Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 11 U 140/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 166 I
BGB § 346
BGB § 463
BGB § 477 I 1 a.F.
BGB § 482
BGB § 487
BGB § 490 Abs. 1 a.F.
BGB § 492
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I. Nach Verhandlungen, die etwa seit Anfang Oktober 1999 über einige Wochen gedauert hatten, kaufte der Kläger, der ein Reitpferd erwerben wollte, den russischen Hengst C für einen vereinbarten Kaufpreis von 250.000 DM. Für den Kläger hatte dessen Schwiegersohn, der Zeuge L, selbst ein Springreiter die Verhandlungen geführt, und zwar mit dem auf Verkäuferseite verhandelnden Beklagten zu 1. In der handschriftlich im Formularvordruck ausgefüllten Rechnung, die über nur 150.000 DM lautet, ist als Verkäuferin die Beklagte zu 2 bezeichnet. Die Zahlung des in Wahrheit vereinbarten Kaufpreises von 250.000 DM ist unstreitig erfolgt. Nach einigen Wochen trat beim Hengst, der vom Kläger unter dem Springreiter und Zeugen L bei Springen der höchsten Schwierigkeitsstufen eingesetzt wurde, Lahmheit an den vorderen Gliedmaßen auf, die seither nicht durchgreifend behoben werden konnte. Bei einer Ankaufsuntersuchung, die aus Anlaß eines Verkaufs des Hengstes durch den Kläger an den Käufer G am 6. Januar 2000 erfolgte, stellte der untersuchende Tierarzt Dr. D, der bereits früher (am 21. Juli 1998) den Hengst untersucht und Röntgenaufnahmen gefertigt hatte, Auffälligkeiten an den vorderen Strahlbeinen fest , nämlich rechts vier deutlich erweiterte Canales sesamoidales und links drei solche. Er stellte deshalb die Eignung des Hengstes zum Springen in Frage. Die Abwicklung des Verkaufs durch den Kläger an den Kaufinteressenten G scheiterte daran. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2000 wandte sich der Kläger wegen der Lahmheit und der zwischenzeitlichen Feststellungen an die Beklagten und erklärte die Anfechtung des Kaufs wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger will die Rückabwicklung des Kaufs erreichen. Er behauptet, die Beklagten seien gemeinsam Eigentümer des Hengstes gewesen und Verkäufer geworden. Die Beklagte zu 2 sei auf den Wunsch des Beklagten zu 1 lediglich aus steuerlichen Gründen allein in der Rechnung genannt worden. Der Kläger legt umfangreich dar, daß der Beklagte zu 1 gegenüber dem Schwiegersohn L falsche Angaben gemacht und wiederholt versichert habe, der Hengst sei 100% in Ordnung, es gebe röntgenologisch und klinisch bei ihm keine Auffälligkeiten. Auch durch weitere Angaben habe der Beklagte zu 1 den L arglistig getäuscht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner

a) zur Zahlung von 127.822,97 Euro nebst 10% Zinsen seit dem 23. März 2000 an ihn Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des 1990 geborenen braunen Russenhengstes "C", Brandzeichen "XX", Abzeichen: schmaler Stern, in linke Nüster reichende Schnippe, vorn links hochweiß bis zum Vorderfußwurzelgelenk, Huf weiß, vorn rechts halbweiß, Huf Weiß, hinten links Fessel weiß, hinten rechts Fessel weiß, nebst FEI-Pferdepaß Nr. CZE00165 der Deutschen Reiterlichen Vereinbarung vom 2.11.1999, und

b) zur Zahlung von weiteren 3.579,04 Euro nebst Zinsen wie zu lit. a) an ihn zu verurteilen und

c) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

aa) sich mit Rücknahme des vorbezeichneten Russenhengstes seit dem 16. Februar 2000 in Verzug befinden und

bb) verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Kosten aus Anlaß des Pferdekaufvertrages vom 21.10.1999, den vorbezeichneten Russenhengst betreffend, zu erstatten (Stall, Futter, Pflege, Betreuung, tierärztliche Behandlung, Hufschmied).

Die Beklagten haben die

Klageabweisung

beantragt und sind dem Vorbringen in verschiedener Hinsicht mit tatsächlichem wie rechtlichem Vortrag entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Mangelhaftigkeit des Hengstes und die Erkennbarkeit eines solchen Mangels die Klage abgewiesen aus den im Urteil dargestellten Gründen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält das Urteil in verschiedener Hinsicht für fehlerhaft und verfolgt seine

Anträge weiter wie in erster Instanz, den Antrag zu lit. b) jedoch erhöht um zwischenzeitlich angefallene weitere Kosten auf insgesamt 55.500 DM (37 Monate zu je 1.500 DM) oder 28.376,70 Euro.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil und die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Protokolle verwiesen.

Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich angehört gemäß § 141 ZPO und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, U, V, S, P, G, y, H und W. Wegen der Ergebnisse dieser Befragungen wird auf die Berichterstattervermerke über die Senatstermine vom 28. Februar 2003 (Bl. 350 ff d.A.), vom 14. Januar 2004 (Bl. 420 ff d.A.), vom 19. Mai 2004 (Bl. 451 ff d.A.) und vom 24. Oktober 2005 (Bl. 573 ff d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf das angefochtene Urteil und die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf die mit der Klage - in Form der Leistungsklage (Anträge zu litt. a und b) und in Form der Feststellungsklage (Antrag zu lit. c bb) - geltend gemachten Zahlungen (dazu nachfolgend unter Ziffer 1). Er schuldet nicht die Rückgabe des gekauften Hengstes an die Beklagten, so daß er auch mit dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu lit. c aa) nicht durchdringen kann (dazu unter Ziffer 2).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf weitere Zahlungen für die aufgewendeten Kosten der Unterhaltung des Pferdes gegen die Beklagten.

a) Ein solcher Zahlungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich nicht auf Grund vertraglicher Anspruchsgrundlagen.

aa) Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 scheiden mangels Passivlegitimation aus, weil er nicht Vertragspartner geworden ist. Die insoweit vorgebrachten Einwände gegen die landgerichtliche Entscheidung bleiben ohne Erfolg.

Der vom Kläger angeführte Umstand, daß der Beklagte zu 1 Miteigentümer des Hengstes gewesen sei, besagt nichts über seine Stellung als Verkäufer. Dafür ist nicht die sachenrechtliche M2, sondern die vertragliche Einigung mit dem Käufer maßgeblich.

Wenn der Beklagte zu 1, wie der Kläger betont, im Rahmen der Verhandlungen über den Kaufvertragsabschluß geäußert hat, lediglich aus steuerlichen Gründen solle die Beklagte zu 2 als Verkäuferin im schriftlichen Vertrag erscheinen, so mußte der Kläger das dahin verstehen, daß die Beklagte zu 2 diese Verkäuferrolle auch zivilrechtlich einnehmen sollte, da ansonsten der steuerliche Erfolg verfehlt worden wäre. Die widerspruchslose Errichtung der entsprechenden Urkunde über den Kauf durch den Kläger selbst kann nur so gedeutet werden, daß er der Bitte und dem Wunsch seines Verhandlungspartners, des Beklagten zu 1, zustimmte. Erklärungen dazu, daß eine andere Person Verkäufer sein sollte, sind auch nach dem Vortrag des Klägers nicht abgegeben worden. Der Vertrag kam deshalb mit der in der Urkunde genannten Verkäuferin, der Beklagten zu 2, zustande und ist auch mit ihr, vertreten durch den Beklagten zu 1, abgewickelt worden.

bb) Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 250.000 DM (jetzt 127.822,97 Euro) gegen die Beklagte zu 2.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 492, 487, 346 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die auf das hier streitige Schuldverhältnis aus der Zeit vor dem 1.1.2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anzuwenden ist).

Nach der Annahme des Landgerichts scheitert ein solcher Anspruch daran, daß die Beklagte zu 2, vertreten durch den Beklagten zu 1, keine Gewährleistung übernommen und keine Zusicherungen abgegeben hat. Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Mögliche Ansprüche auf Wandelung sind nämlich verjährt gemäß §§ 492, 490 Abs. 1 BGB (a.F.) und deshalb zumindest nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährungsfrist beträgt nach dieser Regelung sechs Wochen ab Ablieferung des Tieres. Diese Frist war ggfs. nach der Ablieferung des Hengstes am 21. Oktober 1999 bereits Anfang Dezember 1999 abgelaufen, ohne daß sie rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Verjährungseinrede ist von den Beklagten erhoben worden.

Anders wäre die Frage der Verjährung nur zu beurteilen, wenn der Verkäuferin arglistiges Handeln vorzuwerfen wäre. In einem solchen Fall gilt gem. §§ 492, 490 I 2, 477 I 1 BGB (a.F.) eine 30-jährige Verjährungsfrist. Der hier zu erörternde Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 492, 487, 346 BGB (a.F.) scheitert jedoch unabhängig davon, ob ein der Beklagten zu 2 anzulastendes, arglistiges Verhalten festgestellt werden kann oder nicht. Wenn es an der Arglist fehlt, ist die Verjährung vollendet und der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Wenn hingegen der Beklagten zu 2 arglistiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte, hat die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung den Vertrag vernichtet und vertragliche Ansprüche müssten deshalb scheitern.

cc) Ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung von Unterhaltungskosten des Pferdes, den der Kläger mit dem Antrag zu litt. b) und c bb) verfolgt, steht ihm gegen die Beklagte zu 2 ebenfalls nicht zu. Da er wie dargelegt einen durchsetzbaren Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrags gegen die Beklagte zu 2 nicht hat, kommen auch Ansprüche auf Verwendungsersatz oder auf Wertersatz für eine insoweit eingetretene Bereicherung der Beklagten zu 2 nicht in Betracht.

dd) Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungen stehen dem Kläger auch nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 492, 463 BGB gegen die Beklagte zu 2 zu.

(1) § 463 BGB findet Anwendung, wenn der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gemäß § 482 BGB gehörenden Fehlers übernimmt oder eine Eigenschaft des Tieres zusichert (Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 492, 5 m.w.N.).

(2) Hier hat der Beklagte zu 1, handelnd für die Beklagte zu 2, nicht die Gewährleistung wegen eines solchen Fehlers übernommen. Eine solche Erklärung, die ausdrücklich erfolgen muß (vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 492, 2), kann schon dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Der Beklagte zu 1 hat allerdings mit seinen wiederholten Erklärungen gegenüber dem Zeugen L, der für den Kläger handelte, zugesichert, der Hengst sei "gesundheitlich hundertprozentig in Ordnung". Das haben die Zeugen L, V und S übereinstimmend so bestätigt und deckungsgleich hinzugefügt, der Beklagte zu 1 habe noch von einem "Top-TÜV" oder "Einser-TÜV" gesprochen. Ohne Beweis geblieben ist aber die weitergehende Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1 habe erklärt, es gebe bei dem Hengst "röntgenologisch und klinisch keine Auffälligkeiten". Solche Erklärungen hat keiner der Zeugen bekundet.

(3) Die so zugesicherte Eigenschaft des Pferdes fehlte ihm aber bei der Übergabe am 21. Oktober 1999 nicht. Alle vorliegenden tierärztlichen Erklärungen über Untersuchungen aus der vorangegangenen Zeit bestätigen, daß das Pferd jeweils ohne akute gesundheitliche Beeinträchtigungen gewesen ist. Das hat auch der Sachverständige Prof. Dr. T in seinem in erster Instanz erstellten Gutachten so beurteilt. Unterschiedliche Auffassungen haben die Tierärzte lediglich hinsichtlich der Zukunftsprognose vertreten, wobei der gerichtliche Sachverständige betont hat, eine zuverlässige Prognose sei insoweit nicht möglich. Damit war die Zusicherung, das Pferd sei "gesundheitlich hundertprozentig in Ordnung" am 21. Oktober 1999 nicht falsch.

(4) Die Frage, ob § 463 BGB über § 492 BGB auch im Falle arglistig verschwiegener Nebenmängel anzuwenden ist (streitig; vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 492, 5; § 481, 4), muß hier nicht entschieden werden. Wollte man die fehlende Offenlegung der röntgenologischen Auffälligkeiten an den Vorderbeinen als ein solchermaßen relevantes, arglistiges Verschweigen ansehen, könnte wegen der vom Kläger erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht mehr zuerkannt werden.

b) Der Kläger kann seine auf Zahlung gerichteten Anträge auch nicht auf einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 (1. Alt.) BGB stützen.

aa) Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 kann schon nach seinem Vorbringen nicht festgestellt werden, daß dieser durch eine Leistung des Klägers und auf seine Kosten etwas erlangt hat. Die vom Kläger erbrachte Zahlung des Kaufpreises war eine Leistung an die Verkäuferin, die Beklagte zu 2. Allenfalls im Verhältnis zu ihr könnte deshalb ein Bereicherungsanspruch bestehen, wenn es insoweit nicht, wie noch auszuführen sein wird, an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlen würde.

bb) Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Auskehr einer Bereicherung in Gestalt der von ihm geleisteten Zahlung von 250.000 DM. Ein solcher Bereicherungsanspruch käme nur in Betracht, wenn der am 21. Oktober 1999 abgeschlossene Vertrag - z.B. wegen Sittenwidrigkeit - von Anfang an nichtig gewesen oder durch die von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner zum Vertragsabschluß vom 21. Oktober 1999 führenden Willenserklärung nachträglich vernichtet worden wäre. Das ist nach dem in der Berufungsinstanz festzustellenden und der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt aber nicht anzunehmen.

(1) Der Kaufvertrag vom 21. Oktober 1999 ist nicht als ein wucherähnliches Geschäft anzusehen und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wie der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 erstmals in der Berufungsinstanz gemeint hat. Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers bot in tatsächlicher Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben war, das den Schluß auf eine bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen könnte. Es war und ist unstreitig, daß der Kläger selbst den Hengst in der Folgezeit zum Preis von 300.000 DM an den Käufer Gieseker hat verkaufen wollen. Erst in der Berufungsinstanz behauptet der Kläger, der Hengst sei beim Kauf höchstens 50.000 DM, allenfalls 20% des vereinbarten Kaufpreises, wert gewesen. Dieser neue Sachvortrag kann nicht berücksichtigt werden, weil einer der Ausnahmefälle gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Das legt auch der Kläger nicht dar.

(2) Der Kläger kann mit der Anfechtung seiner zum Kaufvertrag vom 21. Oktober 1999 führenden Willenserklärung nicht durchdringen. Es fehlt an dem Anfechtungsgrund. Der Kläger stützt sich insoweit auf § 123 BGB und meint, er sei durch arglistige Täuschung zur Abgabe seiner Erklärung veranlaßt worden. Er hat seinen dazu eingeführten Sachvortrag aber nicht beweisen können.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein arglistiges Verhalten gegeben ist, muß vorliegend auf das Verhalten und Wissen des Beklagten zu 1 abgestellt werden. Der Beklagte zu 1, der nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien durchweg für die Verkäuferin verhandelt hat, war Vertreter der Beklagten zu 2 und als solcher nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Es kommt darauf an, ob der Kläger oder der Zeuge L, der für den Kläger auftrat und auf dessen Wissen oder Nichtwissen es analog § 166 I BGB ankommt (sog. Wissensvertreter), vom Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden ist.

Arglistige Täuschung ist das wider besseres Wissen oder zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgende Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Durch Verschweigen wird getäuscht, wenn einer Aufklärungspflicht zuwider der aufklärungspflichtige Umstand nicht offenbart wird. Eine solche Täuschung des Klägers oder des für ihn handelnden L ist mit hinreichender Gewißheit nicht festzustellen.

(a) Der Beklagte zu 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während der Vertragsverhandlungen gegenüber dem Zeugen L mehrfach angegeben, der Hengst sei gesundheitlich in Ordnung, er habe bei einer tierärztlichen Untersuchung soeben einen "Top-TÜV" oder einen "Einser-TÜV" erhalten. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der Bekundungen der Zeugen L, V und S, die übereinstimmend bestätigt haben, daß der Beklagte zu 1 solche Äußerungen zumindest in H bei den dort geführten Gesprächen gemacht hat. Das stellt der Beklagte zu 1 auch nicht grundsätzlich anders dar. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 28. Februar 2003 erklärt, er habe den Zeugen L über das Ergebnis der Untersuchung durch den Zeugen und Tierarzt y informiert. Danach sei das Pferd gesundheitlich in Ordnung gewesen. Diese Angabe des Beklagten zu 1 war aber nicht eine Täuschung, weil sie dem wahren Sachverhalt entsprach. Der Zeuge y hat nämlich bei seiner Vernehmung in Übereinstimmung mit der Dokumentation seiner Untersuchungsergebnisse vom 14. Oktober 1999 bekundet, er habe damals ohne Einschränkungen den Hengst nach seiner gesundheitlichen Verfassung für geeignet erachtet, als Reitpferd - auch als Springpferd - eingesetzt zu werden. Entsprechend habe er auch den Beklagten zu 1 sogleich nach der Untersuchung am 14. Oktober 1999 telefonisch unterrichtet. Er hat auch bestätigt, daß er dem Beklagten zu 1 zwar die festgestellten röntgenologischen Auffälligkeiten an den Vorderbeinen mitgeteilt habe. Er habe aber, so hat der Zeuge weiter bekundet, angesichts des Fehlens von klinischen Befunden und des Alters des Tieres diese für nicht so bedeutsam gehalten und insgesamt dem Beklagten zu 1 zum Kauf geraten. Aus Sicht des Beklagten zu 1 war damit ein Grund zur Besorgnis hinsichtlich dieser Auffälligkeiten nicht gegeben. Es kann nicht zu Lasten der Beklagten angenommen werden, der Beklagte zu 1 habe in dieser Hinsicht ein weiter gehendes tiermedizinisches Wissen gehabt als der Zeuge y. Wenn dieser ihm eine uneingeschränkt positive Darstellung des Untersuchungsergebnisses gab, durfte der Beklagte zu 1 seinerseits diesen Umstand auch so an den Kläger und seinen Vertreter L weitergeben, ohne daß ihm eine arglistige Täuschung angelastet werden kann. Das einschränkungslos günstig ausgefallene, tierärztliche Untersuchungsergebnis, das der Zeuge y dem Beklagten zu 1 mitteilte, deckte aus Sicht des Beklagten zu 1 auch seine - erkennbar mit anpreisendem Charakter gemeinte - Angabe gegenüber den Zeugen L, V und S in H, der Hengst habe einen "Top-TÜV" oder "Einser-TÜV". Dem standen auch die ihm offen gelegten röntgenologischen Auffälligkeiten an den Vorderbeinen nicht entgegen, da sie für die tiermedizinische Beurteilung nach der Angabe des Zeugen y ohne Bedeutung waren. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, ob diese Einschätzung des Zeugen y die gesundheitliche Lage des Hengstes zutreffend beschrieb oder nicht.

(b) Eine Bestätigung dieser Würdigung sieht der Senat in dem Umstand, daß der Zeuge y auf die Bitte des Beklagten zu 1 hin Kopien der am 14. Oktober 1999 gefertigten Röntgenaufnahmen an den Zeugen L geschickt hat, und zwar so zeitig, daß sie rechtzeitig vor dem Kauf durch den Kläger noch dort vorlagen und eingesehen werden konnten. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß diese Angabe der Wahrheit entspricht. Die Übergabe der Röntgenaufnahmen ist als solche auch nicht streitig. Der Kläger hat insoweit zunächst behauptet, die Röntgenaufnahmen seien am Tag des Kaufs zusammen mit dem Pferd an den Zeugen L übergeben worden. Später hat er (mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 Bl. 337 d.A.) behauptet, die Übergabe sei lange nach Bezahlung und Übergabe des Hengstes erfolgt. Schließlich hat er (mit Schriftsatz vom 25. Januar 2003 Bl. 338 d.A.) vorgetragen, er könne nicht ausschließen, daß der Zeuge y dem Zeugen L die Aufnahmen doch postalisch gemäß Anforderung zugesandt habe. Zum Zeitpunkt hat er sich nicht weiter geäußert. Der Bekundung des Zeugen L, der ausgesagt hat, er habe die Aufnahmen erst nach dem Kauf zugeschickt bekommen, kann der Senat bei Gesamtwürdigung dieser Umstände keinen Glauben schenken. Der wechselnde Vortrag kann als ein Hinweis darauf gedeutet werden, daß der Zeuge L, auf dessen Informationen der Kläger bei seinem Sachvortrag zurückgegriffen haben dürfte, in seiner Erinnerung in diesem Punkt nicht sicher oder seine Erinnerung nicht unverfälscht ist. Hingegen darf angenommen werden, daß der Zeuge y bei seiner Aussage sich auf schriftliche Aufzeichnungen stützen konnte und deshalb seine Angaben eher der Wahrheit entsprechen. Außerdem entspricht es nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher der Wahrscheinlichkeit, daß der Käufer eines Pferdes angesichts eines Kaufpreises von 250.000 DM die für die Beurteilung der Fehlerfreiheit und für die Wertermittlung bedeutsamen Röntgenaufnahmen als bedeutsam für seinen Kaufentschluß ansieht, sie deshalb regelmäßig vor Entscheidung über den Kaufabschluß einsehen will und sie nicht nur, wie es der Zeuge L dargestellt hat, "mehr zur Sicherheit, damit man etwas hätte, wenn man das Pferd weiterverkaufen wollte", entgegennimmt.

Wenn aber der Beklagte zu 1 die ärztlichen Untersuchungsergebnisse dem Käufer schon vor Abschluß des Kaufvertrags zugänglich und so die daraus abgeleitete, tierärztliche Beurteilung nachvollziehbar machte, spricht dies dafür, daß er in dieser Hinsicht nicht den Käufer täuschen oder ihm etwas verbergen wollte. Er ging offensichtlich davon aus, daß seine Angaben der Wahrheit entsprachen.

(c) Eine andere Einschätzung der gesundheitlichen Beschaffenheit des Pferdes ergab sich für den Beklagten zu 1 auch nicht aus den Untersuchungsergebnissen, die Dr. D bei der bereits am 21. Juli 1998 von ihm durchgeführten, tierärztlichen Untersuchung gewonnen hatte, und daraus, daß Dr. D die Bedeutung der auch von ihm festgestellten, röntgenologischen Auffälligkeiten anders eingeschätzt hatte als der Zeuge y. Der Senat kann bei seiner Entscheidung nicht davon ausgehen, daß der Beklagte zu 1 die abweichende Beurteilung durch Dr. D zum Zeitpunkt des Verkaufs gekannt hat. Dr. D nahm diese Beurteilung bereits vor dem unstreitigen Verkauf des Pferdes nach Amerika vor, von wo es später wieder nach Deutschland zurückgelangte. Ein Beleg dafür, daß der Beklagte zu 1 dieses Untersuchungsergebnis kannte, als er die Einschätzung des Zeugen y an den Zeugen L weitergab, ist nicht ersichtlich. Die erneute Ankaufsuntersuchung des Hengstes durch Dr. D anläßlich des Verkaufs an den Käufer G erfolgte unstreitig erst am 6. Januar 2000 und ist deshalb für die hier interessierende Frage einer arglistigen Vorgehensweise des Beklagten zu 1 beim Verkauf am 14. Oktober 1999 irrelevant.

(d) Auch das Ergebnis der Untersuchung des Hengstes durch Dr. I, die dieser im Auftrag des Zeugen v am 27. September 1999 vorgenommen hatte, steht der Annahme, daß der Beklagte zu 1 seine Äußerung, das Pferd sei gesundheitlich in Ordnung, im guten Glauben gemacht und jedenfalls damit nicht eine arglistige Täuschung begangen hat, nicht im Wege. Die hinsichtlich der Prognose und der Einsetzbarkeit im Reitsport einschränkende Beurteilung durch Dr. I kannte der Beklagte zu 1 zu dieser Zeit nicht. Entgegen der Behauptung des Klägers hat nämlich der Zeuge van Geenberghe nicht bestätigt, daß er dieses Untersuchungsergebnis und die Beurteilung durch Dr. I dem Beklagten zu 1 mitgeteilt habe. Vielmehr hat der Zeuge v bekundet, er habe nur mit dem Zeugen H Gespräche geführt und diesem auch das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung mitgeteilt. Der Kläger hat nicht behauptet und der Zeuge H hat nicht bekundet, daß der Zeuge H diese Informationen an den Beklagten zu 1 weitergegeben habe.

(e) Der Beklagte zu 1 hatte auch nicht auf Grund von Erklärungen des Zeugen U ihm gegenüber Anlaß, an der Richtigkeit der Mitteilungen des Zeugen y zweifeln oder sie gar für unrichtig zu halten. Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Zeuge U nicht eine Lahmheit des Hengstes festgestellt, als er den Hengst einige Tage vor dem Verkauf an den Kläger vom 21. Oktober 1999 ausprobiert hat. Der Zeuge U hat stattdessen bekundet, der Hengst sei beim Beklagten zu 1 "recht gut" gesprungen, habe aber unter dem Reiter immer nach einer Seite gezogen und sei beim Laufen im Zirkel in einer Richtung unauffällig, in der anderen Richtung aber "nicht sauber, nicht taktrein" gegangen. Daraus ergaben sich für den Beklagten zu 1 jedoch keine Erkenntnisse oder abschließende Einschätzungen des Zeugen U hinsichtlich der Gesundheit des Pferdes. Dem entspricht es, daß dieser Zeuge nach seiner Bekundung bei dieser Gelegenheit darauf verwiesen hat, vor einem Kauf werde ggfs. ohnehin Dr. D das Pferd zu untersuchen haben, wozu es wegen des Verkaufs an den Kläger aber nicht mehr gekommen sei. Daraus ist zu entnehmen, daß der Zeuge U nicht etwa wegen der angesprochenen Symptome das Kaufinteresse bereits verloren hatte. Vielmehr war er weiterhin interessiert und beabsichtigte, zunächst seine Sponsoren wegen des Ankaufs zu befragen. Aus diesen Vorgängen ergab sich mithin für den Beklagten zu 1 kein Grund, der Einschätzung des von ihm anschließend beauftragten Tierarztes y mißtrauen oder von ernsten gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen, die seine Angaben gegenüber dem Zeugen L als unvertretbar hätten erscheinen lassen können.

(f) Der Kläger meint zu Unrecht, einen Beleg für das arglistige Verhalten des Beklagten zu 1 daraus gewinnen zu können, daß dieser, als er das Pferd von Frau H kaufte, den mit ihr vereinbarten und von der Käuferin - der Beklagten zu 2 - zu zahlenden Kaufpreis von zunächst 200.000 DM auf 150.000 DM gedrückt habe, indem er gesundheitliche Mängel geltend gemacht habe. Diese von den Beklagten bestrittene Behauptung hat der Kläger, der für das arglistige Verhalten die Beweislast trägt, nicht bewiesen. Die Zeugin P, Bereiterin bei dem Unternehmen der Frau H, hat zwar bestätigt, der Kaufpreis sei von zunächst verlangten 200.000 DM auf später 150.000 DM gesenkt worden. Bei der Verhandlung in ihrer Gegenwart habe der Beklagte zu 1 darauf hingewiesen, er wolle das Pferd bei sich behalten, um es selbst zu reiten. Daraufhin sei der Preis gesenkt worden. Die Zeugin hat es auch für möglich gehalten, daß die Ergebnisse der Ankaufuntersuchung für die Preissenkung mitursächlich waren. Sie hat angegeben, bei der Kaufpreiszahlung nicht dabei gewesen zu sein. Aus dieser Aussage läßt sich eine Bestätigung der Behauptung des Klägers, es sei auf Grund gesundheitlicher Mängel zur Kaufpreisreduzierung gekommen, nicht gewinnen. Hinzu kommt, daß der Hinweis der Beklagten unwiderlegt geblieben ist, die Bereiterin sei bei dem entscheidenden Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen H nicht zugegen gewesen. Hingegen hat der Zeuge H bestätigt, daß die Preisreduzierung wegen gesundheitlicher Mängel des Pferdes vorgenommen worden sei. Der Senat sieht sich aber nicht in der Lage, diesen Angaben des Zeugen zu folgen. Zweifel an ihrer Wahrheit ergeben sich schon daraus, daß die Aussage dieses Zeugen innere Widersprüche aufweist und teilweise mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der Zeuge hat bekundet, zunächst habe der Beklagte zu 1 mit dem Hinweis darauf, er wolle das Pferd für sich behalten, den Preis zu drücken versucht, einige Tage später habe er unter Verweis auf eine von ihm veranlaßte Untersuchung ärztlich festgestellte Mängel oder Fehler des Hengstes geltend gemacht und nur 150.000 DM zahlen wollen. So sei es dann vereinbart und abgewickelt worden. Es erscheint unüblich und eher unwahrscheinlich, daß ein Kaufmann einen derart bedeutenden Kaufpreis in sechsstelliger Höhe um 100.000 DM oder 40% des zunächst vorgestellten Preises reduziert nur auf eine nicht näher mit Substanz gefüllte Beanstandung der Gesundheit des zum Kauf stehenden Pferdes hin. Der Zeuge hat angegeben, er habe einen ärztlichen Untersuchungsbericht nicht gesehen. Der Zeuge H hat auch sonst seine Bekundung nicht näher untermauert, jedoch gemeint, möglicherweise habe er nachgefragt oder mit einem Tierarzt telefoniert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte der Zeuge, der nach seiner Aussage die übrigen Teile des Geschehens noch in Erinnerung hat, sich an ein solches Gespräch über die Mängel aber noch erinnern, wenn es so gewesen wäre. Zweifel an der Wahrheit dieser Angabe ergeben sich auch daraus, daß der Zeuge nähere Angaben zu den vom Beklagten zu 1 gerügten gesundheitlichen Fehlern des Pferdes nicht gemacht hat.

Die weitere Bekundung des Zeugen H, daß seine hinter dem Verkauf stehenden und davon wirtschaftlich betroffenen amerikanischen Auftraggeber mit dieser Preisreduzierung einverstanden gewesen seien auf seine bloße Erklärung hin, mehr sei nicht zu erzielen, widerspricht in gleicher Weise der Lebenserfahrung. Ein solches Verhalten kann auch nicht mit dem Hinweis plausibel gemacht werden, man sei damals der Meinung gewesen, der Hengst solle nicht so lange bei Frau H sein und er "solle weg".

Schließlich fällt noch auf, daß die Bekundungen des Zeugen H in mehreren Punkten unvereinbar sind mit den Angaben, die der Zeuge v gemacht hat. Während der Zeuge H bekundet hat, er sei über die weitere Entwicklung, die das Kaufinteresse des Zeugen v nach dem gemeinsamen Besuch beim Beklagten zu 1 genommen habe, nicht informiert worden, hat der Zeuge v bekundet, er habe den Zeugen H (und entgegen der Behauptung des Klägers nicht den Beklagten zu 1) darüber informiert, daß wegen der ungünstigen Untersuchungsergebnisse des Dr. I ein Kauf nicht in Frage komme. Eher für die Darstellung des Zeugen v spricht es, wenn der Zeuge H selbst bekundet hat, im Fall eines Abschlusses mit v wäre seine Ehefrau Verkäuferin gewesen. Wer in dieser Weise wirtschaftlich von einem Geschäft betroffen ist, wird sich in aller Regel um den Fortgang der Willensbildung und um das Zustandekommen des Geschäfts kümmern. Es paßt auch nicht zu der vom Zeugen H angegebenen Unwissenheit, daß er nach den Angaben des Zeugen v sich um die Verbringung des Pferdes zu ihm nach Belgien und wieder zurück gekümmert haben soll.

Schließlich kann der Senat bei Würdigung dieser Aussage nicht übersehen, daß der Zeuge H und seine Ehefrau ein eigenes Interesse am Gegenstand der Aussage haben, weil nach der Darstellung des Beklagten zu 1 ein Betrag von 75.000 DM ohne Beleg gezahlt worden sein soll. Es liegt nahe, daß es dem Zeugen H nicht gelegen käme, wenn er diesen Umstand, sofern der Beklagte zu 1 die Wahrheit gesagt hat, bei einer wahrheitsgemäßen Aussage ebenfalls bestätigen müßte und zu erklären hätte.

(g) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 1 arglistig gehandelt hat, indem er dem Hengst, bevor er ihn zur Erprobung dem Zeugen L vorstellte, schmerzhemmende Mittel ins Gelenk gespritzt habe, wie der Kläger behauptet. Weder die Zeugin P noch der Zeuge H haben bestätigt, daß der Beklagte zu 1 ein solches Verhalten eingeräumt oder sich dessen gar gerühmt habe, wie es der Kläger behauptet.

(h) Ohne Relevanz für den Kaufentschluß und deshalb nicht von Bedeutung für die hier interessierende arglistige Verhaltensweise ist der Umstand, daß der Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und seinem eigenen Vortrag möglicherweise wahrheitswidrig in H gegenüber dem Zeugen L und anderen Zeugen erklärt hat, er habe soeben den Hengst selbst gekauft. Auch wenn das nicht zutreffend gewesen sein sollte, so nahm der Beklagte zu 1 damit nur die spätere Entwicklung, nämlich den Kauf von Frau H am 21. Oktober 1999, vorweg, ohne daß dies für den Kaufentschluß des Klägers und die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Hengstes irgendwelche erkennbare Bedeutung gehabt hätte. Das behauptet auch der Kläger selbst nicht.

c) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheitert daran, daß dem Beklagten zu 1 und der von ihm vertretenen Beklagten zu 2 ein betrügerisches Verhalten nicht angelastet werden kann. Dem Kläger ist der Beweis seiner Behauptungen, aus denen sich ein arglistiges Verhaltens des Beklagten zu 1 ergeben könnte, nicht gelungen. Auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB, die auch hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.

d) Weitere Anspruchsgrundlagen, die die auf eine Verurteilung zu Zahlungen oder auf eine Feststellung von Zahlungspflichten gerichteten Anträge des Klägers stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Da der Kläger nicht die Rückgabe des Hengstes an die Beklagten schuldet, erübrigt sich die Prüfung, ob die Beklagten oder einer von ihnen mit der Annahme der Rückgabe durch den Kläger im Verzug ist. Der Antrag zu lit. c aa) ist unbegründet.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück