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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 11 U 151/07
Rechtsgebiete: BGB, StVZO


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 326 Abs. 5
BGB §§ 346 ff
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 2
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 434 Abs. 1 S. 3
BGB § 437 Nr. 2, 1. Alt.
BGB § 440
StVZO § 42 Abs. 3
StVZO § 42 Abs. 3 S. 1 a.F.
StVZO § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 01.09.2003 ein Wohnmobil-Neufahrzeug vom Typ G1 A #### SD Modell ### auf Basis N Sprinter. Als Sonderausstattung bzw. Zubehör bestellte der Kläger u.a. ein Sicherheitspaket mit Beifahrerairbag, eine verstärkte Dachreling mit Heckleiter, einen 3er-Heckfahrradträger, eine 4 m-Markise sowie eine stärkere Batterie (130 Ah statt 95 Ah), zudem orderte er das Fahrzeug mit einer stärkeren Motorisierung. Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhöhte sich das Fahrzeuggewicht durch die genannten Veränderungen um 196 kg.

Laut Fahrzeugschein beträgt das Leergewicht des Fahrzeugs 3.295 kg, das zulässige Gesamtgewicht dagegen 3.800 kg und die zulässige Achslast der Hinterachse 2.240 kg. Im Prospekt des Herstellers G1 (für das Modelljahr 2004) finden sich dagegen folgende Angaben:

- Masse im fahrbereiten Zustand kg. 3285

- zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand kg. 3.800

- Zuladung kg 515

versehen mit dem Hinweis, dass die Masse im fahrbereiten Zustand sich zusammensetze aus dem Eigengewicht des Fahrzeugs in der entsprechenden Grundausstattung mit Fahrer (75 kg), vollem Kraftstofftank, 90 % des Frischwassertanks und des Gasvorrates (nach EN 1646-2) und sich ändere bei unterschiedlicher Motorisierung oder Ausstattungsvariante sowie Anbau von Sonderzubehör.

Nachdem die Beklagte die Bestellung des Klägers mit Schreiben vom 02.09.2003 bestätigt hatte, wurde das Fahrzeug am 23.01.2004 zugelassen und dem Kläger gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 61.102,00 € (incl. 102,00 € für einen Frischwassereinfüllstutzen) übergeben.

Nach Übernahme ließ der Kläger das Fahrzeug mit weiterem Zubehör - so u.a. einer Solar- und einer Satellitenanlage, einer Luftfederung, einem Funkgerät, einem Radio einer Rückfahrkamera und einer Anhängerkupplung - ausstatten, wofür ihm Kosten in Höhe von 3.165,93 € in Rechnung gestellt wurden. Nach den Feststellungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. G erhöhte sich das Fahrzeuggewicht durch die zum Zeitpunkt seiner Begutachtung noch vorhandenen weiteren Umbauten und Ausrüstungsgegenstände um nochmals 101,1 kg.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.07.2004 bemängelte der Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen L vom 20.07.2004 neben weiteren Mängeln des Fahrzeugs u.a. die Überschreitung der zulässigen hinteren Achslast und forderte die Beklagte auf, den seines Erachtens hierin liegenden Mangel des erworbenen Fahrzeugs bis zum 25.08.2004 zu beseitigen. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 22.09.2004 ab. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.10.2004 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückerstattung des an sie gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen auf. Als Reaktion hierauf meldete sich die Fa. G1 als Hersteller des Wohnmobils beim Kläger und lehnte mit Schreiben vom 11.10.2004 eine Mängelbeseitigung in Bezug auf die vom Kläger beanstandete Überladung des Fahrzeugs ab.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Wandlungsbegehren weiter. Seine Klageforderung hat er dabei mit 70.920,99 € beziffert und unter Berücksichtigung einer Fahrleistung des erworbenen Fahrzeugs von 10.450 km ursprünglich wie folgt berechnet:

 Kaufpreis61.000,00 €
./. gezogene Nutzungen (10.450 km x 0,18 € =)- 1.881,00 €
zzgl. Aufwendungen für Sonderausstattung 3.165,93 €
zzgl. Kosten einer Rückfahrvideokamera740,00 €
zzgl. Kosten eines Tempomaten347,92 €
zzgl. Versicherungsprämien843,98 €
zzgl. Kosten eines Windabweisers70,00 €
zzgl. Kosten eines Teppichboden83,47 €
zzgl. Spritkosten im Zusammenhang mit Sachverständigenterminen1.324,82 €
zzgl. Entschädigung für entgangene Nutzung4.875,00 €
zzgl. Kosten des Sachverständigengutachtens L 522,00 €
 71.092,12 €

Daneben hat der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.018,87 € begehrt.

Der Kläger hat unter näherer Darlegung vorgetragen, die hintere Achslast des erworbenen Wohnmobils betrage bereits in unbeladenem Zustand, nur mit dem Fahrer besetzt, 2.390 kg und überschreite damit die zulässige Achslast von 2.240 kg. Zudem überschreite das Gewicht des Fahrzeugs bei "üblicher" Zuladung auch das zulässige Gesamtgewicht von 3.800,00 kg. Das Fahrzeug entspreche danach nicht den Vorgaben der insoweit einschlägigen DIN-EN 1646-2 und weise zudem einen - zumal sicherheitsrelevanten - Sachmangel auf.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines den Kläger zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels bestritten und eingewandt, das streitgegenständliche Wohnmobil entspreche sehr wohl den vertraglichen Vereinbarungen. Der Verkaufsprospekt der Herstellerfirma G1 sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das von ihm erworbene Fahrzeug eine Zulademöglichkeit von 515 kg aufweise, er sei weiter darüber aufgeklärt worden, wie sich die Masse in fahrbereitem Zustand ermitteln lasse und welche Zuladungsmöglichkeiten unter Zugrundelegung der Masse in fahrbereitem Zustand bestünden. Ergänzend finde sich - insoweit unstreitig - im Herstellerprospekt der Hinweis, dass die zulässige Personenzahl von der möglichen Zuladung abhänge, auch insoweit sei der Kläger beraten und informiert worden. Bei Auslieferung an den Kläger habe das Fahrzeug tatsächlich - entgegen der anderslautenden Eintragung im Fahrzeugschein - ein Leergewicht von 2.965 kg und eine Masse in fahrbereitem Zustand von 3.285 kg gehabt, unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse habe sich damit eine zulässige Zuladung von 515 kg ergeben. Im Zuge der Bestellung sei der Kläger weiter darüber aufgeklärt worden, dass die von ihm mitbestellte Sonderausstattung insgesamt 196 kg wiege und sich die zulässige Zuladung hierdurch auf 319 kg verringere, so dass er im Gegenzug bei der Anzahl der Mitreisenden Abstriche machen müsse. Die vertragsgemäße Beschaffenheit des Fahrzeugs erfasse damit auch dieses zusätzliche Gewicht, das der Kläger bei der Ermittlung der Zulademöglichkeit habe berücksichtigen müssen. Gleichwohl habe der Kläger weiteres Sonderzubehör mit einem Gesamtgewicht von 102 kg einbauen lassen.

Daneben hat die Beklagte gemeint, vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger ebenso wenig erstattet verlangen wie von ihm verauslagte Sachverständigenkosten, da das eingeholte Gutachten unbrauchbar sei. Die im Falle eines berechtigten Rücktritts in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung sei dagegen bei einer Fahrleistung des Klägers von 10450 km - ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs von 200.000 km und einem Kaufpreis von 61.000,00 € - mit 3.187,25 € anzusetzen. Die auf seine Veranlassung eingebaute Sonderausstattung könne der Kläger wieder ausbauen lassen, einen Anspruch auf Ersatz der hierfür verauslagten Kosten habe der Kläger nicht.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil nach Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G und Vernehmung der Zeugen K und C weitgehend stattgegeben. Es hat unter näherer Darlegung das Vorliegen eines Sachmangels wegen fehlender Eignung des streitbefangenen Wohnmobils für den gewöhnlichen Gebrauch und negativer Abweichung von der Beschaffenheit, die Sachen gleicher Art üblicherweise haben und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB) bejaht und zur Begründung darauf abgehoben, dass der vertragsgemäße Gebrauch des erworbenen Wohnmobils jedenfalls dessen Nutzung mit insgesamt 4 Personen nebst Reisegepäck voraussetze, die tatsächlich nicht möglich sei, da bereits in diesem Fall das zulässige Gesamtgewicht wie auch die zulässige Höchstlast der Hinterachse überschritten werde.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Sie hält insbesondere daran fest, dass der Kläger den Einbau von Sonderzubehör in Kenntnis der dadurch bewirkten Erhöhung des Fahrzeuggewichts sowie der sich hieraus ergebenden Reduzierung der Zuladekapazität geordert habe. Allerdings führten auch die vorgenommenen Veränderungen nicht etwa dazu, dass das Fahrzeug nicht mehr mit 4 Personen genutzt werden können, sondern allein dazu, dass eine solche Nutzung nur noch nach Maßgabe der eingeschränkten Zulademöglichkeit erfolgen könne. Zu berücksichtigen sei dabei, dass mangels abweichender Vereinbarungen für die Frage der Zuladung allein die Bestimmungen der StVZO in der zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs geltenden Fassung maßgeblich seien, nicht dagegen die vom Landgericht angezogene DIN-EN 1646-2.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteil teilweise insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch mündliche Gutachtenerläuterung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 20.08.2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger ist entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht berechtigt, wegen Mangelhaftigkeit des bei der Beklagten erworbenen Wohnmobils vom Kaufvertrag zurück zu treten.

1.

Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der von der Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2003 angenommenen verbindlichen Bestellung des Klägers vom 01.09.2003 unstreitig ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein von der Beklagten zu lieferndes - neues - Wohnmobil vom Typ G1 A #### SD auf Basis N Sprinter zustande gekommen.

2.

Von diesem Kaufvertrag ist der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.10.2004 zurückgetreten (§ 349 BGB), nachdem er die Beklagte zuvor wegen verschiedener näher bezeichneter Mängel und hier u.a. wegen eines höheren als des "zugesicherten" Fahrzeuggewichts mit der Folge einer daraus resultierenden "Reduzierung der möglichen Zuladung" (vgl. Bl. 11 GA) mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.07.2004 (Bl. 10 f GA) vergeblich zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) hatte auffordern lassen, die die Beklagte ihrerseits mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 22.09.2004 (Bl. 12 ff GA) abgelehnt hat.

3.

Die Rücktrittserklärung des Klägers war indes unbegründet und daher ungeeignet, die Rechtsfolgen der §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 440, 323, 326 V, 346 ff BGB auszulösen, da das verkaufte Wohnmobil in Bezug auf die - im vorliegenden Rechtsstreit allein noch interessierende - zulässige Zuladung keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel i.S.d. § 434 I BGB aufweist, dessen von der Beklagten bestrittenes Vorliegen der Kläger nachweisen müsste (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. § 434 Rz. 59).

a)

Nach § 434 I S. 1 BGB ist der Kaufgegenstand von Sachmängeln frei, wenn er bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Sache nach § 434 I S. 2 BGB mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Zu der Beschaffenheit nach § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB gehören dabei gemäß § 434 I S. 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

b)

Dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vom 01.09./02.09.2003 zur streitigen Frage der Höhe der zulässigen Zuladung des streitbefangenen Wohnmobils und deren Reduzierung durch das Gewicht nachträglich eingebauter Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände konkrete Absprachen im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I S. 1 BGB) getroffen haben, lässt sich dem Vortrag des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner vor dem Landgericht gemachten Angaben nicht entnehmen. Seine im Termin vom 20.05.2005 (Bl. 84 f GA) abgegebene Erklärung, ihm sei nicht gesagt worden, "dass sich eine mögliche Zuladung insofern reduziert, als ich Sonderzubehör in das Wohnmobil einbauen lasse", widerspricht zwar in diesem Punkt den Bekundungen des Zeugen K bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Protokoll vom 08.06.2007, Bl. 289 f, 290 GA), lässt aber selbst bei unterstellter Richtigkeit keinen Rückschluss auf eine Beschaffenheitsvereinbarung zu. Soweit der Kläger daneben vorträgt, im Zuge der Verkaufsgespräche sei ausdrücklich besprochen und im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt worden, dass das Wohnmobil über 4 Schlaf- und insgesamt 6 Sitzplätze verfügen solle - die dann natürlich auch als solche nutzbar sein mussten - kann das als richtig unterstellt werden, da das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug in seinem bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) bestehenden und allein in dieser Form relevanten Zustand, d.h. ohne die vom Kläger erst nachträglich vorgenommenen oder veranlassten zusätzlichen Veränderungen, diesen Anforderungen aus noch darzulegenden Gründen genügt.

c)

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich weiterhin weder feststellen, dass das streitbefangene Wohnmobil sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I S. 2 Nr. 1 BGB), noch, dass es - wie das Landgericht angenommen hat - für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I S. 2 Nr. 2 BGB). Dass die Beschaffenheit des Wohnmobils hinter werbenden Äußerungen der Beklagten zurückbleibt, was nach § 434 I S. 3, S. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls als Sachmangel anzusehen wäre, hat die Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben.

aa)

Dabei wird man die vom Kläger in Zweifel gezogene Zulassungsfähigkeit des erworbenen Wohnmobils zum allgemeinen Straßenverkehr ohne Frage als Voraussetzung für die gewöhnliche Verwendung und damit zugleich auch als Beschaffenheit ansehen können, die der Kläger als Käufer gemäß § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB nach der Art der Sache als "üblich" ansehen und daher erwarten durfte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief/-schein des Fahrzeugs jedoch unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der am 23.01.2004 erfolgten Erstzulassung geltenden Rechtslage zutreffend und die darauf beruhende Zulassung des Fahrzeugs zum allgemeinen Straßenverkehr daher unbedenklich. Von Relevanz sind insoweit allein die Eintragungen zum Leergewicht des Fahrzeugs (Ziffer 14 des Fahrzeugscheins) und zum Zulässigen Gesamtgewicht (Ziffer 15 des Fahrzeugscheins).

(1)

Das in Ziffer 14 des Fahrzeugscheins angesprochene "Leergewicht" des Fahrzeugs wird in § 42 III StVZO definiert, wobei für das streitbefangene Fahrzeug ungeachtet der mit Wirkung ab 01.11.2003 in Kraft getretenen Neufassung dieser Bestimmung nach § 72 II StVZO noch die bis zum 31.10.2003 geltende Fassung maßgeblich war. Diese besagte dabei Folgendes:

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

.....

(3) 1Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.2Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

(2)

Das streitbefangene Fahrzeug hatte nach Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. G (Gutachten vom 29.11.2005, dort S. 15) zum Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Wiegung ein Gewicht von 3.280 kg. Den damaligen Fahrzeugzustand beschreibt der Sachverständige dabei wie folgt (S. 14 des v.g. Gutachtens):

- Fahrzeug einschließlich Kühlmittel, Kraftstofftank ca. 1/4 voll, Werkzeug, Ersatzrad und ohne Fahrer

- ohne Flüssiggasversorgung bzw. Gasflaschen

- mit Kabeltrommel und 130 Ah Zusatzbatterie

- mit Ausstattungszustand wie unter Punkt 2.0 Technische Daten beschrieben

Die zum letztgenannten Punkt angesprochene Ausstattung umfasst danach u.a. auch die erst nach Übergabe und damit Gefahrübergang (§ 446 BGB) durch den Kläger bzw. in seinem Auftrag vorgenommenen Veränderungen und Einbauten, um deren Gewicht der vom Sachverständigen ermittelte Messwert (s.o.) zu bereinigen ist, da es sich insoweit um erst nach Zulassung erfolgte, nicht in die Verantwortung der Klägerin fallende Veränderungen des Fahrzeugs handelt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G (S. 11 des Gutachtens vom 29.11.2005) handelt es sich um folgende Bauteile/Gewichte:

 - Sat-Anlage17 kg
- Solar-Anlage13 kg
- Funkgerätk.A. (z. Ztp. der Begutachtung ausgebaut)
- CD-Radiok.A. (z. Ztp. der Begutachtung ausgebaut)
- Rückfahrkamera4,1 kg
- Luftfederung22 kg
- Anhängerkupplung30 kg
- Spurverbreiterung15 kg
 101,1 kg

Bereinigt man das vom Sachverständigen ermittelte Fahrzeuggewicht um das Gewicht der vorstehend aufgelisteten Einbauten und addiert statt dessen mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 42 III S. 1 StVZO a.F. das Gewicht des Fahrers und einer (zusätzlichen) 3/4-Tankfüllung - letztere zur Vereinfachung ungeachtet der abweichenden Darlegungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat unter Zugrundelegung eines Gewichts von 1 kg pro Liter Dieselkraftstoff - hinzu, ergibt sich folgendes Bild:

 gemessenes Fahrzeuggewicht3.280,0 kg
abzgl. Gewicht der nach Gefahrübergang veranlassten Einbauten- 101,1 kg
zzgl. Fahrergewicht75 kg
zzgl. Gewicht einer 3/4-Tankfüllung (bei 70 l-Tank voll) 52,5 kg
 3.306,4 kg

Die Abweichung zu dem im Fahrzeugschein/-brief eingetragenen Leergewicht von 3.295 kg (Bl. 8 GA) beträgt danach lediglich 11,4 kg oder 0,35 % und lässt sich ohne Weiteres mit durch den Sachverständigen unberücksichtigt gelassenen (weiteren) Veränderungen des Fahrzeugs im Vergleich zu seinem Auslieferungszustand erklären.

Hiervon ausgehend, ergab sich bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 3.800 kg (Ziffer 15 des Fahrzeugscheins; Bl. 8 GA) eine zulässige Zuladung von 493,6 kg, die damit gleichfalls nur unwesentlich unter der sich rein rechnerisch aus den Daten des Fahrzeugscheins ergebenden von 505 kg lag.

bb)

Sieht man - was zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden kann - die in den dem Kläger überlassenen Verkaufsprospekten der Fa. G1 gemachten Angaben zu den technischen Daten des streitbefangenen Fahrzeugs und hier speziell zu den Punkten "Masse in fahrbereitem Zustand kg", "zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand kg" und "Zuladung" als werbende Anpreisung der i.S.d. § 434 I S. 3 BGB an (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, aa0. § 434 Rz. 35 unter Hinweis auf OLG München, NJW-RR 2005, 494), deren Inhalt sich die Beklagte im Falle einer vor Vertragsabschluss erfolgten Weitergabe der Prospekte an den Kläger ggfs. zurechnen lassen müsste, so ergibt sich auch dann kein Sachmangel des verkauften Fahrzeugs.

Die im Verkaufsprospekt der Fa. G1 verwandten Begrifflichkeiten orientieren sich ersichtlich an den Definitionen zu Ziff. 3 der DIN EN 1646-2 (Text als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 29.11.2005), auf die in der Anmerkung zur jeweiligen Fußnote 1 in den Prospekten der Fa. G1 (für 2003: vgl. S. 31; für 2004: vgl. S. 37) auch ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie führen hiernach im Streitfall ohne Berücksichtigung der vom Kläger oder auf dessen Veranlassung vorgenommenen Veränderungen, d.h. ausgehend vom Eigengewicht des verkauften Fahrzeugs in seiner Grundausstattung, zu folgendem Wert der sog. "Masse in fahrbereitem Zustand":

 - Eigengewicht des Fahrzeugs in der Grundausstattung (s.o.: nach Feststellung des vom Sachverständigen Dipl.-Ing. G gemessenes Fahrzeuggewicht3.280 kg
abzgl. Gewicht der von der Beklagten vorgenommenen Einbauten- 196,0 kg
abzgl. Gewicht der vom Kläger zusätzlich veranlassten Änderungen- 101,1 kg
abzgl. Gewicht der 1/4-Tankfüllung- 17,5 kg
bereinigt: 2.965,40 kg
 2.965,40 kg
- zzgl. Eigengewicht des Fahrers75 kg
- zzgl. Gewicht des vollen Kraftstofftankinhalts70 kg
- zzgl. Gewicht des Frischwassertanks zu 90 %135 kg
- zzgl. Gewicht des Gasvorrats zu 90 %40 kg
 3.285,40 kg

wobei die Abweichung von der Prospektangabe auch hier geringfügig und ohne Weiteres mit einer Gewichtstoleranzen erklärlich ist. Danach sind die im Verkaufsprospekt für 2004 gemachten Angaben zur zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand - 3.800 kg - und zur Höhe der daraus abgeleiteten Zuladung von 515 kg als Differenzbetrag zwischen Masse in fahrbereitem Zustand und zulässiger Gesamtmasse in beladenem Zustand nicht zu beanstanden.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich sowohl im Verkaufsprospekt der Fa. G1 für 2003 als in dem für 2004 zur jeweiligen Fußnote ( der ausdrückliche Hinweis findet, dass sich die Masse in fahrbereitem Zustand und damit zugleich auch die mögliche Zuladung und Personenzahl bei unterschiedlicher Motorisierung oder Ausstattungsvariante ebenso wie durch den Anbau von Sonderausrüstung ändere, was in der jeweiligen Fußnote ( dahin ergänzt wird, dass die angegebene Zuladung sich auf die unter ( angegebene Masse in fahrbereitem Zustand beziehe und die Zulademöglichkeit leergewichtsabhängig sei, sich also um das Gewicht der angebauten Sonderausstattungen reduziere und zudem eine entsprechende Lastverteilung voraussetze.

cc)

Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Wohnmobils i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB lässt sich entgegen der Einschätzung des Landgerichts auch nicht damit begründen, dass wegen einer dann vorliegenden Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Hinterachslast weder die volle Ausnutzung der vorhandenen 4 Schlafplätze noch die der insgesamt 6 Sitzplätze möglich sei, weshalb sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung eigne noch die Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(1)

Wie die Beklagte mit der Berufung zutreffend geltend macht und sich im übrigen auch aus den auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G gestützten Berechnungen des Landgerichts ergibt, sind etwaige Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte ohne Berücksichtigung des Gewichts der vom Kläger selbst oder auf seine Veranlassung durch Drittunternehmer ohne Beteiligung der Beklagten eingebaute Ausrüstungsgegenstände - dieses summiert sich nach Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. G allein auf insgesamt 101,1 kg (S. 11 des Gutachtens vom 29.11.2005) - bei Ausnutzung allein der vorhandenen Schlafplätze unwesentlich und lassen sich zudem kompensieren, wie nachfolgende Berechnungen zeigen:

(a) 1. Alternative: volle Ausnutzung der 4 Schlafplätze:

 - Eigengewicht des streitbefangenen Fahrzeugs in der Grundausstattung2.965,40 kg
- zzgl. Gewicht der von der Beklagten vorgenommenen Um-/Einbauten196,00 kg
- zzgl. Eigengewicht des Fahrers75,00 kg
- zzgl. Gewicht von 3 Mitfahrern (á 75 kg)225,00 kg
- zzgl. Gewicht der persönlichen Ausrüstung nach DIN-EN 1646-2 zu Ziff. 3.6 u. 4.4 (M x 4 <Anzahl der Personen> + 10 x 6,55 <Länge des Fahrzeugs>)105,50 kg
 3.566,90 kg
verbleibende Differenz = Zuladung bis zum zulässigen Gesamtgewicht von 3.800,00 kg233,10 kg

Dagegen summieren sich die Gewichte von Kraftstoff, Frischwasser und Gasvorrat selbst unter Zugrundelegung der in der DIN-EN 1646-2 zu Ziff. 3.2 u. 4.3 genannten Werte auf

 Gewicht des vollen Kraftstofftankinhalts70 kg
Gewicht des Frischwassertanks zu 90 %135 kg
Gewicht des Gasvorrats zu 90 %40 kg
 245 kg

Eine danach - ohne Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich veranlassten Einbauten sowie des nach Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. G an sich geringeren Gewichts des Dieselkraftstoffs - vorliegende Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um knapp 12 kg ließe sich bereits durch eine (Minderbe-) Füllung des Frischwassertanks mit lediglich 123 l = kg statt 135 l vermeiden.

Die zulässige Achslast der Hinterachse von 2.240,00 kg wäre dabei nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G in seiner im Termin vom 08.06.2007 vorgelegten Anlage B.6 gleichfalls jedenfalls weitgehend eingehalten, auch wenn das dort mit 3.399,00 kg angegebene und sodann anteilig (im Verhältnis von ca. 40 % zu 60 %) auf Vorder- und Hinterachse verteilte Gewicht etwas zu gering angesetzt ist, wie nachfolgende Berechnung belegt:

 - Eigengewicht des streitbefangenen Fahrzeugs in der Grundausstattung2.965,40 kg
- zzgl. Gewicht der von der Beklagten vorgenommenen Um-/Ein-bauten196,00 kg
- zzgl. Gewicht des Frischwassertanks zu 90 %135,00 kg
- zzgl. Gewicht des Kraftstoffs70,00 kg
- zzgl. Gewicht des Gasvorrats zu 90 %40,00 kg
 3.406,40 kg

Bei der v.g. Gewichtsverteilung würden hiervon auf der Hinterachse (3.406,40 kg x 3/5 =) 2.043,84 kg lasten, hinzu kämen nach der Anlage B.6 bei einer Besetzung des Wohnmobils mit insgesamt 4 Reisenden deren Gewicht von 300,00 kg anteilig mit 161 kg sowie deren persönliche Ausrüstung -entgegen dem Ansatz des Sachverständigen allerdings unter Zugrundelegung eines Ausgangswertes von 105,50 kg (vgl. DIN-EN 1646-2 zu Ziff. 4.4) bei einer Verteilung Vorderachse/Hinterachse von 50 % zu 50 % mit 52,75 kg, wodurch sich dann eine Belastung der Hinterachse mit (2.043,84 kg + 161,00 kg + 52,75 kg =) rund 2.257,00 kg und eine Überschreitung der zulässigen Achslast hinten um knapp 17,00 kg ergäbe, die sich bereits durch eine um insgesamt rund 29 l (= kg) geringeren Befüllung der Kraftstoff- und Frischwassertanks ausgleichen ließe.

(b) 2. Alternative: Ausnutzung der 6 Sitzplätze:

Bei voller Belegung der 6 Sitzplätze ergibt sich dagegen folgendes Bild:

 - Eigengewicht des streitbefangenen Fahrzeugs in der Grundausstattung2.965,40 kg
- zzgl. Gewicht der von der Beklagten vorgenommenen Um-/Einbauten196,00 kg
- zzgl. Eigengewicht des Fahrers75,00 kg
- zzgl. Gewicht von 5 Mitfahrern (á 75 kg)375,00 kg
 3.611,40 kg
verbleibende Differenz = Zuladung bis zum zulässigen Gesamtgewicht von 3.800,00 kg188,60 kg

Dagegen summieren sich die Gewichte von Kraftstoff, Frischwasser und Gasvorrat selbst unter Zugrundelegung der in der DIN-EN 1646-2 zu Ziff. 3.2 u. 4.3 genannten Werte auf

 Gewicht des vollen Kraftstofftankinhalts70 kg
Gewicht des Frischwassertanks zu 90 %135 kg
Gewicht des Gasvorrats zu 90 %40 kg
 245 kg

Rechnet man noch das Gewicht der persönlichen Ausrüstung nach DIN-EN 1646-2 zu Ziff. 3.6 u. 4.4 mit - nun - 125,5 kg hinzu, ergäbe sich eine zusätzliche Belastung von 370,5 kg und so eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 181,40 kg

Die zulässige Achslast der Hinterachse von 2.240,00 kg wäre bei voller Belegung der vorhandenen Sitzplätze und Befüllung von Kraftstoff- und Frischwassertank sowie Mitführung eines Gasvorrats nach Maßgabe der Richtwerte der DIN-EN 1646-2 gleichfalls deutlich überschritten, da in diesem Fall von folgenden Werten auszugehen wäre:

 - Fahrzeuggewicht in der Grundausstattung2.965,40 kg
- zzgl. Gewicht der von der Beklagten vorgenommenen Um-/Einbauten196,00 kg
- zzgl. Gewicht des Frischwassertanks zu 90 %135,00 kg
- zzgl. Gewicht des Kraftstoffs70,00 kg
- zzgl. Gewicht des Gasvorrats zu 90 %40,00 kg
 3.406,40 kg
davon lasten auf der Hinterachse (x 3/5)2.043,84 kg
zzgl. anteiliges Gewicht des Fahrers und der 5 Mitfahrer (insgesamt 450 kg, verteilt auf Vorder- und Hinterachse nach Maßgabe der Anlage B.2 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 02.08.2006; zur Sitzverteilung vgl. die Skizze Anl. A dieses Gutachtens)254,00 kg
zzgl. Gewicht der persönlichen Ausrüstung von 125,5 kg mit 50 %62,75 kg
 2.360,59 kg

Die Überschreitung der zulässigen Achslast der Hinterachse läge bei immerhin fast 121 kg, was selbst bei einer weiteren Verlagerung des Gewichts auf die Vorderachse zur Entlastung der Hinterachse einen noch größeren Verzicht auf Kraftstoff, Frischwasser und/oder persönliche Ausrüstung erfordern würde bzw. erfordert hätte, sich so aber gleichfalls durchaus noch kompensieren ließe bzw. hätte kompensieren lassen, so dass sich die vorhandenen Sitzplätze als solche bei dieser Vorgabe hätten nutzen lassen.

(2)

Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Feststellung eines zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels zudem nicht hinreichend, dass die vorstehend dargelegte, unter bestimmten Einsatzbedingungen gegebene Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie der zulässigen Achslast der Hinterachse zum einen auf der Berechnung mit standardisierten Bezugsgrößen - etwa zum Gewicht von Fahrer und Mitreisenden sowie zum Gewicht der persönlichen Ausrüstung - fußt, zum anderen aber auch Konsequenz der - eigenverantwortlich getroffenen - Entscheidung des Klägers ist, sein Fahrzeug mit ihm sinnvoll erscheinenden Ausrüstungsgegenständen mit einem Gewicht von insgesamt 196 kg auszustatten und so die in der Grundausstattung zunächst höhere zulässige Zuladung anderweitig auszuschöpfen und im Ergebnis zu reduzieren. Dass sich die Zusatzausstattung gewichtsneutral auswirken und die zulässige Zuladung nicht tangieren würde, konnte der Kläger jedoch auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten - dessen Erteilung streitig und durch die in diesem Punkt eher vage Aussage des Zeugen K bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht zweifelsfrei belegt ist - nicht ernsthaft als vertragsgemäße, weil übliche Beschaffenheit der Kaufsache i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB annehmen, um so weniger unter Berücksichtigung seiner vor dem Senat bestätigten beruflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrer.

(3)

Allein zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das Rücktrittsbegehren des Klägers im Hinblick auf die Bestimmung des § 323 V 2 BGB auch dann durchgreifenden Bedenken begegnen würde, wenn man entgegen hier vertretener Auffassung eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache mit dem Landgericht bejahen wollte. Nach der genannten Bestimmung ist der Gläubiger auch bei nicht vertragsgemäßer Leistungsbewirkung durch den Schuldner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies festzustellen, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der im Falle eines nicht behebbaren Mangels - von dem hier auszugehen wäre - das Ausmaß der von ihm ausgehenden Funktions- und Gebrauchsbeeinträchtigung wie auch die Schwere des dem Schuldner vorzuwerfenden Verschuldens zu berücksichtigen sind. Aus den dargelegten Gründen wäre danach für den Streitfall davon auszugehen, dass sich ein (etwaiger) von der Beklagten zu vertretender Sachmangel als eher unwesentlich darstellt, während der ihr (ggfs.) zu machende Schuldvorwurf nicht sonderlich schwer wiegt. Dies umso weniger unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Kläger im Anschluss an den Erwerb des streitbefangenen Fahrzeugs bei der Beklagten entschlossen hat, es - nun ohne jede Beteiligung der Beklagten - mit weiterem Zubehör auszustatten, was eine abermalige, ausschließlich in die Verantwortung des Klägers fallende Herabsetzung der (ohnehin schon reduzierten) zulässigen Zuladung des Fahrzeugs zur Folge hatte.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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