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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 10 WF 77/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3
Im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann PKH nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte PKH-Verfahren bewilligt werden.
Tenor:

1. Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab Januar 2008 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen; die Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt. Beide Parteien haben für ihre Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Im PKH-Prüfungsverfahren haben die Parteien am 22.01.2008 unter Verzicht auf sämtliche Ladungs- und Einlassungsfristen verhandelt, sodann einen Vergleich geschlossen und das Verfahren für erledigt erklärt. Vor Abschluss des Vergleichs hat das Amtsgericht beiden Parteien PKH für den Abschluss dieses Vergleichs bewilligt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der beantragt, ihm PKH nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte PKH-Verfahren zu bewilligen.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.05.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 127 II ZPO). Allerdings geht sie, soweit sie sich (auch) gegen den Beschluss vom 20.05.2008 richtet, ins Leere; denn bei diesem Beschluss handelt es sich um die Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 572 I ZPO, die für den Kläger nicht gesondert anfechtbar ist. Soweit sie sich gegen den Beschluss vom 22.01.2008 richtet, ist sie - entgegen der Annahme in der prozessualen Verfügung vom 11.06.2008 - nicht verfristet. Da der in dem Sitzungsprotokoll enthaltene PKH-Beschluss nicht zugestellt worden ist, beginnt die Beschwerdefrist nämlich erst mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§§ 569 I 2, 127 II 3 ZPO). Damit ist die Beschwerdefrist gewahrt.

2.

In der Sache selbst ist die sofortige Beschwerde aber nicht begründet.

a.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 I 3 ZPO nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte PKH-Verfahren, für das grundsätzlich keine PKH in Betracht komme, PKH bewilligt werden (BGH NJW 2004, 2295 ff.) Der BGH hat dazu ausgeführt, die PKH solle nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie diene nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch "zu belohnen". Nicht überzeugend sei das von der Gegenansicht vorgebrachte Argument, bei Bewilligung von PKH nur für den Vergleichsabschluss würde der kostenmindernde Zweck des Einigungsverfahrens nach § 118 I 3 ZPO verfehlt. Es sei zwar richtig, dass bei Abschluss eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die Gebühren aus dem vorangegangenen PKH-Verfahren auf die vollen Gebühren (jetzt gemäß §§ 15 II, 16 Nr. 2 RVG) angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so dass es für die Partei günstiger sein könne, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen. Mit diesem Argument würden aber mehrere Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Zum einen habe die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluss warten soll, zu bedenken, dass sie nicht sicher sein könne, ob der in Aussicht genommene Vergleich später noch zu Stande komme. Zum anderen müsse sie auch berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet werde und sich daher durch die Ablehnung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetze. Zudem habe der Gesetzgeber in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozessführung" getroffen und eine Bewilligung von PKH für ein vorgeschaltetes PKH-Verfahren - trotz des damals schon währenden Meinungsstreits - nicht gewollt. Vielmehr sei auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, dass der Gesetzgeber auf dem Standpunkt stehe, für das PKH-Verfahren gebe es keine PKH. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, seien nicht ersichtlich.

b.

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BGH an. Es verkennt dabei nicht, dass die Entscheidung des BGH in der Literatur und zum Teil auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts auf Kritik gestoßen ist (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 118 Rn.6 m.w.N). Allerdings hat sich der BGH mit den gegen seine Rechtsauffassung (auch zuvor schon) vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt und ist gleichwohl zu dem vorstehend dargelegten Ergebnis gekommen. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Verlassung, von der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BGH abzuweichen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).

Ende der Entscheidung

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