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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 11 U 88/08
Rechtsgebiete: BGB, StVollzG, ZPO, VorschverfG NW, StrEG


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 204
BGB § 242
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 393
BGB § 839 Abs. 3
StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 109
StVollzG § 114
StVollzG § 114 Abs. 1
StVollzG § 114 Abs. 2
StVollzG § 114 Abs. 3
StVollzG § 144 Abs. 2
StVollzG § 201 Nr. 3
StVollzG § 201 Nr. 3 S. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
VorschverfG NW § 1 Abs. 3 Satz 2
StrEG § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers sowie die Berufung des beklagten Landes wird das am 08. Mai 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und das beklagte Land zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und das beklagte Land zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verbüßt in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA Detmold eine Freiheitsstrafe. Er nimmt das beklagte Land Nordrhein-Westfalen mit seiner Klage nach Maßgabe ihm in erster Instanz bewilligter Prozesskostenhilfe auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen seines Erachtens menschenunwürdiger Haftunterbringung über einen Zeitraum von insgesamt 330 Tagen in Höhe von kalendertäglich 11,00 € in Anspruch.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, in den von seinem Klagebegehren umfassten Zeiträumen sei er wie folgt untergebracht gewesen:

- in der Zeit von Mai bis August/September 2003 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen B3 und B oder B8, die mit einer offen im Haftraum stehenden, weder baulich abgetrennten noch gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen seien; als Sichtschutz habe allein ein mobiler, brusthoher Bretterverschlag gedient, die Ausstattung der Hafträume habe aus einem Etagenbett, zwei Kleiderschränken, einem Tisch, zwei Stühlen, Toilette und Waschbecken bestanden;

- in der Zeit von Juni 2006 bis Januar oder Februar 2007 zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in gleichfalls 8 m² großen (Einzel-) Hafträumen, und zwar für 2 1/2 Wochen in dem Haftraum B, anschließend für etwa 3 Monate in dem Haftraum C und schließlich weitere 2 1/2 bis 3 Wochen in dem Haftraum C2; die Hafträume B und C seien gleichfalls jeweils mit einer offen im Haftraum stehenden, weder baulich abgetrennten noch gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet gewesen, auch hier habe als notdürftiger Sichtschutz ein mobiler, brusthoher Bretterverschlag gedient; der Haftraum C2 habe dagegen über eine Toilettenkabine verfügt, die allerdings in den Haftraum entlüftet worden sei; die sonstige Ausstattung der Hafträume habe der der Hafträume B3 bzw. B/B8 entsprochen.

Er habe -so hat der Kläger weiter behauptet- sofort nach seiner Verlegung in die jeweiligen Hafträume schriftlich unter Verwendung des Formblatts VG-51 einen Antrag auf Einzelunterbringung gestellt, die Anstaltsleitung habe diesen Anträgen aber nicht stattgegeben. Die JVA Detmold sei -insoweit unstreitig- in den genannten Zeiträumen permanent überbelegt gewesen. Der Kläger hat gemeint, die gemeinschaftliche Unterbringung zu den vorbeschriebenen Bedingungen habe gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines -über seine gestellten Anträge auf Einzelunterbringung hinausgehenden- Rechtsbehelfs gegen die Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung der JVA Detmold aussichtslos und daher unzumutbar gewesen. Die ihm zugefügte Verletzung seiner Menschenwürde könne nicht anders als durch Zubilligung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden, pro Tag sei dabei ein Betrag von 11,00 € anzusetzen.

Das beklagte Land ist dem entgegen getreten. Es hat unter näherer Darlegung eine ihm zur Last fallende Amtspflichtverletzung bestritten und geltend gemacht, die Haftunterbringung des Klägers habe sich im interessierenden Zeitraum tatsächlich wie folgt dargestellt:

- in der Zeit vom 11.06. - 24.10.2003 sei der Kläger zusammen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen in den Hafträumen B2, B3, B4, B5 und B6 mit einer Grundfläche von jeweils 9,06 m² Größe und einem Rauminhalt von 26,3 m³ untergebracht gewesen, deren sanitäre Ausstattung dabei der Beschreibung des Klägers entsprochen habe;

- ab dem 21.06.2006 sei der Kläger für 2 Tage im Haftraum B7 mit identischer Größe und Sanitärausstattung untergebracht gewesen;

- anschließend dann bis zum 12.10.2006 zusammen mit 3 Mitgefangenen in dem 17,74 m² großen Gemeinschaftshaftraum C4, der -unstreitig- mit einer Toilettenkabine mit gesonderter Abluftvorrichtung (Abluftreinigung durch Aktivkohlefilter mit anschließender Rückführung in die Zelle) ausgestattet gewesen sei;

- vom 12.10. - 27.11.2006 habe der Kläger sich auf seinen Wunsch hin mit einem Mitgefangenen den 9,06 m² großen Haftraum C5 geteilt;

- danach habe er vom 27.11.2006 - 15.03.2007 gemeinsam mit einem weiteren Mitgefangenen den 9,06 m² großen Haftraum C3 bewohnt, auch dieser sei mit einer Toilettenkabine mit Abluftvorrichtung wie vorbeschrieben ausgestattet gewesen.

Die Belegungssituation in der JVA Detmold sei in der fraglichen Zeit stark angespannt gewesen, selbst unter Ausnutzung der Entlastungsmöglichkeiten durch Verlegung von Inhaftierten in andere Anstalten sei eine Belegung von Gemeinschaftshafträumen nicht zu vermeiden gewesen.

Das Land hat weiter eingewandt, der Entschädigungsanspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass er es versäumt habe, gegen seine beanstandete Haftunterbringung Rechtsmittel einzulegen, die entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien, da die JVA Detmold einer -unterstellten- Weisung der Strafvollstreckungskammer ungeachtet der angespannten Belegungssituation nachgekommen wäre. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger während seines zweiten Aufenthalts in der JVA Detmold mehrfach selbst seine gemeinschaftliche Unterbringung beantragt habe, so dass davon auszugehen sei, dass er insgesamt mit seiner Unterbringungssituation zufrieden gewesen sei.

Hilfsweise hat das beklagte Land die Aufrechnung mit einem ihm zustehenden -nach Grund und Höhe unstreitigen- Anspruch in Höhe von 136,80 € im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl (36 Js 2773/04 StA Detmold) erklärt.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe eines Betrages von 863,20 € teilweise stattgegeben. Es ist unter näherer Darlegung allein für die mit 100 Tagen veranschlagte Dauer der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers in Hafträumen mit einer Grundfläche von weniger als 5 m² pro Gefangenem und Ausstattung mit einer nur durch eine mobile Schamwand abgetrennten Toilette von einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftunterbringung mit einem daraus folgenden berechtigten Entschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.100,00 € (100 Tage x 11,00 €) ausgegangen, hat den Anspruch allerdings im Wege der Pauschalierung unter Hinweis auf die bei längerer Dauer zu beanstandender Haftbedingungen festzustellende Unangemessenheit einer linearen Entschädigung auf einen Betrag von 1.000,00 € gekürzt und zudem in Höhe eines Betrages von 136,80 € als aufgrund der Aufrechnung des beklagten Landes, die das Landgericht dabei mangels eines dem Land vorzuwerfenden vorsätzlichen oder gar schikanösen Verhaltens für nicht nach § 393 BGB ausgeschlossen erachtet hat, erloschen angesehen (§§ 387, 389 BGB). Einen Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB hat das Landgericht dagegen mit dem Hinweis verneint, angesichts der im zu beurteilenden Zeitraum in der JVA Detmold herrschenden Überbelegungssituation könne nicht davon ausgegangen werden, dass man dem Kläger bei Einlegung eines Rechtsmittels durch kurzfristige Zuweisung einer Einzelzelle eine Vorzugsbehandlung hätte zuteil werden lassen. Für die Zeit der Unterbringung des Klägers in den mit einer Toilettenkabine ausgestatteten Hafträumen C4 und C3 hat das Landgericht eine menschenunwürdige Unterbringung als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs demgegenüber verneint und hierzu ausgeführt, allein die beengten Platzverhältnisse im jeweiligen Haftraum erforderten noch keine Genugtuung in Form einer Geldentschädigung, soweit der Kläger daneben die fehlende Funktionsfähigkeit der Abluftvorrichtung der in den Hafträumen installierten Toilettenkabinen beanstande, trage er selbst nicht vor, diesen Umstand bei der Anstaltsleitung gerügt und dort um Abhilfe gebeten zu haben.

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger wie auch das beklagte Land mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel.

Das beklagte Land verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Es verweist zur Begründung darauf, selbst bei Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung des Klägers fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese beim Kläger zu körperlichen oder psychischen Schäden geführt habe, was bei der Zubilligung einer Geldentschädigung zu berücksichtigen sei, ebenso wie auch der Umstand, dass sich der Kläger nicht gegen seine Unterbringung zur Wehr gesetzt habe. Dies rechtfertige den Schluss, dass er sie selbst nicht als menschenunwürdig empfunden habe. Daneben hält das beklagte Land daran fest, dass Entschädigungsansprüche des Klägers ohnehin nach § 839 Abs. 3 BGB wegen Versäumung bestehender Rechtsmittel ausgeschlossen seien. Mögliche Rechtsmittel wären -so trägt das beklagte Land vor- entgegen der Behauptung des Klägers keineswegs aussichtslos gewesen, vielmehr hätte aufgrund wöchentlicher Entlassungen aus der JVA Detmold sowie der Bereitschaft eines Teils der Gefangenen, sich zur Vermeidung von Eintönigkeit, Langeweile oder Einsamkeit gemeinschaftlich mit anderen Häftlingen unterbringen zu lassen, durchaus die Möglichkeit bestanden, dem Kläger kurzfristig eine Unterbringung in einer Einzelzelle zu ermöglichen. Bei Ausschöpfung der durch §§ 109, 114 StVollzG eröffneten Rechtsmittel, an sich aber auch schon bei Stellung eines Antrags nach §§ 109, 114 StVollzG hätte der Kläger mithin "binnen kürzester Zeit" Abhilfe erreichen können, und sei es durch seine Verlegung in die JVA Münster, wo freie Einzelhafträume zur Verfügung gestanden hätten. Daneben bestreitet das beklagte Land unter Hinweis auf von ihm unternommene, näher dargelegte Anstrengungen zur Verbesserung der Belegungssituation und der Haftbedingungen in den bestehenden Haftanstalten sowie zur Schaffung neuer Haftplätze ein ihm zur Last zu legendes Organisationsverschulden. Hinsichtlich der vom Kläger für die Haftunterbringung im Jahr 2003 verlangten Entschädigung erhebt das beklagte Land überdies die Einrede der Verjährung.

Das beklagte Land beantragt,

1. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das beklagte Land unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn unter Einschluss des vom Landgericht zuerkannten Betrages insgesamt 3.630,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen;

2. die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der erfolgten Verurteilung des beklagten Landes als richtig und verweist insoweit darauf, dass ihm die Existenz bestehender Rechtsmittel, deren Versäumung ihm das beklagte Land zum Vorwurf mache, nicht bekannt gewesen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger daneben sein erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der Klageabweisung durch das Landgericht weiter. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vortrags erster Instanz bemängelt er insoweit, das Landgericht habe verkannt, dass bereits die bei der jeweiligen Belegung unzureichende Größe der Hafträume C4 und C3 eine selbständige Verletzung seiner Menschenwürde darstelle, die entschädigungspflichtig sei. Hinzu gekommen sei dann, dass die Entlüftungsanlagen der in den beiden Hafträumen installierten Toilettenkabinen entweder aufgrund eines Defektes oder wegen grundsätzlicher Untauglichkeit funktionslos gewesen seien. Bei der Bemessung der ihm zugesprochenen Entschädigung habe das Landgericht einen zu geringen Tagessatz zugrunde gelegt, da an sich ein Tagessatz von 20,00 € angemessen sei, darüber hinaus eine nicht gerechtfertigte Pauschalierung vorgenommen und schließlich zu Unrecht die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet, die nach ihm mit Senatsbeschluss vom 13.11.2008 gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gleichfalls zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

A. Berufung des beklagten Landes:

Die Berufung des beklagten Landes, mit der es sich dagegen wendet, dass das Landgericht dem Kläger für einen mit insgesamt 100 Tagen bemessenen Zeitraum seiner Haftunterbringung in der Zeit von Juni 2003 bis Oktober 2003 unter Berücksichtigung der erklärten Hilfsaufrechnung des beklagten Landes eine Entschädigung in Höhe von 863,20 € zuerkannt hat, ist begründet. Der die Haftbedingungen im Jahr 2003 betreffende Entschädigungsanspruch des Klägers war -unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung- bereits vor der am 08.10.2007 erfolgten Einreichung des verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB i.V.m. § 167 ZPO) verjährt. Der Anspruch unterfällt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in Gang gesetzt wurde, in dem der Anspruch entstand und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen -d.h. hier den als menschenunwürdig beanstandeten Haftbedingungen- und der Person des Schuldners -hier das beklagte Land als Träger der JVA Detmold- Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Entstanden ist der die Haftunterbringung im Jahr 2003 betreffende Entschädigungsanspruch des Klägers noch im Jahr 2003, in dem der Kläger weiterhin auch die nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis hatte, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 begann und dem entsprechend mit Ablauf des 31.12.2006 endete.

Dass das beklagte Land die Verjährungseinrede erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat und es sich danach um neuen Vortrag i.S.d. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO handelt, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, da die Erhebung der Verjährungseinrede als solche ebenso wie die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände -Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie Fehlen verjährungshemmender Maßnahmen nach § 204 BGB- unstreitig sind (vgl. BGH NJW 2008, 3434 ff).

B. Berufung des Klägers:

1.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er damit eine Erhöhung der ihm vom Landgericht zuerkannten Entschädigung für die als menschenunwürdig beanstandeten Haftbedingungen im Jahr 2003 erstrebt, da der zugrunde liegende Anspruch aus dargelegten Gründen verjährt ist.

2.

Soweit der Kläger dagegen in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Entschädigung für seine im Zeitraum Juni 2006 bis nach eigenem Vortrag Februar 2007, nach Vortrag des beklagten Landes dagegen März 2007 erfolgte Unterbringung in mit einer Toilettenkabine ausgestatteten Hafträumen erstrebt, erweist sich seine Berufung als teilweise begründet.

2.1.

Dabei ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung allerdings nicht bereits aus der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers als solcher.

2.1.1.

Zwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor. Davon abweichend gestattet jedoch § 201 Nr. 3 StVollzG für Anstalten, mit deren Errichtung bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, was auf die Justizvollzugsanstalt Detmold zutrifft, während der Ruhezeiten eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH NJW 2006, 306 ff, 309). Mit dieser Regelung wird demnach auch einem in der Anstalt bestehendem Platzmangel begegnet (OLG Celle, NJW 2004, 2766). Gefangene dürfen danach, falls dies die beschränkten Raumverhältnisse erfordern und es die persönliche Disposition des Gefangenen erlaubt, in Altanstalten weiterhin mit bis zu sieben weiteren Personen untergebracht werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 306 ff, 309). Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG um ein Zeitgesetz, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens wird hierin indes nicht bestimmt. Dieser Mangel beeinträchtigt indes die Wirksamkeit der Norm nicht, da die fehlende Befristung innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers liegt und von sachlichen Erwägungen getragen wird (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307).

Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes für die JVA Detmold im hier interessierenden Zeitraum in den Jahren 2006/2007 auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (OLG Celle NJW 2004, 2766).

2.1.2.

Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Auch der Kläger macht nicht geltend, die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, beruhe auf Ermessensfehlern.

2.2.

Dem beklagten Land ist hier jedoch als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, dass die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in den Hafträumen C4 und C3, deren Dauer das Landgericht unwidersprochen mit insgesamt 230 Tagen veranschlagt hat, unter Bedingungen erfolgte, die menschenunwürdig waren, was einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie zugleich gegen Art 3 EMRK begründet.

2.2.1.

Nach verbreiteter Auffassung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, kann (allein schon) die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen.

Das Recht auf Achtung seiner Würde kann selbst dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (BVerfG NJW 2002, 2700 f, 2701 m.w.N.). Strafgefangene haben einen Anspruch auf eine menschenwürdige Unterbringung (BVerfG NJW 2006, 1580 m.w.N.). In der Strafvollstreckung ist zu beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Ausgleichsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden darf. Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfG NJW 2006, 1580 f, 1581 m.w.N.).

Daraus lässt sich allerdings noch nicht ableiten, dass jede gemeinschaftliche Unterbringung schon deshalb von vornherein menschenunwürdig ist. Der Bundesgerichtshof hat selbst bei einer durch die Strafvollstreckungskammer bindend ausgesprochenen Feststellung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Einzelunterbringung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG ausgeführt, dass die bloße gemeinsame Unterbringung eines Gefangenen entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde anzunehmen ist (BGH NJW 2006, 3572). Dem folgt der Senat.

Die Frage, ob solche erschwerenden Umstände vorliegen, stellt eine Beurteilung des Einzelfalls dar. Sie ist abhängig von der Größe (Grundfläche und Rauminhalt) und Ausstattung (insbesondere in sanitärer Hinsicht) sowie Belegung (Anzahl der in dem Haftraum gleichzeitig untergebrachten Gefangenen) des Haftraums. Dabei sind an den Haftraum bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Er muss hinsichtlich seiner Größe und Ausgestaltung so beschaffen sein, dass das Recht auf Achtung der Menschenwürde gewahrt bleibt. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) tunlichst zu wahren (BVerfG ZfStrVo 1997, 111). Daneben kann aber auch von Bedeutung sein, in welchen Zeiträumen und zu welchen Zwecken sich der einzelne Gefangene in dem betreffenden Haftraum aufhalten muss bzw. musste. Folgt allerdings bereits aus der Art der (gemeinsamen) Unterbringung, dass die Menschenwürde des Gefangenen berührt ist, kommt es für die verfassungsrechtliche Beurteilung auf die Dauer der Mehrfachunterbringung nicht mehr an; dann sind auch die genauen Aufenthaltszeiten in der Zelle für die Frage einer menschenunwürdigen Unterbringung rechtlich unerheblich (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 ff, 2845). Denn Achtung und Schutz der Menschenwürde ist aller staatlichen Gewalt gem. Art 1 Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt und verbietet dem gemäß auch eine nur vorübergehende menschenunwürdige Behandlung (BVerfG NJW 2002, 2699 f, 2700). Bedeutung hat die Dauer der Unterbringung daher lediglich für die Frage, ob aus den menschenunwürdigen Haftbedingungen auch ein Entschädigungsanspruch folgt.

Eine menschenunwürdige Unterbringung ist im Übrigen nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ferner verstößt sie zugleich gegen den innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltenden (BGH NJW 1993, 2927) Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Diese Regelung legt den Staaten die Verpflichtung auf, sicherzustellen, dass Gefangene ausschließlich unter Bedingungen inhaftiert werden, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, und zugleich -wenn auch unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft- sicherstellen, dass Gesundheit und Wohlbefinden des einzelnen Gefangenen angemessen beachtet und gewahrt werden (EGMR NJOZ 2007, 2934 und NJW 2001, 2694).

Die Bestimmung des Art. 5 EMRK ist im Streitfall dagegen nicht einschlägig. Sie erfasst allein den rechtswidrigen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber die Modalitäten des Strafvollzugs (BGH NJW 1993, 2927 f, 2928). Zwar ist anerkannt, dass auch die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen können, etwa wenn infolge der Haftbedingungen Vollzugsuntauglichkeit eintritt (BGH a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die beanstandete Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle führt nicht zur Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs. Soweit dies teilweise anders gesehen wird (OLG Celle NJW-RR 2004, 380), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

2.2.2.

Bei Anwendung der vorstehend dargelegten Maßstäbe verstieß die gemeinschaftliche Unterbringung in den Hafträumen C4 und C3 im Zeitraum Juni 2006 bis März 2007 gegen die Menschenwürde des Klägers. Denn beide Hafträume waren mit einer vom beklagten Land angegebenen Größe von 17,74 m² (Haftraum C4) und 9,06 m² (Haftraum C3) mit Rücksicht auf die jeweilige Belegung im fraglichen Zeitraum -im Haftraum C4 mit insgesamt 4 Gefangenen, im Haftraum C3 mit 2 Gefangenen- zu klein.

Dagegen gibt die vom Kläger gerügte Ausstattung beider Hafträume mit einer geschlossenen und über einen Aktivkohlefilter entlüfteten Toilettenkabine der auf den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (GA Bl. 89 f) erkennbaren Bauart, die ausreichenden Sicht- und Geräuschschutz boten und -eine störungsfreie Funktion der Luftfilter vorausgesetzt- nach unwiderlegter Behauptung des beklagten Landes auch Geruchsbelästigungen der Mitgefangenen ausschlossen, keine Veranlassung, die dem Kläger auferlegten Haftbedingungen auch insoweit als menschenunwürdig zu beanstanden.

2.2.2.1.

Allerdings enthält das StVollzG keine konkreten Anforderungen an die Mindestgröße eines Haftraums. Eine zur Festlegung einer solchen Größe nach § 144 Abs. 2 StVollzG mögliche Rechtsverordnung fehlt bislang. Auch in der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Meinung dazu herausgebildet, welche Mindestgröße der Haftraum bei dessen Mehrfachbelegung nicht unterschreiten darf (vgl. die Zusammenstellung bei Arloth/Lückemann, StVollzG, § 144 Rn. 2 und Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 144 Rn. 1). So ist teilweise (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 224 und OLG Celle NStZ-RR 2003, 316) die Belegung eines Haftraums mit zwei Gefangenen bei einer Zellengröße von 9 m² bzw. 9,82 m² mit räumlich abgetrennter Nasszelle mit Toilette und Waschbecken von 1,3 m² bzw. 1,42 m² nur als eine Verletzung einfachen Rechts, nicht hingegen von Art. 1 Abs. 1 GG, angesehen worden. Demgegenüber hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 155) eine menschenunwürdige Unterbringung in einem Fall angenommen, in dem sich drei Gefangene eine Zelle teilen mussten, die abzüglich der Fläche für die abgetrennte Toilette eine Gesamtgröße von ca. 9 m² aufwies. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 306 ff, 308 unter Hinweis auf OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 2843 ff, 2845, jeweils m.w.N.) ist eine die Menschenwürde des Gefangenen missachtende Unterbringung dagegen zu bejahen, soweit bei gemeinschaftlicher Unterbringung zweier Gefangener in einem Haftraum mit einer nicht (baulich) abgetrennten oder nicht gesondert entlüfteten Toilette ein Luftraum von 16 m³ oder eine Bodenfläche von 12 m² unterschritten wird.

Nach Auffassung des Senats liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde selbst bei Ausstattung des Haftraums mit einer räumlich abgetrennten, gesondert entlüfteten und damit den insoweit zu stellenden Anforderungen genügenden Toilette -wie hier in den Hafträumen C4 und C3 durch Einbau einer Toilettenkabine- jedenfalls dann vor, wenn jedem Gefangenen eine (Zellen-) Grundfläche von rechnerisch weniger als 5 m² zur Verfügung steht, wie dies hier im Zeitraum Juni 2006 bis März 2007 in den Hafträumen C4 mit (17,74 m² für 4 Gefangene =) 4,435 m² pro Gefangenem und C3 mit (9,06 m² für 2 Gefangene =) 4,53 m² pro Gefangenem der Fall war. Denn bei einer solchen Unterbringung wird die Mindestgröße von Hafträumen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl., § 7 Rn. 86: mindestens 7 m² pro Gefangenem; vgl. auch OLG Frankfurt, aa0. m.w.N.), deutlich unterschritten, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die den Gefangenen zur Verfügung stehende Nutzfläche durch die Möblierung des Haftraums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, Stühlen und Tischen noch zusätzlich eingeschränkt wird, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toilettenkabine (vgl. hierzu auch OLG Hamm -Beschluss des 1 Strafsenats vom 20.01.2005 -1 Vollz (Ws) 147/04-, ZfStrVo 2005, 301 ff = StV 2006, 152 f). Davon ausgehend, ist bei einer Grundfläche des Haftraums von -wie hier- weniger als 5 m² der dem einzelnen Gefangenen unter Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs verbleibende Bewegungsfreiraum so weitgehend eingeschränkt, dass eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung kaum noch möglich und der -auch bei Strafhaft fortbestehende- Anspruch des Gefangenen auf Wahrung eines Mindestmaßes an persönlicher Eigenständigkeit und Intimität in einer Weise beschnitten wird, die mit den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr vereinbar ist.

2.2.2.2.

Die sanitäre Ausstattung der Hafträume C4 und C3 mit stationären Toilettenkabinen, die ausreichenden Sicht-, Geräusch- und bei ordnungsgemäßer Funktion der integrierten Abluftfilter auch Geruchsschutz gewährleisteten, ist dagegen als solche nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die fehlende Funktionsfähigkeit der Entlüftungsanlagen bemängelt, rechtfertigt allein dies ungeachtet der Frage, ob damit menschenunwürdige Haftbedingungen begründet werden, keine Amtshaftung, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Kläger bestehende Mängel beim Wachpersonal oder der Anstaltsleitung reklamiert hat, was insoweit ein -naheliegendes- Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB zur Beseitigung etwaiger Beeinträchtigungen gewesen wäre, dessen Versäumung aus an späterer Stelle noch näher darzulegenden Gründen zum Ausschluss etwaiger hieran geknüpfter Entschädigungsansprüche des Klägers führt.

2.3.

Die dem beklagten Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung des Klägers in den bei der jeweiligen Belegung nicht ausreichend großen Hafträumen C4 und C3 vorzuwerfende Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft begangen worden.

Bei der Beurteilung des Verschuldens ist hier nicht auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, denen angesichts der Überbelegung der Justizvollzugsanstalt keine andere Wahl der Unterbringung geblieben sein dürfte. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn geeignete Hafträume zur Verfügung standen, die eine Unterbringung zu menschenwürdigen Bedingungen ermöglichten, weil sich dann eine gleichwohl erfolgte Zuweisung eines Haftraumes, dessen Größe oder Ausstattung eine menschenunwürdige Unterbringung begründet, als vorsätzliche Verletzung der Amtspflicht darstellt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Fehlt es - wie hier - an einer ausreichenden Zahl an Haftplätzen, die den Mindestanforderungen für eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen, beruht dies auf einem Organisationsverschulden des beklagten Landes. Ein erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen hinreichenden Grund dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH NJW 2005, 58 f, 59). Das gilt unabhängig vom jeweiligen Grund für den Mangel an Einzelhaftplätzen in der betreffenden Justizvollzugsanstalt. Ein solcher Mangel mag eine gemeinschaftliche Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen Bedingungen (ebenso OLG Hamburg OLGR 2005, 306). Dass -wie das beklagte Land mit Schriftsatz vom 20.10.2008 unter näherer Darlegung vorträgt- seit Ende der 90er Jahre Anstrengungen unternommen werden, die Unterbringungskapazitäten in den JVA des Landes auszuweiten, kann in diesem Zusammenhang als zutreffend unterstellt werden, lässt das Verschulden des Landes aber nicht entfallen. Denn dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande war, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch entsprechende -rechtzeitig veranlasste- bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden, macht auch der Berufungsvortrag des Landes nicht nachvollziehbar, zumal weder dargetan noch erkennbar ist, dass die vom Land in erster Instanz selbst eingeräumte und unter Angabe prozentualer Überbelegungsraten (Bl. 72 GA) als "massiv" bezeichnete Überbelegung der JVA Detmold -und allein um diese geht es hier- sich so kurzfristig und überraschend eingestellt hat, dass eine rechtzeitige Reaktion hierauf nicht (mehr) möglich war. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass allein ein Mangel an Haftplätzen keine Rechtfertigung für eine -und sei es auch nur vorübergehende- menschenunwürdige Unterbringung der Gefangenen ist, ebenso wenig wie fiskalische Gründe. Dass sich das beklagte Land nach seinen Darlegungen bemüht, bestehende Missstände durch Schaffung neuer Haftplätze und Modernisierung alter Haftanstalten zu beheben, kann gleichfalls als zutreffend unterstellt werden, führt aber nicht an der Feststellung vorbei, dass es in der Vergangenheit offensichtlich organisatorisch hingenommen wurde, dass nach eigenem Vortrag des beklagten Landes in der JVA Detmold durchgängig eine bestimmte Anzahl von Gefangenen menschenunwürdig untergebracht wurde, obwohl -bezogen auf den hier interessierenden Zeitraum ab Mitte 2006- spätestens nach der schon angesprochenen Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 20.01.2005 bei gewissenhafter Prüfung unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Erkenntnis hätte greifen müssen, dass jeder Gefangene bei Unterschreiten einer Mindestgröße des Haftraums unausweichlich Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die einem Menschen allenfalls vorübergehend zugemutet werden dürfen. Das beklagte Land kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass man auf Seiten der Verantwortlichen die Grenzen des Vertretbaren in Bezug auf die Größe des Haftraumes hier noch nicht als überschritten angesehen habe, da es sich hierbei gegebenenfalls um einen vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hätte. Weiterhin ist ein Verschulden hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie zu verneinen, da diese nur gilt, wenn der konkrete Fall beurteilt worden ist, nicht dagegen auch dann, wenn der Amtsträger sich allgemein auf Gerichtsentscheidungen berufen kann, die seine Rechtsauffassung stützen (Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 212 unter Hinweis auf BGH NVwZ-RR 2003, 166).

2.4.

Der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die ihm zugemuteten Haftbedingungen zur Wehr zu setzen.

Dass ein solcher -teilweiser oder auch gänzlicher- Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB in Betracht kommt, wenn der Gefangene es versäumt, durch den zumutbaren Gebrauch von Rechtsmitteln die Dauer seiner Unterbringung zu menschenunwürdigen Bedingungen zu verkürzen, kann im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, der zugleich aber immer wieder darauf hingewiesen hat, dass es in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden dem beklagten Land obliegt, darzulegen und im Bestreitensfall auch nachzuweisen, dass mögliche Rechtsmittel des Gefangenen -und so auch hier solche des Klägers- Erfolg gehabt und zur Beendigung seiner menschenunwürdigen Haftunterbringung geführt hätten.

2.4.1.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 f, 1695). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1971, 1694 f, 1695). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG NJW 2000, 1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329).

Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH NJW 2003, 1208 f 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage (2009), § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH NJW 1974, 639 f, 640) oder -hier von Interesse- Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG.

Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt der in Anspruch genommene Schädiger (BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage (2004), § 839 Rn. 333).

2.4.2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB zu verneinen.

2.4.2.1.

Dem Kläger standen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

Gegen die Verlegung/Einweisung in den konkreten Haftraum konnte er sich beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände beschweren. Blieb eine solche Beschwerde erfolglos, war während der Geltungsdauer des Vorschaltverfahrensgesetzes NW (VorschverfG NW) binnen einer Woche Widerspruch einzulegen (§ 3 Abs. 2 VorschverfG NW), der aber keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 2 Abs. 1 VorschVerfG NW). Half die Behörde dem Widerspruch nicht ab, hatte sie ihn mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Behörde vorzulegen, die eine Widerspruchsentscheidung erließ. Gab diese dem Beschwerdebegehren nicht statt, konnte dagegen binnen einer Frist von 2 Wochen nach § 109 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden, wobei auch dieser Antrag nach § 114 Abs. 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung hatte. Allerdings bestand die Möglichkeit, nach § 114 Abs. 2 StVollzG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, wobei dieser Antrag nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig war, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten war.

2.4.2.2

Die Nichtergreifung dieser zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen.

Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem dagegen -wie der Kläger dies für sich in Anspruch nimmt- unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch bei Mitgefangenen besteht, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger -wie die vorliegende, mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Klage zeigt- auch nicht unzumutbar war.

Ein Verschulden könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Ergreifung bestehender Rechtsmittel unzumutbar war, was regelmäßig indes nicht der Fall ist. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich namentlich nicht bereits daraus, dass wegen der permanenten Überbelegung der Justizvollzugsanstalt die Anstaltsleitung eine einem Rechtsmittel stattgebende Entscheidung nur unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines anderen Gefangenen, der an Stelle des Antragstellers in den betreffenden Haftraum hätte verlegt werden müssen, hätte erfolgen können. In dieser Situation stellt sich das Absehen von Rechtsmitteln vielmehr so dar, dass der Antragsteller -statt anderer Gefangener- die menschenunwürdige Behandlung hinnimmt und für dieses für ihn freiwillige Opfer eine Entschädigung begehrt, was im Ergebnis auf ein dem Amtshaftungsrecht fremdes, weil § 839 Abs. 3 BGB widersprechendes Wahlrecht zwischen einerseits der Ergreifung von Rechtsmitteln und andererseits der Duldung und anschließender Liquidation hinausliefe (Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 68).

2.4.2.3.

Bereits nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes lässt sich indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger im Falle der Ergreifung ihm zur Verfügung stehender Rechtsmittel die Fortdauer seiner menschenunwürdigen Unterbringung zeitlich vor deren tatsächlicher Beendigung hätte beenden können, was zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Landes geht.

Dass bereits einem schlichten Verlegungsantrag des Klägers seitens der Anstaltsleitung stattgegeben worden wäre, erscheint vor dem Hintergrund der im maßgeblichen Zeitraum nach eigenem Vortrag des beklagten Landes bestehenden, stark angespannten Belegungssituation in der JVA Detmold und der hieraus resultierenden Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Unterbringung von Gefangenen in nach ihrer Größe unzureichenden Hafträumen ausgeschlossen. Auch für die Annahme, einem allein auf die als unzureichend bemängelte Zellengröße gestützten Eilantrag des Klägers wäre kurzfristig entsprochen worden, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Zwar weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass der bereits angesprochenen Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 20.01.2005 (1 Vollz (Ws) 147/04 OLG) eine -zuvor abschlägige- Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zugrunde lag, so dass mit einiger Berechtigung davon ausgegangen werden kann, dass die in dieser Entscheidung aufgestellten Beurteilungskriterien zur Feststellung einer menschenunwürdigen Haftunterbringung (auch) von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold bei Befassung mit einem Rechtsmittel des Klägers berücksichtigt worden wären. Dessen ungeachtet erscheint aber fraglich, ob die Ausführungen des 1. Strafsenats zur Zellengröße ausgereicht hätten, einem Rechtsmittel des Klägers bereits dort zum Erfolg zu verhelfen. Näherliegend erscheint hier nach Einschätzung des Senats, dass ein Rechtsmittel des Klägers erst im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Erfolg gehabt hätte, was nach dem unbestrittenen Vortrag des beklagten Landes eine Verfahrensdauer von 10 - 12 Wochen bis zur Entscheidung mit sich gebracht hätte.

Dass eine etwaige, dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung anschließend zeitnah umgesetzt und hierdurch die menschenunwürdige Haftunterbringung des Klägers beendet worden wäre, lässt sich dabei ungeachtet gegenteiliger Behauptung des beklagten Landes nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. So lassen die allein auf die Person des Klägers zugeschnittenen Darlegungen des beklagten Landes zu Unrecht offen, wie viele Gefangene im maßgeblichen Zeitraum in der JVA Detmold vergleichbaren -und damit ebenfalls menschenunwürdigen- Haftbedingungen ausgesetzt waren und deshalb -wie der Kläger- eine Verlegung in angemessene Hafträume beanspruchten oder denen nunmehr aus Anlass einer ebenfalls geltend gemachten Entschädigung entgegengehalten wird, eine solche Verlegung nicht beansprucht zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die dem Kläger vorgeworfene Versäumung bestehender Rechtsmittel schon dann nicht als ursächlich für die Fortdauer seiner menschenunwürdigen Haftbedingungen angesehen werden kann, wenn auch nur bei einem der betroffenen Gefangenen mangels ausreichender Kapazitäten der JVA eine zeitnahe Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung nicht möglich war, da in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Kläger derjenige gewesen wäre, dessen Unterbringungssituation die JVA Detmold nicht zu seinem Vorteil verändern konnte. Aus gleichen Gründen greift auch der Verweis des beklagten Landes auf eine im Falle erfolgreicher Rechtsmitteleinlegung des Klägers mögliche Verlegung in die JVA Münster nicht durch, so dass an dieser Stelle dahin stehen kann, ob diese JVA überhaupt zur Aufnahme des Klägers bereit und von ihrer Ausrichtung her überhaupt für eine dortige Strafverbüßung geeignet gewesen wäre.

Unerheblich ist auch, ob die menschenunwürdige Unterbringung des Klägers durch einen Platztausch mit einem Gefangenen beendet werden konnte, der in einem nicht zu beanstandenden Haftraum untergebracht war. Auch kann in diesem Zusammenhang der Vortrag des Landes als richtig unterstellt werden, dass bekanntermaßen ein Teil der Gefangenen freiwillig bereit sei, sich zur Vermeidung von Eintönigkeit, Langeweile oder Einsamkeit gemeinschaftlich mit anderen Häftlingen unterbringen zu lassen und - nach im Senatstermin abgegebener Erklärung des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes - gar ein Handel über - mittels Wartelisten erworbene - Ansprüche auf menschenwürdige Haftplätze unter den Gefangenen herrscht. All das rechtfertigt keine von Vorstehendem abweichende Einschätzung, weil es dem beklagten Land von Rechts wegen verwehrt ist, sich auf Handlungsalternativen zu berufen, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen die unantastbare und nicht disponible Menschenwürde rechtswidrig sind und damit gegen den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

2.5.

Der Höhe nach rechtfertigt die gegen die Menschenwürde verstoßende, nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen des Landgerichts insgesamt 230 Tage währende Unterbringung des Klägers in zu kleinen Hafträumen im Zeitraum Juni 2006 bis März 2007 eine Geldentschädigung in Höhe von 2.300,00 €.

2.5.1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 58 f, 59) ist der geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH a.a.O.). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Allerdings besteht zwischen der Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Zuerkennung einer Geldentschädigung kein zwingendes Junktim. Auch wenn dem Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde nach der Verfassung höchste Bedeutung zukommt, fordert eine festgestellte Menschenrechtsverletzung nicht zwangsläufig eine Wiedergutmachung durch Zuerkennung einer Geldentschädigung. Vielmehr steht ein dahin gehender Anspruch des Betroffenen unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann und zudem die Verletzung der Menschenwürde ein Mindestmaß an Schwere erreicht, d.h. die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Um das festzustellen, sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ebenso in die Betrachtung einzubeziehen wie Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des ihm anzulastenden Verschuldens (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 f, 1268; OLG Karlsruhe VersR 2009, 360). Geht es wie hier um die menschenunwürdige Unterbringung eines Strafgefangenen, ist für die Feststellung einer die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen und danach neben der Dauer der Unterbringung deren physische oder psychische Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen, wobei allerdings festzustellen ist, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht davon abhängt, dass durch die menschenunwürdige Haftunterbringung körperliche und/oder psychische Schäden verursacht wurden, da aus dargelegten Gründen die Genugtuungsfunktion im Vordergrund stehen muss, um so einen angemessenen Rechtsschutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, der zu verkümmern drohte, falls Verletzungen der Würde und der Ehre sanktionslos blieben. Wesentlich sind danach vor allem das Ausmaß der dem betroffenen Strafgefangenen zugemuteten Beeinträchtigung auf der einen sowie der Grad des hierfür verantwortlichen Organisationsverschuldens des beklagten Landes auf der anderen Seite.

Dass die Inhaftierung in einem Haftraum mit einer Grundfläche von weniger als 5 m² pro Gefangenem aufgrund der daraus resultierenden Einschränkung seines Bewegungsfreiraums wie auch des fast gänzlichen Verlustes jeglicher Intimsphäre sich als schwerwiegender Eingriff in die Menschenwürde angesehen werden muss, liegt dabei nach Auffassung des Senats in der Natur der Sache und lässt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes insbesondere nicht mit dem Einwand in Frage stellen, da der Kläger sich nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen seine menschenunwürdige Haftunterbringung zur Wehr gesetzt habe, könne er diese auch nicht als besonders schlimm empfunden haben. Denn damit würde zu Unrecht der Umstand negiert, dass mögliche Rechtsmittel des Klägers aus dargelegten Gründen nur ungewisse Aussicht auf Erfolg boten, den betroffenen Gefangenen zudem aber auch durch die Führung sogenannter Wartelisten in der JVA der Eindruck vermittelt wurde, allenfalls auf diesem Wege eine angemessene, die Menschenwürde wahrende Haftunterbringung erreichen zu können. Dass die Einrichtung der angesprochenen Wartelisten - wie bereits erwähnt - nach im Senatstermin abgegebener Erklärung des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes dazu geführt haben soll, dass sich in den Anstalten eine Art Subkultur gebildet hat, die sich darin niederschlägt, dass Wartelistenplätze gegen Überlassung von Zigaretten gleichsam verschachert werden, mag in diesem Zusammenhang als zutreffend unterstellt werden, rechtfertigt allerdings zum einen keinen Rückschluss auf die Person des Klägers und gibt zum anderen Veranlassung zu dem -wiederholten- Hinweis darauf, dass die Menschenwürde nicht disponibel und es daher Sache der jeweiligen Anstaltsleitung ist, derartigen Auswüchsen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Demgegenüber misst der Senat dem Organisationsverschulden des beklagten Landes, das es versäumt hat, rechtzeitig geeignete Vorkehrungen zu treffen, um für jeden Gefangenen die (räumlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer menschenwürdigen Haftunterbringung zu schaffen, durchaus erhebliches Gewicht bei, weshalb es im Streitfall geboten erscheint, dem Kläger zur Vermittlung einer angemessenen Genugtuung für die ihm zugefügte Verletzung seiner Menschenwürde und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zuzubilligen. Auch wenn die gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung des Klägers hier aus dem Zwang der akuten Überbelegung der JVA Detmold resultierte und nicht etwa Ausfluss einer bewusst schikanöse Behandlung gerade des Klägers war, beruhte sie doch letztlich auf einem durchaus erheblichen Versäumnis des beklagten Landes. Auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvortrags vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Land geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die seit Jahren bekannte Problematik (zutreffend schon OLG Celle NJW-RR 2004, 380) der Überbelegung der Justizvollzugsanstalten und die Frage der trotz beengter finanzieller Verhältnisse erforderlichen und verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen gerade auch mit Blick auf die Verhältnisse in der JVA Detmold zu lösen.

2.5.2.

Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, unter den dargelegten Voraussetzungen eine Entschädigung in Höhe einer Bandbreite von 10 € bis zu 30 € je Tag für menschenunwürdige Unterbringungen der hier in Rede stehenden Art in Betracht. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der Unterbringung ab. Der Senat hält dabei trotz vereinzelter Kritik an dem Tagessatzsystem fest, weil allein dies vom Ansatz her die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherstellt. Die genannte Bandbreite von 10 € bis 30 € eröffnet die Möglichkeit, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen und trägt zudem dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat es dagegen nicht für sachgerecht, die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung an der Höhe der durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall unschuldig erlittener Haft geregelten Geldentschädigung auszurichten und so gemäß § 7 Abs. 3 StrEG mit pauschal 11,00 € täglich zu bemessen. Nach der Intention des StrEG, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt (BGHZ 72, 302 ff, 305), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen (BGH VersR 1993, 972).

Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff nicht ohne Weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit (vgl. KG OLGReport 2005, 813 f, 814). Zu beachten ist daneben, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es sich hier um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt (OLG Hamburg OLG-Report 2005, 306), der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist.

Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der Unterbringung -ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen- eine Entschädigung von unter 10 € oder über 30 € täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen.

2.5.3.

Welcher Betrag innerhalb der genannten Bandbreite im Einzelfall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der in Rede stehenden Unterbringung ab.

Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen und auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Gefangene täglich den menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt war, ohne sich dem in zumutbarer Weise entziehen zu können, zu berücksichtigen. Soweit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Person und oder dem Verhalten des oder der Mitgefangenen hergeleitet werden -die der Kläger aber ohnehin nicht geltend macht-, kommt dem regelmäßig eine Entschädigungsrelevanz nur zu, wenn der Gefangene gerade dadurch in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seinem körperlichen Wohlbefinden (zusätzlich) unzumutbar beeinträchtigt ist. Wenn sich dagegen keine Besonderheiten aus den konkreten Umständen der Unterbringung ergeben, die die Beeinträchtigung als besonders erschwerend oder andererseits als weniger gravierend erscheinen lassen, erscheint in den Augen des Senats bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung in Überbelegung ohne hinreichend abgetrennten und/oder gesondert entlüfteten Sanitärbereich in der Regel ein Mittelwert von 20 € pro Tag als Entschädigung angemessen, während die Unterbringung in einer Zelle ohne Überbelegung mit abgetrennter, aber nicht gesondert entlüfteter Toilette wie auch die in einer überbelegten Zelle mit nicht zu beanstandender Toilettensituation im Regelfall nur einen an der unteren Grenze liegenden Betrag von 10 € pro Tag rechtfertigt. Der Senat steht mit dieser Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die in vergleichbaren Fällen einer gemeinschaftlichen Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich Entschädigungsbeträge von 20 € (KG OLG Report 2005, 813; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 <2.000,00 € für 98 Tage>) bzw. 25 € (OLG Hamburg OLG Report 2005, 306) in Betracht gezogen haben. Soweit darüber hinaus auch Beträge von 50 € (OLG München NJW 2007, 1986) oder gar 100 € (OLG Celle NJW 2003, 2463) diskutiert worden sind, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts für den insgesamt 230 Tage währenden Zeitraum seiner Unterbringung in den für die jeweilige Belegung zu kleinen, ansonsten aber mit einer den zu stellenden Anforderungen genügenden Toilette ausgestatteten Hafträumen C4 und C3 im Zeitraum Juni 2006 bis März 2007 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.300,00 € zuzubilligen ist.

3.

Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.10.2007 ist als Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB berechtigt. Mit an diesem Tag erfolgtem (Bl. 16 GA) Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers waren die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil das Prozesskostenhilfegesuch zugleich als Zahlungsaufforderung zu verstehen ist.

4.

Die Hilfsaufrechnung des beklagten Landes geht dagegen ins Leere. Der Senat ist insoweit nicht an die abweichenden rechtlichen Erwägungen des Landgerichts gebunden, da das Berufungsgericht auch ohne einen -hier fehlenden- Berufungsangriff (des Klägers) im Rahmen einer zulässigen Berufung die materiell-rechtliche Prüfung nicht auf die Berufungsgründe beschränken darf (Musilak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 520 Rn. 1).

Ob die Aufrechnung des beklagten Landes bereits an der Bestimmung des § 393 BGB scheitert, die eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für unzulässig erklärt, erscheint dabei im Streitfall zwar zweifelhaft, da ein vorsätzliches Handeln des beklagten Landes bei einem allein an die unzureichende Größe des dem Kläger zugemuteten Haftraums anknüpfenden Verschuldensvorwurfs eher fern liegt, kann letztlich aber dahin stehen, da die Aufrechnung jedenfalls an § 242 BGB scheitert. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (VersR 2009, 360), das zu Recht feststellt, dass die Aufrechnung des beklagten Landes sich in Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zur Begründung wird dabei zutreffend darauf verwiesen, dass den Grundrechten und hier vor allem dem -vorliegend verletzten- Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 GG) bei der im Rahmen der Generalklausel des § 242 BGB erforderlichen Interessenabwägung eine entscheidende Bedeutung zukommt, da sie das Ergebnis gesellschaftlicher und gesetzgeberischer Grundentscheidungen sind. Schon von daher erscheint es nicht gerechtfertigt, dem beklagten Land die Möglichkeit zu eröffnen, gegen einen durch die Verletzung der Menschenwürde begründeten Entschädigungsanspruch des Betroffenen mit einer Gegenforderung aus einer einfachgesetzlichen Bestimmung aufzurechnen. Dies um so weniger vor dem Hintergrund, dass eine finanzielle Entschädigung bei Verletzung der Menschenwürde wie dargelegt ohnehin nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Beeinträchtigung erheblich war und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, zudem aber auch auf der Erwägung beruht, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, überdies aber auch bei dem Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde die Genugtuungsfunktion des Verletzten im Vordergrund steht (OLG Karlsruhe, aa0. unter Hinweis auf BGHZ 161, 33). Diese Genugtuungsfunktion würde konterkariert, ließe man eine Aufrechnung des beklagten Landes mit einem bestehenden Anspruch auf Erstattung angefallener Strafverfahrenskosten zu.

Gegenteiliges ergibt sich hier auch nicht aus der Art des Anspruchs, den das beklagte Land gegen den Kläger hat. Auch wenn im Rahmen des § 242 BGB stets eine "Gegenabwägung" durchzuführen, hier also in die Gesamtbetrachtung auch einzustellen ist, aus welchem Anspruchsgrund die Forderung des beklagten Landes gegen den Kläger herrührt, führt dies vorliegend allein zu der Feststellung, dass die hier zur Aufrechnung gestellten Strafverfahrenskosten zwar im Zusammenhang mit einer durch den Kläger begangenen Straftat stehen, dessen ungeachtet aber nicht angenommen werden kann, dass der Kläger diese Kosten im Verhältnis zum beklagten Land vorsätzlich verursacht hat (OLG Karlsruhe, aa0.).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 2 ZPO. Der Senat hat dabei neben dem Umfang des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien berücksichtigt, dass die Berufung des beklagten Landes allein aufgrund der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede Erfolg hat, da ansonsten auch die beanstandete Haftunterbringung des Klägers im Jahr 2003 aus dargelegten Gründen die Zubilligung einer Geldentschädigung jedenfalls in der vom Kläger geforderten Höhe rechtfertigte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat für das beklagte Land die Revision zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der für die Verurteilung des beklagten Landes maßgeblichen Erwägungen grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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