Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 11 UF 200/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 301 Abs. 1 S. 2
BGB § 1361
BGB § 1570
BGB § 1571
BGB § 1572
BGB § 1573
BGB § 1575
BGB § 1576
BGB § 1578 II
BGB § 1579 Ziff. 7
1.)

Bei Prozessvergleichen kommt eine Abänderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode (Urteil vom 13. 6. 2001 - FamRZ 2001, 986) nicht immer erst mit dem 13.6.2001 in Betracht.

Ist die Geschäftsgrundlage bereits vor Verkündung der BGH-Entscheidung vom 13. 6.6 2001 wegen wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, dann ist die neue BGH-Rechtsprechung für den gesamten streitigen Unterhaltszeitraum anzuwenden, auch wenn dieser teilweise vor dem 13. 6. 2001 liegt.

2.)

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei einer Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 200/02 OLG Hamm

Verkündet am 19. März 2003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Michaelis de Vasconcellos

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 10.05.2002 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Beckum abgeändert.

Der Beklagte wird in Abänderung des am 18.09.1996 vor dem Amtsgericht Beckum geschlossenen Vergleichs (5 F 85/96) verurteilt, wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

vom 01.06. bis zum 31.12.2000 monatlich über titulierte 500,00 DM = 255,65 € hinaus weitere 173,00 € Elementarunterhalt und 105,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

vom 01.01. bis zum 31.05.2001 monatlich über titulierte 500,00 DM = 255,65 € hinaus vom 01.06. bis zum 30.06.2001 monatlich über titulierte 500 DM = 255,65 € hinaus weitere 229 € Elementarunterhalt und 118 € Altersvorsorgeunterhalt, weitere 178,41 € Elementarunterhalt und 97,76 € Altersvorsorgeunterhalt,

vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 monatlich über titulierte 500,00 DM = 255,65 € hinaus weitere 417,00 € Elementarunterhalt und 163,00 € Altersvorsorgeunterhalt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Unterhaltsansprüche bis einschließlich Dezember 2001 geltend gemacht hat.

Die Kosten der zweiten Instanz werden der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Amtsgericht im Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um den nachehelichen Unterhalt der Klägerin streiten. Sie haben 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Töchter Claudia, geboren 1976, und Andrea, geboren 1980, hervorgegangen, die nach der Trennung, die im Dezember 1991 erfolgt ist, bei der Klägerin geblieben sind.

Die Klägerin ist gelernte Frisörin. Sie hat wegen der Kinder 1976 die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Von 1993 an hat sie als Helferin in einer Zahnarztpraxis gearbeitet, seit 1997 arbeitet sie als Verkäuferin 130 Stunden im Monat in einem Textilgeschäft in Gütersloh. Der Beklagte war bis Ende 2001 bei der Firma H erwerbstätig, die seit 2002 insolvent ist.

Der Unterhalt der Klägerin ist zuletzt durch den vor dem Amtsgericht Beckum geschlossenen Vergleich vom 18.09.1996 (5 F 95/96) geregelt worden, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, Unterhalt für beide Töchter und 500,00 DM monatlich Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte hat am 16.12.1999 wieder geheiratet. Seit 1999 zahlt er keinen Unterhalt mehr für Claudia, seit Juli 2001 keinen Unterhalt mehr für Andrea.

Mit der Begründung, das Einkommen des Beklagten habe sich erhöht, zumal er keinen Kindesunterhalt mehr zahlen müsse und sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht ausweiten, hat die Klägerin Abänderungsklage erhoben, mit der sie höheren Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bestritten und vorgetragen, die Klägerin müsse vollschichtig arbeiten. Bei der Ermittlung seines anrechenbaren Einkommens dürften nicht Steuern nach der Steuerklasse III abgezogen werden, da die Klägerin von der neuen Ehe nicht profitieren dürfe. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er ab Januar 2002 in Abänderung des Vergleichs den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erreichen will. Zur Begründung der Widerklage hat er vorgetragen, er habe den Arbeitsplatz wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers verloren und folglich erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil über die Abänderungsklage der Klägerin für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 entschieden. Für die Zeit von Juni 2000 bis zum 12.06.2001 hat es die Klage abgewiesen. Ab 13.06.2000 hat es den Unterhalt wegen der geänderten Rechtsprechung des BGH statt nach der Anrechnungsmethode nach der Differenzmethode ermittelt. Für den Monat Juni 2001 hat es der Klägerin über den im Vergleich titulierten Betrag hinaus weitere 114,56 € und vom 01.07. bis zum 31.12.2001 monatlich insgesamt 919,22 € zuerkannt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit sei der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bericht des sie behandelnden Arztes ergebe. Der Beklagte sei gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet die Steuerklasse III zu wählen. Von seinem Bruttoeinkommen von 120.000,00 DM, auf das sich die Parteien verständigt hätten, seien anteilige Steuern abzusetzen. Zunächst seien die Steuern zu ermitteln, die auf das Gesamteinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau zu zahlen seien, wenn von einer Zusammenveranlagung ausgegangen werde. Dann sei die Gesamtsteuerlast auf die Eheleute im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzuteilen. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt stehe der Klägerin nicht zu.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, die Klägerin sei gesund und müsse vollschichtig arbeiten und zwar in einem besser bezahlten Beruf als sie ihn jetzt ausübe. Um die Fahrtkosten zu senken, hätte die Klägerin sich einen näher an ihrem Wohnort liegenden Arbeitsplatz suchen müssen. Das Amtsgericht habe bei ihm zu geringe Fahrtkosten und einen zu geringen Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Abzusetzen sei auch der Lebensversicherungsbeitrag. Werde bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Beklagten von der Steuerklasse III ausgegangen, so werde die Ehefrau des Beklagten indirekt mit zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Der Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. auf ihre Berufung das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen wie folgt monatlichen Unterhalt an sie zu zahlen:

für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2000 über den durch Vergleich titulierten Unterhalt hinaus monatlich weitere 187,44 € Elementarunterhalt sowie 98,34 € Altersvorsorgeunterhalt,

für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2001 weitere 178,41 € Elementar- und 97,76 € Altersvorsorgeunterhalt,

für die Zeit vom 01.01. bis 12.06.2001 weitere 107,18 € Elementarunterhalt und 46,22 € Altersvorsorgeunterhalt,

für die Zeit vom 13.06. bis 30.06.2001 weitere 366,04 € Elementar- sowie 132,62 € Altersvorsorgeunterhalt,

für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2001 monatlich weitere 926,46 € Elementarunterhalt und 246,44 € Krankenvorsorgeunterhalt.

Die Klägerin hat zunächst die Behauptung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit nicht ausweiten, wiederholt. Sie trägt vor, die vom Einkommen des Beklagten abzusetzenden Steuern seien nach der Steuerklasse III zu ermitteln, weil der Beklagte tatsächlich diese Steuerklasse gewählt habe. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Beklagten sei auch der auf ihn entfallende Anteil der an den Beklagten und seine Ehefrau gezahlten Steuerrückerstattung zu berücksichtigen. Allerdings sei nur von der Erstattung auszugehen, die ohne die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Belastungen gezahlt worden wären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt zu seinen Belastungen weiter vor und meint die Steuerrückzahlung habe unberücksichtigt zu bleiben, weil die Parteien sich vorprozessual darauf geeinigt hätten, daß bei ihm von einem Bruttoeinkommen von 120.000,00 DM jährlich ausgegangen werden solle.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Streit über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für dieses Verfahren beigelegt und sich darauf verständigt, daß bei der Verdienstberechnung der Klägerin von einer Stundenzahl von 150 Stunden pro Monat ausgegangen werden könne.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig. Bezüglich der Begründetheit der Berufungen gilt folgendes:

I.

Daß das Amtsgericht über den Unterhalt für die Zeit bis Ende 2001 durch Teilurteil entschieden hat, ist für diesen besonderen Fall nicht zu beanstanden.

1.

Während beim Unterhalt die horizontale Aufteilung des Streitgegenstandes - also die Entscheidung über einen Teil des für ein und denselben Zeitraum verlangten Unterhalts - wegen eines Verstoßes gegen § 301 ZPO in der Regel unzulässig ist, bestehen gegen eine vertikale Aufteilung - also gegen eine Aufteilung nach Zeiträumen -, wie sie hier erfolgt ist, in der Regel keine Bedenken. Allerdings muß davon auszugehen sein, daß die für den abgeschlossenen Zeitraum erheblichen Umstände nicht durch Feststellungen beeinträchtigt werden, die erst später im weiteren Verfahrensverlauf noch getroffen werden. (OLG Schleswig FamRZ 2000,1375, das Unzulässigkeit für den Fall annimmt, daß für beide Zeiträume die Frage der Verwirkung nach § 1579 BGB von Bedeutung ist; OLG Brandenburg EzFamR aktuell 2000, 3; OLG Nürnberg FamRZ 1994, 1594; Eschenbruch/Klinkhammer, Unterhaltsprozeßrecht, 2. Aufl., Rn. 51234). Daß die für die Zeit ab 2002 noch zu treffenden Feststellungen auch für den davor liegenden Zeitraum von Bedeutung sein werden ist nicht zu erkennen, zumal sich die Parteien im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin geeinigt haben, diese Frage also für die Entscheidung über den Unterhalt für den in der Berufung streitbefangenen Zeitraum bis Ende 2001 keine Rolle mehr spielt. Das Amtsgericht hat die Entscheidung für die Zeit ab 01.01.2001 zurückgestellt, weil das Einkommen des Beklagten wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers noch ungeklärt war. Diese Frage ist für den zurückliegenden Zeitraum ohne Bedeutung, da insoweit die Einkünfte feststehen.

2.

Dem Erlaß des Teilurteils steht auch der neu in das Gesetz aufgenommene § 301 Abs. 1, S. 2 ZPO nicht entgegen. Danach darf über den Teil eines einheitlichen Anspruchs/der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Ein solches Grundurteil könnte für die Zeit ab 01.01.2001 nicht erlassen werden, denn hier sind - wie meist beim Unterhalt - Grund und Höhe nicht zu trennen. Zum Anspruchsgrund gehört beim Ehegattenunterhalt nicht nur die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und damit dessen Einkommen, sondern im Hinblick auf den Bedarf, der vom Einkommen beider Ehegatten abhängig ist, und im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Für den Anspruchsgrund ist also auch das Einkommen des Beklagten von Bedeutung.

Ein Grundurteil muß über den restlichen Anspruch aber hier deshalb nicht erlassen werden, weil es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch gemäß der gesetzlichen Regelung handelt. Der § 301 Abs. 1, S. 2 ZPO betrifft diejenigen Fälle, in denen die geltend gemachte Forderung auf demselben Anspruchsgrund beruht (Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 301, Rn. 5), also zum Beispiel aus einem Vertrag hergeleitet wird oder aus einem schädigenden Ereignis. In einem solchen Fall kann über den Grund des Anspruchs nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung über einen Teil des Anspruchs, etwa einen Mindestschaden, wäre unzulässig, da dem Teilurteil die fehlende Unabhängigkeit von der Restentscheidung entgegenstünde, in der erneut über denselben Anspruchsgrund entschieden werden müßte. Durch eine Verbindung des Teilurteils mit einem Grundurteil über den Anspruchsrest wird dieser Hinderungsgrund ausgeräumt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 301, Rn. 7 a). Bei der Entscheidung über Unterhalt nach Zeiträumen verhält es sich dagegen anders. Ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht muß für jeden Zeitraum getrennt und erneut geprüft werden. Das zeigt schon die Tatsache, daß der Unterhalt für Ehegatten aus unterschiedlichen gesetzlichen Normen hergeleitet werden kann - etwa §§ 1361,1570, 1571, 1572,1573,1575, 1576 BGB -, die aneinander zeitlich anknüpfen können, so daß für jeden Zeitraum eine abweichende Anspruchsgrundlage bestehen kann. Selbst wenn die gesetzliche Norm, an die angeknüpft wird, dieselbe bleibt, ist für jeden Zeitraum erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Unterhalt gegeben sind, also der Berechtigte bedürftig ist, der Verpflichtete leistungsfähig ist und keine Verwirkungsgründe bestehen. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Anspruchsgrund, bei dessen Erfüllung feststeht, daß für alle Zukunft vom Berechtigten Unterhalt verlangt werden kann, sondern der Unterhaltsanspruch entsteht für jeden Zeitraum neu, vorausgesetzt auch für den neuen Zeitraum ist die Anspruchsgrundlage erfüllt. Daß immer wieder neu geprüft werden muß, zeigt gerade der in der ersten Instanz zur Entscheidung stehende Sachverhalt. Wenn sich das Einkommen des Beklagten ab 01.01.2002 nachhaltig verringert haben sollte, so könnte sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin verringert haben oder ganz entfallen sein. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Entscheidung über den Zeitraum bis 2001 keine Bindung für den Unterhaltsanspruch ab 2002 entfalten kann, weil damit nur festgestellt werden kann, daß in dieser Zeit ein Anspruchsgrund zu bejahen ist und allein auf der Grundlage der für diesen Zeitraum bedeutsamen Tatsachen keine Aussagen über den Unterhalt für die anschließende Zeit ab 2002 getroffen werden können. Der § 301 Abs. 1, S. 2 ZPO findet also keine Anwendung (a.A. Luthin/Kamm, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn. 7062, 7063).

II.

In der Sache gilt folgendes:

1. Differenzmethode

Die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Differenzmethode bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Trennung und Scheidung ist nicht nur auf den Zeitraum ab Verkündung der Entscheidung durch den BGH, sondern auf den gesamten hier streitigen Zeitraum anzuwenden. Der gegenteiligen Ansicht des Amtsgerichts ist nicht zu folgen. Die Entscheidung des BGH, auf die sich das Amtsgericht beruft (BGH FamRZ 2001, 1061) befaßt sich mit der Frage, wie bei einer Änderung der Rechtsprechung mit Vergleichen zu verfahren ist, in denen die Parteien entsprechend der Handhabung bei Vergleichsabschluß die Anwendung der Anrechnungsmethode bindend zugrundegelegt haben. Der BGH hat entschieden, daß in derartigen Fällen die Geschäftsgrundlage des Vergleichs mit der Verkündung des BGH-Urteils wegfällt, indem die bisherige Rechtsprechung aufgegeben wird und an ihre Stelle neue Maßstäbe gestellt werden. Um einen solchen Fall, also um die Frage, ob durch die BGH-Entscheidung die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen ist, geht es in dem zu entscheidenden Fall aber nicht.

Die Geschäftsgrundlage des von den Parteien geschlossenen Vergleichs war bereits aus anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor der Verkündung der Entscheidung des BGHs weggefallen. Eine wesentliche Änderung der für den Vergleich maßgeblichen Verhältnisse war eingetreten, weil sich das Einkommen des Beklagten erhöht hat und die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Töchtern weggefallen sind, so daß für den Ehegattenunterhalt ein höheres Einkommen zur Verfügung steht. Aus diesem Grund ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, welche die Abänderungsklage zulässig macht (§ 323 I, IV ZPO). Für diesen Fall haben die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs die Regelung getroffen, daß der gesetzliche Unterhalt geschuldet wird (Bl. 12 d.A.). Der gesetzliche Unterhalt ist aber vom Gericht nach Recht und Gesetz auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zu ermitteln. Dies gilt auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, wenn über sie noch nicht abschließend entschieden worden ist. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn die Rechtsprechung sich im Lauf eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ändert. Auch in einem solchen Fall ist insgesamt auf der Grundlage der neuen BGH-Rechtsprechung zu entscheiden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdn. 445).

Daß die Parteien die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht beanstandet haben und die Klägerin der für sie ungünstigen Lösung zunächst zugestimmt hat, ist unerheblich. Die Parteien können das Gericht hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht binden.

2. Einkommen der Klägerin

a)

Die Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nur teilschichtig erwerbstätig sein kann und seit wann die von der Klägerin behaupteten Krankheiten vorliegen, braucht vom Senat nicht beantwortet zu werden. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß der Klägerin das Erwerbseinkommen zugerechnet wird, das sie mit 150 Arbeitsstunden pro Monat verdienen könnte.

Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin hat der Senat auf der Grundlage des von der Klägerin als Verkäuferin erzielten Erwerbseinkommens ermittelt. Der Senat hat den von der Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 mit 130 Arbeitsstunden erzielten Bruttoverdienst auf 150 Arbeitsstunden hochgerechnet und davon die dann anfallenden Steuern und Sozialabgaben abgesetzt. Es ist wie folgt zu rechnen:

aa) 2000

tatsächliches Jahresbrutto 2000 (Bl. 151 d.A.) = 38.342,49 DM : 130 Stunden x 150 Stunden = 44.241,33 DM Monatsbrutto 1/12 = 3.686,78 DM ./. Lohnsteuer (Steuerklasse 1/1 Kinderfreibetrag) = 561,00 DM ./. Kirchensteuer = 35,12 DM ./. Solidaritätszuschlag = 21,46 DM ./. Krankenversicherung = 254,39 DM ./. Pflegeversicherung = 31,34 DM ./. Rentenversicherung = 355,77 DM ./. Arbeitslosenversicherung = 119,82 DM verbleiben = 2.307,88 DM ./. vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers netto (20,75 DM x 63 %) = 13,07 DM verbleiben = 2.294,81 DM

bb) 2001

Jahresbruttoverdienst 2001 (Bl. 153 d.A.) = 39.785,01 DM : 130 Stunden x 150 Stunden = 45.905,78 DM Monatsbruttoverdienst 1/12 = 3.825,48 DM ./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/0,5 Kinderfreibetrag) = 546,66 DM ./. Kirchensteuern = 41,75 DM ./. Solidaritätszuschlag = 25,51 DM ./. Krankenversicherung = 263,96 DM ./. Pflegeversicherung = 32,52 DM ./. Rentenversicherung = 365,33 DM ./. Arbeitslosenversicherung = 124,33 DM verbleiben = 2.425,42 DM ./. vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers netto (20,75 DM x 63 %) = 13,07 DM verbleiben = 2.412,35 DM

b)

Mit dem Vortrag, die Klägerin müsse als Frisörin arbeiten, weil sie in diesem Beruf mehr verdienen könne als bei ihrer jetzigen Tätigkeit als Textilverkäuferin, dringt der Beklagte nicht durch. Für den Unterhaltsberechtigten besteht die Berufsausübungsfreiheit, so daß er sich - zumal bei lang zurückliegender Ausbildung - für eine andere angemessene Tätigkeit entscheiden kann (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 397 m.w.N.). Die Klägerin hat seit 1976 in ihrem Beruf nicht mehr gearbeitet. Selbst wenn man an das Jahr 1993 anknüpft, also an das Jahr, in dem sie mit der Erwerbstätigkeit wieder begonnen hat, war sie damals rd. 17 Jahre nicht mehr in dem erlernten Beruf tätig gewesen. Daß sie sich unter diesen Umständen für einen anderen Beruf entschieden hat, kann nicht als Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten angesehen werden.

c)

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin hätte sich einen Arbeitsplatz näher an ihrem Wohnort suchen müssen, um die Fahrtkosten zu senken. Mit diesem Vorbringen hat er ebenfalls keinen Erfolg.

Die Fahrtkosten sind zwar relativ hoch. Es ist aber zu berücksichtigen, daß ein wesentlicher Teil der Steuerrückzahlung auf die Fahrtkosten entfällt, so daß sich die tatsächliche Belastung nicht unerheblich reduziert. Weiter ist zu beachten, daß auch der Beklagte hohe Fahrtkosten geltend macht und daß die Einkommensverhältnisse beider Parteien jedenfalls so hoch sind, daß die auf beiden Seiten anfallenden Fahrtkosten noch als vertretbar anzusehen sind.

Im übrigen wird die Frage der Fahrtkosten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wechsels des Arbeitsplatzes - ein solcher Wechsel ist immer riskant und mit hohen Unsicherheiten verbunden - sondern dem Wechsel des Wohnorts diskutiert (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 937 m.w.N.). Daß die Klägerin von Stromberg an ihren Arbeitsplatz in Gütersloh umzieht, wird vom Beklagten nicht verlangt. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Beklagte durch die Beibehaltung ihres Wohnsitzes gegen ihre Obliegenheit, ein hohes Einkommen zu erzielen, verstoßen hat. Gegen eine Verpflichtung zum Umzug spricht, daß die Klägerin schon seit langer Zeit in Stromberg wohnt, dort verwurzelt ist, daß sie lange Zeit wegen der Kinder den Wohnort nicht hat wechseln können und daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien als günstig einzustufen sind.

Die durch die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz entstehenden Fahrtkosten sind als berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen der Klägerin abzusetzen.

Die einfache Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz beträgt nach ihrer glaubhaften Angabe 25 km. Daß der Senat bei einer Computerberechnung eine etwas geringere Entfernung ermittelt hat, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, weil dem Senat bekannt ist, daß schon bei einer leichten Abweichung von der im Computerprogramm zugrundegelegten kürzesten Fahrstrecke, die wegen der Verkehrsführung und des Verkehrsflusses geboten sein kann, sich Veränderungen ergeben.

Es ist wie folgt zu rechnen:

aa) Bis zum 30.06.2001

25 km x 2 Fahrten x 0,42 DM x 220 Arbeitstage : 12 Monate = 385,00 DM

Das Amtsgericht hat von beiden Parteien unbeanstandet mit 220 Arbeitstagen gerechnet.

bb) Ab 01.07.2001

25 km x 0,48 DM x 220 Arbeitstage : 12 Monate = 440,00 DM

cc)

Durchschnittliche Fahrtkosten im Jahre 2001:

385,00 DM x 6 Monate = 2.310,00 DM 440,00 DM x 6 Monate = 2.640,00 DM insgesamt = 4.950,00 DM pro Monat 1/12 = 412,50 DM

Dem Einkommen hinzuzurechnen ist die Steuerrückzahlung. Sie hat im Jahr 2001 für das Steuerjahr 2000 1.625,56 DM betragen (Bl. 152 d.A.).

Die Steuerrückzahlung, welche die Klägerin im Jahr 2000 für das Steuerjahr 1999 erhalten hat, ist zu schätzen, da der Steuerbescheid nicht vorgelegt worden ist. Die Steuerrückzahlung beruht im wesentlichen auf den hohen Fahrtkosten. Da sich weder diese noch das Einkommen der Klägerin wesentlich verändert haben, erscheint es angemessen, die für das Jahr 2000 maßgebliche Steuerrückzahlung auf einen Betrag zu schätzen, der demjenigen des Jahres 2001 entspricht. Der Senat geht daher von einer Steuerrückzahlung von 1.500,00 DM aus.

e)

Auf der Grundlage der oben ermittelten Positionen errechnet sich folgendes anrechenbare Einkommen der Klägerin:

aa) 2000

fiktives Erwerbseinkommen = 2.294,81 DM ./. Fahrtkosten = 388,00 DM + Steuerrückzahlung (1.500,00 DM : 12) = 125,00 DM Nettoeinkommen = 2.031,81 DM

bb) 2001

fiktives Erwerbseinkommen = 2.412,37 DM ./. Fahrtkosten = 412,50 DM + Steuerrückzahlung (1.625,56 DM : 12) = 135,46 DM Nettoeinkommen = 2.135,33 DM

3. Einkommen des Beklagten

Bezüglich des vom Beklagten erzielten anrechenbaren Einkommens gilt folgendes:

a)

Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Erwerbseinkommen des Beklagten von brutto 120.000,00 DM aus.

b)

Der Streit der Parteien über die Frage, welche Steuern abzusetzen sind, ist dahin zu entscheiden, daß von den Lohnsteuern nach der Steuerklasse III auszugehen ist.

Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist die Lohnsteuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgeblich, unabhängig davon, ob sie gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Zusammenlebens der Eheleute gesunken oder gestiegen ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Der kraft Gesetzes infolge der neuen Eheschließung eingetretene Wiedererwerb des Splittingvorteils ist zu berücksichtigen, weil sich die Unterhaltsbemessung nach den Nettoeinkünften der Parteien richtet. Nur in Ausnahmefällen, die hier ersichtlich nicht vorliegen und auf die sich der Beklagte auch nicht beruft, kann gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB anders zu verfahren sein (BGH FamRZ 1990, 981).

Der Beklagte hat die Steuerklasse III ab 2000 gewählt. Deshalb ist auch von dieser Steuerklasse auszugehen.

Daß die Parteien sich auf einen Bruttoverdienst verständigt haben, ist im Bezug auf die Frage, von welcher Steuerklasse auszugehen ist, unerheblich. Von diesem von den Parteien zugrundegelegten Bruttoverdienst sind die unterhaltsrechtlich bedeutsamen Belastungen abzusetzen, also diejenigen Belastungen, die auch berücksichtigt worden wären, wenn die Parteien den aufwendigeren Weg der konkreten Einkommensermittlung gewählt hätten. Dann wäre aber von der tatsächlich gewählten Steuerklasse, also der Steuerklasse III auszugehen gewesen.

Der Einwand des Beklagten, der BGH habe zwar entschieden, daß der Vorteil des Ehegattensplittings unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei, nicht aber, daß der Vorteil der Steuerklasse III beim Unterhalt mit heranzuziehen sei, überzeugt nicht.

Der BGH unterscheidet nämlich - zu Recht - nicht zwischen dem Splittingvorteil und dem Vorteil der Steuerklasse III, weil der Splittingvorteil der Einkommenssteuer bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse III seinen Niederschlag findet. Die Ehefrau des Beklagten muß bei der hier gefundenen Lösung, nämlich der Anwendung der Lohnsteuerklasse III, auch nicht zum Unterhalt der Klägerin mit ihrem Einkommen beitragen, wie das der Beklagte meint. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das anrechenbare Einkommen des Beklagten zunächst nur Bedeutung für den Unterhaltsbedarf der Klägerin hat, die Unterhaltslast des Beklagten aber wegen des hohen Eigeneinkommens der Klägerin erheblich herabgesetzt wird. Die Wahl der Steuerklasse III führt zwar dazu, daß das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beklagten nach der Steuerklasse V und damit sehr hoch besteuert wird. Der Ausgleich erfolgt aber über die Festsetzung der Einkommenssteuer und die Steuerrückzahlung. Diese verbleibt - wie noch ausgeführt wird - aber dem Beklagten und seiner Ehefrau.

b)

Die Klägerin will die Steuerrückzahlungen dem Einkommen des Beklagten hinzurechnen. Mit diesem Angriff gegen das Urteil des Amtsgerichts dringt die Klägerin nicht durch.

Die Parteien haben sich unstreitig im Zusammenhang mit dem Verfahren 7 F 78/00 Amtsgericht Beckum außergerichtlich darauf verständigt, daß in dem jetzt zu entscheidenden Abänderungsverfahren der Unterhalt der Klägerin auf der Grundlage eines bedarfsprägenden Einkommens des Beklagten von 120.000,00 DM jährlich ermittelt werden soll. Das haben beide Parteien in der ersten Instanz so vorgetragen (Bl. 4, 51, 35, 68 d.A.) und daran halten sie auch in der zweiten Instanz fest. Die Klägerin ist allerdings der Ansicht, diese Übereinkunft sei dahin auszulegen, daß sie zusätzlich auch Unterhaltsanteile von dem Einkommen des Beklagten aus Steuerrückzahlung verlangen könne. Das überzeugt nicht. Durch die Absprache sollte gerade der Streit über das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten beigelegt werden. Gegenstand der von der Klägerin in dem vorausgegangenen Verfahren 7 F 78/00 AG Beckum erhobenen Auskunftsklage war das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten, zu dem auch seine Einkünfte aus Steuerrückzahlung zählen. Die Vereinbarung über das für den Unterhalt der Klägerin zugrunde zu legende Bruttoeinkommen kann sich daher nur auf das Gesamteinkommen des Beklagten beziehen, also auf das Einkommen, das der Beklagte hätte offenlegen müssen, wenn das Vorverfahren nicht durch die Übereinkunft der Parteien erledigt worden wäre. Zu diesem Einkommen, das hätte offengelegt werden müssen, gehörten aber auch die Steuerrückzahlungen. Die Parteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs weiterer Informationen über das Einkommen des Beklagten nicht mehr bedurfte, der vereinbarte Betrag also das Einkommen aus allen unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkunftsarten umfaßte. Für diese Auslegung spricht auch der von den Parteien mit der Vereinbarung verfolgte Zweck. Mit der Vereinbarung sollte der Streit über die Höhe des Einkommens des Beklagten beigelegt werden und eine endgültige Grundlage für den Unterhaltsanspruch der Klägerin gelegt werden. Dieser Zweck würde aber verfehlt, wenn der Streit der Parteien über die Höhe des Einkommens des Beklagten im Hinblick auf die Steuerrückzahlungen fortzuführen wäre, zumal unklar ist, in welcher Höhe diese für den Unterhalt der Klägerin herangezogen werden soll. Auch die Klägerin geht davon aus, daß für ihren Unterhalt nicht die gesamte dem Beklagten zugeflossene Steuererstattung herangezogen werden kann. Ein wesentlicher Teil der Steuerrückzahlung beruht auf Ausgaben für eine Immobilie. Der darauf beruhende Steuervorteil soll auch nach dem Vortrag der Klägerin herauszurechnen sein. Als weiteres Problem kommt hinzu, daß beide Ehegatten - der Beklagte und seine neue Ehefrau - Erwerbseinkommen erzielen, die Erstattung also beiden zusteht, daß sich Kinderfreibeträge steuermindernd ausgewirkt haben, die allein der Ehefrau des Beklagten zustehen, weil es sich um deren Kinder handelt, und daß nicht einsichtig ist, daß bei der Steuerrückzahlung vom tatsächlichen Einkommen des Beklagten ausgegangen werden soll und damit nicht von dem Einkommen, auf das sich die Parteien als Bruttoverdienst des Beklagten geeinigt haben. Es kann nicht der Wille der Parteien gewesen sein, eine Steuererstattung fiktiv auf der Grundlage des vereinbarten Bruttoverdienstes zu ermitteln. Dadurch würden all diejenigen Vorteile, die mit der Einigung auf 120.000,00 DM erreicht worden sind, zunichte gemacht.

c)

Als berufsbedingte Aufwendungen sind auch auf selten des Beklagten die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz abzuziehen. Der Beklagte behauptet eine einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von 40 km. Das stimmt mit den Angaben im Steuerbescheid überein und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.

Fahrtkosten sind allerdings nur bis einschließlich Mai 2001 angefallen. Vom 01.06.2001 an war der Beklagte freigestellt. Das ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt worden. Damit errechnen sich folgende Fahrtkosten; wobei die Fahrtkosten im Jahr 2001 auf das gesamte Jahr verteilt werden.

aa) Bis 31.12.2000

40 km x 2 Fahrten x 220 Arbeitstage (wie bei der Klägerin) x 0,42 DM : 12 Monate = 616,00 DM

bb) 01.01.-31.12.2001

616,00 DM x 5 Monate : 12 Monate = 256,67 DM

Der Beklagte behauptet, er sei in der Zeit nach seiner Freistellung im Auftrag des Insolvenzverwalters viel unterwegs gewesen. Dadurch seien weitere Fahrtkosten entstanden. Diese geltend gemachten Fahrten könne keine Berücksichtigung finden. Zum einen ist der Sachvortrag zur Anzahl der Fahrten und zu den gefahrenen Kilometern sowie zur Notwendigkeit der Fahrten unsubstantiiert, so daß er keine Grundlage für eine Schätzung bilden kann. Zum anderen erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Beklagte im Auftrag des Insolvenzverwalters Fahrten durchgeführt hat, ohne von diesem die angefallenen Fahrtkosten erstattet zu erhalten.

Fahrtkosten sind Werbungskosten, die sich lohnsteuermindernd auswirken. Da die Steuerrückzahlung - wie oben ausgeführt - nicht zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählt, sind die Fahrtkosten bei der Ermittlung der abzuziehenden Lohnsteuern zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2000 gilt folgendes:

steuerlich zu berücksichtigende Fahrtkosten: 40 km x 0,70 DM x 220 Arbeitstage = 6.160,00 DM ./. Werbungskostenpauschbetrag = 2.000,00 DM verbleiben = 4.160,00 DM

In Höhe dieses Betrages hätte sich der Beklagte einen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen können. Das sind 367,00 DM monatlich.

Im Jahre 2001 wirken sich die Fahrtkosten nicht lohnsteuermindernd aus. Fahrtkosten sind nur in den ersten fünf Monaten angefallen. Die Fahrtkosten übersteigen deshalb den Pauschbetrag nur so geringfügig, daß die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrages nicht vorliegen.

d)

Als Belastung abzuziehen ist der Beitrag des Beklagten zur Lebensversicherung. Für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Ausgabe spricht zum einen, daß das Einkommen des Beklagten über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung liegt. In einem solchen Fall muß der Pflichtige zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Zuzubilligen ist ein Betrag von 20 % des nicht versicherten Einkommens (Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rn. 497 a). Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen des Beklagten liegt mit monatlich 10.000,00 DM brutto um 1.400,00 DM über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.600,00 DM. Zum anderen können bei guten Einkommensverhältnissen, wie sie hier vorliegen, Beiträge zu Lebensversicherungen als Sparleistungen vom unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommen abgesetzt werden, wenn diese Sparleistung schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 987). Daß das hier der Fall gewesen ist, hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft dargestellt. Die Lebensversicherung ist eine Direktlebensversicherung, die als zusätzliche Altersversorgung während der Ehe schon in der Zeit der Tätigkeit des Beklagten bei der Firma M abgeschlossen worden ist und von da an auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers fortgeführt worden ist.

e)

Der vom Beklagten zu tragende Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 445,05 DM monatlich (Bl. 80 d.A.).

f)

Für die Zeit bis einschließlich Juni 2001 hat der Beklagte noch Unterhalt für die Tochter Andrea geleistet. Abzuziehen ist daher von seinem Einkommen der Tabellenunterhalt. Das ist hier der Betrag nach der Einkommensgruppe 9/Altersstufe 4. Bezüglich des für die Unterhaltstabelle maßgeblichen Einkommens des Beklagten wird auf die folgende Einkommensabrechnung verwiesen.

g)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen errechnet sich folgendes Einkommen des Beklagten:

Bruttoverdienst des Beklagten monatlich (120.000,00 DM : 12) = 10.000,00 DM ./. Lohnsteuern (Steuerklasse III) = 1.909,00 DM ./. Kirchensteuern = 171,81 DM ./. Solidaritätszuschlag = 104,99 DM ./. Pflegeversicherung = 54,83 DM ./. Rentenversicherung = 829,90 DM ./. Arbeitslosenversicherung = 279,50 DM verbleiben = 6.649,97 DM ./. Fahrtkosten = 616,00 DM ./. Lebensversicherung = 453,66 DM ./. Krankenversicherung = 445,05 DM verbleiben = 5.135,26 DM ./. Tabellenunterhalt für Andrea = 943,00 DM verbleiben = 4.192,26 DM

bb) 01.01.-30.06.2001

Bruttoverdienst monatlich = 10.000,00 DM ./. Lohnsteuern nach Steuerklasse III = 1.881,16 DM ./. Kirchensteuern = 169,30 DM ./. Solidaritätszuschlag = 103,46 DM ./. Pflegeversicherung = 55,46 DM ./. Rentenversicherung = 830,85 DM ./. Arbeitslosenversicherung = 282,75 DM verbleiben = 6.677,02 DM ./. Fahrtkosten = 256,67 DM ./. Lebensversicherung = 453,33 DM ./. Krankenversicherung = 445,05 DM verbleiben = 5.521,97 DM ./. Tabellenunterhalt für Andrea = 943,00 DM verbleiben = 4.578,97 DM

cc) 01.07.-31.12.2001

Nettoeinkommen ohne Tabellenunterhalt für Andrea = 5.521,97 DM

4. Altersvorsorgeunterhalt

Das Amtsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Altersvorsorgeunterhalt nicht zugesprochen. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Anspruch folgt aus § 1578 II BGB. Auch beim Aufstockungsunterhalt, wie er der Klägerin zusteht, besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (Palandt/Diederichsen, BGB, § 1578, Rn. 70; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rn. 356).

5.

Der Unterhalt der Klägerin errechnet sich wie folgt:

aa) 01.06.-31.12.2000

Einkommen des Beklagten = 4.192,26 DM Einkommen der Klägerin = 2.031,81 DM Differenz beider Einkommen = 2.160,45 DM vorläufiger Elementarunterhalt 3/7 = 925,91 DM Zuschlag nach der Bremer Tabelle Stand 01.01.2000 (FamRZ 2000, 142): 15 % = 138,89 DM Berechnungsgröße für den Altersvorsorgeunterhalt (925,91 + 138,89) = 1.064,80 DM Altersvorsorgeunterhalt 19,3 % (FamRZ 2000, 142, Fußnote 1) = 205,51 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten (4.192,26 DM ./. 205,51)= 3.986,75 DM Einkommen der Klägerin wie vor = 2.031,81 DM Differenz = 1.954,94 DM endgültiger Elementarunterhalt 3/7 = 837,83 DM

bb) 01.01.-30.06.2001

Einkommen des Beklagten = 4.578,97 DM Einkommen der Klägerin = 2.135,33 DM Differenz beider Einkommen = 2.443,64 DM vorläufiger Elementarunterhalt 3/7 = 1.047,27 DM Zuschlag nach der Bremer Tabelle, Stand 01.01.2001 (FamRZ 2001, 82): 15% = 157,09 DM Berechnungsgröße für den Altersvorsorgeunterhalt (1.047,27 + 157,09) = 1.204,36 DM Altersvorsorgeunterhalt 19,1 % (FamRZ 2001, 82, Fußnote 1)= 230,03 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten (4.578,97 ./. 230,03) = 4.348,94 DM Einkommen der Klägerin wie vor = 2.135,33 DM Differenz = 2.213,61 DM endgültiger Elementarunterhalt 3/7 = 948,69 DM

cc) 01.07.-31.12.2001

Einkommen des Beklagten = 5.521,97 DM Einkommen der Klägerin = 2.135,33 DM Differenz = 3.386,64 DM vorläufiger Elementarunterhalt 3/7 = 1.451,42 DM Zuschlag nach der Bremer Tabelle Stand 01.01.2001 (FamRZ 2001,82): 15 % = 217,71 DM Berechnungsgröße für den Altersvorsorgeunterhalt (1.451,42 + 217,71) = 1.669,13 DM Altersvorsorgeunterhalt 19,1 % = 318,80 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten (5.521,97 ./. 318,80)= 5.203,17 DM Einkommen der Klägerin wie vor = 2.135,33 DM Differenz = 3.067,84 DM endgültiger Elementarunterhalt 3/7 = 1.314,79 DM

6. Unterhaltsansprüche der Klägerin

a) 2000

Für das Jahr 2000 besteht ein Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 837,83 DM monatlich. Nach dem Abzug des durch Vergleich titulierten Betrages von 500,00 DM verbleibt ein Anspruch in Höhe von 337,83 DM. Das sind rd. 173,00 €.

Als Altersvorsorgeunterhalt besteht ein Anspruch in Höhe von 205,51 DM oder rd. 105,00 €. Der Anspruch ist nicht auf den im Berufungsantrag verlangten Betrag von 192,34 DM zu begrenzen. Der Versorgeunterhalt ist ein unselbständiger Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1982, 255). Deshalb ist der Senat an die Aufteilung nur insoweit gebunden, als insgesamt nicht mehr als die Summe des verlangten Elementar- und Vorsorgeunterhalts zugesprochen werden darf (BGH FamRZ 1989, 483, 485). Das ist nicht der Fall. Verlangt werden insgesamt 558,95 DM monatlich, zugesprochen werden rd. 544 DM.

Das Amtsgericht hat für diesen Zeitraum Unterhalt nicht zugesprochen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher auf den Berufungsantrag der Klägerin, mit der noch höhere Beträge durchgesetzt werden sollen, abzuändern.

b) 01.01.2001-31.05.2001

Das Amtsgericht hat auch für diesen Zeitraum keinen Unterhalt zugesprochen. Die obige Berechnung zeigt, daß der Klägerin die für diesen Zeitraum verlangten Beträge, nämlich weitere 178,41 € Elementarunterhalt und weitere 97,76 € Altersvorsorgeunterhalt zustehen.

c) 01.06.-30.06.2001

Für den Monat Juni steht der Klägerin ebenfalls höherer Unterhalt zu, als er vom Amtsgericht zuerkannt worden ist. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auf die Berufung abzuändern und zwar sind der Klägerin weitere 229,00 € Elementarunterhalt (948,69 DM ./. 500 DM = 448,69 DM = rd. 229 € und rd. 118,00 € Altersvorsorgeunterhalt zuzusprechen. Die Klägerin beantragt für den Monat Juni Unterhalt, der den oben ermittelten Anspruch sogar übersteigt, nämlich 473,22 € Elementarunterhalt (107,18 + 366,04) und 178,84 € Altersvorsorgeunterhalt (46,22 + 132,62).

d) 01.07.2001 - 31.12.2001

Der Klägerin steht ein Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,79 DM zu. Abzüglich des bereits titulierten Betrages von 500,00 DM verbleibt ein Betrag von 814,79 DM. Das sind rd. 417,00 €. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt beträgt 318,80 DM. Das sind rd. 163,00 €. Insgesamt steht der Klägerin damit Unterhalt in Höhe von 580,00 € monatlich zu.

Das Amtsgericht hat mehr zuerkannt. Es hat der Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 663,58 € über den bereits titulierten Betrag hinaus zugesprochen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher auf die Berufung des Beklagten abzuändern und seine Unterhaltsverpflichtung ist herabzusetzen.

Das Urteil des Amtsgerichts war daher auf die Berufungen beider Parteien hin abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück