Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 10 W 87/04
Rechtsgebiete: HöfeO, BGB, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 2
HöfeO § 3
HöfeO § 13
HöfeO § 13 I
HöfeO § 13 I 2
HöfeO § 13 IV
HöfeO § 13 IV b)
HöfeO § 13 V 2
HöfeO § 13 V 3
BGB § 1120
BGB § 1127
BGB § 1192
LwVG § 34 I
LwVG § 44 I
LwVG § 45 I 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.490,21 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und seine Schwester T - Antragstellerin in dem ebenfalls anhängigen Verfahren 10 W 89/04 - sind die jüngeren Kinder des Erblassers Theodor G und seiner Ehefrau G. Der Antragsgegner ist das älteste der 3 Kinder und Eigentümer des im Grundbuch von Z Bl. 0004 eingetragenen Grundbesitzes, der seit dem 02.03.1950 als Hof i.S.d. Höfeordnung eingetragen ist.

Bis zu seinem Tode am 21.12.1990 war der Vater der Parteien Eigentümer des Hofes. Aufgrund eines von ihm errichteten Testamentes wurde zunächst seine Ehefrau G Vorerbin des Hofes; ihre Vorerbschaft endete mit Erreichung des 60. Lebensjahres am 24.11.1995. Bezüglich des hofesfreien Vermögens ist sie unbeschränkte Alleinerbin des Erblassers. Hofnacherbe ist seit dem 24.11.1995 der Antragsgegner.

Zwischen ihm einerseits und seiner Mutter sowie den jüngeren Geschwistern andererseits gab es seit 1997 zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Dabei ging es um Abfindungszahlungen an die jüngeren Geschwister nach Maßgabe des Testamentes, um ein Altenteilsrecht der Mutter und dessen Absicherung durch einstweilige Anordnung, um die Zustimmung zur ratierlichen Auszahlung einer Lebensversicherung an die Mutter zwecks Ablösung des Altenteilsrechtes, um Auskünfte und eidesstattliche Versicherung wegen vorgenommener Grundstücksverkäufe und wegen einer Brandversicherungszahlung aufgrund des Abbrennens eines alten Viehstalls mitsamt Scheune und lebendem/totem Inventar.

In dem Verfahren 5 Lw 53 - 54/97 schlossen der Antragsteller und seine beiden Geschwister hinsichtlich der dort streitgegenständlichen Leistungen aufgrund testamentarischer Anordnungen des Vaters unter dem 05.05.1998 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Werl einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner zunächst zur Zahlung der geforderten Beträge, die allerdings bis zum 01.06.1999 bzw. 2000 gestundet wurden; die Zahlungsforderungen sollten durch gleichrangige Grundschulden - einzutragen im Hofgrundbuch - besichert werden. Für den Fall einzelner Grundstücksverkäufe verpflichteten sich die Berechtigten unter bestimmten Bedingungen zur Haftentlassung. Weiter hieß es in dem Vergleich unter Ziffer 7. :

"Sofern der Verkauf von Grundstücken erfolgt, um bisher im Grundbuch eingetragene Belastungen und im heutigen Vergleich bewilligte Belastungen zu tilgen und ferner um die von Frau G verpfändeten Bankguthaben freizubekommen und der Resthof erhalten wird, verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 13 HöfeO. Erfolgen weitere Verkäufe, bleiben die Rechte des Antragstellers nach § 13 HöfeO unberührt."

Nach dem Vergleichsabschluss veräußerte der Antragsgegner unter dem 29.06.1998 eine Teilfläche an den Erwerber B. X1 für 310.000,- DM und am 15.08.2000 an die Stadt F für 175.840 DM. Diese Flächen wurden dem Grundbuch am 29.06.1999 bzw. 05.03.2001 abgeschrieben. Auf den Restflächen unterhält der Antragsgegner weiter seinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Dem jetzigen Verfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :

Am 02.09.1998 brannte auf der Hofstelle des Antragsgegners ein alter, größerer Viehstall mitsamt dem darin befindlichen Vieh und toten Inventar ab. Der Antragsgegner entschloss sich, das Gebäude nicht wieder aufzubauen, sondern ein vorhandenes weiteres Wirtschaftsgebäude umzurüsten. Aufgrund dessen erhielt er von dem Feuerversicherer - der Westfälischen P Feuersozietät - lediglich die Zeitwertentschädigung nach dem Versicherungsvertrag ausgezahlt. Hierbei erhielt der Antragsgegner unter dem 07.12.1998 auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank X e.G. aus der Gebäude-Feuerversicherung 275.481,20 DM und aus der Inventar-Feuerversicherung 69.173,10 DM ausgezahlt. Der Auszahlung gingen jeweils Schreiben der anweisenden P vom 03.12.1998 mit folgender Treuhandweisung voran :

"Wie vereinbart, verpflichten Sie sich bei der Verwertung der Zeitwertentschädigung die Rechte der zum Schadenszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger sowie der Pfändungs- und Überweisungsgläubiger zu beachten."

Von der am 07.12.1998 erhaltenen Versicherungszahlung i.H.v. insgesamt 344.654,30 DM verwandte der Antragsgegner nach seinen Angaben - die der Antragsteller für das vorliegende Verfahren ebenfalls zugrunde legt - folgende Beträge in einer Gesamthöhe von 187.451,42 DM zur Brandschadensbeseitigung :

- Kosten für Aufräumung und Entsorgung : 61.480,00 DM

- wie vor : 5.500.00 DM

- Kosten für das Brandgutachten : 7.771,42 DM

- Kosten für Beratung durch landw. Buchstelle : 8.000,00 DM

- Ersatzbeschaffung Einrichtung : 5.700,00 DM

- Ersatzbeschaffung Werkzeug : 30.000,00 DM

- Ersatzbeschaffung Tiere und Vorräte : 69.000,00 DM

Hinsichtlich des verbliebenen Restes von 157.202,88 DM macht der Antragsteller - wie auch seine Schwester T in dem Verfahren 10 W 89/04 - Nachabfindungsansprüche geltend.

Er vertritt die Auffassung, der Antragsgegner müsse wegen des nicht verbrauchten Restes der Brandversicherungszahlung i.H.v. 157.202,88 DM eine Nachabfindungszahlung nach § 13 HöfeO vornehmen. Dabei legt er für sich selbst eine Quote von 1/6 und für die Mutter eine Quote von 1/2 zugrunde. Aufgrund einer vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.06.2002 - wegen deren Inhalt auf Bl. 11 d.A. verwiesen wird - macht der Antragsteller seinen eigenen Nachabfindungsanteil und die Hälfte des mütterlichen Anteils geltend; hilfsweise verlangt er Zahlung von 1/6 an sich und von weiteren 1/4 an sich und die andere Antragstellerin gemeinsam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Werl vom 14.07.2004 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Anträge durch den genannten Beschluss vollständig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte Abtretungserklärung rechtfertige keine hälftige Auszahlung etwaiger Nachabfindungsansprüche der Mutter an den Antragsteller, sondern allenfalls die volle Auszahlung an ihn und seine Schwester gemeinsam.

Im übrigen ergebe sich aus den von beiden Antragstellern mit dem Antragsgegner Franz-Josef G im Verfahren 5 Lw 53 - 54/97 am 05.05.1998 abgeschlossenen Vergleich, dass auch für den Fall einer Brandversicherungsleistung auf Nachabfindungsansprüche verzichtet worden sei, wenn diese Zahlung nur zur Tilgung solcher Hofesverbindlichkeiten verwendet werde, die bei Vergleichsabschluss schon bestanden hätten. Der im Vergleich ausdrücklich geregelte Fall einer Grundstücksveräußerung zur Rückführung bestehender Schulden stehe wirtschaftlich der entsprechenden Verwendung einer Brandversicherungssumme gleich.

Aus den vom Antragsgegner 6 Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Bankbescheinigungen und Unterlagen sowie dem eingesehenen Grundbuch ergebe sich, dass er die an seine Volksbank F e.G. treuhänderisch gezahlte Versicherungssumme verwendet habe, um die schon bei dem Vergleichsabschluss am 05.05.1998 bestehenden grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten zu reduzieren. Dem Antragsteller müsse keine weitere Stellungnahmegelegenheit gegeben werden, auch wenn er den entsprechenden Schriftsatz erst am Tage vor dem Termin erhalten habe; denn das verzögere das Verfahren unnötig.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 22.07.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29.07.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde; mit ihr verfolgt er seinen schon erstinstanzlich gestellten Antrag nebst Hilfsantrag weiter.

Der Antragsteller meint, das Amtsgericht habe den Vergleich vom 05.05.1998 bereits unzutreffend ausgelegt : Es sei seinerzeit auf dem Hintergrund des bedrohlichen Verhaltens des Antragsgegners nur darum gegangen, einer Vereitelung der eigenen Rechte und der Rechte der Mutter zuvor zu kommen. Man sei ausschließlich zur Herstellung eines besseren Ranges der eigenen Absicherungen im Grundbuch bereit gewesen, auf Nachabfindungen aus einzelnen Grundstücksverkäufen zu verzichten, wenn die vorrangigen Grundpfandrechte abgelöst würden. Der Verwertung weiteren Hofesvermögens habe man keinesfalls zustimmen wollen. Es sei seinerzeit ausschließlich von der Veräußerung einzelner Grundstücke gesprochen worden.

Die Mutter G habe im übrigen in ihrem damaligen Verfahren gegen den Antragsgegner - unstreitig - keinen Verzicht auf Nachabfindungsansprüche erklärt; hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche sei die Beschlussargumentation schon deshalb unrichtig.

Die Beschwerde bestreitet die Behauptungen des Antragsgegners zum Schuldenstand bei Hofübernahme, Vergleichsabschluss und Versicherungszahlung. Die Grundschulden hätten bei Hofübernahme nur noch in geringem Umfange valutiert. Die Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 22 über 170.000,- DM habe die Hofvorerbin nur auf Drängen des Antragsgegners aufgenommen.

Der Antragsteller bestreitet weiter, dass die von der Versicherungszahlung durch die Volksbank F e.G. als Treuhänderin der P-Feuersozietät zurückgeführten Verbindlichkeiten zur Gänze mit den vorrangigen Grundschulden besichert gewesen seien. Es könne sich auch um hofesfremde oder später begründete Verbindlichkeiten des Antragsgegners gehandelt haben. Der Hinweis darauf, dass sich Grundpfandrechte auch auf Brandversicherungsforderungen des Eigentümers erstreckten (vgl. §§ 1127, 1192 i.V.m. § 1120 BGB), genüge nicht; denn der Antragsgegner habe die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich gar nicht ernsthaft verlangt und im Falle des unterlassenen Wiederaufbaus die erheblich höhere gleitende Neuwertentschädigung bekommen können. Für § 13 HöfeO sei letztlich entscheidend, dass dem Hoferben die Versicherungsleistung durch Verringerung der Schulden wirtschaftlich zugeflossen sei. Eine Verwendung der Versicherungszahlung zur Bedienung der Grundschulden mindere im Hinblick auf § 13 I 2 HöfeO die Nachabfindungspflicht nicht. Durch den Verzicht auf einen Wiederaufbau und die weitgehende Aufgabe der Viehhaltung sei die Wirtschaftskraft des Hofes zerstört worden; der Hof sei aufgrund wachsender Verschuldung ohnehin nicht zu halten.

Die nach der Versicherungszahlung unter dem 22.12.1998 für die Antragsteller und die Mutter an den Rechtsanwalt L geleisteten Zahlungen beträfen nur i.H.v. 51.152,77 DM Abfindungsansprüche des Antragsteller Norbert G und i.H.v. 20.924,45 DM Abfindungsansprüche der Antragstellerin T (jeweils einschließlich Zinsen) und seien aus dem Grundstücksverkaufserlös bedient worden. Im übrigen habe es sich um geschuldete Prozesskostenerstattungen gehandelt.

Die vom Amtsgericht gesehenen Probleme bezüglich des Inhaltes der Abtretung seien schließlich jedenfalls durch eine weitere Vereinbarung der Geschwister untereinander vom 02.08.2004 gelöst; wegen des Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift (Bl. 123 d.A.) verwiesen.

Der Antragssteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 14.07.2004 den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 33.490,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen,

hilfsweise den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 13.336,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen und weitere 20.094,14 € nebstZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Antragsteller und Frau T, F-str. 5, ####1 X-C zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Amtsgerichts.

Der Antragsgegner behauptet : Die ausgezahlte Brandversicherungssumme habe in voller Höhe der Grundschuldhaftung unterlegen und sei von den dinglich gesicherten Gläubigern beansprucht worden. Zur Zeit der Versicherungsauszahlung habe die Höhe der Hofesverbindlichkeiten sich auf 948.848,07 DM belaufen; beim Erbfall habe die Höhe der Hofesverbindlichkeiten schon 251.000,- DM betragen; beim Eintritt des Nacherbfalls hätten die Grundpfandrechte mit 241.100,- DM valutiert. Die Nichtverwendung der Versicherungssumme zum Wiederaufbau und zur Umrüstung eines vorhandenen weiteren Gebäudes sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen und von Beratern der Landwirtschaftskammer anempfohlen worden.

Im übrigen könne er - der Antragsgegner - nach so langer Zeit die genauen Valutenstände zu den Strichtagen nicht besser nachhalten, er besitze nur den Hof und hofesbezogene Verbindlichkeiten; nach den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Banken erstrecke sich die Haftung von Grundpfandrechten ohnehin auf alle bei dem jeweiligen Institut bestehenden Verbindlichkeiten, so dass eine Differenzierung nicht von Nöten sei.

Die Abtretungserklärung sei nicht von der Mutter unterzeichnet worden, jedenfalls habe sie deren Sinn nicht erfasst. Im übrigen gehe die Abtretung ins Leere, da die Mutter als vormalige Hofvorerbin nicht nachabfindungsberechtigt sei; auch habe sie nach der Ablösung der Altenteilsrechte durch die Versicherungsleistungen erklärt, auf alle weitergehenden Ansprüche verzichten zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Verfahrensakten AG Werl - 1 Lw 2/93, 3 IV 303/90, 5 Lw 53 - 54/97, 5 Lw 24/01 und 25/01, 1 Lw 29/97 und 35/97 sowie 5 Lw 23/97 und die Grundakte zum Grundbuch von Z Bl. 0004 - AG Werl - haben zur Unterrichtung des Senates vorgelegen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Zahlungsantrag zurückweisenden Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Antragsteller kann wegen der Zahlung vom 07.12.1998 aus einer Gebäude - und einer Inventarfeuerversicherung, die der Antragsgegner nach dem zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt unstreitig nur teilweise für die Brandfolgenbeseitigung aufgewandt hat, keine Nachabfindung aus § 13 HöfeO verlangen.

2.

Auch aus demjenigen Anteil der Feuerversicherungszahlung, der nicht reinvestiert wurde, steht dem Antragsteller keine Nachabfindung zu.

Allerdings ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.07.1991 (AgrarR 1992, 79 f. im Anschluss an das OLG Celle, RdL 1990, 324) anerkannt, dass Zahlungen einer Brandversicherungssumme für Hofbestandteile zu Nachabfindungsansprüchen aus § 13 HöfeO führen können. Selbst wenn die vom Versicherer für ein zerstörtes Hofgebäude gezahlte Brandversicherungssumme keine landwirtschaftsfremde Nutzung von Hofesbestandteilen i.S.v. § 13 IV b) HöfeO ist, sondern ein Bestandteilssurrogat darstellt, kann in rechtsanaloger Anwendung von § 13 HöfeO aus der Zahlung einer Brandversicherungssumme ein Nachabfindungsanspruch folgen. Nachabfindungsansprüche sind nicht auf die in § 13 HöfeO ausdrücklich erwähnten Fälle beschränkt, da die gesetzlich genannten Fälle zwar typisch, aber nicht abschließend gefasst sind (BGH, aaO und AgrarR 1997, 216, 217). Wenn nach § 13 IV b) HöfeO schon erhebliche Gewinne aus der Nutzungsänderung von Hofteilen ohne deren Substanzschmälerung eine Abfindungsergänzung rechtfertigen, muss dies grundsätzlich erst recht gelten, wenn der Hoferbe über eine brandbedingte Substanzschmälerung eine Versicherungsleistung erhält und so der höferechtliche Zweck seiner Begünstigung entfällt (BGH, AgrarR 1992, 79, 80).

3.

Nachabfindungsansprüche in rechtsanaloger Anwendung des § 13 I HöfeO setzen jedoch stets voraus, dass der Hoferbe durch den für die Nachabfindungspflicht in Rede stehenden Vorgang überhaupt einen Erlös oder erheblichen Gewinn erzielt; denn die Nachabfindungspflicht wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dadurch ausgelöst, dass die landwirtschaftsfremde Nutzung zu einer erheblichen Gewinnerzielung führt (BGH, AgrarR 2001, 54, 55 m.w.N.).

Hieran fehlt es vorliegend jedoch, soweit der Antragsgegner nach den der Anspruchsbegründung zugrunde gelegten Berechnungen i.H.v. 157.202,88 DM die Brandversicherungsleistung vom 07.12.1998 nicht reinvestiert hatte.

a)

Vorliegend hat der Hoferbe Franz-Josef G am 07.12.1998 die Feuerversicherungsleistungen wegen der brandbedingten Vernichtung von Hofesbestandteilen und Hofeszubehör i.S.v. §§ 2, 3 HöfeO unstreitig auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank F e.G. erhalten. Dies ergibt sich im übrigen unzweifelhaft aus den der Zahlung zugrunde liegenden Anschreiben des Versicherers vom 03.12.1998 (Bl. 54/55 d.A.) Die Auszahlung der Brandversicherungssumme und die Verfügung über sie war an die Treuhandauflage gebunden, "bei der Verwertung die Rechte der im Schadenszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger sowie Pfändungsgläubiger zu beachten". Die nur treuhänderische Zur-Verfügung-Stellung ergibt sich zudem aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schriftverkehr zwischen der Volksbank F e.G. und den verschiedenen Grundpfandgläubigern (Bl. 46 ff. d.A.).

Hieraus folgt, dass der Antragsgegner Franz-Josef G die Gelder nicht zur freien Verwendung erhalten hat. Hintergrund der vom Brandschadensversicherer vorgegebenen Verfahrensweise ist die gesetzliche Regelung in §§ 1127, 1192, 1120 BGB, wonach sowohl Grundstücksbestandteile und Zubehör der Grundpfandhaftung unterliegen, als auch Forderungen des Eigentümers gegen den Versicherer solcher Gegenstände.

Wie sich aus dem eingereichten Schriftverkehr zwischen den Grundpfandgläubigern Sparkasse X und E1-Bank einerseits sowie der Volksbank F e.G. andererseits (Bl. 46 - 49 d.A.) ergibt, sind für die im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 17 - 22 eingetragenen Grundschulden Löschungsbewilligungen nur gegen Zahlung von 365.985,37 DM an die Sparkasse X und von 4.763,07 DM an die E1-Bank erteilt worden; die betreffenden Grundschulden wurden ausweislich der beigezogenen Grundakte von Z Bl. 0004 sodann am 29.06.1999 gelöscht.

Angesichts dieser Handhabung, wonach entsprechend der bindenden Treuhandweisung des Feuerversicherers aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelung in §§ 1127, 1192 BGB die Gelder direkt den Grundpfandgläubigern zugeleitet wurden, lässt sich gerade nicht feststellen, dass der Antragsgegner durch die Versicherungsleistung analog § 13 I HöfeO "Erlös erzielt" oder analog § 13 IV HöfeO "erheblichen Gewinn erzielt" hat. Denn zumindest der der verfahrensgegenständlichen Nachabfindungsforderung zugrunde gelegte nicht reinvestierte Betrag (= 157.202,88 DM) war seinem Zugriff entzogen und ist ohne sein Zutun an die Grundpfandgläubiger geflossen.

Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.05.2003 (BeckRS 2004, 07751) darauf verweist, dass nach § 13 I 2 HöfeO ein Nachabfindungsausschluss bei einzelnen Grundstücksverkäufen zum Zwecke der Hofeserhaltung entfalle, wenn die Veräußerung zur Hofeserhaltung auf Dauer gar nicht geeignet sei, verkennt er, dass es vorliegend mangels Erlöserzielung schon an dem Entstehungstatbestand der Nachabfindungspflicht fehlt. Es geht vorliegend gerade nicht darum, dass der Hoferbe einen erzielten Erlös mit dem Ziel der Entschuldung verwendet hat, sondern darum, dass der Hoferbe wegen der vorrangigen Rechte der Grundpfandgläubiger erst gar keinen Erlös hat erzielen können.

b)

Allerdings durchbricht das Gesetz in drei Fällen den Grundsatz, dass der Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO nur auf der Basis des tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen ist (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., § 13 HöfeO, Rdnr. 89).

Das Rechtsmittel des Antragsteller macht jedoch im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass ein Nachabfindungsanspruch jedenfalls wegen einer dem Antragsgegner fiktiv zuzurechnenden Erlöserzielung gegeben sei.

(1)

Soweit die Beschwerdebegründung darauf hinweist, die nicht reinvestierte Versicherungsleistung sei dem Hoferben wegen Minderung seiner Verbindlichkeiten jedenfalls wirtschaftlich zugeflossen, rechtfertigt dies nach § 13 V 2 HöfeO keine Nachabfindungspflicht auf der Basis eines dem Antragsgegner fiktiv zuzurechnenden Erlöses.

Allerdings sind nach § 13 V 2 HöfeO Erlösminderungen hinzuzurechnen, wenn sie auf einer vom Ausgleichungspflichtigen aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, es sei denn, dass die Aufnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung lag (vgl. Wöhrmann/Stöcker, aaO, Rdnr. 92; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl, § 13, Rdnr. 25).

Hier sind mit der nicht reinvestierten Teilsumme aus der Versicherungsleistung jedoch gemäß der Weisung der leistenden Feuersozietät ausschließlich solche Grundpfandgläubiger bedient worden, deren Grundpfandrechte aus einer Zeit stammten, bevor der Antragsgegner Hoferbe war.

So erfolgte nach dem Inhalt des erstinstanzlich Schriftwechsels vom 22.01.1999 / 04.05.1999 (Bl. 46 - 48) die Zahlung von 365.985,37 DM an die Sparkasse X ausschließlich zur Ablösung von Grundschulden, die weit vor dem Erbfall - nämlich von 1955 bis 1983 - eingetragen worden sind (= lfd. Nr. 17, 18, 19, 21) sowie zur Ablösung einer von der Hofvorerbin aufgenommenen Grundschuld (lfd. Nr. 22). Der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Hofvorerbin zu der letztgenannten Grundschuldbestellung gedrängt, ist insoweit unerheblich. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge am 24.11.1995 war die Hofvorerbin G verantwortliche Hoferbin; die von ihr bewilligte Grundschuldbestellung stellt daher keine von dem Antragsgegner als Hoferbe vorgenommene dingliche Belastung des Hofes dar.

Auch die Zahlung an die E1-Bank mit 4.763,07 DM erfolgte zur Erwirkung einer Löschungsbewilligung betreffend eine 1968 eingetragene Grundschuld (= lfd. Nr. 20). Es handelte sich um keine vom Hoferben aufgenommene dingliche Belastung des Hofes i.S.v. § 13 V 2 HöfeO.

Soweit die den reinvestierten Teil übersteigende Versicherungszahlung zur Ablösung der eingetragenen Grundschulden unter lfd. Nr. 18 - 22 verwendet wurde - was nach dem vorgelegten Schriftverkehr zur Gänze der Fall ist - fehlt es mithin an einer die Nachabfindungspflicht gemäß § 13 V 3 HöfeO begründenden Erlösminderung infolge dinglicher Belastung durch den Antragsgegner als Hoferben.

(2)

Ein Gewinn des Antragsgegners als Hoferben ist ferner nicht deshalb nach § 13 V 3 HöfeO zu unterstellen, weil er treuwidrig unterlassen hätte, einen höheren Erlös zu erzielen.

Das Beschwerdevorbringen dahin, der Antragsgegner habe die Brandentschädigung "nicht ernsthaft verlangt" und er habe eine "zusätzliche Neuwertentschädigung i.H.v. über 80 %" beanspruchen können, wenn er gleich wertvoll reinvestiert hätte, stützt nicht die Annahme einer treuwidrig unterlassenen Gewinnerzielung.

Der Einwand, der Hoferbe habe gegenüber den Grundpfandgläubigern die Versicherungssumme nicht ernsthaft genug verlangt, rechtfertigt schon wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§ 1127, 1192 BGB zum Haftungsumfang von Versicherungsleistungen für Grundpfandgläubiger nicht den Einwand der Treuwidrigkeit. Die gebührende Beachtung des Vorrangs gesetzlicher Pfandrechte durch den Hoferben berechtigt evident nicht zu der Annahme, der Hoferbe habe sich gegenüber den weichenden Erben treuwidrig verhalten.

Auch der weitere Hinweis des Antragstellers dahin, es habe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer höheren Neuwertentschädigung bestanden, verfängt nicht :

Wäre nämlich - was unbestritten Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Neuwertleistung ist - ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichtet worden, stünde dem Antragsteller wegen der dazu benötigten Versicherungsleistung gar kein Nachabfindungsanspruch zu; es würde insoweit schon an einer landwirtschaftsfremden Nutzung fehlen (sog. Reinvestitionsprivileg; vgl. BGH, AgrarR 1992, 80).

4.

Soweit der Antragsteller Nachabfindung wegen der Brandversicherungsleistung aus eigenem Recht beansprucht, ist ein solcher Anspruch im übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil er darauf durch den Vergleich vom 05.05.1998 verzichtet hat.

Zwar ist nach dem Wortlaut des im Verfahren 5 Lw 53 - 54/97 abgeschlossenen Vergleiches der Verzicht auf Nachabfindung nur für den Fall von Grundstücksverkäufen geregelt worden.

Der Antragsgegner hätte nach dem unstreitigen Regelungsgehalt - ohne nachabfindungspflichtig zu sein - Hofesgrundstücke verkaufen können, wenn er mit dem Erlös "die bisher im Grundbuch eingetragenen Belastungen" tilgte und den Resthof erhielt. Zu den bei Vergleichsabschluss eingetragenen Belastungen gehörten jedenfalls die Grundpfandrechte der Sparkasse X mit der lfd. Nr. 17, 18, 19, 21 und 22, zwecks deren Löschung die Sparkasse am 22.01.1999 Rückzahlung dreier Darlehen mit ca. 360.000,- DM Höhe verlangt hatte. Diese Darlehen bestanden nach der Aufstellung der Sparkasse vom 05.03.2003 (Bl. 43 d.A.) auch schon bei Vergleichsabschluss mit einem Valutenstand von ca. 358.000 DM. Hätte der Antragsgegner mithin Grundstücke verkauft, um die aus der Brandschadensleistung bediente Verbindlichkeit zwecks Grundschuldlöschung zu tilgen, wäre der Antragsteller im Hinblick auf seinen erklärten Verzicht leer ausgegangen,- zumal der Hof nach wie vor bewirtschaftet wird.

Angesichts dieser Regelung - bei der unstreitig der Fall des Abbrennens eines einzelnen Wirtschaftsgebäudes nicht vorhergesehen und bedacht wurde - kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, er habe nur den Grundstücksabverkauf zum Zwecke der Schuldentilgung vergleichsweise nachabfindungsfrei gestalten wollen. Jedenfalls für den hier gegebenen Fall, dass anstelle eines Grundstücksverkaufserlöses eine Brandversicherungsleistung für ein einzelnes weggefallenes Wirtschaftsgebäude in die nach dem Vergleich nachabfindungsfrei gestellte Tilgung von Altbelastungen fließt, hätten die Vergleichsparteien zweifelsohne eine inhaltsgleiche Regelung getroffen.

Dies ergibt sich im Wege der insoweit gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung :

Die Vergleichsregelung zu Ziffer 7. enthält - was den Fall der Vernichtung eines Grundstücksbestandteiles durch Feuer und der daraus vom Hoferben erlangten Brandversicherungsleistung betrifft - eine planwidrige Regelungslücke.

Dabei kann mit dem Antragsteller unterstellt werden, dass bewusst keine Regelung zu den in § 13 IV HöfeO geregelten Nachabfindungstatbeständen (Zubehörveräußerung bzw. landwirtschaftsfremde Nutzung) und deren Ausschluss getroffen wurde. Auch kann unterstellt werden, dass seinerzeit als geplante Maßnahme zur Entschuldung nur vom Abverkauf einzelner Grundstücke die Rede war. Denn die Parteien konnten mit einem Unglücksfall - wie dem am 02.09.1998 eingetretenen Abbrennen eines Wirtschaftsgebäudes - nicht "rechnen". Vielmehr haben sie den später eingetretenen unvorhersehbaren Fall eines mit Versicherungsleistungen verbundenen Bestandteilsverlustes fraglos nicht bedacht und damit auch nicht bewusst geregelt.

Dass sie - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - hinsichtlich von Nachabfindungsansprüchen diesen unvorhergesehenen Fall nicht anders beurteilt hätten, als denjenigen von Grundstücksveräußerungen, belegt schon die Anspruchstellung im vorliegenden Verfahren (sowie dem Parallelverfahren hinsichtlich der Schwester T). Folgt man dem Antragsteller auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich dahin, dass kein Grund ersichtlich sei, die Entschädigungsleistung für ein abgebranntes Gebäude im Ansatz anders zu behandeln, als den Erlös aus einer Veräußerung von Hofgrundstücken nach § 13 I 2 HöfeO (so ausdrücklich : BGH, AgrarR 1992, 79, 80 a.E.), wird dies spiegelbildlich auch für Verzichtsregelungen betreffend Nachabfindungsansprüche aus dem einen oder anderen Sachverhalt gelten müssen.

Auch nach der vom Antragsteller geschilderten Interessenlage bei Vergleichsabschluss ist gerade nichts dafür ersichtlich, weshalb für den Fall bestimmter Schuldenrückführungen zwar auf Nachabfindung aus Grundstücksveräußerungserlösen verzichtet werden sollte, nicht aber für den Fall identischer Schuldentilgung aus Leistungen, die der Hoferbe ohne Grundstücksverkauf für einen unvorhersehbaren Substanzverlust an einem aufstehenden Gebäude erhält. In beiden Fällen wird gleichermaßen das erreicht, was der Antragsteller als die erklärte und ausschlaggebende Zielsetzung für die seinerzeitige Verzichtsregelung anführt : Die mit dem Erlös getilgten Grundpfandrechte gelangten zum Erlöschen,- was die gewünschte Rangverbesserung bezüglich der vormals unter lfd. Nr. 27 - 31 in Abteilung III des Hofgrundbuchs eingetragenen Rechte zugunsten des Antragstellers und seiner Schwester nach sich zog. Gleichzeitig sollte dem Hoferben die Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Reduzierung der darauf ruhenden dinglichen Belastungen erleichtert werden.

Wenn die Parteien bei Vergleichsabschluss den nicht geregelten Fall der Brandschadensversicherungsleistung für ein einzelnes Wirtschaftsgebäude bedacht hätten, wäre deshalb redlicherweise nach Treu und Glauben eine interessengerechte Regelung dahin erfolgt, diesen Fall wie die Erzielung eines Grundstücksveräußerungserlöses zu behandeln und (unter denselben Voraussetzungen) in den Nachabfindungsverzicht einzubeziehen.

5.

Die nach alledem unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen. Die getroffene Kostenregelung beruht auf §§ 34 I, 44 I, 45 I 2 LwVG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes orientiert sich an der im Beschwerdeverfahren verfolgten Zahlungsforderung ( § 34 II 2, 33 LwVG).

6.

Die Rechtsbeschwerde war - ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers - nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hat (§ 24 I 2 LwVG).

Ende der Entscheidung

Zurück