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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 11 UF 6/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 242
BGB § 1365
BGB § 1408 I
1.)

Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages, mit dem Gütertrennung und für die Vergangenheit Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinn vereinbart werden.

2.)

Zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren.

Hier:

Durch Teilurteil abgewiesener Auskunftsanspruch im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage im Hinblick auf das Bestehen eines Ehevertrages, der Gütertrennung vorsieht, und Anhängigkeit des Unterhaltsanspruchs.

Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da im Falle des Nichtbestehens von Unterhaltsansprüchen die Berufung auf die Gütertrennung treuwidrig sein könnte.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 UF 6/05 OLG Hamm

Verkündet am 08.06.2005

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 04.11.2004 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Ibbenbüren aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Berufungsverfahrens- an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Juli 2002 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer am 28.12.1963 geschlossenen Ehe sind zwei 1965 und 1967 geborene, wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen.

Der am 22.01.1935 geborene Antragsteller ist gelernter Maurermeister und hat sich bis Ende 1994 als selbständiger Bauunternehmer betätigt, die am 14.06.1940 geborene Antragsgegnerin war während der Ehe zeitweilig im Betrieb des Antragstellers beschäftigt, daneben aber im wesentlichen mit der Führung des ehelichen Haushalts und der Versorgung der Kinder befasst.

Nachdem die Parteien bis dahin im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, vereinbarten sie durch notariellen Vertrag vom 20.09.1985 (UR.-Nr. 248/85 des Notars St in Hörstel) mit sofortiger Wirkung Gütertrennung und für die Vergangenheit den Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Zugleich setzten sich die Parteien wechselseitig zum Alleinerben des jeweils anderen ein und bestimmten die gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 20.09.1985 (UR.-Nr. 246/85 des Notars St in Hörstel) übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin parallel dazu schenkungsweise das Alleineigentum an dem zuvor in seinem Alleineigentum stehenden, schon vor der Ehe erworbenen und seinerzeit von den Parteien gemeinsam bewohnten Hausgrundstück H W behielt sich dabei allerdings ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht zu 1/2-Anteil an dem Grundstück vor. Mit notariellem Vertrag vom 20.06.1986 (Ur.-Nr. 190/86 des Notars St in Hörstel) hoben die Parteien die genannte Nießbrauchsbestellung später wieder auf und vereinbarten statt dessen, dass der Antragsteller für den Fall der Trennung oder Scheidung berechtigt sein sollte, von der Antragsgegnerin -entschädigungslos- das Eigentum an dem ihr geschenkten Hausobjekt H W zurückzuverlangen.

Nachdem der Antragsteller mit am 24.11.2003 zugestelltem Antrag die Scheidung der Ehe beantragt hat, nimmt die Antragsgegnerin ihn im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert seines Endvermögens per 24.11.2003, eidesstattliche Versicherung ihr gemachter Angaben sowie Zahlung eines sich nach erteilter Auskunft ergebenden Zugewinnausgleichs in Anspruch.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung vorgetragen, der in dem notariellen Ehe- und Erbvertrages vom 20.09.1985 vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei sittenwidrig und daher nichtig. Zum Abschluss des Vertrages sei es gekommen, weil sie -die Antragsgegnerin- nicht mehr bereit gewesen sei, den ständigen, zum Teil schwarz abgewickelten Immobiliengeschäften des Antragstellers ihre nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung zu erteilen. Dabei sei ihr allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie hiermit auf die ihr aufgrund des erheblichen Bar- und Immobilienvermögens des Antragstellers zustehenden Zugewinnausgleichsansprüche verzichtete. Insbesondere sei anlässlich der Beurkundung auch keine dahingehende Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt. Der Wert des ihr im Gegenzug schenkungsweise übertragenen Alleineigentums an dem Hausgrundstück Weikamp 25 habe dem Wert des ihr damals zumindest zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs entsprochen. Bei Abschluss des späteren notariellen Vertrages vom 20.06.1986 sei ihre Ehe zwar bereits zerrüttet gewesen, sie sei jedoch nicht bereit und imstande gewesen, sich dem despotischen Verhalten des Antragstellers zu widersetzen, da sie zu diesem Zeitpunkt depressiv und dem Antragsteller gegenüber willenlos gewesen sei. Dagegen sei es schon damals die Absicht des Antragstellers gewesen, sie im Falle der Trennung und Scheidung vermögenslos zu stellen. An sich habe im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Vertrages vom 20.061986 zum Ausgleich der hiermit für sie verbundenen Nachteile noch eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden sollen, zu der es dann aber nicht gekommen sei.

Der Antragsteller ist der (Zugewinnausgleichs-)Klage entgegen getreten und hat sich auf die Wirksamkeit der mit Vertrag vom io.09.1985 vereinbarten Gütertrennung berufen. Er hat zudem unter Hinweis auf die seinerzeit schlechte wirtschaftliche Lage seiner Bauunternehmung und bestehende Verbindlichkeiten in Abrede gestellt, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennnnq für den Falle der Scheidung ein erheblicher Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hätte und behauptet, tatsächlich sei es die Antragsgegnerin gewesen, die auf Gütertrennung bestanden hätte.

Das Amtsgericht hat den Auskunftsanspruch durch das angefochtene Teilurteil nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, der vereinbarter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei wirksam, etwaige Unbilligkeiten, die sich hieraus für die Antragsgegnerin ergeben könnten, seien im Rahmen des von ihr parallel geltend gemachten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auszugleichen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Auskunftsbegehren unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags weiterverfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils den Antragsteller zu verurteilen, durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens bezogen auf den Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags 31.10.2003 zu erteilen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Das angefochtene Teilurteil des Amtsgerichts gibt zwar inhaltlich keine Veranlassung zur Beanstandung, hätte bei der gegebenen Verfahrenslage aber gleichwohl nicht ergehen dürfen. Indem das Amtsgericht die Antragsgegnerin nach -an sich zutreffender- Feststellung der Wirksamkeit des geschlossenen Ehevertrags der Parteien vom 20.09.1986 (Ur.-Nr. 248/85) im Rahmen der in einem weiteren Schritt vorgenommenen Ausübungskontrolle nach § 242 BGB darauf verwiesen hat, dass sich etwaige Unbilligkeiten als Folge der Berufung des Antragstellers auf die vereinbarte Gütertrennung und den Ausschluss zuvor entstandener Zugewinnausgleichsansprüche der Antragsgegnerin im Rahmen bestehender -indes vom Amtsgericht nicht gleichzeitig beschiedener- Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin ausgleichen ließen, hat es eine Verknüpfung des entschiedenen mit einem noch erstinstanzlichen anhängigen Teil des Scheidungsverbundes geschaffen, die die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen schafft (vgl. hierzu allgemein nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 302 Rz. 2 ff, 7 m.w.N.). Im einzelnen:

1.

Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den genannten Ehevertrag der Parteien vom 20.09.1985 im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2004 -XII ZR 265/02; NJW 2004, 930 ff) sowie die dem zugrunde liegende Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidungen vom 06.02.2001 und 29.03.2001; FamRZ 2001, 343, 985) als wirksam, insbesondere nicht etwa nach § 138 BGB sittenwidrig und die gegenteiligen Einwände der Antragsgegnerin folgerichtig als unbegründet erachtet.

a)

Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242 BGB), lässt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens (BGH aaO. S. 933).

aa)

Dabei ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen, ohne dass es einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten gibt. Hinsichtlich des hier streitbefangenen Zugewinnausgleicb ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser weniger Ausfluss nachehelicher Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit ist, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 I BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt ist (BGH aaO. S. 933).

bb)

Allerdings darf die grundsätzliche Abdingbarkeit der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, deren Hinnähme dem belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und erfordern so eine umso genauerer Prüfung der schutzwürdigen Belange des anderen Ehegatten, je unmittelbarer durch vertragliche Vereinbarung in den gesetzlich geregelten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird (BGH aaO, S. 934).

Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Im Übrigen kann hinsichtlich der Frage der Abdingbarkeit eine Rangabstufung vorgenommen werden, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Insgesamt ist der Zugewinnausgleich ehevertraglicher Disposition der Ehegatten am weitesten zugänglich, da die eheliche Lebensgemeinschaft auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft ist (BGH aaO, S. 934). Auch wenn der gesetzliche Güterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vorsieht, was auf der gesetzgeberische Vorstellung beruht, dass die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen, sind die Ehegatten nicht gehindert, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstands ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen, zumal auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten fordert. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind dagegen vorrangig im Unterhaltsrecht -weil bedarfsorientiert- und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren (BGH aaO, S. 934).

b)

Ob auf Grund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige, für den belasteten Ehegatten unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter zu prüfen. Dieser hat dabei zunächst im Rahmen einer sogenannten Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt(e), dass sie -losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse- wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als ganz oder teilweise unwirksam anzusehen ist mit der Folge, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 I BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung kann dabei regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn hierdurch Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige, Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

aa)

Mit Recht hat das Amtsgericht insoweit darauf abgehoben, dass durch die in Rede stehende Vereinbarung der Parteien vom 20.09.1985 allein der gesetzliche Güterstand abbedungen und an seiner Statt Gütertrennung vereinbart wurde, der Vertrag sich mithin auf Regelungen in einem Bereich des Scheidungsfolgenrechts beschränkt, der ohnehin -s.o.- ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich ist.

bb)

Hinzu kommt, dass die Initiative zum Abschluss des Vertrages nicht etwa allein von dem Antragsteller ausging, sondern eine güterrechtliche Regelung seinerzeit auch von der Antragsgegnerin gewünscht wurde, die sich damit nach eigenen Angaben einer Mithaftung für vom Antragsteller eingegangene Geschäftsverbindlichkeiten entziehen wollte.

Indem der Antragsgegnerin durch gesonderten Vertrag vom 20.09.1985 (URl-Nr. 246/85) gleichzeitig schenkungsweise das Alleineigentum an einer bis dahin im Alleineigentum des Antragstellers stehenden, vor der Ehe erworbenen und daher nicht dem Zugewinn unterfallenden Immobilie übertragen wurde, erhielt sie überdies im Zusammenhang mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und dem damit verbundenen Verzicht auf etwaige bis dahin erworbene Ansprüche auf Zugewinnausgleich ein Äquivalent, das trotz des dem Antragsteller eingeräumten Nießbrauchsrechts einen zumindest teilweisen wertmäßigen Ausgleich für den erklärten Verzicht bot. Dass die Antragsgegnerin sich später im Rahmen des weiteren notariellen Vertrages vom 20.06.1986 (UR.-Nr. 190/86) verpflichtete, das ihr übertragene Eigentum an der Immobilie für den -inzwischen eingetretenen- Fall der Trennung und Scheidung entschädigungslos auf den Antragsteller zurück zu übertragen, berührt die Wirksamkeit des Ehevertrages nicht. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin beruht insoweit auf einer unzulässigen Vermengung unterschiedlicher Verträge und ihnen (vermeintlich) zugrunde liegender Beweggründe auf Seiten der Parteien bzw. des Antragstellers.

cc)

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hatte das Amtsgericht schließlich auch keine Veranlassung, wegen fehlender oder unzureichender Belehrung der Antragsgegnerin vor Vertragsabschluss oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund psychischer Probleme Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 20.09.1985 zu hegen. Im Ergebnis waren die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen unergiebig.

2.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (aaO, S. 935) ist das Amtsgericht nach erfolgter Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages vom 20.09.1985 in einem zweiten Schritt im Rahmen einer sogenannten Ausübungskontrolle der Frage nachgegangen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Berufung des Antragstellers auf die vereinbarte Gütertrennung sich im Streitfall als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellt (§ 242 BGB). Bei der insoweit gebotenen Prüfung ist nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob sich jetzt -im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft- aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, für den betroffenen Ehegatten unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Die vorzunehmende Abwägung hat sich dabei an der dargelegten Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die -unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts- für ihren Ausschluss sprechen. Erweist sich die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge danach als nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, so führt das allerdings noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird es sich allerdings umso stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist (BGH aaO. S. 935).

Auch diesem Aspekt hat das Amtsgericht bei seiner angefochtenen Entscheidung an sich zutreffend Rechnung tragen wollen, bei seinem Verweis auf bestehende Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin als ausreichendes Instrument zur Ausgleichung eines die eigenen Einkünfte übersteigenden Bedarf (Bl. 93 GA = S. 6 unten des angefochtenen Teil-Urteils) allerdings übersehen, dass diese Argumentation nur trägt, wenn tatsächlich Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin bestehen. Hierzu fehlt indes bislang jede rechtlich bindende Feststellung mit der Folge, dass zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verfahrensverlauf auch die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin abgewiesen wird und so eine etwaige Ausübungskontrolle im oben genannten Sinne letztlich ins Leere geht. Vor diesem Hintergrund begründet das ergangene Teilurteil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und erweist sich daher als unzulässig. Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, dass damit die Zulässigkeit eine Teilurteils des vorliegenden Inhalts im Ergebnis von Zufälligkeiten abhänge, nämlich allein davon, ob im Rahmen des Scheidungsverbundes auch Unterhalt geltend gemacht wird oder nicht. Maßgeblich ist insoweit allein, dass vorliegend Unterhalt bereits als Folgesache anhängig gemacht worden und damit Gegenstand des noch ausstehenden Schlussurteils ist, mithin in einem einheitlichen Verfahren durch das ergangene Teilurteil die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen tatsächlich begründet worden ist.

Ende der Entscheidung

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