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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 11 U 34/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
VVG § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie und ihre Streithelferin die Abweisung der Klage begehren, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 7.676,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 verurteilt, denn die Beklagte schuldet diesen Betrag aus einer Gebrauchtwagengarantie (§ 443 I BGB) wegen des - in zweiter Instanz unstreitigen Motorschadens an dem von der Klägerin bei der Beklagten gekauften gebrauchten Wohnmobils.

I.

Unstreitig ist die Klägerin mit Abschluss des Kaufvertrages und Ummeldung der Garantie, die zugunsten des Vorbesitzers des Fahrzeuges begründet worden war, als Berechtigte in das Garantieversprechen eingetreten. Streitig ist in erster und zweiter Instanz die Frage, ob Garantiegeber und damit passiv legitimiert die Beklagte oder deren Streithelferin ist.

1.

Das Landgericht hat die Beklagte als verpflichtet angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg, denn nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem in NJW-RR 2003, 926 veröffentlichten Urteil aufgestellt hat, ist auch nach Auffassung des Senats die Beklagte im Streitfall als Garantiegeberin anzusehen.

Dafür spricht zunächst bereits der schriftliche Kaufvertrag, den die Parteien am 30.08./08.09.2004 abgeschlossen haben und in dem als eine der Leistungen der beklagten Verkäuferin auch der hier streitgegenständliche Garantiepass aufgeführt wird. In diesem Garantiepass selbst heißt es dann auf der Innenseite im Anschluss an einen Einkleber, der die Aufschrift " Ihr Fachhändler - X ..." trägt, ausdrücklich, der Händler unterstreiche mit dieser Garantie die besondere Qualität des erworbenen Fahrzeuges und habe die "H GmbH" mit der Abwicklung dieser Garantie beauftragt. Dementsprechend enthält auf der folgenden Seite das mit der Überschrift "Garantievereinbarungen" versehene Formular, in das Fahrzeug-, Käufer- und Garantiedaten von der Beklagten eingetragen worden sind, folgende "Erklärungen von Händler und Garantienehmer (Käufer)"

- "Mit der Abwicklung von garantiefähigen Schäden ist allein die H GmbH durch den verkaufenden Händler/Garantiegeber beauftragt.

- ...."

und ist vom Erstkäufer und von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten unter Hinzufügung des Firmenstempels der Beklagten unterschrieben worden. In den nachfolgenden Garantiebedingungen heißt es schließlich unter § 2 a:

"Für das im Antragsformular aufgeführte Fahrzeug übernimmt Verkäufer/Garantiegeber die Garantie für ... .Der Verkäufer/Garantiegeber hat die H GmbH mit der gesamten Abwicklung der Garantie gegenüber dem Käufer/Garantienehmer beauftragt."

Damit ist aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung des gesamten Erklärungsinhalts nach Treu und Glauben eindeutig die Beklagte als Garantiegeberin anzusehen.

2.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die gegenüber der Streithelferin bestehenden Obliegenheiten des Käufers eine andere Auffassung vertritt, steht dies der rechtlichen Konstruktion - Streithelferin als Erfüllungsgehilfin - überhaupt nicht entgegen. Ebenso kann der Umstand, dass die Streithelferin eine Garantie akzeptieren oder binnen zwei Wochen ablehnen kann, nicht dazu führen, die Streithelferin selbst als Garantiegeberin anzusehen. Diese Bestimmung betrifft vielmehr das Innenverhältnis der Beklagten zur Streithelferin, die danach berechtigt ist, den zwischen ihr und der Beklagten notwendigen Dienst- oder Auftragsvertrag über die Abwicklung der Garantie scheitern zu lassen - möglicherweise auch mit der Konsequenz einer auflösenden Bedingung für das Garantieversprechen unter den Kaufvertragsparteien - .

II.

Die Ansprüche der Klägerin aus der Garantie sind auch nicht nach § 4 I 2 in Verbindung mit § 3 d der Garantiebedingungen wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Schadens gegenüber der Streithelferin der Beklagten oder nach § 3 e der Garantiebedingungen wegen fehlender Reparaturfreigabe durch die Streithelferin ausgeschlossen.

1.

Die sich nach § 4 I in Verbindung mit § 3d der Bedingungen ergebende Pflicht der Klägerin, den Schaden binnen drei Tagen auch der H GmbH anzuzeigen ist nach § 305 c Absatz 1 BGB nicht Vertragsinhalt geworden, denn es handelt sich dabei nach den Gesamtumständen um eine überraschende Regelung, die zudem auch nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteilung des Garantienehmers unwirksam ist.

a)

Angesichts des Umstandes, dass die Streithelferin lediglich Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist, erscheint es bereits ungewöhnlich, dass § 4 I der Garantiebedingungen eine doppelte Anzeigepflicht - gegenüber der Verkäuferin und der Streithelferin begründet. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich, zumal nach § 4 II Reparaturbemühungen der Verkäuferin ohnehin vorrangig sind. Hinzu kommt, dass die Anzeigefrist von 3 Werktagen ungewöhnlich kurz ist, ohne dass dafür ein schutzwürdiger Grund erkennbar wäre. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verfristeten Anzeige sind zudem an anderer Stelle, nämlich unter § 3d geregelt, der in seinem ersten Satz allerdings ganz andere Ausschlussgründe betrifft. Eine Hervorhebung der Verweisung fehlt an beiden Stellen, obwohl sie angesichts der weitreichenden Folge des vollständigen Anspruchsauschlusses erforderlich wäre. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass sich das Schriftformerfordernis aus einer weiteren Bestimmung, nämlich § 2 a letzter Satz ergibt, auf den jeglicher Verweis fehlt.

b)

Zudem verstößt die Regelung auch gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung aus § 6 Absatz 3 VVG und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Bei der im Streitfall vereinbarten Garantie handelt es sich um versicherungsähnliche Leistungen. Die Anzeigepflichten des Garantienehmers entsprechen dabei versicherungsvertraglichen Obliegenheiten. Hierzu bestimmt § 6 Abs. 3 VVG, dass eine Verletzung solcher Obliegenheiten nur bei vorsätzlichem und - unter weiter einschränkenden Voraussetzungen - bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers einen Leistungsausschluss rechtfertigt. Demgegenüber bestimmen die Garantiebedingungen der Beklagten und ihrer Streithelferin einen solchen Ausschluss selbst für den im Streitfall allenfalls in Betracht kommendenden Fall einfacher Fahrlässigkeit und benachteiligen damit den Garantienehmer unangemessen.

2.

Auch die fehlende Reparaturfreigabe durch die Streithelferin, § 3 e der Garantiebedingungen, steht dem Klageanspruch nicht entgegen, denn die Berufung auf diese Klausel ist im Streitfall rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.

Die Beklagte und die Streithelferin hatten durch Vorstellung des Fahrzeuges bei der Beklagten und durch die unstreitige Untersuchung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen der Streithelferin alle Möglichkeiten, Feststellungen zum Schaden und zum notwendigen Reparaturaufwand zu treffen. Unstreitig haben danach beide eine Eintrittspflicht verneint. Weder die Beklagte noch ihre Streithelferin machen geltend, die Reparaturkosten seien unangemessen. Bei dieser Sachlage wäre eine Reparaturfreigabe reine Förmelei, wenn man nicht bereits in der Abgabe der Erklärung, für den Schaden nicht eintreten zu wollen, konkludent die Erklärung sieht, die Klägerin möge tun, was ihr beliebt.

III.

Zur Höhe werden mit der Berufung keine besonderen Angriffe geführt. Soweit die Streithelferin erstinstanzlich Ausführungen zur Höhe gemacht hat, sind sie vom Landgericht zutreffend berücksichtigt worden.

IV.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I, 288 BGB und wird von der Berufung nicht gesondert angegriffen.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, 543 Abs. 2 ZPO, bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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