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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 11 UF 186/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c
Ein grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nicht allein schon dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige (hier die Ehefrau) während der Ehe überobligationsmäßig erwerbstätig war und daneben noch in vollem Umfang Haushalt und Kinder versorgt hat, während der andere Ehepartner nichts dazu beigetragen hat. Es hat vielmehr eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der neben der Berücksichtigung der Doppelbelastung auch die Höhe der beiderseitigen Anwartschaften verglichen werden muss.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 UF 186/03 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und Jellentrup am 05. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die den Versorgungsausgleich betreffende Beschwerde der Antragstellerin vom 17.11.2003 gegen das am 24. September 2003 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 19.05.1993 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 21.08.1994 geborene Tochter V. hervorgegangen. Nach Anfang Januar 2002 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im April 2003 Scheidungsklage erhoben, die dem Antragsgegner am 09.05.2003 zugestellt worden ist.

Das Amtsgericht hat die Parteien angehört und Auskünfte über die von ihnen während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt. Alsdann hat es die Ehe durch das Verbundurteil vom 24.09.2003 geschieden und Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 10,18 €, bezogen auf den 30.04.2003, auf den Antragsgegner übertragen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Urteil Bezug genommen.

In zweiter Instanz geht es nur noch um den Versorgungsausgleich. Insoweit hat die Antragstellerin Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Versorgungsausgleich - wie schon in erster Instanz beantragt - gem. § 1587 c BGB auszuschließen. Sie macht geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche im vorliegenden Fall dessen Grundgedanken in erheblicher Weise und sei daher grob unbillig, weil sie höhere Rentenanwartschaften als der Antragsgegner nur auf Grund überobligatorischer Tätigkeit erworben habe:

Sie habe ab dem 03.11.1997 neben der Hausarbeit und der Kindererziehung einen Lehrgang zur Verbesserung ihrer Chancen beim Wiedereinstieg in den Beruf absolviert. Nach Beendigung des Lehrgangs habe sie dann drei Monate als geringfügig Beschäftigte gearbeitet und ab dem 01.07.1999 eine bis heute andauernde Tätigkeit bei der Firma ... Deutschland GmbH aufgenommen, zunächst mit 20 Wochenstunden und ab dem 01.01.2000 mit 25 Wochenstunden.

Trotz ihrer Doppelbelastung habe der Antragsgegner sie weder bei der Erledigung der Hausarbeit noch bei der Betreuung von V. unterstützt. Die Unterbringung von V. während ihrer berufsbedingten Abwesenheit (zunächst bei der Schwiegermutter, später im Hort) habe sie allein organisieren müssen. Auch die Einschulung V. und die Betreuung ihrer Hausaufgaben habe der Antragsgegner allein ihr überlassen.

Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Er verweist darauf, daß die Antragstellerin nur deshalb höhere Rentenanwartschaften als er erworben habe, weil er von September 1998 bis Dezember 2001 in Absprache mit dieser versucht habe, eine Existenz als selbständiger Tischler aufzubauen. Neben seiner selbständigen Tätigkeit habe er täglich ab 4.00 Uhr morgens 4 1/2 Stunden als Kraftfahrer bei der Post gearbeitet. Erst anschließend sei er in seinem Geschäft tätig geworden und erst abends zwischen 17.00 und 19.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Daß er sich neben dieser überobligatorisch umfangreichen Berufstätigkeit nicht so intensiv um V. habe kümmern können, sei nicht vorwerfbar.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Da es auf den unterschiedlichen Vortrag zum Umfang des beiderseitigen Einsatzes in der Ehezeit nicht ankommt, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

1. Das Amtsgericht hat auf Grund der erteilten Auskünfte einen aus § 1587 a Abs. 1 BGB folgenden, durch Rentensplitting zu erfüllenden Ausgleichsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 10,18 € pro Monat ermittelt. Diese Berechnung wird nicht angegriffen. Fehler sind nicht erkennbar.

2. Streitig ist allein die Frage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig und daher gem. § 1587 c BGB auszuschließen ist. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung kommt ein solcher Ausschluß nicht in Betracht, auch wenn man den (bestrittenen) Vortrag der Antragstellerin als richtig unterstellt.

a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Ziff. 3 BGB wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und scheidet auch aus, denn es ist unstreitig, daß der Antragsgegner stets seiner Pflicht genügt hat, den Unterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit sicher zu stellen.

b) Die Antragstellerin meint allerdings, der Ausgleich sei gem. § 1587 c Ziff. 1 BGB auszuschließen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken erheblich widersprechen würde. Bezweckt sei der Ausgleich der Versorgungsnachteile, die der Partner erleide, der die Versorgung von Haushalt und Kindern übernommen habe, nicht aber die Aufteilung von Versorgungsanwartschaften, die der haushaltsführende Partner durch die Inkaufnahme einer Doppelbelastung durch Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit erworben habe.

aa) Daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken widerspricht, nimmt die Rechtsprechung an, wenn er nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze über eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1996, S. 1541 ff. n. w. N.).

Hier ist nicht zu befürchten, daß durch den Versorgungsausgleich ein derartiges Ungleichgewicht in den beiderseitigen Altersversorgungen eintreten könnte. Während der Antragsgegner bisher Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 426,23 € erworben hat (Bl. 22 GA) belaufen sich die Anwartschaften der Antragstellerin auf 418,76 € (Bl. 35 GA). Nach Durchführung des angeordneten Versorgungsausgleichs steigen die Anwartschaften des Antragsgegners geringfügig auf 436,41 € (426,23 €+ 10,18 €), während die der Antragstellerin auf 408,58 € sinken.

Der Unterschied zwischen den beiderseitigen Anwartschaften in Höhe von 27,83 € ist nicht gravierend, insbesondere wenn man in Betracht zieht, daß die Antragstellerin rd. 1 1/2 Jahre jünger ist und daher voraussichtlich auch noch länger arbeiten kann. Daher liegt kein Fall vor, wo die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Altersversorgung führt.

bb) Der Auffassung der Antragstellerin, daß derjenige, der neben der Versorgung von Haushalt und Kindern erwerbstätig sei und nur deshalb die höheren Anwartschaften erwerbe, generell nicht ausgleichspflichtig sei, ist nicht zu folgen. Der Umstand der Doppelbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann zwar bei der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1987, S. 49, 51), fällt aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht derart ins Gewicht, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen würde.

Der Annahme grober Unbilligkeit steht zum einen entgegen, daß der Ausgleichsanspruch, den die Antragstellerin bekämpft, geringfügig ist und - wie oben dargelegt - nicht zu einem bedeutsamen Ungleichgewicht der beiderseitigen Versorgungsaussichten führt. Zum anderen fällt die Doppelbelastung der Antragstellerin deshalb weniger ins Gewicht, weil es dazu nicht auf Grund beengter wirtschaftlicher Verhältnisse gekommen ist, sondern deshalb, weil es der eigene Wunsch der Antragstellerin war, möglichst bald wieder ins Berufsleben zurückzukehren. Wenn sie die dazu erforderliche Tatkraft und Energie freiwillig aufbrachte, während sich der Antragsgegner nach ihrer Darstellung nicht zu überobligatorischen Anstrengungen in der Lage sah, so kann diese unterschiedliche Tüchtigkeit kein Anlass sein, vom Prinzip der hälftigen Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften abzurücken. Vielmehr entspricht es gerade dem Prinzip der ehelichen Solidarität, daß der weniger tüchtige Partner vom Erfolg des anderen profitiert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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