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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 11 UF 40/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in V insoweit Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt, als sie Kindesunterhalt ab Februar 2006 begehrt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Beweiswürdigung des Amtsgericht dazu, dass der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2006 nicht in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, sondern dass diese betriebsbedingt war, begegnet keinen Bedenken.

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senat ist auch dem gesteigert Unterhaltspflichtigen eine Übergangszeit von sechs Monaten für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zuzubilligen.

Während dieses Zeitraums ergibt auch die Kürzung des Selbstbehalts des Beklagten um 13,5 % wegen ersparter Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einer neuen Partnerin keine die durch Jugendamtsurkunden titulierten Beträge übersteigende Leistungsfähigkeit.

3.

Ab Februar 2007 kommt indes die Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht, weil der Beklagte ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt hat und er sich als gesteigert Unterhaltspflichtiger nicht darauf beschränken durfte, auf eine erneute Einstellung durch seinen früheren Arbeitgeber zu warten.

Ende der Entscheidung

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