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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 11 UF 73/05
Rechtsgebiete: ZPO, KJHG, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 I
ZPO §§ 645 ff
ZPO § 647 I Nr. 4
ZPO § 648 II
ZPO § 648 II 1
ZPO § 651 I
ZPO § 651 VI
ZPO § 652
KJHG § 55
EGZPO § 27
1.)

Eine gesonderte Erklärung des Pflichtigen nach § 648 II 1 ZPO ist entbehrlich, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO bereits umfassend offen gelegt und hierdurch seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat.

2.)

Wird der Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts" als Anlage zu einem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, in dem hierauf Bezug genommen wird, ist eine eigenhängige Unterzeichnung des Vordrucks durch den Pflichtigen in der Regel entbehrlich.


Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 UF 73/05 OLG Hamm

Hamm, den 29.04.2005

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Ibbenbüren vom 16.02.2005 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.914,37 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 28.02.1999 geborenen Antragstellerin und wird von dieser -in Beistandschaft nach § 55 KJHG vertreten durch das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren- aufgrund eines am 25.06.2001 beim Amtsgericht eingereichten Antrags vom 19.03.2001 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff ZPO auf Unterhalt in Anspruch genommen.

Der Festsetzungsantrag ist dem Antragsgegner am 13.07.2001 zugestellt worden, der Antragsgegner hat nachfolgend über seine Verfahrensbevollmächtigten zu dem Antrag Stellung genommen und sich hierbei -letztmals mit Schriftsatz vom 14.09.2001 unter Beifügung des -allerdings weder unterschriebenen noch im dritten Abschnitt "Erklärung bei Einwand G oder H" ausgefüllten- Formularvordrucks "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" unter näherer Darlegung auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin mit Anschreiben vom 25.10.2001 über ihren Beistand von dem erhobenen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen in zulässiger Form erhobenen Einwand des Antragsgegners handele, den das Gericht nicht im vereinfachten Verfahren überprüfen könne. Zugleich wurde auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Trotz wiederholter Nachfragen erfolgte hierauf zunächst keine Reaktion. Erst mit Schreiben vom 21.10.2004 kam das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren auf seinen gestellten Festsetzungsantrag vom 19.03.2001 zurück und beantragte hierbei unter Verweis auf die unvollständige Ausfüllung des Formularvordrucks "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt durch den Antragsgegner nochmals die antragsgemäß Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgericht diesem Antrag -nach Aktenlage ohne Unterrichtung des Antragsgegners vom Schreiben des Jugendamtes der Stadt Ibbenbüren vom 21.10.2004 oder nochmalige Anhörungentsprochen. Gegen diesen ihm am 23.02.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.03.2005 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach §§ 652, 569 I ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsgegner in erster Linie die Zulässigkeit einer bereits vor dem Amtsgericht erhobenen Einwendung nach § 648 II ZPO -nämlich die fehlender Leistungsfähigkeit- geltend macht (§ 652 II ZPO), ist auch in der Sache begründet.

1.

Der angefochtene Beschluss ist allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an einem wirksamen Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin fehlte. Zwar hat die Antragstellerin, nachdem das Amtsgericht sie mit Schreiben vom 25.10.2001 darüber unterrichtet hatte, dass die von ihr beantragte Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren wegen des vom Antragsgegner in zulässiger Form erhobenen Einwands fehlender Leistungsfähigkeit nicht erfolgen könne, weder einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 651 I ZPO gestellt noch auf sonstige Weise das Verfahren weiter betrieben. Allein dies führte indes nicht dazu, dass der Festsetzungsantrag als zurückgenommen gilt, da die zum 01.01.2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 651 VI ZPO, die eine entsprechende Regelung beinhaltet, hier nicht anwendbar ist. Nach § 27 EGZPO finden in vereinfachten Verfahren über den Unterhalt von Minderjährigen (§§ 645 ff ZPO), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt -wie im Streitfall- vor dem 01.01.2002 eingereicht wurde, weiterhin die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, die eine dem § 651 VI ZPO vergleichbare Regelung nicht enthalten.

2.

Der Festsetzungsbeschluss hätte gleichwohl nicht ergehen dürfen, da durch die Angaben in seinem auf den 13.09.2001 datierten Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" sowie die dem zur Glaubhaftmachung beigefügten Unterlagen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offengelegt und zugleich -bezogen auf den damaligen Zeitpunkt- seinen erhobenen Einwand gänzlich fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hatte. Bei dieser Sachlage war ungeachtet der Bestimmung des § 647 I Nr. 4 ZPO eine gesonderte -vom Amtsgericht als fehlend beanstandete- Erklärung des Antragsgegners nach § 648 II 1 ZPO, wie sie der dritte Abschnitt "Erklärung bei Einwand G oder H" im Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vorsieht, entbehrlich (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, FamRZ2002, 835; OLG Hamm -8. Fs.-, FamRZ 2000, 360, 361; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1031; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 648 Rz. 7 a.E.).

Dass Antragsgegner seine Formularerklärung vom 13.09.2001 nicht eigenhändig unterzeichnet hat, rechtfertigte es allein gleichfalls nicht, die hierin erhobenen Einwände als unzulässig und daher unbeachtlich zu behandeln. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die gerichtliche Fürsorgepflicht sowie nicht zuletzt in Ansehung der langen Untätigkeit auf Antragstellerseite berechtigten Anspruch darauf hatte, dass das Amtsgerichts ihm vor Erlass einer für ihn nachteiligen Entscheidung Gelegenheit gab, eine für notwendig erachtete Unterschrift nachzuholen, erscheint eine Unterzeichnung der Formularerklärung hier auch entbehrlich, da sie als Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14.09.2001 zur Akte gereicht wurde und damit ihr Inhalt, zumal unter Einbeziehung der zum Beleg beigefügten Unterlagen, zweifelsfrei dem Antragsgegner als dessen verantwortliche Erklärung zugeordnet werden kann.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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