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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 10 W 156/07
Rechtsgebiete: HöfeO


Vorschriften:

HöfeO § 3
1. Geldvermögen kann Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist.

2. Der Hoferbe ist nur insoweit privilegiert, als er den Hof in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt des Erbfalls befand, mit den dafür notwendigen Betriebsmitteln bis zur nächsten Ernte weiterführen kann. Er kann zu Lasten der weichenden Erben nicht verlangen, dass ihm Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, den Hof in einen früheren Zustand bei voller Eigenbewirtschaftung zu versetzen, auch wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheinen mag.


Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 5. November 2007 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass es sich bei dem Guthaben der Erblasserin B2 N bei der I2 Mitgliedsnummer #### um einen Hofbestandteil i.S.d. § 2 lit. b) HöfeO handelt, der dem Hoferben zusteht.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 85 % und die Antragsgegner zu 15 %. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 180.604,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Eheleute B und B2 N waren in Gütergemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von I Blatt ####, AG Gütersloh, eingetragenen Hofes i.S.d. HöfeO. Der Ehemann stammte aus der Familie L. Er hat den Namen N angenommen, als er im Jahr 1957 von seiner unverheirateten und kinderlosen Cousine Q N adoptiert wurde und diese ihm den Hof übertragen hat.

Die Eheleute N hatten ebenfalls keine Kinder. Der Ehemann verstarb am 9.8.1996 und wurde von seiner Ehefrau B2 N, der Erblasserin, allein beerbt. Diese errichtete am 5.1.2004 ein privatschriftliches Testament, in dem sie bestimmte, dass der Hof in die Familie ihres Ehemannes L zurückfallen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Testament vom 5.1.2004 (Bl. 30 der Beiakten 7 IV 623 -625 AG Gütersloh) Bezug genommen. Nach dem Tod der Erblasserin zwischen dem 05.11. und 06.11.2004 erteilte das Landwirtschaftsgericht Rheda-Wiedenbrück in dem Verfahren 13 Lw 93/04 ein Hoffolgezeugnis zugunsten des Beteiligten zu 1), der ein Neffe des Ehemannes B N ist, und hinsichtlich des hoffreien Vermögens einen Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 2) - 14) als gesetzliche Erben der Erblasserin. Letztere sind deren Geschwister und Abkömmlinge bereits verstorbener Geschwister. Sie sind an der Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Quoten beteiligt. Der Beteiligte zu 1) ist am 19.10.2005 als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob das nicht unerhebliche Geldvermögen der Erblasserin auf verschiedenen Konten hofzugehörig ist und damit dem Beteiligten zu 1), dem Antragsteller, zufällt oder ob es als hofesfreies Vermögen den Beteiligten zu 2) - 14), den Antragsgegnern, gebührt.

Der Betrieb hat ca. 125 ha Eigentumsflächen, davon sind etwa 50 ha Forstflächen. Von den Ackerflächen wurden im Zeitpunkt des Erbfalls am 6.11.2004 noch ca. 25 ha selbst bewirtschaftet, weitere 47,64 ha waren an Nachbarbetriebe verpachtet. Auf dem Hof wurden noch 9 Bullen gehalten. Die Milchquote in einer Größenordnung von 42.629 kg war an den Landwirt M K für jährlich 3.052,42 € verpachtet. In den Jahren davor und zu Lebzeiten des Ehemannes N bewirtschaftete der Betrieb die gesamten Eigentumsflächen selbst und hielt ca. 50 Rinder.

Der Hof war schuldenfrei. Im Zeitpunkt des Erbfalls am 6.11.2004 bestanden folgende Konten der Erblasserin:

 Sparkasse H; 
- Girokonto Nummer #######- Guthaben 24.418,00 €
- Geldmarktkonto Nummer ####### - Guthaben 40.553,00 €
- Sparkonto Nummer #####/#### - Guthaben 80,00 €
- Sparkonto Nummer #####/#### - Guthaben 7.245,00 €
- Depotkonto Nummer ####1 - Guthaben (Deka Euro Renten und Deka Immobilienfonds) 84.794,98 €
Insgesamt 157.090,98 €
Volksbank I: 
- Konto Nummer #####/#### - Guthaben 320,00 €
- Wertpapiere (Zertifikat DZ-Bank 8,75 % Rendite, Wertpapierkennnummer 952047) - Kurswert 20.586,00 €
Insgesamt 20.906,00 €
I2  
- Mitgliedskonto Nummer #### - Guthaben 2.607,59 €

Diese Positionen haben einen Wert von 180.604,57 € und sind Gegenstand des Streits der Beteiligten.

S2t

- Warenkonto - Guthaben 4.600,00 € Hinsichtlich dieses Kontos ist unstreitig, dass es hofeszugehörig ist.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass sämtliche Guthaben hofeszugehörig seien. Er hat vorgetragen, dass sie aus Erlösen der Viehabstockung, aus Holzverkäufen, Pachteinnahmen sowie dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte resultierten Die Beträge in der vorhandenen Höhe seien jedenfalls erforderlich, um zumindest den Bewirtschaftungszustand der früheren Jahre wieder herzustellen. Dazu gehöre die Wiederaufstockung des Viehbestandes, die Rücknahme der Flächen aus der Verpachtung, die Ausstattung des Hofes mit dem notwendigen Inventar, die erforderlichen Maßnahmen an den Gebäuden sowie Pflegemaßnahmen im Wald einschließlich Wiederaufforstungen. Die Erblasserin habe nach dem Tod ihres Mannes kaum Investitionen getätigt und auch Reparaturmaßnahmen zurückgestellt, die er nunmehr als Hoferbe vornehmen müsse. Dem Hof sei seit 1991 ein Betrag von 240.371,81 € entzogen worden, von dem neben den Lebenshaltungskosten das jetzt vorhandene Barvermögen angespart worden sei. Für das Wiederanspannen habe die Landwirtschaftskammer einen Finanzierungsbedarf von 153.130,00 € errechnet. Außerdem seien für die Sanierung und Renovierung des Wohnhauses Kosten in Höhe von 121.000,00 € erforderlich.

Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Sie haben unter Bezugnahme auf § 3 HöfeO darauf hingewiesen, dass hofeszugehörig nur die Geldmittel sind, die notwendig seien, um den landwirtschaftlichen Betrieb finanziell fortzuführen, aber nur insoweit, als sie für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte erforderlich seien, um dem Hoferben die Fortführung des Betriebes entsprechend dessen bisherigem Zuschnitt zu ermöglichen. Der Grundsatz der Surrogation gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Höferecht gerade nicht, so das Erlöse aus dem Verkauf von Hofesbestandteilen keine Betriebsmittel seien. Die Spar- und Festgeldguthaben sowie die Wertpapiere und auch die Girokonten stellten keine Geschäftskonten dar, weil darüber auch die privaten Einnahmen und Ausgaben der Erblasserin, insbesondere die Miet- und Kapitaleinkünfte geflossen seien. Die Erblasserin habe das Kapital angespart.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 5.11.2007 festgestellt, dass es sich bei den Forderungen der Erblasserin aus dem Girokonto bei der Sparkasse H Nummer ####### und bei dem Guthaben bei der I2 Mitgliedsnummer #### um Hofeszubehör (Betriebsmittel) gehandelt hat und diese dem Hoferben zustehen. Hinsichtlich der weiteren Guthaben auf den anderen aufgeführten Konten handele es sich um hoffreies Vermögen. Dabei ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass es grundsätzlich nicht darauf ankomme, woher die Geldmittel ursprünglich stammten. Das Surrogationsprinzip finde keine Anwendung. Betriebsmittel im Sinne des § 3 S. 2 HöfeO und damit hofzugehörig sei nur der Teil des Geldvermögens auf den Konten der Erblasserin, der für die Bewirtschaftung des Hofes und die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes bis zur nächsten Ernte notwendig sei. Für den Begriff der Notwendigkeit könne es nicht auf die - durchaus sinnvollen - Planungen des Beteiligten zu 1) ankommen, die verpachteten Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zu nehmen und den Bestand der Mastbullen erheblich zu erhöhen. Gegenüber den weichenden Erben sei der Hoferbe erbrechtlich nur privilegiert hinsichtlich des ererbten Betriebes in seiner vorhandenen Größe und dem tatsächliche Zuschnitt mit der zur Weiterbewirtschaftung bis zur nächsten Ernte notwendigen Kapitalausstattung. Das Landwirtschaftsgericht hat diesen Kapitalbedarf anhand der vorgelegten Unterlagen aus den letzten drei Wirtschaftsjahren der Erblasserin und ihrer finanziellen Planungen, soweit diese nachvollzogen werden konnten, auf ca. 30.000,00 € geschätzt. Offenbar nicht benötigtes Geld habe die Erblasserin langfristig angelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 5.11.2007 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller, der Bet. zu 1), verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde sein erstinstanzliches Ziel, dass sämtliche Kontoguthaben der Erblasserin als Betriebsmittel dem Hof zugerechnet werden, weiter. Er meint, dass das Landwirtschaftsgericht den Begriff der "Betriebsmittel" in § 3 S. 2 HöfeO verkannt habe. Als Leitgedanke für die Auslegung dieser Vorschrift gelte, dass der Hoferbe mit Hilfe der Betriebsmittel einen überlebensfähigen Hof und nicht wegen Mangels an Betriebsmitteln einen leistungsunfähigen Hof erhalten solle. Zu den Betriebsmitteln zählten auch größere Geldbeträge, soweit sie für zur Erhaltung des Hofes notwendige Investitionen, etwa für Baumaßnahmen, benötigt werden. Im Interesse einer längerfristigen Wirtschaftsplanung könne der Begriff der Betriebsmittel nicht in jedem Fall auf den Zeitraum bis zur nächsten Ernte beschränkt werden. Die vorhandenen Geldmittel seien deshalb hier insgesamt als Betriebsmittel einzuordnen, weil sie dem Betrieb des Hofes dienten und zur Erhaltung und Wiederherstellung des früheren Zuschnitts notwendig seien. Für die Wiederherstellung des Betriebes in seinem ursprünglichen Umfang sei entsprechend den Berechnungen der Landwirtschaftskammer ein Finanzierungsbedarf von 153.130,00 € erforderlich. Hinzu komme der Renovierungsbedarf am Wohnhaus des Hofes in Höhe von 128.200,00 €. Die Sparguthaben der Erblasserin beruhten auch nicht auf Gewinnen der vorhergehenden Jahre, sondern auf Veräußerungen von Hofbestandteilen. Sie seien deshalb jetzt für Erhaltungsmaßnahmen und Beseitigung des Reparaturstaus erforderlich. Das allein sei maßgeblich. Der Betrieb werfe keinen Gewinn ab, sondern lebe von der Substanz. Etwaige Gewinne seien aufgebraucht worden für private Versicherungen und Lebenshaltungskosten. Eigenkapitalbildung sei nicht erfolgt. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er als Hoferbe schon erhebliche Kosten zur Erfüllung der im Testament ausgesprochenen Vermächtnisse sowie für die Beerdigung der Erblasserin und Begleichung weiterer Verbindlichkeiten aufgewendet habe. Diese Kosten wären zunächst aus dem hoffreien Vermögen zu erbringen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass es sich über die Forderungen der Erblasserin B2 N, zuletzt wohnhaft gewesen in I, geboren am 28.12.1922, verstorben zwischen dem 05.11. und 06.11.2004, aus dem Konto bei der Sparkasse H Nummer ####### und das Guthaben bei der I2 Mitgliedsnummer #### hinaus auch bei den Forderungen der Erblasserin auf den Konten der Sparkasse H Kontonummer #######, #####/####, #####/####, dem Depot Nr. ####1 sowie bei den Forderungen aus den Konten bei der Volksbank I Kontonummer #####/#### einschließlich des Zertifikats DZ Bank 8,25 % Wertpapierkenn-Nr. 952047 und dem Warenkonto bei der S2 um Hofesvermögen gehandelt hat und diese dem Hoferben zustehen.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Zu ihrer eigenen sofortigen Beschwerde beantragen sie,

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück 13 Lw 106/07 vom 5.11.2007 diesen insofern abzuändern, dass festgestellt wird, dass auch das Girokonto bei der Sparkasse H, Kontonummer #######, und das Guthaben bei der I2, Mitgliedsnummer ####, hofesfreies Vermögen der Erblasserin sind.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.

Die Antragsgegner, die Beteiligten zu 2) - 14), wenden sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Girokonto bei der Sparkasse H und das Guthaben bei der I2 als hofeszugehörig angesehen und dem Beteiligten zu 1) zugesprochen worden sind. Sie tragen vor, dass der Genossenschaftsanteil bei der I2 obsolet sei, weil seit vielen Jahren auf dem Hof keine Milchproduktion mehr erfolge. Die Milchquote von 42.629 kg sei nur gering und nicht rentabel, so dass ein "Ruhen" des Genossenschaftsanteils" bis zu einer Eigennutzung der Milchquote nicht in Betracht komme. Das Guthaben sei deshalb kein Betriebsmittel.

Von dem Girokonto Nummer ####### bei der Sparkasse H sei auch der Privatbedarf der Erblasserin finanziert worden. Dort seien u.a. die Einnahmen aus der Landverpachtung und der Verpachtung der Milchquote gutgeschrieben worden. Das Konto sei überwiegend privat genutzt worden. Im Jahr 2004 seien bis Oktober 18.000,00 €, d.h. 1.800,00 € monatlich als Betriebsausgaben abgehoben worden.

Außerdem habe die Erblasserin von diesem Konto immer wieder Einnahmen des Betriebes den Sparkonten und Depots zugeführt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beteiligte zu 1) nach dem Tod der Erblasserin bis zum 30.6.2005 betriebliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.205,86 € erhalten habe. Zusammen mit dem Guthaben auf dem Konto bei der S2 in Höhe von 4.600,00 € habe ihm damit ein Betrag von 18.805,00 € für die Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden. Hinzu kämen die offene Pacht des Pächters D in Höhe von 3.000,00 sowie der Erlös aus dem Verkauf der Milchquote in Höhe von 7.680,38 €. Die übrigen Konten beträfen eindeutig das Privatvermögen der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) könne die Guthaben nicht für den Ausbau und die Renovierung des Betriebes beanspruchen. Er habe den Hof als Hoferbe so übernommen, wie ihn die Erblasserin geführt habe. Im übrigen müsse bei einem behaupteten Aufwand für Investitionen in einer Größenordnung von 500.000,00 € überlegt werden, ob das "Hochfahren" des Hofes wirtschaftlich überhaupt sinnvoll sei und ob es sich dann überhaupt noch um einen Hof gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 16.6. 2009 persönlich angehört.

Die Akten 7 IV 623 - 625/04 AG Gütersloh, 13 Lw 93/04 AG Rheda-Wiedenbrück, 13 Lw 22/05 AG Rheda-Wiedenbrück sowie die Grundakten von I Blatt ####, AG Gütersloh, lagen zur Information des Senats vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1.

Es handelt sich um ein Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 lit. c) HöfeVfO, für das das Landwirtschaftsgericht gemäß §§ 2, 1 Nr. 5 LwVG zuständig ist (s. dazu Barnstedt/Steffen LwVG 7. Aufl. § 1 Rdnr. 156).

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss entschieden. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner sind

zulässig. In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg und waren zurückzuweisen.

2.

a)

Die Beteiligten haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Guthaben auf den verschiedenen Konten Hofeszubehör i.S.d. § 3 HöfeO sind und deshalb dem Beteiligten zu 1) als Hoferben zustehen oder ob sie als hofesfreies Vermögen in den allgemeinen Nachlass der Erblasserin B2 N gefallen sind.

Ein besonderes Feststellungsinteresse des Antragstellers an der Feststellung, dass auch das Guthaben auf dem Warenkonto bei der S2 mit einem Wert von 4.600,00 € hofeszugehörig ist, besteht dagegen nicht. Die Beteiligten haben entsprechend ihren Erklärungen im Termin am 5.11.2007 vor dem Landwirtschaftsgericht (s. Protokoll Bl. 100, 102 d.A.) ausdrücklich unstreitig gestellt, dass dieses Guthaben als zum Hof gehörig betrachtet werde. Der Antragsteller hat dementsprechend seinen Feststellungsantrag in erster Instanz nicht auf dieses Konto erstreckt. Änderungen an der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, dass das Warenkonto bei der S2 nicht hofeszugehörig sein soll, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Beteiligten zu 1) nicht vorgetragen. Für eine ausdrückliche Feststellung im Beschwerdeverfahren - so wie sie mit dem Antrag im Schriftsatz vom 2.1.2009 erstmals begehrt wird - besteht deshalb kein Bedürfnis.

b)

Das Hofeszubehör i.S.d. § 3 S.1 HöfeO umfasst insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgeräte, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte und Betriebsmittel (§ 3 S. 2 HöfeO). Geldvermögen kann Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist.

Betriebsmittel sind in erster Linie Mittel, die notwendig sind, um den Landwirtschaftsbetrieb wirtschaftlich fortzuführen, d.h. Bargeld, Guthaben, Forderungen, Erlöse aus der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nicht dazu gehören etwa Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen oder der Milchquote. Leitgedanke für die Auslegung des § 3 HöfeO ist, dass der Hoferbe mit Hilfe der Betriebsmittel einen betriebsfähigen und nicht wegen Mangel an Betriebsmitteln einen leistungsunfähigen Hof erhalten soll (s. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 12). Im Rahmen einer vorzunehmenden "Ganzheitsbetrachtung" kommt es darauf an, was für die Liquidität des Betriebes im Rahmen der jährlichen Erfolgsrechnung zum Zwecke eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses bis zum Abschluss der nächsten Ernte notwendig ist. Erbrechtlich privilegiert - und nur darum geht es - ist der zu übergebende Betrieb in seiner vorhandenen Größe und dem tatsächlichen Zuschnitt mit der zur Weiterbewirtschaftung bis zur nächsten Ernte notwendigen Kapitalausstattung (s. dazu v. Jeinsen in Faßbender/Höltzel u.a., HöfeO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 9 und 19 = S. 176). Soweit man im Interesse einer längerfristigen Wirtschaftsplanung das Vorhandensein von Betriebsmitteln nicht auf die Zeit bis zur nächsten Ernte beschränken will (s. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjerry a.a.O. § 3 Rdnr. 12), ist zu bedenken, dass eine solche Beschränkung auch eine wirksame Schranke gegen Manipulationen sein kann (s. dazu Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, § 3 Rdnr. 22; v. Jeinsen a.a.O. § 3 Rdnr. 19 a.E. = S. 176, 177). Es könnte allenfalls im Einzelfall dazu kommen, dass zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit etwa wegen hoher Schulden oder bei hohem Reparaturstau ausnahmsweise die dafür erforderlichen Mittel für landwirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen privilegiert sein können (s. dazu v. Jeinsen a.a.O. § 3 Rdnr. 19 a.E.). Zu beachten ist auch, dass das Surrogationsprinzip im Höferecht nicht gilt. Der Erlös etwa aus dem Verkauf von Hofgrundstücken oder Gegenständen des Inventars ist nicht schon deshalb Hofvermögen, weil die Grundstücke zu diesem Vermögen gehört haben. Sie werden auch dann nicht Hofeszubehör, wenn der Landwirt diesen Erlös bereits fest zur Ausbesserung oder zum Ausbau des Hofes eingeplant und auf einem Konto angelegt hatte (s. dazu BGH Urteil v. 14.7.1972 - V ZR 124/70 - = BGHZ 59 S. 225 f.; Wöhrmann, a.a.O., § 3 Rdnr. 21, 23; v. Jeinsen a.a.O. Rdnr.19; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 3 Rdnr. 14).

aa)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier neben dem unstreitigen Guthaben in Höhe von 4.600,00 € auf dem Warenkonto bei der S2 das Guthaben in Höhe von 24.418,00 € auf dem laufenden Girokonto der Erblasserin bei der Sparkasse H Betriebsmittel und damit hofeszugehörig i.S.d. § 3 HöfeO.

Dieses Konto war das Betriebskonto des Hofes, über das im wesentlichen - neben dem Konto bei der S2 - die laufenden Einnahmen aus dem Verkauf von Vieh, aus der Verpachtung der Ackerflächen und der Milchquote, das Jagdgeld und auch die EU-Flächenzahlungen und andere Prämien und die Ausgaben des Betriebes abgewickelt wurden. Die Zuflüsse fielen innerhalb des Wirtschaftsjahres zu unterschiedlichen Zeitpunkten an, ebenso verhielt es sich mit den Abflüssen. Das Konto durfte folglich nie ganz abgeräumt werden, wenn die Zahlung der anfallenden Kosten ohne die Inanspruchnahme von Kreditmitteln im laufenden Wirtschaftsjahr, das heißt bis zur nächsten Ernte, sichergestellt werden sollte. Das Landwirtschaftsgericht hat aufgrund der von dem Antragsteller vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen und den sich daraus ergebenden Ausgaben der letzten drei Wirtschaftsjahre durchschnittliche finanzielle Aufwendungen für den Betrieb in Höhe ca. 38.671,00 € jährlich ermittelt. Das entspricht in etwa auch dem von dem Antragsteller errechneten Geldbedarf von 23.048,53 € für das Rumpfjahr nach dem Tod der Erblasserin vom 7.11.2004 bis 30.6.2005. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin Anfang November 2004 den Betrag von rund 24.000,00 €, zusammen mit dem Guthaben auf dem Konto bei der S2 für angemessen und ausreichend gehalten hat, um im kommenden Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen die erforderlichen Ausgaben des Betriebes bestreiten zu können. Die Erblasserin hat - soweit nach den vorgelegten Unterlagen erkennbar ist - stets vorsichtig gewirtschaftet und auf dem Girokonto immer einen Sockelbetrag von mindestens 10.000,00 € als Guthaben für unvorhergesehene Fälle stehen gelassen. Das ist so auch dem Hoferben für die Liquidität des Hofes zuzubilligen, ohne dass es auf eine genaue Zuordnung der Ein- und Ausgänge im einzelnen - so wie sie die Antragsgegner vorgenommen haben - ankommt. Für die Wirtschaftsführung des Betriebes muss noch ein Spielraum und Puffer verbleiben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat zu diesem Punkt somit keinen Erfolg.

bb)

Die Guthaben der Erblasserin auf den oben aufgeführten verschiedenen Sparkonten, Festgeldkonten und Wertpapierdepots sind dagegen keine hofeszugehörigen Betriebsmittel. Sie fallen als hofesfreies Vermögen in den Nachlass. Insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers nicht begründet.

Seiner Argumentation, dass das von der Erblasserin angesparte Vermögen auf der Veräußerung der Substanz des Hofes beruhe und deshalb zur Erhaltung und Wiederherstellung des Betriebes erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es richtig sein sollte, dass die Erblasserin Erlöse etwa aus Viehverkäufen oder Inventar sowie Holzeinschlägen angelegt und nicht wieder in den Hof investiert hat, dann sind diese Erlöse Surrogate, die nach den obigen Ausführungen zum hofesfreien Vermögen gehören. Im übrigen ist nach den von dem Antragsteller vorgelegten Aufstellungen (s. Bl. 66 d.A.) ein erheblicher Teil der Entnahmen zur Vermögensbildung auch schon zu Lebzeiten des am 9.8.1996 verstorbenen Ehemannes der Erblasserin in den Jahren 1991/92 bis 1994/95 vorgenommen worden. Die Erblasserin hat dann in der Folgezeit diese Vermögensbildung lediglich weiter fortgesetzt.

Entscheidend ist jedoch, dass der Beteiligte zu 1) nur insoweit privilegiert ist, als er den Hof in dem Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt des Erbfalls am 6.11.2004 befand, mit den dafür notwendigen Betriebsmitteln grundsätzlich bis zur nächsten Ernte weiterführen kann. Er kann zu Lasten der weichenden Erben nicht verlangen, dass ihm die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, den Hof in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich zu einem früheren Zeitpunkt bei voller Eigenbewirtschaftung der vorhandenen Flächen ohne Verpachtung und mit einem höheren Viehbestand befand, auch wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll sein mag. Ein Anspruch des Antragstellers auf weiteres Kapital, mit dem er durch Investitionen die Ertragslage des Hofes verbessern will, besteht nicht. Auf die vorgelegten Berechnungen zum Finanzierungsbedarf (s. Schreiben der LWK vom 12.10.2007 Bl. 86 ff d.A.) und zur Sanierung und Modernisierung des Wohnhauses (s. Kostenschätzung des Architekten Dartmann vom 6.10.2005 Bl. 97 f d.A.) kommt es nicht an. Im übrigen dürfte selbst in dem Fall, dass der Betrieb aufgegeben war und wiederangespannt werden soll, nicht auf das Sparvermögen zurückgegriffen werden. Die Mittel dafür müssen aus dem Hof selbst erwirtschaftet werden (s. dazu OLG Hamm AUR 2006 S. 243 ff).

Es kann aber auch nicht die Rede davon sein, dass es sich im Zeitpunkt des Erbfalls um einen aufgegebenen Betrieb gehandelt hat, der "wieder angespannt" werden muss. Die Erblasserin hatte die Eigenbewirtschaftung nicht aufgegeben. Neben der Fremdverpachtung von Ackerflächen hat noch eine Bestellung der Äcker durch Lohnunternehmer sowie Viehhaltung - wenn auch in verringertem Umfang - stattgefunden. Die Erblasserin konnte aus den Erträgen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Möglicherweise hat sie sich dabei mit geringen Gewinnen zufrieden gegeben, die für eine bescheidene Lebensführung ausgereicht haben. Eine Altersrente, die eine Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes durch sie selbst vorausgesetzt hätte, hat sie jedenfalls nicht bezogen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er schon erhebliche Kosten zur Erfüllung der in dem Testament angeordneten Vermächtnisse und für die Beerdigung der Erblasserin aufgewendet habe, ist das unerheblich. Die in diesem Verfahren allein zu entscheidende Frage, ob das Geldvermögen der Erblasserin hofeszugehörig ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob und ggf. welche Erstattungsansprüche zwischen dem Hoferben einerseits und den Erben des hoffreien Vermögens andererseits bestehen.

cc)

Das Konto bei der I2, das im Zeitpunkt des Erbfalls ein Guthaben von 2.607,59 € auswies, betrifft nach den unbestrittenen Erklärungen des Antragstellers im Termin am 5.7.2007 vor dem Landwirtschaftsgericht ausschließlich den eingezahlten Genossenschaftsanteil. Es handelt sich dabei um ein Mitgliedschaftsrecht an einer Verwertungsgesellschaft, hier einer Molkereigenossenschaft, das dem Hof dient. Solche Rechte sind gemäß § 2 lit. b) HöfeO Hofbestandteil (s. dazu Wöhrmann a.a.O. § 2 Rdnr. 58; Lange/Wulff/Lütke-Handjery a.a.O. § 2 Rdnr. 14) und stehen schon aus diesem Grund dem Hoferben zu. Auf die Frage, ob es sich bei dem Guthaben um Betriebsmittel i.S.d. § 3 HöfeO handelt und darauf, dass nur eine geringe Milchquote in einem wirtschaftlich nicht erheblichen Umfang vorhanden war, die eine Selbstbewirtschaftung von vornherein ausschloss, kommt es nicht an. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist auch in diesem Punkt nicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten entsprechend den Quoten des Wertes des jeweiligen Feststellungsantrages des Antragstellers einerseits und der Antragsgegner andererseits im Verhältnis zum Gesamtwert der Guthaben zu verteilen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erscheint es vertretbar und angemessen, nach dem im FGG-Verfahren geltenden Grundsatz die Beteiligten diese jeweils selbst tragen zu lassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 19 lit. a) HöfeVfO, 30 Abs. 1 KostO. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts dazu, denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 24 Abs. 1 LwVG).

Ende der Entscheidung

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