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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 11 WF 134/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 IV | |
ZPO § 127 II |
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 134/03 OLG Hamm
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 21.07.2003 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 01.08.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den nach mit Beschluss vom 10.04.2003 erfolgter Zurückweisung eines ersten Antrags erneut gestellten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen.
Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, dass abgelehnte Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden können, weil Beschlüsse, durch die Prozesskostenhilfe verweigert wurde, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 61. Aufl. § 127 Rz. 102). Es besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird (OLG Bamberg v. 10.7.1996 - 7 WF 70/96, FamRZ 1997, 756 f) oder aber - wie hier - allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 IV ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrags war (Zöller/PM/pp/, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rz. 6; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, aaO.).
Ende der Entscheidung
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