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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 11 UF 360/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 629 a II
BGB § 1587 a
BGB § 1587 a II Nr. 3
BGB § 1587 a III
BGB § 1585 b II
BGB §§ 1587 f ff
BGB § 1587g I S. 1
BGB § 1587g I S. 2
BGB § 1587g II S. 1
BGB § 1587g II S. 2
BGB § 1587 h Nr. 1
BGB § 1587 i
BGB § 1587 k I
1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind auch nach Ehezeitende eingetretene Werterhöhungen des Versorgungsanrechts ausgleichspflichtig, soweit sie sich als Folge einer normalen Einkommenssteigerung darstellen und als solche dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehezeit bereits latent innegewohnt haben.

2. Die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Regelfall nicht vorab um hiervon einbehaltene Abzüge für Kranken- und Pflegeversicheung zu kürzen.


Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 UF 360/02 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler, Michaelis de Vasconcellos und Jellentrup am 10. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 13.09.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.090,36 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 07.06.1935 geborene Antragstellerin und der am 24.08.1930 geborene Antragsgegner haben am 04.12.1962 geheiratet.

Das Amtsgericht hat die Ehe nach am 06.04.1984 erfolgter Zustellung des Ehescheidungsantrag mit Verbundurteil vom 12.04.1985 geschieden und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe einer eingeholten Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dergestalt durchgeführt, dass es bezogen auf den 31.03.1984 als Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 410,60 DM in hälftiger Höhe von monatlich 205,30 DM auf ein für die Antragstellerin einzurichtendes Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden auf Seiten der Antragstellerin keine eigenen Versorgungsanwartschaften, hinsichtlich einer bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung der DEKRA Unterstützungskasse e.V. wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach im Zuge eines vorangegangenen Verfahrens (14 F 230/00 AG Bottrop) eingeholten, aktualisierten Rentenauskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.01.2001 und 02.02.2001 bestanden dort bezogen auf die Ehezeit Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 410,46 DM, während die Antragstellerin infolge der nachträglichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 95,39 DM erworben hat. Eine eingeholte Auskunft der DEKRA Unterstützungskasse e.V. ergab dagegen eine Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei dem DEKRA e.V. in der Zeit vom 01.04.1963 - 31.03.1994.

Nachdem inzwischen beide Parteien -der Antragsgegner seit dem 01.04.1994, die Antragstellerin seit dem 01.07.2000- aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vollrenten wegen Alters beziehen und der Antragsgegner daneben eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von seit August 2000 monatlich 1.740,02 Euro erhält, verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach vorangegangener, im Juni oder Juli 2000 erfolgter außergerichtlicher Anmahnung ihres diesbezüglichen Anspruchs die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Der Antragsgegner, der in der Zeit von Januar - August 2002 auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die Antragstellerin Zahlungen in Höhe von monatlich 649,00 DM/331,83 Euro erbracht hat, hat seinerseits beantragt, im Hinblick auf die bislang unberücksichtigt gebliebenen eigenen Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach den Bestimmungen des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes (VAHRG) durchzuführen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin verlangten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat er dagegen unter näherer Darlegung eingewandt, dass Bemessungsgrundlage hier die sich unter Zugrundelegung seines Gehalts zum Ende der Ehezeit (Stichtag 31.03.1984) ergebenden Anwartschaften sein müssten, die sich nach einer hierzu im Scheidungsverfahren 14 F 77/84 AG Bottrop eingeholten Auskunft der DEKRA Unterstützungskasse e.V. vom 16.07.1994 auf monatlich 1.298,00 DM/663,66 Euro beliefen, allerdings zudem noch um allein von ihm -dem Antragsgegner- abzuführende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen seien.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss aufgegeben, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die Antragstellerin als Ausgleichsrente für die Zeit vom 01.08.2000 - 30.09.2002 einen Betrag von insgesamt 12.668,72 Euro und ab dem 01.10.2002 monatlich 589,36 Euro zu zahlen. Es hat den Antragsgegner daneben verpflichtet, in Höhe des letztgenannten Betrages seine Rentenansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die DEKRA Unterstützungskasse e.V. an die Antragstellerin abzutreten.

Auf den Antrag des Antragsgegners hin hat das Amtsgericht zudem die im Scheidungsverbundurteil vom 12.04.1985 getroffene Regelung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.03.2002 dahingehend abgeändert, dass es bezogen auf den 31.03.1984 vom Versicherungskonto Nr. 51 240830 K 016 des Antragsgegners bei der bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 80,55 Euro (statt zuvor 205,30 DM/104,97 Euro) auf das Versicherungskonto Nr. 56 070635 J 505 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner allein gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die er unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vertrags als unrichtig beanstandet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Feststellungen des Amtsgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Akten 14 F 77/84 AG Bottrop und 14 F 230/00 AG Bottrop wurden beigezogen und lagen zur Information des Senats vor.

II.

Die gemäß §§ 621 e, 629 a II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 f ff BGB, der allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, nachdem beide Parteien die amtsgerichtliche Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unbeanstandet hinnehmen, zu Recht bejaht. Insbesondere sind die in § 1587g I S. 2 BGB normierten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Ausgleichsrente erfüllt. Danach reicht es u. a. aus, dass beide Ehegatten, wie es hier der Fall ist, eine Versorgung im Sinne der Bestimmung erlangt haben. Auch die Beschwerde zieht das im übrigen nicht in Zweifel, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann.

2.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der zugesprochenen Ausgleichsrente setzt -auch insoweit folgt der Senat dem Amtsgericht- nach §§ 1587 k I, 1585 b II BGB zum 01.08.2000 ein, nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Juni oder Juli 2000 zur Zahlung aufgefordert hatte.

3.

Als Ausgleich für die ihm gewährten Renten aus der betrieblichen Altersversorgung schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin ungeachtet hiergegen erhobener Einwände eine Geldrente in vom Amtsgericht errechneten Höhe von monatlich 1.152,69 DM / 589,36 Euro, auf die die vom Antragsgegner in der Zeit vom 01.01. -31.08.2002 erbrachten freiwilligen Zahlungen von monatlich 649,00 DM / 331,83 Euro anzurechnen sind.

a)

Da nur der Antragsgegner während der Ehezeit Anrechte auf betriebliche Altersversorgung erworben hat und zudem auch seine Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen der Antragstellerin übersteigen, ist er der Antragstellerin zum Ausgleich verpflichtet. Dieser steht dabei nach § 1587g I S. 1 BGB eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils der an den Antragsgegner aus der betrieblichen Altersversorgung gezahlten Rente zu.

b)

Bei der Ermittlung des der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsanspruches sind die laufenden Leistungen, die der Antragsgegner aus der betrieblichen Altersversorgung bezieht, mit einem Ausgangsbetrag von monatlich 1.740,02 Euro seit August 2000 ungekürzt zu berücksichtigen.

aa)

Zwar ist nach § 1587g II S. 1 BGB i. V. mit § 1587a BGB für die Wertermittlung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechtes grundsätzlich von den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit auszugehen. Hierbei sind aber gleichwohl gemäß § 1587g II S. 2 BGB in gewissem Umfange nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Umstände zu berücksichtigen, soweit hierauf beruhende Veränderungen dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben. Hierunter fallen hauptsächlich solche Veränderungen, die sich infolge einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die wirtschaftliche Entwicklung ergeben haben. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Veränderungen, die etwa auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten, zurückzuführen sind (BGH, NJW 1997, 863 ff, 864 unter Hinweis auf BGH NJW 1990, 1480; OLG Hamm, FamRZ 1994, 1528 ff, 1529; Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587 g BGB Rn.17f).

Die von der Beschwerde angegriffene Annahme des Amtsgerichts, auch die nach Ende der Ehezeit eingetretene Werterhöhung des Versorgungsanrechts sei danach ausgleichspflichtig, da sie Folge einer normalen Einkommenssteigerung gewesen sei und als solche dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehezeit bereits latent innegewohnt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den vorgelegten Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus der DEKRA-Unterstützungskasse e.V. (Bl. 17 ff GA, dort lit. D.(15) - "Errechnung der Renten") ist Bemessungsgrundlage für die dem Antragsgegner gewährten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung "das bei dem DEKRA bezogene durchschnittliche steuerpflichtige Monatseinkommen der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles". Dieses lag ausweislich des von dem Antragsgegner erstellten Diagramms (Bl. 44 GA) indes bereits ab 1980 -und damit mehr als 3 Jahre vor Ende der Ehezeit- auf in etwa dem Niveau wie nach Zustellung des Scheidungsantrags. Dass und ggfs. in welcher Form der Wert des Versorgungsanrechts später noch durch einen beruflichen Aufstieg oder sonstige individuelle Umstände beeinflusst worden ist, die sich nicht als kontinuierliche Fortentwicklung bereits während der Ehe angelegter und dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit damit bereits latent innewohnender Verhältnisse darstellen, legt der Antragsgegner auch mit der Beschwerde nicht dar. Soweit er darauf verweist, dass sein durchschnittliches Monatseinkommen in der Ehezeit über weite Strecken deutlich niedriger gewesen sei, als in der Zeit danach, erweist sich dieser Einwand schon vom Ansatz her mit Blick auf die bereits während der Ehe angelegte und von dem Antragsteller selbst dokumentierte fortlaufende Einkommenssteigerung, zudem aber auch wegen der dem zugrunde liegenden unzureichenden Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik in der Zeit ab April 1984 mit ihren Auswirkungen auf die Preisentwicklung wie auch das allgemeine Lohn- und Gehaltsniveau abhängig Beschäftigter (vgl. hierzu, auch BGH FamRZ 2001, 25, 26) als systemfremd und verfehlt.

bb)

Die dem Antragsgegner gewährten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind weiterhin auch nicht vorab um hiervon einbehaltene Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung -nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für April 2002 (Bl. 43 GA) wurden hier Einbehalte von 114,84 Euro (Krankenversicherung) und 29,58 Euro (Pflegeversicherung) gemacht- zu kürzen.

Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.01.1994 -XIIZB 10/92- BGH FamRZ 1994, 560 ff = MDR 1994, 801 f; nochmals bestätigt durch Beschluss vom 16.08.2000 -XII ZB 73/98-, BGH FamRZ 2001, 25; ebenso u.a. OLG Hamm, FamRZ 1994, 1528 ff, 1529; OLG Oldenburg, NJW-RR 2002, 151; Bamberger/Roth-Gutdeutsch, BGB (2003), § 1587 g Rz. 8; Palandt-Brudermüller, BGB, 62. Aufl. § 1587 g Rz. 7; Berger, Der Versorgungsausgleich, § 1587 g BGB Anm. 4.5; a.A. dagegen MüKo-Glockner, BGB, 3. Aufl. § 1587g Rz. 32 m.w.N.), der entscheidend darauf abstellt, dass individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten treffen, vom System des Versorgungsausgleichs her grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aufgrund der insoweit maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5 I Nr. 11; II; 237, 226 ff SGB V) von seiner betrieblichen Altersrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen, hat dies für den Regelfall gleichwohl keine Auswirkungen auf die Höhe des im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtigen Anrechts. Die Beitragspflicht des Ausgleichspflichtigen ist keine Folge des Versorgungsausgleichs, sondern beruht auf dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eingeführten System der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Träger der Versorgung (die "Zahlstellen der Versorgungsbezüge", § 256 I 1 SGB V), die die Beiträge vor der Auszahlung der Bezüge an den Versorgungsempfänger "an der Quelle" erfassen, einbehalten und an die gesetzliche Krankenversicherung abführen (BGH FamRZ 1994, 560 unter näher Darlegung).

Nur dann, wenn sich im Einzelfall als Folge der fehlenden Berücksichtigung gesetzlicher Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung auf Seiten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten grob unbillige Härten ergeben, kann dem durch Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden (BGH, aaO. S. 562). Für die Notwendigkeit einer derartigen Regelung besteht indes im hier zu entscheidenden Fall auch und gerade unter Berücksichtigung der weitergehenden Versorgungsanrechte beider Parteien kein Anhalt.

c)

Nach § 1587 a II Nr. 3 BGB ist der Ehezeitanteil von Anwartschaften oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zeitratierlich zu bestimmen. Das Amtsgericht hat danach zutreffend unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von insgesamt 31 Jahren (01.4.1963 - 31.03.1994) und eines hiervon in die Ehezeit (01.12.1962 - 31.03.1984) fallenden Ehezeitanteils von 21 Jahren (01.04.1963 - 31.03.1984) eine auszugleichende Versorgung des Antragsgegners von monatlich (1.740,02 Euro : 31 x 21 =) 1.178,94 Euro errechnet, die zur Hälfte, d.h. in Höhe eines Betrages von 589,36 Euro, der Antragstellerin zusteht.

Eine Dynamisierung der auszugleichenden Anrechte entsprechend § 1587 a III BGB hatte im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dagegen nicht mehr zu erfolgen (BGH NJW1997, 863 ff, 865 m.w.N.).

Soweit das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, der Antragstellerin in Höhe der ihr zustehenden monatlichen Ausgleichsrente seine ihm gegen die DEKRA Unterstützungskasse e.V. zustehenden Rentenansprüche auf betrieblichen Altersversorgung abzutreten, entspricht dies der gesetzlichen Regelung des § 1587 i BGB.

e)

Schließlich hat das Amtsgericht auch die in der Zeit vom 01.01. - 31.08.2002 bereits erbrachten Ausgleichszahlungen des Antragsgegners zutreffend und in von der Beschwerde nicht beanstandeter Höhe zu seinen Gunsten berücksichtigt.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.

Dem als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e II, 621 I Nr. 6 ZPO auszulegenden Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der weiteren Beschwerde war nicht zu entsprechen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheint.

Ende der Entscheidung

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