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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 11 U 45/08
Rechtsgebiete: ZPO, BauGB


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
BauGB §§ 39 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahmeerklärung der Klägerin vom 6. Juli 2009 und Annahmerklärung der Beklagten vom 7. Juli 2009 auf der Grundlage des den Parteien mit Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 unterbreiteten Vergleichsvorschlags ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 1.671.995,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem seitens der Beklagten zu zahlenden Vergleichsbetrag von 2.550.000,00 € abzüglich des seitens der Beklagten an die Klägerin am 09.07.2008 gezahlten Betrages in Höhe von 878.004,36 €.

2. Mit der Zahlung sind sämtliche mit der Klage gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen erledigt, insbesondere sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Nichterteilung der mit Bauvorbescheidsanträgen vom 23.05.2001 und 18.02.2002 begehrten Bauvorbescheide, der ablehnenden Bescheidung oder verspäteten Bescheidung der Bauvorbescheidsanträge der Klägerin vom 23.05.2001 und 18.02.2002 erledigt. Mit erledigt sind ausdrücklich auch etwaige Planungsschadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 39 ff. BauGB.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, die von der Klägerin gestellte Prozessbürgschaft der N eG vom 17.06.2008 - Bürgschafts-Nr.: #### - an die Klägerin herauszugeben.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 2.739.151,92 € festgesetzt; hiervon entfallen 759.151,92 € auf den Zahlungsantrag und 1.980.000,00 € auf den Feststellungsantrag.

III. Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 10.07.2009, 10.00 Uhr, Saal B 207, wird wegen des erfolgten Vergleichsschlusses aufgehoben.

Ende der Entscheidung

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