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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 11 W 43/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2008 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der in der JVA C eine Freiheitsstrafe verbüßt, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage die Zuerkennung einer Entschädigung von 2.925,00 € wegen der Unterbringung an 195 Tagen in einem 8,32 m² großen Einzelhaftraum. Der Antragsteller beanstandet, dass die Toilette nicht über einen gesonderten Sichtschutz verfügte und er deshalb durch Bedienstete der JVA beim Betreten des haftraums habe beobachtet werden können. Ferner sei die Zelle verschmutzt und der Fußboden teilweise schadhaft gewesen.
Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an der Darlegung spürbarer negativer Folgen der Unterbringung, die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei. Eine Verletzung der Menschenwürde könne allenfalls bezüglich der Toilette gesehen werden, der Vortrag dazu überzeuge aber ebenfalls nicht, weil der Antragsteller nach Öffnen des Haftraumes nicht sofort zu sehen sei und er einige Zeit habe, um durch Rufen darauf aufmerksam zu machen, dass er sich auf der Toilette befinde. Überdies habe er einen Sichtschutz und Verlegung beantragen können.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, er sei wiederholt durch Bedienstete bei Verrichtung seiner Notdurft beobachtet worden. Sofort mit dem Öffnen der Zellentür habe er beobachtet werden können, Zurufe seinerseits seien seitens der Bediensteten ignoriert worden. Er habe wegen der desolaten Zellensituation starke Kopfschmerzen und Schlafstörungen gehabt sowie an Appetitlosigkeit gelitten. Seinem Verlegungsantrag sei erst mit Zustellung des Klageantrages statt gegeben worden.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Der Antragsteller hat eine menschenunwürdige Haftunterbringung, die einen Entschädigungsanspruch auslösen könnte, nicht substantiiert dargelegt. Die unstreitig offen im Raum befindliche Toilette begründet keinen Verstoß gegen die Menschenwürde. Ein solcher kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich mehrere Gefangene einen derart beschaffenen Haftraum teilen müssen, weil im Falle der Toilettenbenutzung durch einen Gefangenen in unzumutbarer Weise allen Gefangenen jeder Rückzugsraum genommen, in ihre Intimsphäre eingegriffen und ihre Menschenwürde negiert wird. Diese Situation war hier nicht gegeben. Ein Eingriff in die Intimsphäre des Gefangenen lag nur dann vor, wenn die Bediensteten der JVA sich beim Betreten der Zelle nicht vorher bemerkbar machten und auch Hinweise des Gefangenen auf die Toilettenbenutzung ignorierten. Nur in dieser konkreten Situation lag dann - punktuell - ein Eingriff in die Menschenwürde vor.
Ob solche punktuellen Eingriffe einen Entschädigungsanspruch auszulösen vermögen, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat mit der Beschwerde zwar pauschal behauptet, wiederholt hätten Bedienstete ihn bei Verrichtung der Notdurft beobachtet, er hat das aber weder substantiiert nach Zeit und Person des jeweiligen Bediensteten vorgetragen noch Beweis angetreten.
Zu Recht hat das Landgericht schließlich in dem ansonsten vom Antragsteller bemängelten Zustand der Zelle keine Verletzung der Menschenwürde gesehen, so dass es auf die Frage eines kausalen Zusammenhangs zwischen den vom Antragsteller behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen und dem Zellenzustand ebenso wenig ankommt, wie auf den auch mit der Beschwerde nicht näher dargelegten Zeitpunkt konkreter Beanstandungen und der Stellung eines Verlegungsantrages.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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