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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 11 WF 121/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
RVG § 46
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
Die auf § 121 III ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist durch § 46 RVG nicht geändert worden.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 121/05 OLG Hamm

Hamm, den 8. April 2005

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. März 2005 gegen den Beschluß der Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für das beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß die Beiordnung von Rechtsanwältin W aus M zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, daß der angegriffene Beschluß nur unter Geltung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtig gewesen sei. Das beabsichtigte Verfahren sei jedoch nach den Bestimmungen des RVG abzurechnen. Das RVG enthalte insoweit keine einschränkende Bestimmung mehr. Deshalb seien gem. § 46 RVG auch Fahrkosten zu erstatten.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht zu den Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin beigeordnet. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozeßgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, falls dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

Diese Regelung ist eindeutig. Sie kann gegen den Wortlaut nicht anders ausgelegt werden, weil - nach Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin -aus dem am 1.7. 2004 inkraftgetreten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5. 2004 (BGBI. l S. 718) etwas anderes abzuleiten sei. Es trifft zwar zu, daß in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Die Übernahme des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO in § 46 RVG ist allerdings aus dem Grunde nicht erfolgt, weil dem Gesetzgeber die Regelung in § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Dies ist in der Begründung des Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP deutlich niedergelegt worden (BT-Drucks. 15/1971 S. 200; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 121 Rdnr. 18 a.E.).

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