Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 11 U 50/03
Rechtsgebiete: BGB, LWG NRW


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
LWG NRW § 87
LWG NRW § 87 Abs. 3
LWG NRW § 89
LWG NRW § 89 Abs. 1 S. 1
LWG NRW § 90
LWG NRW § 91
LWG NRW § 91 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: (Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.) A Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.951,26 € wegen den Ersatz für die nach ihrer Behauptung anläßlich der durch starke Regenfälle am 28.10.1998 verursachten Überschwemmung ihres Hausgrundstückes H-Straße in E/C eingetretenen Sachschäden gegen die Beklagten weiterverfolgt, ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen keine der beklagten Parteien ein Anspruch auf Ausgleich der infolge des Überschwemmungsereignisses eingetretenen Sachschäden zu. I. 1. Im Zusammenhang mit einer Pflicht zur Gewässerunterhaltung und einer Pflicht zum Gewässerausbau läßt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1. gem. § 839 Abs. 1 BGB oder ein Verstoß gegen eine damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB durch die Beklagte zu 1. nicht feststellen. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist gem. §§ 90, 91 LWG NRW durch die Beklagten zu 2. und 3. übernommen worden. Dies ergibt sich aus den zu den Akten gereichten Satzungen (Bl. 217 ff, 237 ff). Ohne daß die Beklagten zu 2. und 3. sich mit Erfolg auf eine mangelnde Außenwirkung ihrer Satzungen berufen können, ist die Beklagte zu 1. gem. § 91 Abs. 3 LWG NRW für die Gewässerunterhaltung nicht mehr verantwortlich. Mit dieser Übernahme der Gewässerunterhaltungsverpflichtung trifft die Beklagten zu 2. und 3. gem. § 89 Abs. 1 S. 1 LWG NRW auch die Pflicht zum Gewässerausbau. 2. Bezüglich einer Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern auf ihrem Gemeindegebiet kann zwar ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten auf Seiten der Beklagten zu 1. festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist es jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, daß ein diesbezügliches amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1. für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ursächlich geworden ist. a) aa) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung ergibt sich aus der unterlassenen Errichtung eines zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlichen Regenrückhaltebeckens in dem von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen südlichen Bereich des X-Baches. Der Sachverständige M ist mit seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26.08.2002 (Bl. 393 ff) und seinen ergänzenden Ausführungen im Senatstermin zu dem Ergebnis gelangt, daß die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens wie nach dem Hochwasserereignis geschehen angesichts der ansonsten nicht ausreichenden Dimensionierung der anschließenden Verrohrung des X-Baches erforderlich war, um zusätzlich eingeleitete Regenwassermengen der angrenzenden Siedlungs- und Gewerbegebiete aufzunehmen. Nach den überzeugenden und nicht näher angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen war die Abflußleistung des X-Baches zwar ausreichend, um Wassermengen im Einzugsgebiet des X-Baches aufzunehmen. Sie reichte jedoch nicht aus, um die aus dem Bereich der angrenzenden Siedlungs- und Gewerbegebiete, die sich nach dem unstreitigen und durch Lichtbilder dokumentierten Vorbringen der Parteien (Bl. 588 f., 602 d.A.) bereits Jahre vor dem Schadensereignis vom 28.10.1998 in einem weitgehend ausgebauten Zustand befunden haben, zusätzlich eingeleiteten Regenwassermengen abfließen zu lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M war die Errichtung dieses Regenrückhaltebeckens südlich des Grundstückes der Klägerin erforderlich aber auch ausreichend, um diese zusätzlichen Abwasserspenden zu bewältigen. Zusätzliche Maßnahmen an der Verrohrung im weiteren Verlauf des X-Baches waren hierzu nicht notwendig. Damit hat die Beklagte zu 1. die ihr obliegende Pflicht, durch ausreichende Maßnahmen die erforderliche Sammlung und Beseitigung der Abwässer von ihrem Gemeindegebiet sicherzustellen, verletzt. Die Erfüllung dieser Pflicht liegt nicht nur im allgemeinen Interesse. Sie ist auch dazu bestimmt, Anlieger im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden zu schützen. Dies gilt auch, soweit Schäden dadurch entstehen, daß Regenwasser infolge einer unzureichenden Dimensionierung des Abwassersystems nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in anliegende Häuser eindringt. bb) Eine Verletzung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beklagte zu 1. ist im Zusammenhang mit dem Brückenbauwerk beim Anwesen T im Bereich des I-Baches nicht erkennbar. Eine unzureichende Dimensionierung im Hinblick auf aus angrenzenden Bereichen abzuleitende Abwässer ist weder von der Klägerin vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. cc) Für die Entscheidung des Rechtsstreites konnte es offenbleiben, ob der Beklagten zu 1. auch noch eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung gem. § 87 LWG NRW im Bereich des X-Baches oblegen hat oder ob diese Pflicht von dem Beklagten zu 3. übernommen worden ist. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1. könnte sich ebenso wie im Zusammenhang mit ihrer Abwasserbeseitigungspflicht allein aus der bis zum Zeitpunkt der Überschwemmung unterlassenen Errichtung des Regenrückhaltebeckens im Bereich des X-Baches ergeben. b) Der Senat geht davon aus, daß die bis zum Überschwemmungszeitpunkt unterlassene Errichtung des notwendigen Regenrückhaltebeckens auf Seiten der Beklagten zu 1. schuldhaft versäumt worden ist. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme war von der Beklagten zu 1. bereits lange vor dem Überschwemmungsereignis erkannt worden. Der Bau dieses Regenrückhaltebeckens war schon in dem Zentralabwasserplan von 1988 vorgesehen und die Beklagte zu 1. hatte bereits mit Schreiben vom 04.07.1996 (Bl. 27 ff d.A.) die Anlieger auf den beabsichtigten Bau des Regenrückhaltebeckens hingewiesen und im ihre Zustimmung gebeten. c) Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Beweisergebnisses und der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme kann jedoch nicht mit der zu einer Verurteilung der Beklagten zu 1. zu Schadensersatzleistungen erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die amtspflichtwidrig unterlassene Errichtung des Regenrückhaltebeckens für den Eintritt der Überschwemmungsschäden bei der Klägerin ursächlich geworden ist.

Es bestehen nicht unerhebliche Zweifel daran, daß es nicht zu einem Schadenseintritt bei der Klägerin gekommen wäre, wenn die Beamten auf Seiten der Beklagten zu 1. pflichtgemäß gehandelt hätten und das Regenrückhaltebecken bereits vor dem 28.10.1998 errichtet worden wäre.

Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß es auch dann in einem im wesentlichen gleichen Umfang zu der von der Klägerin behaupteten Überschwemmung ihres Grundstückes mit einer vollständigen Überflutung des Kellers und einer Überflutung des Erdgeschoßbereiches bis zu einer Höhe von 10 cm und den nach ihrer Behauptung daraus resultierenden Schäden gekommen wäre, wenn das Regenrückhaltebecken von der Beklagten zu 1. rechtzeitig zuvor errichtet worden wäre. Es steht nicht fest, daß die Schäden bei Errichtung eines Regenrückhaltebeckens auch nur zum Teil vermieden worden wären, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Schadenseintritt allein durch das ganz erhebliche Übertreten von Wassermengen aus dem Bereich des I-Baches verursacht worden ist und das fehlende Regenrückhaltebecken nicht noch zusätzlich für das Ausmaß der Überschwemmungsschäden der Klägerin ursächlich geworden ist. aa) Es kann zunächst nicht festgestellt werden, daß es ohne das Regenrückhaltebecken auch dann zu einem Schadenseintritt in dem Bereich des Wohnhauses der Klägerin gekommen wäre, wenn nicht in erheblichem Umfang Wasser von dem I-Bach in den Bereich des X-Baches übergetreten wäre. Hierzu hat der Sachverständige M in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2004 ausgeführt, daß es im Falle eines etwa 2jährigen Niederschlagsereignisses bei einem ausreichend dimensionierten Kanalnetz auch ohne Regenrückhaltebecken nicht zu einer Überflutung des Grundstücks der Klägerin gekommen wäre (Bl. 639, 640 d.A.). Mit einem rechtzeitig errichteten Regenrückhaltebecken wäre der Schaden ohne das zusätzlich vom I-Bach hinübertretende Wasser nur dann vermieden worden, wenn es sich bei dem Niederschlagsereignis um ein solches mit einer nicht selteneren Wiederkehrzeit von zwei bis fünf Jahren gehandelt hätte. Zu einer Überschwemmung wäre es allerdings auch bei einem errichteten Regenrückhaltebecken und ohne zusätzliches Hinübertreten von Wasser aus dem Einzugsbereich des I-Baches gekommen, wenn es sich um ein deutlich seltener als fünf Jahre auftretendes Niederschlagsereignis in der Ortslage C gehandelt hätte. Da der Sachverständige jedoch keinerlei auch nur annähernd gesicherte Angaben dazu machen konnte, ob es sich bei dem Niederschlagsereignis in dem Einzugsgebiet einschließlich der Ortslage C um ein 100-jähriges, 50-jähriges, 5jähriges, 1jähriges oder sonstiges Starkniederschlagsereignis gehandelt hat, vermochte der Senat demzufolge auch nicht festzustellen, daß sich das fehlende Regenrückhaltebecken auf den Schadenseintritt bei der Klägerin ausgewirkt hat oder nicht. bb) Es ist auch nicht feststellbar, daß bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Errichtung des Regenrückhaltebeckens zumindest ein Teil der nach Behauptung der Klägerin durch das Überschwemmungsereignis hervorgerufenen Schäden vermieden worden wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß allein das aus dem Einzugsgebiet des I-Baches in erheblichen Mengen in das Einzugsgebiet des X-Baches herübergetretene Wasser für die gesamten Schäden der Klägerin ursächlich geworden ist und diese Schäden auch dann eingetreten wären, wenn die Beklagte zu 1. das Regenrückhaltebecken bereits vor dem Schadensereignis errichtet hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 26.08.2002 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß es auch dann zu der behaupteten Überflutung des Erdgeschosses der Klägerin mit einem geringfügig verminderten Wasserspiegel, was aber die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an Teppichen, Teppichböden, Sockel der im Erdgeschoß befindlichen Möbel, Türelementen und Wandbereichen im Erdgeschoß nicht vermieden hätte gekommen wäre. Dies folgt aus der nachvollziehbaren Gegenüberstellung eines durch das Regenrückhaltebecken zugrunde zu legenden zusätzlichen Rückhaltevolumens von 3.500 m³, der daraus resultierenden Möglichkeit, zusätzliche Abwasserspenden aus dem I-Bach von 4 m³/Sekunde für die Dauer von etwa 10 - 12 Minuten aufzunehmen und der sich daraus für den Erdgeschoßeinstau in Höhe von 10 cm anzunehmenden theoretischen Überflutungsfläche von 3,5 ha. Daraus, daß die Überflutungsfläche sicher um ein Vielfaches größer war und nach den Schätzungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. Januar 2004 30 - 50 ha betrug, ist es ohne weiteres einleuchtend, daß es dann auch mit einem ausreichend dimensionierten Regenrückhaltebecken angesichts der Dauer und der Intensität des Abflußereignisses ebenfalls zu einer Überschwemmung des Erdgeschosses der Klägerin gekommen wäre, die in diesem Bereich allenfalls etwas geringer ausgefallen wäre, was aber an dem Schadenseintritt dort nichts geändert hätte. Auch nach den zurückhaltenden Schätzungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. März 2005 hätte sich insofern bei einer angenommenen Überschwemmungsfläche von nur 30 ha ein für die Überschwemmung des Erdgeschosses in einer Höhe von 10 cm maßgebliches Volumen von 30.000 m³ ergeben. Bei einem Rückhaltevolumen eines Regenrückhaltebeckens von 3.000 m³ wäre die Überschwemmung des Erdgeschosses demnach um nur 10 % geringer ausgefallen. Der Senat folgt den Angaben des Sachverständigen M auch darin, daß angesichts dieser sehr hohen Divergenzen zwischen dem Rückhaltevolumen eines Regenrückhaltebeckens und dem Volumen bei einer angenommenen Überschwemmungsfläche von nur 30 ha auch bei genaueren Untersuchungen keine weitere Aufklärung mehr im Sinne eines der Klägerin günstigen Beweisergebnisses zu erwarten ist. Letzteres gilt ebenfalls für die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. März 2005 aufgestellte Behauptung, daß eine mit der Errichtung eines Regenrückhaltebeckens verbundene höhere Abflußmenge von 1 m³/Sekunde eine Überschwemmung des Erdgeschosses verhindert hätte. Denn durch ein Regenrückhaltebecken wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen M lediglich für eine Dauer von 10 - 12 Minuten aufgrund höherer Abflußleistungen in das Regenrückhaltebecken die um 4 m³/Sekunde höhere Abflußspende ohne Auswirkungen geblieben. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, daß das Rückhaltevolumen bei weitem nicht ausgereicht hätte, um die im Erdgeschoß des Wohnhauses der Klägerin eingetretenen Schäden zu verhindern. Eine weitergehende Beweiserhebung war zu dieser Frage nicht erforderlich. Mangels nachgewiesener Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden ist die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage unbegründet. II. Auch der Beklagte zu 2. haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz. Die Klage ist auch insoweit unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. wegen eines Verstoßes gegen die von ihm übernommene Gewässerunterhaltungsverpflichtung gem. §§ 90, 91 LWG NRW. Hinsichtlich des Einzugsbereiches des I-Baches fehlt es an einer konkreten Behauptung der Klägerin zu Verunreinigungen vor dem Schadensereignis, die im Rahmen der Gewässerunterhaltungsverpflichtung zu beseitigen gewesen wären. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert, daß der Durchlaß an der Brücke des Anwesens T "möglicherweise mit Unrat verstopft" gewesen sei (Bl. 580 d.A.). Für den oberen Teil des X-Baches, für den der Beklagte zu 2. ebenfalls verantwortlich ist, fehlt es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin. Außerdem ist ein Zusammenhang zu dem bei der Klägerin aufgetretenen Schadensereignis im Hinblick auf Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich des oberen X-Baches nicht erkennbar. Dies wird von der Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, daß es während des Hochwassers an der südwestlichen Ecke ihres Grundstückes und im Bereich der Verrohrung des Bahndammes im Bereich des unteren X-Baches zu Verstopfungen durch Unrat gekommen sei (Bl. 263 d.A.), ist der Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2. nicht betroffen. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die den Beklagten zu 2. als Gewässerunterhaltungsverpflichteten ebenfalls treffende Gewässerausbauverpflichtung gem. § 89 LWG NRW. a) Für das im Zeitpunkt des Schadensereignisses fehlende Regenrückhaltebecken ist der Beklagte zu 2. nicht verantwortlich. Der Bereich des unteren X-Baches fällt nicht in das Verbandsgebiet des Beklagten zu 2., sondern in den Bereich, für den der Beklagte zu 3. verantwortlich ist. b) Im Hinblick auf den Ausbauzustand des I-Baches im Bereich des Brückenbauwerkes des Anwesens T kann zwar angenommen werden, daß es objektiv geboten gewesen wäre, den Übertritt von Wasser aus dem Einzugsbereich des I-Baches durch eine Erneuerung des Brückenbauwerkes und eine Erhöhung der Uferböschungen zu verhindern. Eine Pflicht, in entsprechender Weise tätig zu werden, bestand für den Beklagten zu 2. vor Eingang des Schreibens des Staatlichen Umweltamtes N vom 01.07.1998 jedoch nicht. Die Bediensteten des Beklagten zu 2. waren nicht verpflichtet, von sich aus routinemäßig und ohne konkrete Anhaltspunkte die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen zu überprüfen. Nach den Angaben des Sachverständigen bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin vom 9. Januar 2004 haben keine Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen sich hätte ergeben können, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußleistung in diesem Bereich erkennbar geboten waren. Der Sachverständige hat dabei die in seinem schriftlichen Gutachten aufgetretene Diskrepanz (vgl. Bl. 407 1. Absatz und 407 letzter Absatz d.A.) zu der Frage, ob die nicht ausreichende Abflußleistung im Bereich des Brückendurchlasses hätte auffallen müssen, dahingehend beantwortet, daß man es dem Brückendurchlaß entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ohne weiteres ansehe, daß die Abflußleistung nicht ausreichend ist und insoweit konkrete Berechnungen hätten durchgeführt werden müssen (Bl. 545 R d.A.). Hierbei ist der Sachverständige auch bei seiner Anhörung im letzten Senatstermin geblieben. Aufgrund eines überschwemmungsschadenfreien Zeitraumes von 100 Jahren und der unstreitigen im Rahmen der Flurbereinigung O im Jahre 1967 und später in den 70er Jahren durchgeführten Überprüfung (Bl. 610, 613 f, 615 ff d.A.) bestand kein Anlaß zu der Annahme, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Durchflußleistung erforderlich waren und damit auch keine Veranlassung zur Durchführung hydrologischer Berechnungen durch den Beklagten zu 2. Erst das Schreiben des Staatlichen Umweltamtes N, welches nicht dem Beklagten zu 2. sondern der Beklagten zu 1. am 03.07.1998 zugegangen war, konnte angesichts der darin enthaltenen Mitteilung über erhöhte Abflußspenden des I-Baches Anlaß zu entsprechenden Maßnahmen geben. Selbst wenn der Beklagte zu 2., dem dieses Schreiben unstreitig erst in dem vorliegenden Rechtsstreit bekannt geworden ist, sich die Kenntnis von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. vom Inhalt des Schreibens entgegenhalten lassen müßte, handelten seine Bediensteten zumindest bis zum 03.07.1998 nicht in vorwerfbarer Weise pflichtwidrig, als bis zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen zur Erhöhung der Durchflußleistungen an dem Brückenbauwerk ergriffen worden waren. Eine möglicherweise dann bereits ab dem 03.07.1998 vorwerfbar pflichtwidrige Untätigkeit der Bediensteten des Beklagten zu 2. kann für das Schadensereignis vom 28.10.1998 allerdings nicht als ursächlich angesehen werden. Es ist nicht feststellbar, daß innerhalb dieser Frist von weniger als vier Monaten eine Umsetzung von baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Abflußleistung realisierbar gewesen wäre. Es kann schon nicht angenommen werden, daß die vor Durchführung der Baumaßnahmen selbst erforderlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren innerhalb dieses Zeitraumes hätten abgeschlossen werden können. III. Die Klage der Klägerin ist auch im Hinblick auf den Beklagten zu 3. treffende Amtspflichten und Verkehrssicherungspflichten unbegründet. 1. Es kann dahinstehen, ob die unterlassene Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im Bereich des unteren X-Baches, der in das Verbandsgebiet des Beklagten zu 3. fällt, sich als amtspflichtwidriges Verhalten darstellt, weil er neben der Pflicht zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau durch seine Satzung auch die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung gem. § 87 Abs. 3 LWG NRW übernommen haben kann und damit nicht allein die Beklagte zu 1. eine Verantwortlichkeit für das fehlende Rückhaltebecken treffen mag. Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen fehlt es auch für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3. an einem feststellbaren ursächlichen Zusammenhang einer möglicherweise pflichtwidrig unterlassenen Errichtung des Regenrückhaltebeckens für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden. Auch insoweit ist es nicht zweifelsfrei feststellbar, daß das fehlende Regenrückhaltebecken auch nur mitursächlich für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden geworden ist. 2. Pflichtverletzungen der Bediensteten des Beklagten zu 3. im Hinblick auf die von diesem übernommene Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau gem. §§ 89 Abs. 1 S. 1, 90, 91 LWG NRW sind ebenfalls nicht feststellbar. Bei der notwendigen aber unterlassenen Errichtung des Regenrückhaltebeckens handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Rahmen des Gewässerausbaus, sondern um eine auf den Ausgleich der Wasserführung gem. § 87 LWG NRW gerichtete Maßnahme. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen. Amtspflichtwidrige Verstöße der Bediensteten des Beklagten zu 3. gegen die Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung sind nicht feststellbar. Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, es sei im Bereich des X-Baches an der Südwestecke ihres Grundstückes und im Bereich der Verrohrung unter dem Bahndamm während des Hochwassers zu Verstopfungen und Verunreinigungen gekommen, läßt sich hieraus nicht auf Versäumnisse bei der Gewässerunterhaltung schließen. Es ist danach schon nicht erkennbar, daß bereits vor dem Hochwasserereignis Verunreinigungen vorgelegen haben, die im Rahmen der Unterhaltungsverpflichtung zu beseitigen gewesen wären. Auch die Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen H sind zu dieser Frage unergiebig (Bl. 355 d.A.). Die Bekundungen des Zeugen lassen nicht auf bestehende Verunreinigungen vor dem Hochwasserereignis schließen und die Klägerin hat zu dieser Frage schon in erster Instanz nicht mehr näher vortragen können (Bl. 355 d.A.). Damit vermag die Klägerin mit ihrem gegen sämtliche Beklagte gerichteten Schadensersatzbegehren nicht durchzudringen und ihre darauf gerichtete Berufung bleibt ohne Erfolg. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück