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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 11 UF 131/03
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO, BGB, SGB VI, BarwertVO, SGB IV


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 2
VAHRG § 3b
VAHRG § 3b Abs. 1
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 S. 1
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
VAHRG § 3b Abs. 1 Ziffer 2
ZPO § 628
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 1 S. 2
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 5
SGB VI § 187 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2 der
SGB IV § 18
Die Anordnung der Beitragszahlung iHv rund 30.000.- € in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist zumutbar, wenn der Verpflichtete, der bereits über ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung verfügt, die Beitragszahlung im wesentlichen durch Auflösung einer Kapitallebensversicherung und eines Bausparvertrages aufbringen kann.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 UF 131/2003 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Jellentrup und Michaelis de Vasconcellos am 4. August 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau vom 07. Juli 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versicherungsnummer Nr. 11 090251 W 070 - werden, bezogen auf den 30. September 2001, im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,03 € auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versicherungsnummer Nr. 51 180153 D 531 - übertragen.

Von dem vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers werden, bezogen auf den 30. September 2001, im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,81 € auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.

Die zu übertragenden Monatsbetrträge sind in Entgeltpunke (West) umzurechnen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft von 142,59 €, bezogen auf den 30. September 2001, einen Betrag von 30.080,83 € auf das vorgenannten Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzuzahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Antragsgegners wird auf 3.848,52 € (12 * 320,71 €) festgesetzt, der Gegenstandswert für die Beschwerde der Antragstellerin auf 500,- €.

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 18. Juli 2002 geschieden worden. Dabei wurde die Entscheidung über den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften gemäß § 628 ZPO abgetrennt.

Da die Eheleute am 17. Februar 1977 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 24. Oktober 2001 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1. Februar 1977 bis zum 30. September 2001. In dieser Zeit hat der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 401,88 € - erworben und zusätzlich Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung durch die Fa. H GmbH in Höhe von monatlich 5.143,69 DM. = 2.629,93 €.

Auch die Antragstellerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 379,83 € erworben.

Das Amtsgericht hat die dem Antragsgegner zugesagte Betriebsrente in eine dynamisierte Rentenanwartschaft von 1.433,68 DM = 733,03 € umgerechnet und den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin mit 738,41 DM = 372,43 € ermittelt. Es hat angeordnet, dass der Ausgleich in Höhe von 11,03 € + 45,82 € = 56,85 € durch Rentensplitting und in Höhe von 627,24 DM = 320,71 € durch Begründung einer Rentenanwartschaft mittels Beitragszahlung in Höhe von 67.655,78 € zu erfolgen habe.

Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Während die Antragstellerin ihre (vorsorgliche) Beschwerde nicht weiter verfolgt hat, macht der Antragsgegner zweierlei geltend:

In erster Linie wendet er sich gegen die Höhe des vom Amtsgericht ermittelten Ausgleichsanspruchs und beanstandet, dass das Amtsgericht die gesamte Betriebsrente in die Ausgleichsberechnung eingestellt habe, statt den Ehezeitanteil zu ermitteln. Ein Rentenanspruch von 5.143,- DM werde sich nur bei Fortdauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Altergrenze am 09.02.2016 ergeben, so dass der Ehezeitanteil der Rente nur 183/356 betrage. Die schuldrechtlich oder durch Beitragszahlung auszugleichende dynamisierte Anwartschaft reduziere sich daher von 627,24 DM auf 278,85 DM.

Darüber hinaus habe das Amtsgericht die Ausgleichszahlung ohne den notwendigen Antrag angeordnet. Darüber hinaus habe es keine verwertbaren Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen getroffen und ihm insbesondere keine Gelegenheit gegeben, zur Zumutbarkeit der Einzahlung eines so erheblichen Betrages in die Rentenversicherung Stellung zu nehmen. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er zwecks Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des gemeinsamen Hauses bereits einen Betrag von 74.500,- € an die Antragstellerin gezahlt habe. Schließlich habe das Amtsgericht nicht über die Frage entschieden, was mit dem der Antragstellerin eingeräumten Pfandrecht an der von der Fa. H abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu geschehen habe, wenn ein Ausgleich durch Zahlung in Frage komme.

Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Insbesondere sei ihm die angeordnete Beitragszahlung möglich, denn er habe erhebliches Vermögen: er sei nicht nur zu 1/2 an der Fa. H GmbH beteiligt, sondern verfüge neben dem Haus auch noch über Lebensversicherungen und Sparvermögen.

Die Bereitschaft zum Verzicht auf ihre Pfandrechte an der Rückversicherung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Versorgungsausgleichs habe sie mehrfach erklärt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die tatsächlichen Fragen im schriftlichen Verfahren hinreichend geklärt werden konnten.

III.

Die Beschwerde ist begründet, soweit der Antragsteller die Höhe des errechneten Ausgleichsanspruch beanstandet. Hingegen bleibt es bei der Anordnung einer (deutlich reduzierten) Beitragszahlung in die Rentenversicherung der Antragstellerin, um den nicht durch Rentensplitting auszugleichenden Anspruch auf Versorgungsausgleich zu erfüllen.

1. Ermittlung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich:

Gemäß § 1587 Abs.1 und 2 BGB hat ein Ausgleich der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden. Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, der die werthöheren Anwartschaften hat, wie sich aus den nachfolgenden Berechnungen ergibt.

a) Anwartschaften des Antragsgegners:

(1)

Seine in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften belaufen sich nach der Auskunft der BfA vom 10.01.2002 auf monatlich 401,88 €.

(2)

Nach umfangreichen Ermittlungen in erster Instanz ist jetzt unstreitig, dass der Antragsgegner aus seiner Tätigkeit bei der Fa. H GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.143,69 DM hat (Auskünfte Bl. 92, 123 GA).

Der Betrag ist noch nicht auf die Ehezeit umgerechnet. Die Anwartschaft beruht auf einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Juli 1986. Die Betriebszugehörigkeit dauert an. Die Anwartschaft ist nicht dynamisch. Sie steigt weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist nicht nur eine lebenslange Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen, sondern auch das Risiko einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgedeckt. Die Betriebsordnung sieht keine Realteilung vor. Der Versorgungsfall ist noch nicht eingetreten.

Diese Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung muss auf die Ehezeit umgerechnet werden, was das Amtsgericht übersehen hat. Der zugesagte Betrag wird nämlich nach den Richtlinien für die Versorgung zeitratierlich erworben. Scheidet der Antragsgegner vor Fälligkeit der Versorgungsleistung aus den Diensten der Firma aus, so bleiben nach dem Ausscheiden Ansprüche nur in Höhe des Teiles bestehen, der dem Verhältnis der erreichten Dienstzeit zu der insgesamt bis zum vorgesehenen Altersrentenbeginn erreichbaren Dienstzeit entspricht (Ziffer 3 der Richtlinien, siehe Bl. 96 GA).

Also ist der Jahresbetrag der Rente, die 31.559,12 € ausmacht (5.143,69 DM * 12 = 61.724,28 DM, das entspricht 31.559,12 €) mit der Zahl der Monate der Betriebsdauer während der Ehe zu multiplizieren und der erlangte Wert durch die Zahl der Monate der gesamten bis zum Erreichen der Altergrenze vorgesehenen Betriebsdauer zu teilen. Da die vorgesehene Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1986 bis zum 29. Februar 2016 (= 356 Monate) reicht und davon die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 2001 (= 183 Monate) in die Ehezeit fällt, sind somit zu berücksichtigen:

31.559,12 € x 183 Monate : 356 Monate = 16.222,81 €

Da diese Anwartschaft von 16.222,81 € nicht volldynamisch ist, muss sie gemäß § 1587a Abs.2 Nr.3 S.1 BGB "dynamisiert", d.h. so umgerechnet werden, dass sie mit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften vergleichbar ist.

Dies geschieht in der Weise, dass im ersten Schritt nach der Barwertverordnung vom 24.6.1977, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.5.2003 (BGBl. I 2003, S.728), ein Barwert errechnet wird, der den in der Ehezeit erworbenen nicht dynamisierten Rentenanwartschaften entspricht (§ 1587a Abs.4, Abs.3 Nr.2 BGB), und im zweiten Schritt ermittelt wird, welche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt werden, wenn dieser Betrag auf einmal eingezahlt wird. Dazu ist zunächst gemäß §§ 1587a Abs.3 BGB, 187 Abs.2 SGB VI der Barwert in "Entgeltpunkte" umzurechnen; alsdann sind die Entgeltpunkte mit dem für das Ende der Ehezeit maßgebenden "aktuellen Rentenwert" zu multiplizieren (§§ 63 Abs.6, 64, 69 SGB VI).

Aufgrund der Art der beschriebenen Versorgungszusage ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs.2 der BarwertVO die Tabelle 1 der BarwertVO anzuwenden. Da der Antragsgegner beim Ende der Ehezeit 50 Jahre alt war, beträgt der Barwert das 4,9-fache des Betrages von 16.222,81 €, also 79.491,769 €. Dementsprechend ergibt sich folgende "dynamisierte" Anwartschaft:

79.491,769 € x 0,0000957429 = 7,6,1077 Entgeltpunkte

7,61077 Entgeltpunkte x 49,51 (aktueller Rentenwert) = 376,81 €.

b)

Die Antragstellerin hat demgegenüber nur Anwartschaften in der gesetzlichen Renteversicherung erworben, die sich nach der Auskunft der BfA vom 04.04.2002 auf monatlich 379,83 € belaufen.

c)

Also errechnet sich folgender Ausgleichsanspruch:

Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA 401,88 € Anwartschaft auf eine Betriebsrente 376,81 € Zusammen 778,69 € ./. Rentenanwartschaft der Antragsstellerin bei der BfA 379,83 € Differenz 398,86 € davon 1/2 als Ausgleich 199,43 €

2. Durchführung des Versorgungsausgleichs:

a)

Zunächst sind gemäß § 1587b Abs.1 BGB durch "Splitting" die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Anwartschaften beider Eheleute auszugleichen. Der Ehefrau steht gemäß § 1587 a Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu, also:

401,88 € - 379,83 € = 22,05 €: 2 = 11,03 €.

b)

Des weiteren sind die Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Zusatzversorgung auszugleichen. Insoweit steht der Antragstellerin ein restlicher Ausgleich von 199,43 € ./. 11,03 € = 188,40 € zu.

aa)

Gemäß §§ 1 Abs.2, 2, 3b Abs.1 Nr.1 S.1 VAHRG kann das Familiengericht diejenigen Anwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehemannes bei einem öffentlichrechtlichen Versorgungsträger zum weiteren Versorgungsausgleich heranziehen, die ihrer Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden können. Der Ausgleich erfolgt hierbei neben dem normalen "Splitting" durch ein "erweitertes Splitting", wobei aber die in § 3b Abs.1 VAHRG gesetzte Höchstgrenze von 2 % des in § 18 SGB IV festgelegten Wertes zu beachten ist, die hier 45,81 € beträgt.

bb)

Wegen des restlichen Ausgleichsanspruchs von 188,40 € ./. 45,81 € = 142,59 € ist dem Antragsgegner zumutbar, gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 2 VAHRG eine entsprechende Rentenanwartschaft durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragstellerin zu begründen. Es handelt sich um eine ohne Antrag von Amts wegen zu treffende Ermessensentscheidung, die allerdings nicht gegen den erklärten Willen des Berechtigten durchgeführt werden darf (BGH NJW 92, 1957, 3234).

(1) Ermittlung der Beitragszahlung:

Die zu begründende Rentenanwartschaft von 142,59 € - 278,88 DM entspricht 5,632838 Entgeltpunkten (278,88 DM : 49,51). Der Beitragsaufwand zur Begründung einer Rentenanwartschaft beträgt beim Ende der Ehezeit im zweiten Halbjahr 2001 auf der Grundlage der amtlichen Rechengrößen 10.444,644 DM pro Entgeltpunkt. Also ergibt sich ein Beitragsaufwand von 30.080,83 € (5,632838 EP * 10.444,644 DM = 58.832,98 DM = 30.080,83 €).

(2)

§ 3 b VAHRG verfolgt das Ziel, möglichst die Nachteile der schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen. Dafür stellt das Gesetz subsidiär auch die Möglichkeit der Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Verfügung, knüpft sie aber an die Bedingung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten.

Ob der Verpflichtete dazu seinen Vermögensstamm angreifen muss, hängt von der Höhe und Art seines Vermögens ab, dessen Verwertungsmöglichkeiten und Verwendungszweck. Während die Verwertung des Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann (BGH FamRZ 1997, S. 166,169), bestehen bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Bedenken gegen ein Beitragszahlung, wenn ausreichendes Kapital vorhanden ist, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung erforderlich ist noch dem Erwerb einer Immobilie dienen soll (BGH, a.a.O.).

Dem Antragsgegner ist also weder zuzumuten, sein Eigenheim zu verwerten, noch seine Gesellschaftsanteile an der H GmbH zu veräußern, die die Grundlage für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bilden. Der Einsatz des darüber hinausgehenden Vermögens ist hingegen durchaus zumutbar, weil er bereits ein Eigenheim und eine ausreichende Altersversorgung hat:

Durch die Auflösung seiner Kapitalversicherung bei der BBV könnte er nach der vorgelegten Mitteilung über den Vertragswert zum 31.12.2003 (Bl, 230 GA) einen Betrag von 25.943,19 € erlösen, durch die Verwertung seines Bausparvertrages bei Schwäbisch Hall rund 3.000,- € (BL 231 GA). Dann fehlen nur noch rund 1.140,- €, um die erforderliche Beitragszahlung aufzubringen.

Diesen Betrag kann der Antragsgegner aus seinen laufenden Einkünften als Geschäftsführer bestreiten. Das nach Abzug der sonstigen Verpflichtungen für den Antragsgegner und seine Ehefrau verfügbare Einkommen hat der Senat in seiner Verfügung vom 04.02.2004 überschlägig mit 4.434,- € berechnet (Bl. 286 GA). Demgegenüber hat der Antragsgegner nur eingewandt, es müssten auch noch die laufenden Kreditzahlungen abgezogen werden, die er für das Haus und die Finanzierung der an die Antragstellerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung geleisteten Ausgleichzahlung aufzubringen habe (Bl. 294 GA). Tut man das, so ergibt sich folgendes Bild:

Vorläufig ermitteltes Einkommen 4.434,00 € ./. Kreditraten für das Haus 482,66 € ./. Kreditraten für die Ausgleichszahlung 484,38 € verbleiben 3.466,96 €

Der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau beträgt dann unter Berücksichtigung eines Eigeneinkommens von 400,- € pro Monat 1.314,41 €, so dass dem Antragsgegner monatlich 2.152,55 € verbleiben (3.466,96 € ./. 1.314,41 €). Das genügt, um kurzfristig den fehlenden Betrag zu finanzieren.

c)

Der insgesamt übertragenen bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften von 199,43 € übersteigen den Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB in Höhe von 868,99 € nicht (siehe die Auskunft der BfA Bl. 48 GA).

3.

Die Antragstellerin bestreitet zwar nicht, dass sie verpflichtet ist, das ihr von der Fa. H GmbH durch die Vereinbarungen vom 22.07./02.08.1988 und 13.03.1990 eingeräumte Pfandrecht an der von dieser abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung aufzugeben, wenn der Versorgungsausgleich ordnungsgemäß durchgeführt ist, es besteht aber keine Rechtsgrundlage, diesen der Fa. H und nicht dem Antragsgegner zustehenden Anspruch in diesem Verfahren mit zu regeln.

IV.

Soweit der Antragsgegner die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs erreicht und obsiegt hat, gilt die Kostenregelung des § 93 a ZPO. Insoweit sind die Kosten zu teilen. Im übrigen hat jeder die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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