1 KostO ist zur Zahlung der Gerichtsgebühr der Antragsteller verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts, das heißt hier die Erteilung des Hoffolgezeugnisses, veranlaßt hat (s. dazu Korintenberg u.a.-Lappe Kostenordnung 16. Aufl. § 2 Rdnr. 2; Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 2 KostO Rdnr. 21). Die Kostenschuld betrifft die Erteilung des Hoffolgezeugnisses. Dadurch, dass der Beteiligte zu 2) dem Antrag des Beteiligten zu 1) widersprochen und eine andere Regelung angestrebt hat, ist er nicht Kostenschuldner hinsichtlich des vom Landwirtschaftsgericht erteilten Hoffolgezeugnisses geworden (s. dazu auch OLG Stuttgart Justiz 1978 S. 76 ff). Darauf, dass er möglicherweise Mehrkosten verursacht hat, kommt es insoweit nicht an.

Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch, dass der Beteiligte zu 2) dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten ist, hinsichtlich der Gerichtskosten Mehrkosten entstanden sind, zu deren Übernahme die Beteiligten verpflichtet wären. Die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins bzw. Hoffolgezeugnisses richtet sich nach § 107 KostO. Ein besonderer Gebührentatbestand wird dadurch, dass ein Beteiligter dem Antrag widerspricht und das Gericht deshalb erst nach mündlicher Verhandlung unter Hinzuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer entscheidet, nicht ausgelöst. Der Beteiligte zu 2) hat seinerseits auch keinen eigenen Antrag gestellt, der dann mit der Entscheidung zurückgewiesen worden ist, so dass eine Zurückweisungsgebühr gemäß § 130 Abs. 1 KostO ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Die angefochtene Kostenentscheidung war deshalb abzuändern.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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