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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 11 U 39/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 2
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 143 Abs. 1
BGB § 144
BGB § 144 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 24.03.2006 wird das am 18. Januar 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17.08.2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 234.890,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster und in zweiter Instanz entstandenen Kosten, die vom Beklagten zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

B.

Gründe:

Die Parteien streiten um das Bestehen von Verbindlichkeiten der Klägerin aus einem am 03.05.2001 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag und einen am selben Tage geschlossenen Unternehmenspachtvertrag über das unter der Fa. I einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des Beklagten sowie um Rückzahlung einer von der Klägerin an den Beklagten auf der Grundlage einer am 22.01.2002 getroffenen Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenspachtvertrag geflossenen Zahlung von 459.405,98 DM (234.890,55 €).

Die Klägerin hat durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten am 22.12.2003 gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Unternehmenspachtvertrages sowie im Hinblick auf den Unternehmenskaufvertrag den Rücktritt, die Kündigung und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt und ihr ebenfalls am 03.05.2001 abgegebenes Angebot auf Kauf und Erwerb des Geschäftsbetriebes aus wichtigem Grund widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung begehrt, dass sie zur Zahlung des Kaufpreises für die Übertragung des Unternehmens des Beklagten nicht verpflichtet sei und der zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossene Unternehmenspachtvertrag wirksam gekündigt worden sei. Darüber hinaus hat sie von dem Beklagten die Rückzahlung von 234.890,55 € begehrt.

Sie hat hierzu u.a. geltend gemacht, der Beklagte habe seine Geschäftsbücher gefälscht, um Geldunterschlagungen zu verschleiern und den Verkaufswert seines Unternehmens künstlich zu erhöhen. Der Beklagte habe zudem Waren in einem Wert von 305.481,31 € auf ihren, der Klägerin, Namen und Rechnung gekauft und diese an ein von seiner Ehefrau geführtes Unternehmen weitergeleitet. In den Jahren 1999 bis 2003 habe er in überhöhtem Umfang Bücher- und Zeitschriftenremissionen an Verlage gemeldet und sich überhöhte Gutschriften erteilen lassen. Schließlich habe der Beklagte während des Betriebes seines Unternehmens schwarze Kassen geführt, über die ein Teil der Verkaufseinnahmen in den Buchhandlungen vereinnahmt worden sei.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch das am 17.08.2004 mit folgendem Inhalt gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil stattgegeben:

1.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, an den Beklagten 2.300.809,50 € (4.500.000 DM) als Kaufpreis für das Einzelunternehmen I, Inhaber: I2, H, zu bezahlen, noch ihn von allen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die sich aus dem Verkauf des genannten Unternehmens ergeben, freizustellen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin den Unternehmens-Pachtvertrag zwischen den Prozessparteien vom 03.05.2001, URNr. ##/#### des Schweizer Notars S, mit Schreiben vom 22.12.2003 wirksam, jedenfalls ordentlich mit vertraglicher Frist zum 31.01.2004 gekündigt hat.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234.890,55 € (= 459.405,98 DM) nebst 8 % über Basiszinssatz seit dem 19.05.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte hat gegen dieses am 23.08.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 06.09.2004 rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Einspruch des Beklagten zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 17.08.2004 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat das der Klage stattgebende Versäumnisurteil mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die von ihr begehrten Feststellungen verlangen könne, weil sie den Unternehmenskaufvertrag mit dem Beklagten wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe und der Unternehmenspachtvertrag von ihr wirksam gekündigt worden sei. Aus diesem Grunde sei der Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er wiederholt seine erstinstanzliche Rechtsauffassung, wonach die Klage aufgrund der unter § 14.3 des Unternehmenskaufvertrages vom 03.05.2001 getroffenen Regelung unzulässig sei. Durch diese Bestimmung hätten die Parteien eine gerichtliche Klärung für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausgeschlossen, solange der Kaufpreis nicht von der Klägerin gezahlt worden sei.

Zur Frage der arglistigen Täuschung seien keine Ereignisse im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen der Klägerin feststellbar, die von seiner Seite hätten offenbart werden müssen. Die Fälschung von Rechnungen und die daraufhin geleisteten Zahlungen der Klägerin seien erst nach dem Übergang des Unternehmens auf die Klägerin erfolgt. Gleiches gelte für den Wareneinkauf auf Rechnung der Klägerin. Diese Handlungen seien damit nicht ursächlich für die Willensentschließung der Klägerin über den Erwerb des Unternehmens geworden.

Wegen der Einnahmen von Schwarzgeld bis zur Übertragung des Unternehmens auf die Klägerin, von dem einzelne Mitarbeiter entlohnt worden seien, ergebe sich keine andere Bewertung des Unternehmens, als dies ohne die Existenz der schwarzen Kassen der Fall gewesen wäre. Die tatsächliche Ertragslage des Unternehmens sei auch im Falle einer Offenlegung dieser Einnahmen nicht besser oder schlechter gewesen.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten durch das am 24.03.2006 verkündete Versäumnisurteil zurückgewiesen.

Gegen dieses am 5. April 2006 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.04.2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.03.2006 und Abänderung des angefochtenen Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld das Versäumnisurteil vom 17.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 24.03.2006 zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, sie sei allein wegen der in dem Unternehmen des Beklagten geführten schwarzen Kassen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen. Ein weiterer Anfechtungsgrund ergebe sich daraus, dass der Beklagte den Inventarbestand seit dem Jahre 1999 kontinuierlich künstlich erhöht habe, um hierdurch einen höheren Wert des Unternehmens vorzuspiegeln und um Geldentnahmen aus dem Unternehmen zu verschleiern.

B.

Die Berufung des Beklagten hat nur im Hinblick auf den der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 234.890,55 € Erfolg, im Übrigen bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist im Hinblick auf die Feststellungsanträge der Klägerin, mit denen sie die Feststellung begehrt hat, dass der Unternehmenspachtvertrag wirksam gekündigt worden sei und sie nicht verpflichtet sei, an den Beklagten den für den Erwerb des Unternehmens des Beklagten vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und ihn von Steuern und sonstigen Lasten aus dem Unternehmensverkauf freizustellen, zulässig und begründet. Die auf Rückzahlung des von ihr aufgrund der Ergänzung zum Unternehmenspachtvertrag von 234.890,55 € gerichtete Klage ist dagegen derzeit unbegründet.

1.

a)

Bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Dies ergibt sich aufgrund der unter § 14.1 des Unternehmenskaufvertrages getroffenen Vereinbarung und folgt im Übrigen zumindest aus einer durch schlüssiges Verhalten in diesem Rechtsstreit getroffenen Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB, weil die Parteien übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen (vgl. Palandt/Heldrich, Art. 27 EGBGB Rdn. 7 m.w.N.).

b)

Der Zulässigkeit des von der Klägerin unter 1. gestellten Klageantrages steht die in § 14.3 des Unternehmenskaufvertrages vom 03.05.2001 getroffene Regelung nicht entgegen.

Die mit dem Wortlaut

"Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag darf ein Gericht erst nach der Bezahlung des Kaufpreises, resp. der Verrechnung des Darlehens (s. § 4.3) von den Parteien angerufen werden."

getroffene Vereinbarungen der Parteien steht dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin, mit dem sie u.a. die Feststellung begehrt, dem Beklagten nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein, nicht entgegen.

Die Klausel schränkt allein die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung von Streitigkeiten aus dem Unternehmenskaufvertrag bis zur Bezahlung des Kaufpreises ein, hindert die Vertragsparteien indes nicht an einer Klageerhebung mit dem Ziel, die Beseitigung der Rechtswirkungen aus dem Kaufvertrag infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung feststellen zu lassen. Grundsätzlich sind Vereinbarungen, durch die die Verfolgbarkeit eines Anspruchs vor staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rdn. 94; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 1029 Rdn. 9; Zöller/Greger, vor § 253 Rdn. 19). Die durch die Regelung des Unternehmenskaufvertrages getroffene Prozessvereinbarung unterliegt aber zugleich den materiell-rechtlichen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und ist bei Willensmängeln ebenso anfechtbar, wie die übrigen Regelungen des Unternehmenskaufvertrages (vgl. Zöller/Greger § 128 Rdn. 30, 32). Die von der Klägerin aus noch darzulegenden Gründen zu Recht erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigte mithin auch die unter § 14.3 des Unternehmenskaufvertrages zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung rückwirkend. Aus diesem Grunde ist eine auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützte Feststellungsklage im Hinblick auf die Rechtswirkungen des Kaufvertrages nicht von vornherein unzulässig.

c)

Gegen die Zulässigkeit der unter Ziffer 1. und 2. erhobenen Feststellungsanträge der Klägerin ergeben sich auch im Übrigen keine Bedenken. Die Klägerin hat gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die zwischen ihr und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen über den Verkauf und die Übertragung des Unternehmens des Beklagten sowie über die Verpachtung des Unternehmens wirksam sind und ob die Klägerin dem Beklagten zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2004 (Anlage K 11) zur Kaufpreiszahlung im Hinblick auf einen nach seiner Auffassung wirksam zustande gekommenen Unternehmenskaufvertrag hat auffordern lassen.

2.

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang im Hinblick auf die beiden Feststellungsanträge der Klägerin begründet, im Übrigen ist sie zur Zeit unbegründet.

a)

Der Klageantrag zu 1., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, gegenüber dem Beklagten nicht zur Kaufpreiszahlung und zur Freistellung des Beklagten von steuerlichen oder sonstigen Lasten als Folge des Unternehmensverkaufes verpflichtet zu sein, ist begründet, weil dem Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin auf Kaufpreiszahlung und Freistellung von Lasten aus einem wirksamen Unternehmenskaufvertrag zustehen.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits können die ebenfalls zwischen den Parteien streitigen Fragen darüber, ob der ursprünglich am 03.05.2001 vor dem Schweizer Notar S geschlossene Unternehmenskaufvertrag (URNr. ##/##, Anlage K 2) aus anderen Gründen unwirksam ist (Scheingeschäft, Rücktritt, Widerruf des Vertragsangebotes, Wegfall der Geschäftsgrundlage, fehlende Zustimmung des Bundeskartellamtes und der E, anfängliche Unmöglichkeit), offen bleiben. Ebenfalls bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob demzufolge kaufvertragliche Bindungen zwischen den Parteien erst aufgrund einer von dem Beklagten am 23.01.2004 bzw. am 29.01.2004 erklärten Annahme des ebenfalls am 03.05.2001 beurkundeten Kaufangebotes der Klägerin (URNr. ##/##, Anlage K 4) zustande kommen konnten, weil die Klägerin sowohl den Unternehmenskaufvertrag als auch ihr Angebot auf Kauf und Erwerb des Unternehmens durch ihre mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2003 abgegebenen Erklärungen (Anlage K 8 Ziff. 2. und 3.) wirksam angefochten und die Rechtswirkungen ihrer Willenserklärungen rückwirkend beseitigt hat, § 142 Abs. 1 BGB.

aa)

Die Klägerin hat die Anfechtung mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2003 (Anlage K 8) gegenüber dem Beklagten erklärt, § 143 Abs. 1 BGB. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 29.12.2003 in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I zugestellt worden.

Die demgegenüber von dem Bevollmächtigten des Beklagten Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 13.01.2004 erhobene Rüge der mangelnden Bevollmächtigung wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde (Anlage K 10) greift nicht durch, weil dem Anfechtungsschreiben nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin eine Originalvollmacht beigefügt war (nach Anlage K 8), welche unstreitig von dem Geschäftsführer der Klägerin K und dem Prokuristen H als bevollmächtigte Vertreter der Klägerin unterzeichnet worden war (vgl. Vorbringen mit der Klageschrift, Bl. 33 d.A.; Handelsregisterauszug Anlage K 23). Entgegen der in dem vorprozessualen Schreiben des Beklagten vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei den Unterschriften unter der Vollmachtsurkunde nicht nur um unleserliche Paraphen, weil die Andeutung von Buchstaben ausreichend erkennbar ist und es im Übrigen auf die Lesbarkeit nicht ankommt. Die in diesem Zusammenhang in erster Instanz aufgeworfenen Fragestellungen sind von dem Beklagten mit seiner Berufung auch nicht mehr weiterverfolgt worden.

bb)

Die Klägerin hat die Anfechtung auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt. Die Jahresfrist beginnt gem. § 124 Abs. 2 ab Kenntnis der Klägerin von den der Anfechtung zugrundeliegenden Täuschungshandlungen des Beklagten. Diese Kenntnis erlangte die Klägerin nach ihrem Vorbringen am 30.06.2003 aufgrund einer durchgeführten Sonderprüfung, bei der sich ein Warenfehlbestand in einer Größenordnung von 2,6 Mio. Euro ergeben hatte und die daraufhin aufgenommenen Ermittlungen einen Sachverhalt ergeben hatten, den die Klägerin zur Grundlage ihrer Anfechtungserklärung gemacht hatte.

Für eine Kenntniserlangung auf Seiten der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt fehlt substantiierter Sachvortrag des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Der Beklagte hat lediglich in einem anderen Zusammenhang bestritten, dass am 30.06.2003 ein Warenfehlbestand in der von der Klägerin angegebenen Größenordnung festgestellt worden sei (Bl. 93 d.A.). Dies reicht nicht aus, um nach dem Vorbringen des Beklagten von einem Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB auszugehen. Im Übrigen greift der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung die Frage der Kenntniserlangung auf Seiten der Klägerin auch nur noch im Zusammenhang mit Fragen der Kausalität im Hinblick auf den Kenntnisstand der Klägerin am 03.05.2001 auf (Bl. 275 d.A.). Damit kann jedenfalls von einer Verfristung der von der Klägerin erklärten Anfechtung nicht ausgegangen werden.

cc)

Die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages und ihres Angebotes zum Kauf des Unternehmens ist gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam, weil der Beklagte die Klägerin über Tatsachen getäuscht hat, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens maßgeblich waren und die Klägerin hierdurch zur Abgabe ihrer Willenserklärungen bestimmt worden ist.

Zwar scheiden nach zutreffender Auffassung des Beklagten im Hinblick auf die erforderliche Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Willensbildung der Klägerin von vornherein solche Handlungen aus, die zeitlich nach dem Abschluss der Verträge vom 03.05.2001 liegen. Dies betrifft eine mögliche Schädigung der Klägerin durch Vorlage gefälschter Rechnungen in Höhe von 337.282,75 € und hierdurch veranlasste Zahlungen der Klägerin auf ein Konto des Mitarbeiters L2 des Beklagten und die auch nach dem Vorbringen des Beklagten unstreitige Unterschlagung von Waren nach dem Vorbringen der Klägerin im Wert von 305.481,31 €. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass Fälschungen von Rechnungen bereits vor dem 03.05.2001 stattgefunden hatten. Ausweislich der Anlage K 19 stammt die erste gefälschte Rechnung vom 27.05.2002. Auch die Unterschlagung von Waren erfolgte erst im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin in dem Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 05.06.2003, wobei der Beklagte die auf Rechnung der Klägerin bestellten Waren dem von seiner Ehefrau geführten Unternehmen C in H zugeführt hatte.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte es offen bleiben, ob die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe der Fälschungen von Inventarbüchern und der unberechtigten Vereinnahmung von Remissionsgutschriften zutreffen und eine arglistige Täuschung der Klägerin zu begründen vermögen. Der Beklagte hat zu beiden Punkten das Vorbringen der Klägerin bestritten (Bl. 93, 94 d.A.). Eine Beweisaufnahme über diese Fragen war für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch entbehrlich.

Denn die von der Klägerin im einzelnen dargestellte und von dem Beklagten ausdrücklich zugestandene Führung sog. schwarzer Kassen in zahlreichen Filialen seines Unternehmens und die unterlassene Aufklärung des Beklagten anlässlich des Abschlusses der Vereinbarungen vom 03.05.2001 rechtfertigt den Vorwurf einer für die Willensentschließung der Klägerin ursächlichen arglistigen Täuschung.

(1)

Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, wonach seit 1995 in allen Filialen in den neuen Bundesländern und in der Filiale C schwarze Kassen geführt worden seien, in die seit dem Jahre 1995 bzw. seit 1997 Schwarzgelder vereinnahmt und anschließend entnommen wurden, um zum Teil offiziell im Geringverdienerbereich beschäftigte Angestellte entsprechend ihrer tatsächlich geleisteten umfangreicheren Arbeit zu entlohnen und im Übrigen von dem Beklagten für private Zwecke verwendet worden sind, zugestanden (Bl. 94 d.A.). Insbesondere hat der Beklagte nicht die in der Aufstellung der Klägerin Anlage K 20 d (Bl. 733 ff d.A.) dokumentierten Entnahmen seit dem Jahre 1997 bestritten.

Auch aus der von dem Bevollmächtigten des Beklagten gegenüber dem Finanzamt am 15.12.2003 abgegebenen Erklärung (Anlage K 20 a), seine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft (Anlage K 20 b) und aus dem Inhalt einer Beschuldigtenvernehmung des Beklagten (Anlage K 20 c) ergibt sich, dass der Beklagte dort den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt im Kern ebenfalls bestätigt hat.

Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf Veranlassung des Beklagten ein nicht unerheblicher Teil der Umsätze des Unternehmens durch nicht verbuchte und in schwarze Kassen geflossene Einnahmen erzielt worden ist und diese Beträge wiederum ohne ordnungsgemäße Verbuchung zur Bezahlung von Angestellten und für private Zwecke des Beklagten verwendet worden sind.

(2)

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Existenz schwarzer Kassen der Klägerin gegenüber offenbarungspflichtig. Es lag auf der Hand und war auch für den Beklagten ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Frage, ob Unternehmensumsätze und die Entlohnung von Angestellten ordnungsgemäß verbucht wurden oder Zahlungsvorgänge über schwarze Kassen und ohne in den Unternehmensbilanzen nach außen in Erscheinung zu treten abgewickelt wurden, um einen für die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblichen Umstand handelte. Unabhängig von Einzelheiten des zugrundeliegenden Zahlenwerkes und der Richtigkeit des auf der Grundlage der Ermittlungen der Klägerin gefertigten berichtigten Jahresabschlusses (Anlage K 21 a) gegenüber den den vertraglichen Vereinbarungen vom 03.05.2001 ausdrücklich zugrundegelegten Jahresabschlusses (vgl. §§ 1, 4, 9 des Unternehmenspachtvertrages Anlage K 1; §§ 1, 7 des Unternehmenskaufvertrages, Anlage K 2) wirkten sich unzutreffende Angaben über den Unternehmensumsatz und die Lohnkosten zwangsläufig auf die Ergebnisse des Unternehmens und die Bilanz aus. Nicht ordnungsgemäß verbuchte Unternehmensumsätze wirkten sich schon deshalb auf die Berechnung des Unternehmensgewinns als ein für die Klägerin maßgeblicher Umstand aus, weil die Ergebnisse der Bilanz im Hinblick auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten und bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Deklarierung der Bezahlung von Angestellten sowie der Führung dieser Angestellten als Niedriglohnbeschäftigte wegen nicht zutreffender Angaben zu Personalkosten und der damit auch zusammenhängenden geschuldeten Sozialabgaben des Unternehmens zu einer Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens führten, die durch die in dem Vertrag ausdrücklich in Bezug genommene und dem Vertrag beigefügte Bilanz zum 31.12.2000 gegenüber der Klägerin dokumentiert wurde.

Bei der dargelegten Sachlage erweist sich der Einwand des Beklagten, bei Offenlegung der schwarz vereinnahmten Gelder und bei deren ordnungsgemäßer Verbuchung hätte sich die Ertragslage des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der vorangegangenen due diligence Prüfung der Klägerin noch besser dargestellt, weshalb ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Klägerin nicht vorliege, als verfehlt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 04.02.2004 (Anlage K 25, Bl. 132 ff, 137 d.A.) selbst eingeräumt, dass die Abschaffung der schwarzen Kassen und die reguläre Versteuerung der Einkünfte bei dem Betrieb des Unternehmens durch die Klägerin zu einem sprunghaften Anstieg der Lohnkosten für zuvor aus Schwarzeinnahmen bezahlte Aushilfskräfte in einer Größenordnung von monatlich 40.080,00 DM (Bl. 138 d.A.) und einem entsprechenden Gewinneinbruch bei der Klägerin geführt habe.

Hinzu kommt, dass die Klägerin zudem zumindest der naheliegenden Gefahr von Steuernachzahlungen und Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern ausgesetzt war, weil sie das Unternehmen des Beklagten übernommen und dessen Firma fortgeführt hatte.

Die unstreitig unterbliebene Aufklärung über diese maßgeblichen Umstände ist für die Willensbildung der Klägerin ursächlich geworden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin bereits in erster Instanz ausreichend dazu vorgetragen, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge am 03.05.2001 keine Kenntnis hiervon hatte. Auf die vorangegangenen Ausführungen, wonach die Klägerin hierüber erst im Zusammenhang mit einer am 30.06.2003 durchgeführten Sonderprüfung erlangte, wird Bezug genommen. Es ist vom Beklagten weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Klägerin bereits auf andere Weise und zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von diesen Umständen erlangt hatte.

Der Klägerin kam es auch auf eine zutreffende und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens an. Hiervon ist bereits nach der Lebenserfahrung auszugehen. Dieses Ergebnis wird zudem dadurch belegt, dass die Klägerin vor dem Vertragsschluss eine due diligence Prüfung durchführen ließ und die Unternehmensbilanz zum 31.12.2000 als ein für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentliches Dokument zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen gemacht und den Verträgen beigefügt wurde.

dd)

Die trotz der erklärten Anfechtung von der Klägerin fortgeführten Geschäfte des Unternehmens durch den fortgesetzten Betrieb der Buchhandlungsfilialen und die in diesem Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen stellen weder eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes gem. § 144 Abs. 1 BGB dar noch ein treuwidriges Verhalten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium.

Die Bestimmung des § 144 BGB ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil das fragliche Rechtsgeschäft nicht nur anfechtbar war, sondern die Klägerin die Anfechtung tatsächlich erklärt hatte. Aus der Weiterführung des Geschäftsbetriebes ergibt sich auch kein vollkommen unzweideutiges Verhalten der Klägerin, das darauf schließen lässt, dass die Klägerin trotz ihrer Anfechtung an dem Vertrag festzuhalten gedenkt. Die Klägerin hat zeitnah nach Kenntnisnahme der zur Anfechtung berechtigenden Umstände die Anfechtung erklärt. Die möglicherweise auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gebotene Weiterführung des Geschäftsbetriebes kann zweifelsfrei nicht als ein nachträglicher Verzicht auf ihr Anfechtungsrecht gewertet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin nach weiterer vorprozessualer Korrespondenz bereits mit Schriftsatz vom 06.05.2004 und damit ebenfalls innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes die vorliegende Klage erhoben hat.

Aus diesen Gründen hat sich die Klägerin durch die Fortführung des Geschäftsbetriebes nach Kenntniserlangung von der Anfechtbarkeit in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 und nach der erklärten Anfechtung auch nicht widersprüchlich verhalten.

Wegen der Nichtigkeit der von der Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages und ihr Angebot auf den Kauf des Unternehmens abgegebenen Willenserklärungen kann der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Rechte aus einem zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen Unternehmenskaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises und auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten und anderen Lasten geltend machen.

b)

Die Klage ist auch im Hinblick auf den zu Ziffer 2. gestellten Feststellungsantrag der Klägerin begründet. Im Hinblick auf eine Beendigung des Unternehmenspachtvertrages durch die seitens der Klägerin erklärte Kündigung mit Schreiben vom 22.12.2003 gelten die vorangegangenen Erwägungen entsprechend. Die von der Klägerin erklärte Kündigung des Unternehmenspachtvertrages aus wichtigem Grund ist als fristlose Kündigung gem. § 3.3 des Unternehmenspachtvertrages (Anlage K 1) wirksam und hat zur Beendigung des Unternehmenspachtvertrages geführt.

c)

Die auf Rückzahlung des von der Klägerin auf der Grundlage der am 22.01.2002 getroffenen Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenspachtvertrag an den Beklagten geleisteten Zahlung von 234.890,55 € gerichtete Klage Klageantrag zu 3. ist dagegen derzeit unbegründet.

aa)

Der Klägerin steht allerdings gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund der Ergänzungsvereinbarungen zum Unternehmenspachtvertrag an den Beklagten erbrachten Leistungen zu, weil der rechtliche Grund für die Leistungserbringung infolge der Beendigung des Unternehmenspachtvertrages durch die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nachträglich entfallen ist. Dementsprechend sieht die Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenspachtvertrag vom 22.01.2002 im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses die Rückübertragung der in der Ergänzungsvereinbarung genannten Positionen d.h. u.a. auch der Ausgleichszahlung der Klägerin bei Beendigung des Pachtvertrages in voller Höhe vor (vgl. Anlage K 5 vorletzter Absatz).

Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts steht der Rückübertragung dieser Positionen zudem der in dem Nachtrag zum Unternehmenskaufvertrag vom 22.01.2002 (Anlage K 6; Bl. 110 ff d.A.) erklärte Verzicht auf die Rückforderung dieses von der Klägerin als Ausgleichszahlung geleisteten Unterschiedsbetrages (Bl. 112 oben d.A.) nicht entgegen. Denn die in der Zusatzvereinbarung zum Unternehmenskaufvertrag enthaltene Verzichtserklärung ist ebenfalls gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Klägerin mit dem Schreiben vom 22.12.2003 ausdrücklich auch die Anfechtung des Nachtrages zum Unternehmenskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung erklärt hat. Diese Anfechtung führt aus den weiter oben genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch zur Nichtigkeit dieser Nachtragsvereinbarung.

Der geltend gemachte (Rück)Zahlungsanspruch der Klägerin scheitert derzeit jedoch daran, dass die Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. und der dementsprechenden Regelung der Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenspachtvertrag ebenfalls zur Herausgabe bzw. gem. § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz im Hinblick auf die ihr von dem Beklagten zugewendeten Positionen verpflichtet ist. Damit ist der Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch der Klägerin von vornherein auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung des Beklagten beschränkt. Erst wenn sich durch einen Vermögensvergleich aller im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang eingetretenen Vor- und Nachteile auf Seiten des Beklagten ein Überschuss der Aktiv- über die Passivposten feststellen lässt, ist in diesem Umfang ein Bereicherungsanspruch gegeben (Palandt/Sprau, § 818 Rdn. 28, 29 m.w.N.).

Dass der Beklagte als Bereicherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Frage trägt, ob bei ihm ein an die Klägerin herauszugebender Saldo als Bereicherung verblieben ist (vgl. Palandt/Sprau, § 818 Rdn. 55) steht dem nicht entgegen. Denn hier spricht der erste Anschein dafür, dass die Parteien bei dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenspachtvertrag und den hierbei im einzelnen aufgeführten und gegeneinander zu verrechnenden Positionen eine zutreffende Saldierung vorgenommen haben und aufgrund des hiernach vorgesehenen Leistungsaustausches die von dem Beklagten an die Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber den von der Klägerin übernommenen Verbindlichkeiten zu einer um 234.890,55 € höheren Leistung des Beklagten an die Klägerin geführt haben und durch eine entsprechende Zahlung der Klägerin in dieser Höhe ein Ausgleich erfolgen sollte.

Um diese Annahme zu entkräften, hätte es zunächst der Klägerin oblegen, detailliert dazu vorzutragen, dass und aus welchen Gründen im einzelnen die Bewertung der jeweiligen Positionen der Ergänzungsvereinbarung zu ihren Lasten unzutreffend war und bereits zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Saldo zu ihren Gunsten verblieben ist. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 hingewiesen hat.

bb)

Entgegen der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe des von ihr verlangten Betrages von 234.890,55 € auch nicht als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. gem. § 826 BGB. Im Hinblick auf die von der Klägerin darzulegende und zu beweisende Schadenshöhe lässt sich nicht feststellen, dass sich ihre Vermögenslage ohne den auf einer Täuschung des Beklagten beruhenden Abschluss der streitgegenständlichen Verträge günstiger dargestellt hätte, als dies im Falle des Abschlusses der Verträge und dem Betrieb des von ihr übernommenen Unternehmens der Fall war. Auch hierzu fehlt es an näheren Darlegungen der Klägerin.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 97 Abs. 1, 344 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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