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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 11 WF 138/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 87 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 1
BGB § 826
Im Rahmen einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann nicht mit dem Wegfall mietfreien Wohnens begründet werden, wenn das Vorurteil zwar von mietfreiem Wohnen ausgegangen ist, Unterhalt aber in einer Gesamtwürdigung und -berechnung deshalb nicht zugesprochen wurde, weil der angemessene Unterhalt durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden konnte. Der Unterhaltsberechtigte muss in einem solchen Fall, um eine Abänderungsklage schlüssig zu machen, zur Entwicklung seines Vermögens seit Erlass des Vorurteils und zur Möglichkeit, daraus Miete zahlen zu können, vortragen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 138/03 OLG Hamm

Hamm, 05. Januar 2004

In der Familiensache

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin 29.07.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 28.05.2003 zurückgewiesen.

Gründe:

1)

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr bevollmächtigt war, diese zu vertreten. Das Mandatsverhältnis ist im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden. Damit liegt kein Fall des § 87 Abs. 2 ZPO vor, denn nur wenn der Rechtsanwalt einseitig kündigt, darf er für den Mandanten weiter handeln, bis dieser einen neuen Anwalt bestellt hat.

2)

Das Rechtsmittel kann aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat folgt der Beurteilung des Amtsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

a)

Bei der Klage auf Unterhalt - Klageantrag zu 1) - handelt es sich um eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO). Der Beklagte ist mit Urteil des OLG Hamm vom 26.04.1994 verpflichtet worden, an die Klägerin 2.230,00 DM Elementarunterhalt und 405,44 DM Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Dieses Urteil ist durch das Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2000 (1 UF 64/00 = 13 F 315/99 AG Bottrop) dahingehend abgeändert worden, dass die Unterhaltspflicht für die Zeit ab 29.07.1999 entfällt. In einem solchen Fall beruht das den Unterhaltsanspruch verneinende Urteil auf einer Prognose für die Zukunft mit der Folge, dass eine Partei, die, wie die Klägerin meint, ihr stehe nunmehr wegen geänderter Verhältnisse erneut ein Unterhaltsanspruch zu, eine Abänderungsklage erheben muss (BGH NJW 1985, 1346). Das hat zur Folge, dass die Klägerin vortragen muss, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dazu genügt nicht allein der Hinweis, sie könne nicht mehr kostenlos wohnen, weil sie aus der früheren Ehewohnung habe ausziehen müssen und nunmehr Miete zahlen müsse. Zwar ist im Vorurteil davon ausgegangen worden, dass die Klägerin mietfrei wohnt und damit ihr Wohnbedarf anderweitig als durch Zahlung gedeckt wird. Ein Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, den eheangemessenen Unterhalt durch eigenes Einkommen und Vermögen zu decken. In dem Vorurteil ist daher der Klägerin deshalb kein Unterhalt zuerkannt worden, weil sie sich selbst unterhalten könne. Die tatsächlichen und die der Klägerin zugerechneten Gelder gingen über den Betrag hinaus, welcher der Klägerin als Barunterhalt zusätzlich zum Wohnbedarf noch zustand. Die Versicherungsrente und die der Klägerin im Vorurteil fiktiv zugerechnete Rente der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt überstiegen bereits den Barunterhalt. Daraus folgt, dass die Klägerin zumindest einen Teil der Miete durch diese Einkünfte decken könnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem Vorurteil auch ihr Vermögen für den Unterhalt einsetzen muss. Die Klägerin müsste also auch zur Entwicklung des Vermögens seit dem Erlass des Vorurteils und zu der Möglichkeit, damit die Miete zu zahlen, vortragen. Das ist nicht geschehen, weil die Klägerin verkannt hat, dass der Unterhaltsanspruch als

Einheit anzusehen ist, aus dem nicht eine einzelne Bedarfsposition - hier der Wohnbedarf - für sich allein betrachtet werden kann. Die Abänderungsklage ist somit nicht schlüssig begründet.

Die gegen den Sohn der Klägerin, den Beklagten zu 2), erhobene Unterhaltsklage hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte zu 1) vor dem Sohn haftet (§ 1608 BGB).

b)

Mit dem Klageantrag zu 2) macht die Klägerin offenbar ihre Umzugskosten als Sonderbedarf geltend. Die Klage ist schon unzulässig, weil die Klägerin diese Kosten nicht beziffert hat. Sie ist auch unbegründet und zwar aus den oben dargelegten Gründen.

c)

Der Klageantrag zu 3), mit dem die Klägerin weiteren Zugewinn erstreiten möchte, bietet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Abänderung eines Urteils, wie sie die Klägerin beantragt, ist nach § 323 Abs. 1 ZPO nur bei der Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen möglich. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Die Klägerin meint offenbar, das Urteil über den Zugewinn sei fehlerhaft, da bei der Ermittlung des Verkehrswertes des dem Beklagten gehörenden Hauses ein Abzug gemacht worden sei, weil das Haus damals von der Klägerin kostenlos bewohnt worden sei. Sie macht also geltend, das Urteil sei auf einer falschen Grundlage ergangen. Eine Korrektur eines Urteils kann allenfalls durch die Wiederaufnahme (§§ 578 ff ZPO) - die hier nicht beantragt wird - oder im Wege des Schadensersatzes gestützt auf § 826 BGB - der hier nicht verlangt wird - erreicht werden. Zu derartigen Ansprüchen ist folglich auch nicht schlüssig vorgetragen worden.

Dass solche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen könnten, ist schon gar nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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